Graubünden
Hauptort: Chur Fläche: 7105 km2 Seen: 30,8 km2 Flüsse/Bäche: 72,2 km2 Bedeutende Gewässer: Alpenhein, Vorderrhein, Hinterrhein, Inn, Moesa, Landquart, Julia, Glenner, Silsersee, Silvaplanersee, Champferer-See, St. Moritzer-See, Marmorera-Stausee, Brigelser Stausee, Stausee St. Maria
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Kantonale Fischereibehörde Amt für Jagd und Fischerei Graubünden, Loëstr. 14, 7001 Chur, www.jagd-fischerei.gr.ch
Jagd- und Fischereiverwalter Jagd- und Fischereivorsteher: Dr. med. vet. Georg J. Brosi, 081 257 38 92, georg.brosi(at)ajf.gr.ch Fischereibiologe: Dr. Marcel Michel, marcel.michel(at)ajf.gr.ch
Kantonaler Fischereiverband Graubünden (KFVGR) Präsident Rudolf Gerhard, Er da Ses, 7482 Bergün, 081 407 12 01
Fischervereine - FV Albula, Ruedi Gerhard, Er da ses, 7482 Bergün, 081 407 12 01
- FV Alvaneu, Leo Zahn, Salonder Tgesa Plattas 1, 7492 Alvaneu Dorf, 081 404 23 65
- FV Arosa, Beat Lanz, Haus Seebach, 7050 Arosa, 081 377 21 64
- FV Bregaglia, Marcello Giovannini, Curtin Bartan 42, 7602 Casaccia, 079 635 50 68
- FV Brusio, Otmaro Quadrio, Ca Zur, 7744 Campocologno, 081 846 54 52
- FV Calanca, Roberto Keller, San Fedee, 6535 Reveredo, 091 827 29 76
- FV Castrisch, Giusep Cadosch, Staziun, 7126 Castrisch, 081 925 71 87
- FV Chur, Herbert Stieger, Kronengasse 20, 7000 Chur, 081 353 81 31, www.fv-chur.ch
- FV Chur Neustadt, René Streiff, Plessurstr. 51, 7000 Chur, 079 448 36 51
- FV Churwalden, Heinrich Niederklopfer, Jochwäg 85, 7075 Churwalden
- FV Davos, Markus Wendler, Skistr. 10A, 7270 Davos-Platz
- FV Disentis/Mustér, Kurt Ulmann, Via Davos Mustér 3, 7180 Disentis, 081 947 48 40, www.upm.wg.am
- FV Domat/Ems, Hans Stucki, Via Triembel 2, 7013 Domat/Ems
- FV DryFly, Men Duri Dolf, Rundella 4, 7018 Flims-Waldhaus
- FV Engiadina Bassa, Hanspeter Dorta, Trü 427A, 7550 Scuol, 081 864 02 62
- FV Felsberg, Meinrad Hofstetter, Rheinstr. 23, 7012 Felsberg, 081 252 94 53
- SFV Heidsee, Dr. Toni Schneider, Wieswaldweg 44, 8135 Langnau, 044 771 88 22
- FV Hinter Ratenna, Walter Fischbacher, Ringelweg 23, 7015 Tamins, 081 641 15 15
- FV Ilanz und Umgebung, Reto Gartmann, Ob. Giesslistr. 7, 7130 Ilanz, 081 925 41 30, www.kns.ch/fischereiverein-ilanz
- FV Klosters, Walter Brägger, Mälcheti 24, 7250 Klosters, 081 422 48 15
- FV Landquart und Umgebung, Jakob Buchli-Derungs, Ziegelgut 18, 7206 Igis, 081 322 51 09
- FV Lumnezia, Reto Jost, Prada sur Mulins 3, 7144 Vella, 081 931 17 56
- FV Moesa, Pietro Barbieri, S. Giulio, 6535 Roveredo, 091 827 24 61
- FV Oberengadin, Claudio Morell, Via Nouva 27, 7503 Samedan, 081 852 51 40
- FV Obersaxen, Georg Alig, Tschappina, 7136 Obersaxen, 081 933 15 81
- FV Pardiala Tavanasa, Erwin Cavegn, Tschuppina 2, 7165 Breil/Brigels
- FFC Pontresina, Martin Schmutz, 7504 Pontresina, 081 842 69 81
- FV Poschiavo, Marco Costa, St. Antonio 617F, 7745 Li Curt
- FV Rein-Miez, Placi Flepp, Sur Vitg, 7184 Curaglia
