Drucken|Newsletter|Abobestellung|Kontakt & Impressum|Werbung

Infocenter

Bern


Hauptort: Bern
Fläche: 5959 km2
Seen: 135 km2
Flüsse/Bäche: 40,4 km2
Bedeutende Gewässer: Bielersee, Brienzersee, Thunersee, Öschinensee, Arnensee, Engstlensee, Aare, Kander, Schüss, Birs

« zurück zur Übersicht

Kantonale Fischereibehörde
Fischerei-Inspektorat des Kantons Bern, Schwand, 3110 Münsingen, Tel. 031 720 32 40, Fax 031 720 32 50, www.be.ch/fischerei

Jagd- und Fischereiverwalter
Fischerei-Inspektor Dr. Thomas Vuille, Tel. 031 720 32 40, thomas.vuille(at)vol.be.ch

Bernisch Kantonaler Fischerei-Verband (BKFV)
Hans Thoenen, Geschäftsführer, c/o Market XS GmbH, Stampachgasse 2, 3065 Bolligen, 079 300 72 59, bkfv(at)marketxs.ch, www.bkfv-fcbp.ch

Fischervereine

  • Angelsportverein Aarberg und Umgebung, Martin Rüfenacht, Leimernweg 37, 3270 Aarberg, 032 392 12 70
  • FV Aare-Bielersee, Beat Blösch, Oberdorfstr. 10, 2572 Mörigen, 032 397 18 21
  • FV Aaretal, Münsingen, Francis Berger, Dorfmattweg 11c, 3110 Münsingen, www.fvaaretal.ch
  • Kanalbord-Fischer Aegerten, H.U. Sterchi, Tulpenweg 38, 3250 Lyss
  • FV Adelboden, Pascal Zeller, Kirchgasse 21, 3812 Wilderswil
  • FV Alte Aare Lyss, Walter Frey, Neubrückstr. 21, 2555 Brügg, 032 373 15 57
  • FV Amt Schwarzenburg, Ulrich Kreuter, Heckenweg 8, 3150 Schwarzenburg, 031 731 11 83
  • Bärner Fischer, Hansjürg Arm, Bifitstr. 56, 3145 Niederscherli
  • PV Bern, Markus Schneider, Aarwangenstr. 58, 4900 Langenthal
  • Angelfischer-Verein Bern, Roland Sonderegger, Bellevuestr. 106, 3095 Spiegel 
  • Berner Fischer Club 1927, Urs Käser, Staatsstrasse 141, 3049 Säriswil, www.bfc1927.ch
  • Kantonal-Bernischer Berufsfischer-Verband, Silvano Solcà, Hauptstr. 24, 2575 Gerolfingen, 032 396 29 66
  • SP de Bévilard-Malleray, Sandro Tomaselli, Rte de Moron 14b, 2735 Malleray
  • Arbeiter Wassersportverein Biel, Heinz Grossen, Blumenstr. 20, 2502 Biel, 032 341 68 94
  • Eisenbahner-FV Biel, Martin Kläy, Stöcklerengasse 34, 2564 Bellmund, 032 331 12 91
  • Seeländer SFV Biel, Peter Bundeli, Mühlestr. 61, 2504 Biel, 032 341 38 04
  • FV vom Bielersee, Ueli Schüpbach, Grünweg 11, 3250 Lyss, 032 384 49 38
  • Fischerei-Pacht-Verein Bern und Umgebung, Hans Rütti, Thurnenweg 16, 3127 Mühlethurnen, 031 809 34 00
  • Vereinigung Bernischer Fischenzen-Besitzer (VBF), Christoph Lüthi, Alpenstr. 67, 3400 Burgdorf
  • FV Bönigen und Umgebung, Peter Glaus, Neuenstr. 8, 3806 Bönigen
  • FV Büren an der Aare, Isabelle Zigerli, Hägniweg 3, 3294 Büren a. A.
  • FV Brienz und Umgebung, Marcel Zysset, Seestr. 26, 3855 Brienz
