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Gewässerökologie

Weiterführende Informationen zum Thema «Gewässerökologie»


Rechtliche Grundlagen für den Artenschutz

Der Bund ist nach Artikel 78 der Bundesverfassung über Natur- und Heimatschutz befugt, Bestimmungen zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt auszuarbeiten. Artikel 80 gibt ihm das Recht, Vorschriften zu formulieren. So gilt Folgendes:

  • Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt von Fischen und Krebsen (Art. 3)
  • Besonderer Schutz der gefährdeten Arten (Art. 5)
  • Förderung der heute noch existierenden Bestände (Populationen)
  • Verzicht auf das Einsetzen standortfremder Fischarten, sofern dadurch einheimische Arten gefährdet werden (Art. 6 BGF)
  • Erhalten und Verbessern der Fischlebensräume unter Berücksichtigung der artspezifischen Ansprüche (Art. 5, 7 und 9 Abs.1 Bst. a)
  • Gewährleistung der freien Fischwanderung (Art. 9 Abs. 1 Bst. b).

Gefährdete Arten

Gemäss der «Roten Liste» des Bundesamts für Umwelt (BAFU) sind in den letzten 100 Jahren weitere acht Fischarten ausgestorben: Flussneunauge, Atlantischer Stör, Mittelmeer-Stör, Maifisch, Finte, Lachs, Meerforelle, Huchen. Von den heute vorkommenden Arten werden in der «Roten Liste» sechs Arten in die Gefährdungskategorie «vom Aussterben bedroht» klassiert: Roi du Doubs, Marmorierte Forelle, Sofie, Savetta, Nase, Moorgrundel. Sechs weitere Arten sind in die Gefährdungskategorie «stark gefährdet» eingeteilt: Seeforelle, Ghiozzo, Alborella, Bachneunauge, Bitterling und seit 2018 auch die Äsche.

In der Gefährdungskategorie «verletzlich» werden 12 Arten geführt, darunter Schneider, Strömer und Aal. Die Bachforelle wird in der Kategorie «potenziell gefährdet» eingestuft.


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Weiterführende Literatur:


Schwall-/Sunkbetrieb von Kraftwerken

Die Revision von Gewässerschutzgesetz und -verordnung betreffend die Renaturierung der Gewässer, trat am 1. Januar respektive 1. Juni 2011 in Kraft und stellt einen weiteren Meilenstein im Schweizer Gewässerschutz dar. Sie hat zum Ziel, die Gewässer als Lebensraum aufzuwerten, damit sie naturnäher werden und einen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität leisten. Die eingezwängten Gewässer müssen wieder mehr Raum erhalten und die negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung sollen gedämpft werden.

Der Bund unterstützt die Kantone bei der Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen und ermöglicht einen schweizweit koordinierten und einheitlichen Vollzug des Bundesrechts. Die Vollzugshilfe des Bundes umfasst alle relevanten Aspekte der Renaturierung der Gewässer in den Bereichen Revitalisierung von Fliess- und stehenden Gewässern, Auen, Wiederherstellung der freien Fischwanderung und des Geschiebehaushalts, Sanierung von Schwall-Sunk sowie die Koordination wasserwirtschaftlicher Vorhaben. Zusammengefasst werden folgende Massnahmen gefordert:

Durch bauliche Massnahmen (z.B. Rückhaltebecken), betriebliche Massnahmen (z.B. Abflussregulierung) oder eine Verbesserung der Gewässermorphologie können die Auswirkungen von Schwall und Sunk vermindert werden. Besonders zu beachten ist dabei, dass während der Sunkphase keine Bereiche entstehen, in denen Jungfische trockenfallen können. In Restwasserstrecken sollen – gegebenenfalls künstlich ausgelöst – periodisch Hochwasser stattfinden, damit die Flusssohle «gereinigt» wird und wieder Hohlräume im Kies entstehen. Auf diese Weise soll einer Kolmation (Verfestigung und Abdichtung) der Sohle vorgebeugt werden.

Stauraumspülungen dürfen nur mit einer Bewilligung der kantonalen Behörde in Absprache mit der zuständigen Fischereifachstelle vorgenommen werden.


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Weiterführende Literatur:


Klimaschutz


Übereinkommen von Paris

Das Übereinkommen von Paris trat am 4. November 2016 in Kraft, 30 Tage, nachdem 55 Staaten, die zudem mindestens 55 % der Emissionen verursachen, die Ratifizierung abgeschlossen hatten. Am 3. November 2016, einen Tag vor Inkrafttreten des Abkommens, hatten insgesamt 92 Staaten das Abkommen ratifiziert. Zudem hatten 163 Staaten Klimaschutzpläne ausgearbeitet, für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Klimaschutzplan 2050 mit einer langen Liste politisch umstrittener Einzelmassnahmen. In der Schweiz wird das seit dem Jahr 2000 gültige CO2-Gesetz angepasst; Kernstück bleibt weiterhin die finanzneutrale CO2-Lenkungsabgabe, Zwischenziele werden festgelegt und überprüft, auch der Flugverkehr innerhalb der Schweiz sowie von und nach Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums wird in die Pflicht genommen.

US-Präsident Trump kündigte am 1. Juni 2017 den Austritt der USA aus dem Übereinkommen an.

Das Ziel des Übereinkommens ist in Artikel 2 «Verbesserung der Umsetzung» des UNFCCC wie folgt geregelt:

  1. Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau; Anstrengungen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dadurch sollen die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels deutlich reduziert werden;
  2. Erhöhung der Fähigkeit, sich an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels anzupassen, Förderung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie Förderung einer Entwicklung, die mit geringen Treibhausgasemissionen einhergeht und zugleich die Nahrungsmittelproduktion nicht bedroht;
  3. Vereinbarkeit der Finanzströme mit einem Weg hin zu niedrigen Treibhausgasemissionen und klimaresistenter Entwicklung.


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