- FV Rheinwald, Walter Oberer, Würihus 1C, 7436 Medels
- SFV Rothenbrunnen und Umgebung, Erwin Bieler, Hauptstr. 14, 7402 Bonaduz, 081 641 33 81
- FV Sagogn, Gian Battaglia, Arcuaul, 7152 Sagogn
- FV Samnaun, Elvis Prinz, Laretstr. 6, 7562 Laret-Compatsch
- FV San Giacomo, Antonio a Marca, 6563 Mesocco
- FV Schmitten, Jürg Brazerol, Perfurka 55P, 7493 Schmitten
- FV Silsersee, Roman Pünchera, Chesa Puntetta, 7514 Sils-Maria
- Steilhang-Fischer-Sufers, Arno Bernasconi, Sägensgasse 76, 7000 Chur, 081 252 64 94
- FV St. Moritz, Christian Biel, Via Tinus 22, 7500 St. Moritz, 081 833 87 45
- FV Sumvitg, Anton Orlik, Miraval, 7175 Sumvitg
- FV Surses, Franco Arpagaus, Übernolla 12, 7430 Thusis, 081 630 01 09
- FV Thusis und Umgebung, Alois Castelli, Bärenburg 180, 7440 Andeer, 081 661 19 48
- FV Trin, Stefan Mittner, Salätschis 611, 7214 Grüsch
- FV Trun, Kurt Wolf, Pustget 40, 7166 Trun, 081 943 14 33
- FV Tuma Tujetsch, Norbert Vinzens, Via Curtin Niregl, 7188 Sedrun
- FV Val Lumnezia, Reto Jost, Sur Mulins 270, 7144 Vella, 081 931 17 56
- FV Val Müstair, Roman Federspiel, Funtauna 249, 7537 Müstair
- FV Val Schons, Karin Staubli-Patzen, Via Cuschas 40, 7013 Domat/Ems
- FV Vals, Emanuel Furger, Valé, 7132 Vals
- FV Vorderprättigau, Alfred Rüttimann, Schrabachstr. 95B, 7220 Schiers
- FV Zernez, Fabian Denoth, Surpunt 85, 7542 Susch
Kantonales Fischereigesetz (KFG)
Vom Volke angenommen am 26. November 2000
I. Geltungsbereich und Zweck Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer. 2 Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 2 Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a. die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen; b. bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Lebensräume zu schützen; c. die nachhaltige Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten.
Art. 3 Gleichstellung der Geschlechter Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
II. Fischereiregal und Fischereiberechtigung
Art. 4 Fischereiregal 1 Das Recht der Fischerei in allen Gewässern des Kantons Graubünden steht unter Vorbehalt bestehender Sonderfischereirechte dem Kanton zu. 2 Der Kanton verleiht die Fischereiberechtigung nach dem Patentsystem.
Art. 5 Fischereipatent 1 Das Recht zur Ausübung der Fischerei wird mit dem Bezug des Fischereipatentes erworben. 2 Berechtigt zum Bezug des Fischereipatentes ist, wer im Bezugsjahr mindestens das 14. Altersjahr erfüllt. 3 Bewerber für ein Fischereipatent können verpflichtet werden, sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen. Die Regierung regelt das Nähere in der Verordnung. 4 Das Fischereipatent ist persönlich und unübertragbar. Es berechtigt den Patentinhaber unter Vorbehalt bestehender Sonderfischereirechte zur Ausübung der Fischerei im ganzen Kanton. 5 Die Regierung erlässt die nötigen Bestimmungen über die Abgabe, die Ausfertigung und das Mittragen der kantonalen Fischereipatente.