  • Casting Gruppe Burgdorf, Hansueli Kneubühler, Wynigenstr., 3400 Burgdorf, 034 422 11 49
  • SP de Corgémont, Romano Torregiani, la còtel 6, 2606 Corgémont
  • SP de Cortébert, Mario Forlin, ch. de la Truite 20, 2504 Biel, 032 365 10 26
  • SP de Court-Sorvilier, Jean-Luc Gaudin, Rue du Temple 12, 2738 Court
  • AP de Courtelary, Moutier, La Neuveville et Romands de Bienne, Jérôme Kummer, Rue Principale, 2736 Sorvilier
  • Fischerclub DoFi, Werner Stotzer, Sternenmatte 4, 3293 Dotzigen, 032 351 27 46
  • Seefischerverein Dürrenast, Daniel Dänzer, Stückli, 3762 Erlenbach
  • FV an der Emme, Burgdorf, Ulrich Müller, Sonnrain 6, 3414 Oberburg
  • PV Emmental, Fritz Mani, Schützenstr. 1, 3315 Bätterkinden, 032 665 47 11
  • Seefischerverein Erlach, Franz Geiser, Ländlistr. 38, 3047 Bremgarten
  • FV "Erlenwäldli", Ipsach, Heinz Rahmen, Im Grund 25, 2502, Biel, 032 341 05 81
  • Fischerei-Fachkommission des BKFV, Ernst Liniger, Erlenhof, 3665 Waltenwil, 033 356 30 22
  • SFC Fliege, Gerhard Saner, Busswilstr. 26, 3252 Frutigen, 032 384 33 39
  • FV Frutigen, Urs Schmid, Bodmaweg 6, 3714 Frutigen
  • FV Grindelwald, Andreas Nebiker, Chalet Jungfraublick, 3818, Grindelwald, 033 853 54 19
  • FV Gürbetal, Belp, Ernst Liniger, Erlenstr. 35, 3665 Wattenwil
  • Fischereigenossenschaft Häftli, Paul Wanner, Gemüsebau, 2554 Meinisberg, 032 377 22 50
  • Fischerclub Helvetia-Bern, Simon Zürcher, Gantrischstr. 8a, 3006 Bern
  • SFV Ins, Erich Brügger, Seestrandweg 8, 3234 Vinelz
  • PV Interlaken, Peter Fiechter, Im Erli 22, 3707 Därligen
  • Oberländischer FV Interlaken, Hans Meier, Höheweg 221, 3800 Interlaken
  • Wettfischgruppe Jungfrau, Erwin von Gunten, Postgasse 40, 3800 Interlaken, 033 822 91 03
  • PV Jura, Eric Bouchat, Le Grand Clo 3, 2735 Bévilard, 079 644 20 07
  • FV Kandersteg, Rudolf Rubin, Schwandstr. 36 J, 3718 Kandersteg
  • FV "Karpfe"Orpund, Marcel Scheuermeier, Beundenweg 18, 3296 Arch
  • FV Lauenensee, Max Reichenbach, Malergeschäft, 3718 Lauenen
  • SFV Lengnau und Umgebung, Kurt von Allmen, Hintere Gasse 34, 2554 Meinisberg
  • FV Lenk i.S., Hans Zurbrügg, Oberriedstr. 24, 3775 Lenk i.S., 033 733 29 40
  • SFV Lyss, Jürg Nyfeler, Oberer Aareweg 4, 3250 Lyss
  • PV Lyssbach, Max Jost, Seelandweg 9, 3250 Lyss, 032 384 56 25
  • FV Moossee, Stefan Krebs, Laupenackerstr. 32, 3302 Moosseedorf, 031 859 45 02
  • SP de Moutier et env., Marc-André Ehrat, Ch. de Rocailles 10, 2740 Moutier, 032 493 50 83
  • SFV Mörigen, Roger Camponovo, Buchenweg 7, 2572 Mörigen
  • SFV Muri-Gümligen, Felix Riedel, Tannackerstr. 7, 3073 Gümligen
