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Recht und Gesetz

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Die Fischerei in der Bundesverfassung

Schlüsselartikel in der Bundesverfassung, der das Fischerei-Recht setzt, ist Artikel 79 «Fischerei und Jagd». Hier wird dem Bund die Befugnis erteilt, gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei und Jagd zu erlassen. Und nach Artikel 78 über den Natur- und Heimatschutz ist er auch befugt, Bestimmungen zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt auszuarbeiten. Artikel 80 schliesslich gibt ihm das Recht, Vorschriften über den Tierschutz zu formulieren.

Das rechtliche Instrumentarium des Bundes, das direkt oder indirekt für die Ausübung der Fischerei von Belang ist, reicht von den Verfassungsbestimmungen über Umwelt und Raumplanung bis hin zu den Grundsätzen der Wirtschafts- und Energiepolitik. Dazu gehören die Verfassungsbestimmungen über den Schutz und die Nutzung des Wassers (Art. 76) und des Waldes (Art. 77) sowie die Raumplanung (Art. 75). Oberste Richtschnur der Bundestätigkeit in allen diesen Bereichen ist das Prinzip der Nachhaltigkeit (Art. 73).

Aber auch das Zivil- und Strafrecht (Art. 122 und 123), die Energiepolitik (Art. 89), ja sogar arbeits- und wirtschaftsrechtliche Verfassungsgrundsätze (Art. 110 und 94) haben einen Einfluss auf fischereiliche Belange. Selbst die Verfassungsbestimmungen über die Bundeskompetenzen in der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz) sowie in der Gesundheitspolitik (Stichwort PCB-Belastung) fallen in diese Kategorie.

Im Gegensatz zum Fischereigesetz aus dem Jahr 1973 wurde im total revidierten Gesetz von 1992 auf Subventionen für Jungfischeinsätze verzichtet. Das neue Gesetz sollte dafür Massnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt und der Fischlebensräume fördern. Die Kantone wurden verpflichtet ihre Gewässer so zu erhalten, dass sie als Lebensraum für die Fische funktionieren, vom Ausschlüpfen bis zur erfolgreichen Fortpflanzung. Der Bund kann zu diesem Zweck Subventionen gewähren, sofern die Kantone ihrerseits Beiträge ausrichten.