Art. 6 Mitangelrecht 1 Das Mitangelrecht berechtigt Jugendliche bis 13 Jahre zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mündigen Patentinhabers. Massgebend für die Altersgrenze des Mitanglers ist das Kalenderjahr. 2 Die Ausübung des Mitangelrechtes hat mit dem Angelgerät des aufsichtspflichtigen Patentinhabers zu erfolgen. Gefangene Fische werden einem allfälligen Tageskontingent des Patentinhabers angerechnet.
Art. 7 Verweigerungsgründe Die Abgabe des Fischereipatentes wird Personen verweigert, welche: a. von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen worden sind; b. im Straf- oder stationären Massnahmenvollzug stehen; c. fällige Bussen, Kosten, Gebühren und Wertersatzbeiträge wegen im Kanton begangener Fischereirechtsverletzungen nicht bezahlt haben.
Art. 8 Auskunftspflicht Bewerber für ein Fischereipatent haben den Patentabgabestellen über die Bezugsvoraussetzungen und Verweigerungsgründe wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.
Art. 9 Patentgebühren 1 Die Gebührenhöhe für die Fischereipatente richtet sich nach der Gültigkeitsdauer, wobei für Personen mit Wohnsitz im Kanton folgende Ansätze gelten: a. Jahrespatent Fr. 200.- b. Monatspatent Fr. 150. c. Halbmonatspatent Fr. 120.- d. Wochenpatent Fr. 80.- e. Tagespatent Fr. 30.- 2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben höchstens die dreifache Gebühr zu entrichten. 3 Die Patentgebühren für Jugendliche bis 16 Jahre betragen für alle Bewerber höchstens die Hälfte der Ansätze gemäss den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung. Massgebend für die Altersgrenze ist das Kalenderjahr. 4 Für die Ausübung des Mitangelrechtes werden keine Patentgebühren erhoben. 5 Die Gebührenansätze gemäss den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung werden von der Regierung festgelegt. 6 Die Regierung kann die Gebühren der Teuerung anpassen.
III. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
Art. 10 Bewirtschaftung 1. Grundsatz Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass einerseits die natürliche Artenvielfalt und der Bestand einheimischer Fische und Krebse erhalten, verbessert oder nach Möglichkeit wiederhergestellt wird und andererseits ein nachhaltiger Ertrag erzielt wird.
Art. 11 2. Zuständigkeit, Grundlagen, Besatz 1 Die Bewirtschaftung der Regalgewässer obliegt dem Kanton. 2 Grundlagen für die Bewirtschaftung der Fischgewässer bilden insbesondere deren Erfassung, die Aufnahme der Fischbestände und die Einschätzung des Ertragsvermögens der Fischgewässer. Gestützt darauf werden die Pläne für den Besatz der Fischgewässer erstellt. 3 Für den Besatz der Fischgewässer besorgt der Kanton den Laichfischfang und betreibt Fischzuchtanlagen.
Art. 12 Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und nachhaltige Nutzung 1 Die Regierung erlässt zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt sowie zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Fische und Krebse insbesondere Bestimmungen über: a. die zu schützenden Arten; b. die Schongebiete und Schonzeiten; c. die Fangmasse und Fangzahl; d. die Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung; e. die Fangmethoden und Fischköder; f. den Fang und das Verwenden von Köderfischen; g. den Fang von Fischnährtieren; h. das Zurückversetzen von geschonten Fischen und Krebsen; i. das Halten von Fischen; j. den Laichfischfang; k. den Besatz der Gewässer; l. die Grundlagenbeschaffung. 2 Inhaber eines Fischereipatentes können zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet werden.