  • SP de la Neuveville, Kurt Bannwart, Choindez 1, 2830 Courrendlin
  • Oberaarfischer-Club, Eduard Hilfiker, Tscharnerstr. 16, 3007 Bern
  • PV Oberaargau, Toni Moser, Elzweg 23, 4900 Langenthal, 062 922 40 84
  • FV Oberaargau, Langenthal, Jürg Rutschi, Moosbachstr. 7a, 4911 Schwarzhäusern 
  • FV Oberemmental, Christoph Gerber, Mühlegässli 1, 3550 Langnau, 034 402 51 09, www.fvoe.ch
  • FV Oberhasli, Hans Zybach, Stapfenweg 11, 3862 Innertkirchen
  • PV Oberhasli/Meiringen, Hans Zybach, Stapfenweg 11, 3862 Innertkirchen
  • FV Oltigen-Niederried, Bruno Tschannen, Weidenweg 4, 3177 Laupen, 031 747 90 95
  • SP de Péry-Reuchenette, Jean Tschanz, Gartenweg 12, 2575 Gerolfingen
  • FV Ringgenberg-Goldswil, Elsbeth von Känel, Talacker B, 3805 Goldswil, 079 719 66 67
  • FV Rüti-Arch-Leuzigen, Kurt Fahrer, Niederwilstr. 1, 4535 Hubersdorf
  • FV Saane-Sense, Neuenegg, Stephan Gobet, Bahnhofmatte 16, 3312 Fraubrunnen, 031 839 59 74
  • Angelfischer-Verein Saanenland, Bruno Walker, Innertgsteig, 3785 Gsteig, 079 470 02 85, www.angler-saanenland.ch
  • PV Seeland, Peter Dasen, alte Bielstr. 2, 2575 Gerolfingen, 078 642 45 77
  • SFV Schwarzenburg und Umgebung, Andreas Simon, Frankenstr. 56, 3018 Bern, 031 992 12 08
  • FV Spiez und Umgebung, Beat Schlapbach, Oberlandstr. 105, 3700 Spiez
  • PV Spiez, Hanspeter Güntensperger, Grassiweg 40, 3714 Frutigen, 079 334 85 58
  • SP de la "Suze" Bienne et env., Rolf Bärtscher, Haldenstr. 50, 2558 Aegerten
  • SP de Sonvilier, vakant
  • SP de St. Imier et env., René Boillat, La Forge 10, 2608 Courtelary, 032 944 10 29
  • SFV Sutz-Lattrigen, Vendelin Huber, Brunnenweg 10, 2572 Sutz-Lattrigen
  • FV Täuffelen und Umgebung, Beat Grossenbacher, Gässli 7, 2575 Gerolfingen, 032 373 44 04
  • SP de Tavannes, vakant
  • PV Thun, Jürg Ludwig, Hünibachstr. 40, 3626 Hünibach, 033 243 54 15
  • SFV Thun und Umgebung, Bruno Gasser, Hännisweg 4d, 3645 Gwatt, 033 336 99 88
  • FV Thun und Umgebung, Bruno Wetz, Rainweg 20, 3626 Hünibach, 033 243 17 30
  • SFV rechtes Thunerseeufer, Jürg Ludwig, Hünibachstr. 60, 3626 Hünibach, 033 243 54 15
  • SFC Thymallus Biel, Uli Herrmann, Kloosweg 93, 2502 Biel
  • FV Unterseen und Umgebung, Peter Ziebold, Herziggässli 7, 3800 Matten, 033 822 85 63
  • Fischer-Club Wabern, Bernardo Vassalli, Tulpenweg 1, 3177 Laupen
  • FV Wangen und Umgebung, Remo Wyss, Bahnhofstr. 6, 3375 Inkwil, 079 764 86 27
  • FV Wohlensee, Bern, Walter Huldi, Rüttelerweg 1, 3065 Bolligen
  • AFV Zollikofen, Hansueli Marti, Forelstr. 42A, 3072 Ostermundingen
  • FV Zweisimmen, Godi Griessen, Ey-Gässli 2, 3770 Zweisimmen