Art. 13 Ausübung der Fischerei 1. Tierschutz 1 Fische und Krebse dürfen beim Fang nicht unnötig verletzt werden. 2 Gefangene Fische sind fachgerecht vom Angel zu lösen und zu hältern oder zu töten.
Art. 14 2. Watverbot 1 Zur Ausübung der Fischerei dürfen die Ufer des Festlandes und von Inseln bis zum Wasserrand betreten werden. 2 Ohne gleichzeitig zu fischen, dürfen Fischereiberechtigte das Flussbett watend betreten, um es zu durchqueren oder Hänger zu lösen.
Art. 15 3. Uferbegehung 1 Die Grundeigentümer haben die Begehung des Ufers durch Patentinhaber zu dulden, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Für daraus entstehende Schäden haften die Patentinhaber nach den Bestimmungen des Zivilrechts. 2 Durch das Erstellen von Bauten, Anlagen und Einfriedungen sowie durch den Erlass von Zutrittsverboten darf das Uferbegehungsrecht nicht unnötig erschwert oder verunmöglicht werden. 3 Die Regierung kann dauernde oder zeitlich beschränkte Uferbegehungsverbote erlassen, sofern dies aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist.
IV. Schutz der Lebensräume
Art. 16 Grundsatz 1 Die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern oder wiederherzustellen. 2 Die Regierung kann die Ausübung von Freizeitaktivitäten und Wassersportarten in Gewässern beschränken oder untersagen, sofern der Schutz dieser Gewässer, der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder andere gewichtige öffentliche Interessen es erfordern.
Art. 17 Kantonsbeiträge Der Kanton kann Beiträge für Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische und Krebse sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume gewähren, sofern diese Massnahmen im überwiegenden Interesse der Fischerei liegen.
Art. 18 Technische Eingriffe 1. Massgebendes Recht Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe sowie die Anordnung von Massnahmen für Neuanlagen und für bestehende Anlagen richten sich nach dem Bundesrecht.
Art. 19 2. Fischereirechtliche Bewilligung 1 Die fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe wird vom Departement erteilt. Es kann diese Befugnisse ganz oder teilweise dem Fischereiinspektorat übertragen. 2 Erfordert ein Vorhaben weitere kantonale Bewilligungen, bestimmt die Regierung das Leitverfahren und bezeichnet die für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Leitbehörde. Das Anhörungsrecht der kantonalen Fachstellen bleibt gewährleistet.
Art. 20 3. Massnahmen für bestehende Anlagen Die Anordnung von Massnahmen für bestehende Anlagen erfolgt durch die Regierung.
Art. 21 4. Aufsicht und Ersatzvornahme Die Aufsicht über die Planung und Ausführung von Massnahmen, welche gestützt auf Artikel 19 und Artikel 20 dieses Gesetzes angeordnet werden, obliegt dem Fischereiinspektorat. Werden entsprechende Massnahmen nicht umgesetzt, kann das Departement die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen.
Art. 22 5. Entschädigung Wird das Fischertragsvermögen eines Gewässers durch technische Eingriffe geschmälert, setzt die für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Behörde eine Entschädigung für den Ausfall des Fischertrages fest oder ordnet gleichwertige Ersatzmassnahmen an.
Art. 23 Haftung, Kosten für vorsorgliche Massnahmen 1 Die Haftung für Schäden richtet sich nach dem Bundesrecht. 2 Das Departement kann die Kosten für vorsorgliche Massnahmen, welche die Behörden oder Dritte zur Feststellung, Abwehr oder Behebung einer unmittelbar drohenden schädigenden Einwirkung auf Wassertiere und deren Lebensräume treffen, den Personen überbinden, die beim Schadenseintritt haftpflichtig würden.
V. Information, Ausbildung und Forschung
Art. 24 Information Das Departement sorgt für eine angemessene Information der Öffentlichkeit im Bereich der Fischerei.
Art. 25 Ausbildung Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der Fischer. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen und Beiträge für die Aus- und Weiterbildung der Fischer gewähren.