 

Bern Fischereigesetz (FiG)


Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [SR 923.0] Artikel 699 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [SR 210] (ZGB) sowie in Ausführung von Artikel 31 Absatz 2 und 52 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung [BSG 101.1], auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Zweck
Die Vorschriften dieses Gesetzes bezwecken,
a die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen,
b bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Lebensräume zu schützen,
c eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleisten,
d das Fischereiregal des Kantons zu regeln und
e die Berufs- und Angelfischerei sowie die Fischereiforschung zu fördern.

Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 sowie abweichender interkantonaler Vereinbarungen für alle Gewässer.
2 Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten.
3 Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe.

Art. 3
Begriffe
1 Nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Ausführungsvorschriften gelten Neunaugen als Fische.
2 Als Berufsfischerin oder Berufsfischer gilt, wer den Fischfang im Haupt- oder Nebengewerbe und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausübt.
3 Als Angelfischerin oder Angelfischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt und hierfür in der Regel nur Angelgeräte verwendet.
4 Als Fischzüchterin oder Fischzüchter gilt, wer zur Erzeugung von Speisefischen und -krebsen oder zum Besatz offener Gewässer gewerbsmässig Zuchtanstalten betreibt.
5 Als Regalgewässer gelten sämtliche Gewässer, an denen nicht Fischereirechte Dritter nachgewiesen sind.

Art. 4
Allgemeine Pflicht der Behörden
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Fischerei.
2 Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben, welche die Interessen der Fischerei berühren, eng mit der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion zusammen.
2. Schutz und Nutzung
2.1 Grundsatz

Art. 5
Der Kanton sorgt für die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie für eine nachhaltige Nutzung der Bestände, indem er a Schutz- und Schongebiete schafft;
b Massnahmen für die Erhaltung und Verbesserung von Gewässern und Uferpartien unterstützt, die dem Laichen und Aufwachsen von Fischen und Krebsen dienen;
c Massnahmen für die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume unterstützt;
d geeignete Lebensräume wiederbesetzt;
e einen bestandeserhaltenden Besatz unterstützt;
f eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten oder Rassen verhindert und
g eine Über- oder Unternutzung von Fisch- und Krebsbeständen verhindert.

2.2 Schutzvorschriften

Art. 6
Erhaltung der Arten und Rassen
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann zum Schutz der Gewässerabschnitte, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1 bis 3 leben, Fang- oder Bewirtschaftungsbeschränkungen und Fischereiverbote erlassen.
2 Ist für den Schutz auch der Einbezug von Landabschnitten erforderlich, erfolgt deren Sicherung nach den Vorschriften der Naturschutzgesetzgebung.

Art. 7
Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensräume
1 Der Kanton kann Anstrengungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die lokale Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen unterstützen, wenn a ein erheblicher fischereilicher Nutzen entsteht;
b ein Laichgebiet geschaffen oder erschlossen wird oder
c die Artenvielfalt erhöht wird.
2 Die Planung und Durchführung der Massnahmen erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion und der für den Wasserbau zuständigen kantonalen Stelle.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau [BSG 751.11] (Wasserbaugesetz, WBG).

Art. 8
Technische Eingriffe
1. Grundsatz
1 Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie für Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
2 Gewässerrichtpläne und Wasserbaupläne sind der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion im Stadium der Vorarbeiten zur Festsetzung der fischereitechnischen Massnahmen zu unterbreiten.
3 Gleiches gilt für Projekte betreffend a Meliorationen,
b Kraftwerk- und Verkehrsanlagen,
c Kies- und Wasserentnahmen und
d andere erhebliche Eingriffe.

Art. 9
2. Zuständigkeit
1 Die Erteilung der Bewilligung obliegt der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion.
2 Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes.

Art. 10
Sanierungsmassnahmen
1 Bei bestehenden Wassernutzungsanlagen, für deren Neuerstellung eine Konzession erforderlich wäre, kann die Konzessionsbehörde Massnahmen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei [SR 923.0] anordnen.
2 Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie für die Betroffenen, allenfalls nach Gewährung von Abgeltungen, tragbar sind.

Art. 11
Durchführung
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion begleitet die Planung und Durchführung der fischereilichen Massnahmen im Zusammenhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen.

Art. 12
Ersatzvornahme
Werden die verfügten Massnahmen zur Sanierung von bestehenden Anlagen oder die Auflagen der Bewilligung für technische Eingriffe nicht vollzogen, ordnet die zuständige Stelle des Kantons die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an.

Art. 13
Schutz vor Beeinträchtigungen
1 Die natürliche Verlaichung darf während der Dauer der Fortpflanzungsperiode nicht beeinträchtigt werden.
2 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion Ausnahmen bewilligen.
3 Vorbehalten bleiben Notarbeiten bei Katastrophenereignissen.