Art. 26 Forschung Der Kanton kann Beiträge an Forschungsprojekte entrichten, wenn die Projekte im kantonalen Interesse liegen. VI. Sonderfischereirechte
Art. 27 Besitzstand Nachgewiesene Sonderfischereirechte werden in ihrem Bestand gewahrt.
Art. 28 Bewirtschaftung 1 Die Inhaber von Sonderfischereirechten haben für den Besatz der Gewässer die Bewilligung des Fischereiinspektorates einzuholen. 2 Das Fischereiinspektorat kann im Rahmen der Bewilligung den Besatz der Gewässer aus fischökologischen Gründen einschränken oder untersagen.
Art. 29 Fischereipolizei 1 Die Ausübung der Sonderfischereirechte untersteht den fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes. 2 Die Regierung kann Bestimmungen über die Ausfertigung und das Mittragen der Fischereiausweise erlassen. VII. Zuständigkeiten
Art. 30 Regierung 1 Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Sie ist ermächtigt, die nötigen Vollzugsbestimmungen zu internationalen Fischereiabkommen zu erlassen und mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern abzuschliessen.
Art. 31 Departement Das Departement übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus.
Art. 32 Fischereiinspektorat 1 Das Fischereiinspektorat ist die kantonale Fachstelle für das Fischereiwesen. Es ist insbesondere zuständig für die Erfüllung von hegerischen, fischereiwirtschaftlichen und fischereipolizeilichen Aufgaben. 2 Das Fischereiinspektorat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie zu Ausbildungs- und Forschungszwecken Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen.
Art. 33 Aufsichtsorgane 1 Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch: a. den Fischereiinspektor; b. die kantonalen Fischereiaufseher; c. die kantonale Wildhut; d. die Kantonspolizei; e. die Nationalparkwächter; f. die freiwilligen Fischereiaufseher. 2 Der Fischereiinspektor, die kantonalen Fischereiaufseher, die kantonale Wildhut sowie die Nationalparkwächter sind Organe der Strafverfolgungsbehörden. Im Rahmen einer Strafverfolgung haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantonspolizei. 3 Die Regierung regelt die Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane.
Art. 34 Fischereikommission 1 Die Regierung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Fischereikommission. Der Vorsitz obliegt dem Departementsvorsteher. 2 Die Fischereikommission berät die Regierung und das Departement in wichtigen Fragen des Fischereiwesens. 3 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.
VIII. Rechtsschutz
Art. 35 Rechtsmittel 1 Verfügungen des Fischereiinspektorates können mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden. 2 Erstinstanzliche Entscheide der Regierung sowie Beschwerdeentscheide und erstinstanzliche Verfügungen des Departementes können mit Rekurs an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. 3 Wird die fischereirechtliche Bewilligung von einer Leitbehörde gemäss Artikel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes erteilt, befindet die im Rahmen des Leitverfahrens zuständige Rechtsmittelinstanz auch über die fischereirechtliche Bewilligung.
IX. Strafbestimmungen
Art. 36 Übertretungen kantonalen Rechts 1. Grundsatz 1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 2 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der kantonalen Strafprozessordnung.
Art. 37 2. Widerrechtlich behändigte Fische 1 Widerrechtlich behändigte Fische gehören dem Kanton. 2 Für widerrechtlich behändigtPGbVe Fische, welche nicht mehr verwertet werden können, ist dem Kanton eine Entschädigung zu entrichten. Diese bemisst sich nach dem Marktwert lebender Fische. 3 Der Richter, welcher die widerrechtliche Behändigung beurteilt, hat gleichzeitig auch über die Entschädigung zu befinden.
Art. 38 Entzug der Fischereiberechtigung 1 Der Entzug der Fischereiberechtigung als Nebenstrafe richtet sich nach dem Bundesrecht. 2 Wird das Fischereipatent erschlichen, ist die Fischereiberechtigung durch den Richter als Administrativmassnahme für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre zu entziehen.