Art. 14
Sportliche Aktivitäten
1 In bestimmten Gewässern oder Gewässerabschnitten kann die Ausübung von sportlichen Aktivitäten beschränkt werden, soweit der Schutz der Gewässer, der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder andere gewichtige öffentliche Interessen dies erfordern.
2 Der Regierungsrat kann Vereinbarungen der betroffenen Kreise als allgemeinverbindlich erklären.
2.3 Ausübung der Fischerei

Art. 15
Grundsatz
1 Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass einerseits die natürliche Fortpflanzung der Fische und Krebse gesichert ist und andererseits ein nachhaltiger Ertrag erzielt wird.
2 Die Fanggeräte und -methoden sind in Art und Anzahl so einzusetzen, dass unter Wahrung der natürlichen Artenvielfalt eine übermässige Befischung und ein Überhandnehmen einzelner Arten verhindert werden.

Art. 16
Schongebiete
1 Schongebiete sind Gewässer oder Gewässerabschnitte, in denen die Ausübung der Fischerei zeitweilig oder ganzjährig verboten ist.
2 Schongebiete werden für eine ein- oder mehrjährige Dauer geschaffen.
3 Sie können nach fischereibiologischen Erfordernissen in periodischen Abständen verlegt werden.

Art. 17
Einschränkungen
1 Die Fischereibefugnis kann zu bestimmten Tageszeiten sowie an bestimmten Wochen- und Feiertagen eingeschränkt werden.
2 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion örtlich beschränkte Fischereiverbote erlassen.
3 Für einzelne Fisch- und Krebsarten können für die Angelfischerei Fangzahlbeschränkungen festgelegt werden.

Art. 18
Sorgfaltspflichten
Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport oder Hältern nicht unnötig verletzt, gequält oder sonstwie geschädigt werden.

Art. 19
Laichfische, Köderfische, Fischnährtiere
1 Der Laichfischfang bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion.
2 Der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren kann der Bewilligungspflicht unterstellt werden.

Art. 20
Uferbegehung
1 Zur Ausübung der Fischerei ist es gestattet, das Ufer und das Flussbett zu begehen und zu betreten.
2 Eingefriedete Grundstücke, Hofräume sowie Gärten und Rebgelände dürfen nur mit Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers betreten werden.
3 Schadenersatzansprüche richten sich nach den Vorschriften des Zivilrechts.

Art. 21
Neubauten, Zutrittsverbote
1 Die Erstellung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen, welche die Begehung der Ufer von Regalgewässern erschweren oder verunmöglichen, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion.
2 Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes.
3 Ein Zutrittsverbot, welches das Uferbegehungsrecht einschränkt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion erlassen werden.

Art. 22
Wettfischen
Die Durchführung von gewerbsmässig veranstalteten Wettfischen ist verboten.
2.4 Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz

Art. 23
Grundsatz
Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz sind auf einen gewässergerechten und nachhaltigen Ertrag auszurichten.

Art. 24
Sonderfänge
Im Interesse der Bewirtschaftung und der Erhaltung der Artenvielfalt sowie der Bestände kann die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen, namentlich a zur Laichgewinnung,
b zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern,
c zur Bekämpfung von Krankheiten,
d zur Bestandesregulierung,
e zum Abfischen vor Ausführung technischer Eingriffe,
f zur Grundlagenbeschaffung,
g zu Ausbildungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken,
h zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder Fische und Krebse sowie
i im Falle plötzlich auftretender Ereignisse wie Fischvergiftungen, Abtrocknungen oder Hochwasser.

Art. 25
Besatz
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion erlässt jährlich für die Regalgewässer einen Besatzplan über die Art und Menge der einzusetzenden Besatzfische und -krebse.
2 Sie kann überdies für alle Gewässer Besatzmassnahmen anordnen, einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.

Art. 26
Mitwirkung Dritter
Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann für die Durchführung von Hegemassnahmen die Berufsfischerinnen und die Berufsfischer, die Fischereivereine, die Inhaberinnen und die Inhaber von privaten Fischereirechten und bei Pachtgewässern die Pächterin oder den Pächter im gegenseitigen Einvernehmen beiziehen.
2.5 Grundlagenbeschaffung

Art. 27
1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, kann zur Führung und Einsendung einer Fangstatistik verpflichtet werden.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion wertet die Ergebnisse aus und kann durch Dritte oder selber weitere Grundlagen über Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume beschaffen.
3 Sie kann weitere Angaben, insbesondere eine Statistik über Besatzmassnahmen verlangen.
3. Fischereiregal

Art. 28
Grundsatz
1 Das Recht der Fischerei, insbesondere das Recht, in den Gewässern des Kantons Bern Fische, Krebse und Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und zu verwerten, steht dem Kanton zu.
2 Der Kanton übt dieses Recht, soweit er es nicht selber wahrnimmt, durch das Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus.
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten Fischereirechte.

Art. 29
Freiangelei
Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee im Rahmen der Ausführungsvorschriften ohne Patent gestattet.

Art. 30
Patente
1. Arten und Anspruch
1 Der Kanton erteilt Patente für die Angelfischerei in sämtlichen Patentgewässern und für die Berufsfischerei im Brienzer-, Thuner- oder Bielersee.
2 Auf die Erteilung oder Verlängerung eines Berufsfischerpatentes besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 31
2. Unübertragbarkeit
1 Das Patent ist persönlich und unübertragbar.
2 Für die Ausübung der Angelfischerei zu erzieherischen Zwecken, insbesondere zum Zwecke der Jungfischerinnen- und Jungfischerausbildung sowie der Resozialisierung, können Kollektivpatente mit örtlich und zeitlich beschränkter Gültigkeit abgegeben werden.

Art. 32
3. Patentausgabe
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter gibt die Angelfischerpatente ab.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann andere Stellen bezeichnen, die Wochen- und Tagespatente abgeben können.
3 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion erteilt die Berufsfischer- und die Kollektivpatente für die Angelfischerei.

Art. 33
4. Pflichten der Patentinhaberinnen und -inhaber
Die Inhaberinnen und die Inhaber eines Angelfischerpatentes sind verpflichtet, bei der Ausübung der Fischerei Patent und Fangstatistik auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Aufforderung hin vorzuweisen.

Art. 34
5. Jugendliche
1 Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt.
2 Jugendkarteninhaberinnen und -inhaber unter zehn Jahren dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer Person ausüben, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und selbst im Besitze eines Patentes ist.
3 Diese Einschränkung gilt nicht für die Ausübung der Freiangelei.

Art. 35
Pacht
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion bestimmt die Gewässer, die in Pacht gegeben werden.
2 Der Pachtvertrag wird in der Regel mit derjenigen Person oder Personengemeinschaft eingegangen, welche die grösste Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei sowie eine angemessene Bewirtschaftung und Pflege des Gewässers bietet.
3 Auf Abschluss und Verlängerung eines Pachtvertrages besteht kein Rechtsanspruch.
4 Zuschlag und Abweisung ergehen in Form einer Verfügung.

Art. 36
Beilagen
An Personen, welche ein Patent beziehen oder einen Pachtvertrag abschliessen, werden die massgeblichen Fischereivorschriften abgegeben.

Art. 37
Regalgebühren
1. Grundsatz
1 Der Kanton erhebt für die von ihm erteilten Patente Regalgebühren.
2 Von Jugendlichen wird ein ermässigter Ansatz erhoben.
3 Für Kollektivpatente werden lediglich Verwaltungsgebühren erhoben.

Art. 38
2. Angelfischerpatent
1 Die Gebührenhöhe für Angelfischerpatente richtet sich nach der Gültigkeitsdauer, wobei folgende Ansätze gelten:
a für ein Kalenderjahr 180.- Fr.
b für 30 Tage 135.- Fr.
c für sieben Tage 75.- Fr.
d für einen Tag 25.- Fr.
2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton entrichten für Angelfischereipatente nach Absatz 1 Buchstaben a und b die doppelten Gebühren. [Fassung vom 25. 3. 2002]
3 Die Gebühren für die Jugendkarte betragen für alle Bewerberinnen und Bewerber
a für ein Kalenderjahr 50.- Fr.
b für 30 Tage 35.- Fr.
c für sieben Tage 25.- Fr.
d für einen Tag 15.- Fr.