X. Schlussbestimmungen
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts Das Fischereigesetz des Kantons Graubünden vom 20. Oktober 1968 wird aufgehoben.
Art. 40 Übergangsbestimmungen Dieses Gesetz findet auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängige Straf- und Verwaltungsverfahren Anwendung, sofern die entsprechenden Bestimmungen für die Betroffenen günstiger sind.
Art. 41 In-Kraft-Treten Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes ( Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 3 und Absatz 5 treten gemäss RB vom 5. Dezember 2000 auf den 1. Januar 2001 in Kraft; Alle übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2002.)
Kantonale Fischereiverordnung (KFV)
Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 des kantonalen Fischereigesetzes vom 26. November 2000, von der Regierung erlassen am 6. November 2001
I. Abgabe der Fischereipatente
Art. 1 Aufsicht, Organisation Die Abgabe der kantonalen Fischereipatente erfolgt unter Aufsicht des Amtes für Jagd und Fischerei (Amt). Dieses erteilt den Ausgabestellen die nötigen administrativen Weisungen.
Art. 2 Ausgabestellen, Zeitpunkt der Ausgabe 1 Die Fischereipatente können bei folgenden Ausgabestellen gelöst werden: a) beim Amt für Polizeiwesen, b) bei den vom Amt bezeichneten Ausgabestellen. 2 Die Patentausgabe erfolgt ab 1. Januar.
Art. 3 Ausweise 1 Beim Bezug des Fischereipatentes sind den Ausgabestellen ein gültiger Personalausweis mit Angabe des Wohnsitzes sowie das Fischereibüchlein vorzuweisen. 2 Fischerinnen und Fischer, welche erstmals das Jahrespatent oder ein Monatspatent lösen, haben den Patentabgabestellen überdies einen Ausweis gemäss Artikel 9 dieser Verordnung vorzuzeigen. 3 Massgebend für die Überprüfung, ob ein Jahrespatent oder ein Monatspatent erstmals bezogen wird, sind ausschliesslich die Angaben in den vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung ausgestellten Fischereibüchlein.
Art. 4 Fischereibüchlein Das Fischereibüchlein ist persönlich und nicht übertragbar. Es enthält die genauen Personalien und den aktuellen Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers sowie deren oder dessen Passfoto.
Art. 5 Gültigkeit der Patente 1 Jahres-, Monats-, Halbmonats- und Wochenpatente sind nur in Verbindung mit dem Fischereibüchlein gültig. 2 Tagespatente können ohne Fischereibüchlein abgegeben werden. Sofern Inhaberinnen oder Inhaber eines Tagespatentes kein Fischereibüchlein haben, müssen sie bei der Ausübung der Fischerei einen gültigen Personalausweis vorweisen können.
Art. 6 Überprüfung der Angaben 1 Besteht begründeter Verdacht, dass die Personaldaten nicht zutreffen oder ein Patentverweigerungsgrund gemäss Artikel 7 des kantonalen Fischereigesetzes vorliegt, können die Patentausgabestellen von den betreffenden Personen die Beibringung weiterer Unterlagen zur Überprüfung der Angaben verlangen. 2 Die Patentausgabestellen sind überdies berechtigt, die Abgabe des Fischereipatentes bis zur Klärung des Sachverhaltes zu verweigern. In diesen Fällen steht den betroffenen Personen das Recht zu, beim Amt eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erwirken.
II. Ausbildung
Art. 7 Aufsicht Die Aufsicht über die Aus- und Weiterbildung der Fischerinnen und Fischer obliegt dem Amt für Jagd und Fischerei (Amt).
Art. 8 Jung- und Neufischerkurse 1 Das Amt organisiert alljährlich in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Fischereiverband Jung- und Neufischerkurse. 2 Der Kursbesuch wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Amt durch Abgabe eines Ausweises schriftlich bestätigt.