Art. 39
3. Gegenrechtsklausel
1 Personen mit Wohnsitz in anderen Kantonen entrichten die einfachen Gebühren, wenn der betreffende Kanton grundsätzlich jedermann zum Fischfang in den hierzu geeigneten Gewässern zulässt und hinsichtlich Gebühren Gegenrecht hält.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Gebietskörperschaften bezeichnen, für welche die Regelung gemäss Absatz 1 gelten soll.

Art. 40
4. Berufsfischerpatent
Die Jahresgebühren für Berufsfischerpatente betragen
a für ein Patent der Kategorie I 1.200.- Fr.
b für ein Patent der Kategorie II 600.- Fr.

Art. 41
5. Teuerungsanpassung
Der Regierungsrat passt die Ansätze periodisch der Teuerung an.

Art. 42
6. Rückerstattung
Bei Verhinderung an der Ausübung der Fischerei besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

Art. 43
7. Zweckbindung
Mindestens fünf Prozent der Gebühreneinnahmen sind für Renaturierungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen Dritter zu verwenden.

Art. 44
Private Fischereirechte
1. Besitzstand, Erstehungs- und Enteignungsrecht
1 Nachgewiesene private Fischereirechte werden in ihrem Bestand gewahrt.
2 Der Kanton kann diese Rechte freihändig erwerben.
3 Der Regierungsrat kann private Fischereirechte in Patentgewässern nach den Vorschriften der Enteignungsgesetzgebung enteignen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.

Art. 45
2. Vorkaufsrecht
1 Bei der Veräusserung eines privaten Fischereirechts steht dem Kanton ein Vorkaufsrecht zu.
2 Die Veräusserung ist der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion anzuzeigen.
3 Im übrigen gelten die Vorschriften des ZGB [SR 210]
4. Förderung der Fischerei

Art. 46
Abgeltungen
Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlages Abgeltungen gewähren a für Sanierungsmassnahmen bei konzessionsbedürftigen Anlagen, welche die Fischwanderung erschweren oder verhindern, falls diese Massnahmen ohne die Abgeltung wirtschaftlich nicht tragbar wären, sowie
b für die Aufwendungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume, sofern diese Massnahmen ausschliesslich im Interesse der Fischerei liegen.

Art. 47
Finanzhilfen
1 Der Kanton kann für die Aufwendungen der von der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion vertraglich beigezogenen Dritten Finanzhilfen bis zu 80 Prozent der Kosten gewähren.
2 Er kann überdies Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren für a Forschungsarbeiten,
b die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern,
c die Ausbildung der Jungfischerinnen und Jungfischer,
d Massnahmen zur Förderung des Absatzes inländischer Fische und Krebse und
e weitere gemeinnützige Bestrebungen der Berufsfischerei sowie von Privaten oder Personengemeinschaften, die sich mit den Anliegen der Fischerei befassen.

Art. 48
Nebenbestimmungen
Die Beitragsgewährung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Art. 49
Rückforderung
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion verweigert die Auszahlung zugesicherter Beiträge oder fordert gewährte Beiträge ganz oder teilweise zurück, falls die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Bedingungen und Auflagen missachtet.
2 Sie kann in gleicher Weise vorgehen, falls die von der Beitragsempfängerin oder vom Beitragsempfänger erwartete Leistung nur teilweise oder nicht zeitgerecht erbracht wird.

Art. 50
Öffentlichkeitsarbeit
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit zu den Anliegen der Fischerei.
2 Sie koordiniert ihre Öffentlichkeitsarbeit mit jener von Dritten.