Art. 9 Fischereiliche Kenntnisse Fischerinnen und Fischer, welche erstmals ein Jahrespatent oder ein Monatspatent lösen, haben sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen. Dieser Nachweis kann erbracht werden mit: a) dem Ausweis über den Besuch eines Jung- und Neufischerkurses gemäss Artikel 8 dieser Verordnung, b) dem Schweizer Sportfischereibrevet oder einem anderen vom Amt als gleichwertig anerkannten Ausweis.
III. Zuständigkeit für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen
Art. 10 Generalklausel Zuständig für die Erteilung fischereirechtlicher Bewilligungen ist das Amt für Jagd und Fischerei (Amt), sofern die nachfolgenden Bestimmungen, das übrige kantonale Recht oder das Bundesrecht keine andere Zuständigkeitsregelung enthalten.
Art. 11 Genehmigungs-behörden gemäss Spezialgesetz-gebung Steht das Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das einem spezialgesetzlichen kantonalen Konzessions- oder Projektgenehmigungsverfahren unterliegt, ist die betreffende Genehmigungsbehörde auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig.
Art. 12 Gewässerschutz-rechtliche Bewilligungen Besteht zwischen dem Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung mit einem Vorhaben, welches einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Artikel 7 Absatz 1 und 2, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer bedarf ein Zusammenhang, ist die für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung zuständige kantonale Behörde auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig, sofern das Vorhaben nicht einem Verfahren gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unterliegt.
Art. 13 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen Steht das Gesuch um eine fischereirechtliche Bewilligung im Zusammenhang mit einem Vorhaben, das dem kantonalen Prüfungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen unterliegt, ist das Departement des Innern und der Volkswirtschaft auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig, sofern das Vorhaben nicht gleichzeitig einer Bewilligung gemäss Artikel 12 dieser Verordnung bedarf.
IV. Sonderfischereirechte
Art. 14 Besatz der Gewässer 1. Bewilligungsverfahren 1 Inhaberinnen oder Inhaber von Sonderfischereirechten haben für den Besatz der entsprechenden Gewässer die Bewilligung des Amtes für Jagd und Fischerei (Amt) einzuholen. 2 Ist ein Besatz vorgesehen, sind die Gesuche der Bewilligungsbehörde jeweils bis Ende Dezember des Vorjahres einzureichen. Im Übrigen erlässt das Amt die nötigen Weisungen für die Einreichung der Gesuche.
Art. 15 2. Entscheid Das Amt prüft die Gesuche und eröffnet seinen Entscheid den Inhaberinnen und Inhabern von Sonderfischereirechten mittels Verfügung.
Art. 16 Ausweis 1 Gestatten die Inhaberinnen oder Inhaber von Sonderfischereirechten Dritten die Ausübung der Fischerei in den entsprechenden Gewässern, haben sie den Berechtigten einen Fischereiausweis auszustellen. 2 Das Amt erlässt die nötigen Weisungen über die Ausfertigung der Ausweise.
Art. 17 Weitere Bestimmungen Die Artikel 10 bis 13 sowie 18 und 19 dieser Verordnung gelten auch für Gewässer mit Sonderfischereirechten.
V. Fischereiaufsicht
Art. 18 Stellung der amtlichen Fischereiaufsichtsorgane 1 Die Aufgaben und Befugnisse des Vorstehers des Amtes für Jagd und Fischerei, der kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher, der kantonalen Wildhut, der Kantonspolizei und der Nationalparkwächterinnen und Nationalparkwächter richten sich nach der kantonalen Strafprozessordnung. 2 Sie haben namentlich alle ihnen zur Kenntnis gelangenden Widerhandlungen gegen die Fischereigesetzgebung anzuzeigen, bei Verdacht einer strafbaren Handlung die ersten Erhebungen vorzunehmen, die Spuren der Tat festzustellen und zu sichern sowie alle dringlichen Massnahmen zu treffen, um die Täterin oder den Täter zu ermitteln. Dazu sind sie insbesondere berechtigt, sich die Fischereiausweise vorweisen zu lassen, die Behälter, Taschen und Transportmittel zu untersuchen sowie widerrechtlich gefangene Fische und widerrechtlich verwendete Fang- und Hilfsgeräte sicherzustellen.
Art. 19 Freiwillige Fischereiaufsichtsorgane Die Aufgaben und Befugnisse der freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher regelt der Vorsteher des Amtes in einer Dienstanweisung.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Fischereigesetz vom 28. Februar 1994 werden aufgehoben.
Art. 21 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: a) Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden vom 24. Februar 1975 Art. 1 Abs. 1 lit. h: Dem kantonalen Amt für Jagd und Fischerei alle Entscheide bezüglich Jagd- und Fischereikontraventionen. Art. 1 Abs. 1 lit. m: Dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement alle Entscheide bezüglich Verurteilungen wegen vorsätzlicher Tierquälerei. Art. 1 Abs. 2 lit. d:
Aufgehoben b) Dienst- und Organisationsreglement für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane Art. 16: Aufgehoben Art. 22 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Verordnung über die Fischereipatentgebühren (PGbV)
Gestützt auf Art. 9 und Art. 30 Abs. 1 des kantonalen Fischereigesetzes vom 26. November 2000 Von der Regierung erlassen am 6. November 2001
Art. 1 Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende Fischereipatentgebühren zu entrichten: a) Jahrespatent Fr. 400.- b) Monatspatent Fr. 300.- c) Halbmonatspatent Fr. 200.- d) Wochenpatent Fr. 120.- e) Tagespatent Fr. 40.-
Art. 2 1 Von Jugendlichen bis und mit 15 Jahren mit Wohnsitz im Kanton werden folgende Fischereipatentgebühren erhoben: a) Jahrespatent Fr. 100.- b) Monatspatent Fr. 75.- c) Halbmonatspatent Fr. 60.- d) Wochenpatent Fr. 40.- e) Tagespatent Fr. 15.- 2 Jugendliche bis und mit 15 Jahren ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende Fischereipatentgebühren zu entrichten: a) Jahrespatent Fr. 200.- b) Monatspatent Fr. 150.- c) Halbmonatspatent Fr. 100.- d) Wochenpatent Fr. 60.- e) Tagespatent Fr. 20.- 3 Massgebend für die Berechtigung zur Abgabe des Jugendpatentes ist der Jahrgang der Bezügerin oder des Bezügers.
Art. 3 1 Das Jahrespatent berechtigt die Fischerin oder den Fischer zur Ausübung der Fischerei während der ganzen Fangzeit. Das Tagespatent gilt für das auf dem Patent vermerkte Datum. 2 Die Laufzeit der Monats-, Halbmonats- und Wochenpatente beginnt an einem beliebigen, auf dem Patent vermerkten Datum. Sie endet für das Monatspatent nach 30 Tagen, für das Halbmonatspatent nach 15 Tagen und für das Wochenpatent nach 7 Tagen.
Art. 4 1 Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Ausstellen und der Abgabe eines Jahres-, Monats- und Halbmonatspatentes wird eine Kanzleigebühr von 20 Franken erhoben. 2 Für den Bezug eines Wochenpatentes ist eine Kanzleigebühr von 12 Franken und für den Bezug eines Tagespatentes eine Gebühr von 6 Franken zu entrichten. 3 Für das Ausstellen und die Abgabe des Ehrenpatentes werden keine Kanzleigebühren erhoben.
Art. 5 Artikel 3 und 4 dieser Verordnung gelten auch für Personen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des kantonalen Fischereigesetzes.
Art. 6 Die Verordnung über die Fischereipatentgebühren vom 5. Dezember 2000 wird aufgehoben.
Art. 7 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. |
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25.08.2010: Schweizer Fischkonsum auf Rekordniveau
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Zugersee-Seeforelle 21,5 Pfund, 101 cm
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