Art. 51
Fischzuchtanlagen
1 Der Kanton unterstützt die fischereiliche Bewirtschaftung durch die Errichtung und den Betrieb kantonaler Anlagen zur Erbrütung und Aufzucht von Besatzfischen und -krebsen.
2 Diese Anlagen dienen zudem der Informationsvermittlung und als Stützpunkte der Fischereiaufsicht.
5. Aufsichtsorgane und Fischereikommission

Art. 52
Aufsichtsorgane
1 Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch
a die kantonalen und die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die [Fassung vom 25. 3. 2002]
b übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane. [Fassung vom 25. 3. 2002]
c ... [Aufgehoben am 25. 3. 2002]
d ... [Aufgehoben am 25. 3. 2002]
2 Die Aufsichtsorgane vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert. [Fassung vom 25. 3. 2002]
3 Das Kantonsgebiet wird in Fischereiaufsichtskreise eingeteilt. [Entspricht dem bisherigen Absatz 2]

Art. 53
Rechte der Fischereiaufsichtsorgane
1 Die Angehörigen der Fischereiaufsicht sind Organe der Strafverfolgungsbehörden.
2 Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, verfügen die kantonalen Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen über ein Zutrittsrecht zu Grundstücken und Anlagen und über das Recht, in allen Gewässern Abklärungen vorzunehmen oder anzuordnen.

Art. 54
Fischereiaufseherinnen und -aufseher
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion ernennt die kantonalen sowie die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.
2 Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind insbesondere verantwortlich für a die Leitung der Aufsichtskreise,
b den Betrieb der kantonalen Fischzuchtanlagen und
c die Überwachung der Berufs- und Angelfischerei.
3 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion zieht zur Unterstützung der kantonalen Aufsichtsorgane freiwillige Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bei.

Art. 55
Fischereikommission
1 Die Volkswirtschaftsdirektion wählt für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren eine aus neun Mitgliedern bestehende Fischereikommission, welche die mit der Fischerei betrauten Behörden berät.
2 Die Fischereiwissenschaft sowie die kantonalen Angelfischer- und Berufsfischerorganisationen sollen angemessen vertreten sein.
3 Die mit dem Vollzug der Fischereigesetzgebung beauftragten Behörden nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
6. Schädigende Einwirkungen

Art. 56
Schadenberechnung
1 Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar.
2 Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen a die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer,
b die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und
c die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.

Art. 57
Kosten für vorsorgliche Massnahmen
Die Kosten der vorsorglichen Massnahmen, welche die zuständigen Behörden oder Dritte zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, sind von der Person zu tragen, die beim Schadenseintritt haftpflichtig würde.

Art. 58
Recht aus Pachtvertrag
Pächterinnen und Pächter von kantonalen Gewässern sind berechtigt, den ihnen entstandenen Schaden selbständig einzufordern, falls der Kanton hierauf verzichtet.

Art. 59
Streitigkeiten
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion macht ihre Ansprüche gegen die haftpflichtige Person mittels Verfügung geltend.
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlichrechtliche Ansprüche von Privatpersonen gegen den Kanton im Klageverfahren.
3 Über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten aus öffentlichem Recht urteilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter im Klageverfahren.
7. Strafbestimmungen

Art. 60
Übertretungen
1 Mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer a die Fischerei ohne Berechtigung ausübt;
b ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Handlung vornimmt oder eine Bewilligung verletzt;
c eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen Schädigung der Fische, Krebse oder Fischnährtiere führt;
d die Vorschriften über die Schongebiete und -zeiten, die Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, die Fischereiverbote, die Sorgfaltspflichten, die Fang- und Hilfsgeräte, die Fangmethoden, die Fangmindestmasse, den Laichfischfang, den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren, die Wettfischen, die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet;
e ohne Zustimmung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion die Begehung der Ufer mit kantonalem Fischereirecht behindert oder verunmöglicht;
f die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fangstatistik missachtet;
g die Vorschriften über die Beschränkung zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten missachtet oder
h einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten vollstreckbaren Anordnung nicht nachkommt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 61
Verjährung
Verfolgung und Strafe der Übertretungen verjähren nach drei Jahren, in jedem Falle aber nach sechs Jahren.

Art. 62
Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

Art. 63
Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.

Art. 64
Nebenstrafe
Das Gericht kann als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten.

Art. 65
Administrative Massnahme
Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter sowie die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion können die Patenterteilung verweigern und ein erteiltes Patent entziehen, falls jemand in schwerer Weise oder wiederholt gegen die Fischereivorschriften verstossen hat.

Art. 66
Mitteilung
1 Die Strafjustizbehörden haben der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion von allen gestützt auf die Fischereigesetzgebung erlassenen Urteilen unverzüglich Kenntnis zu geben.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion gibt den mit der Patenterteilung befassten Stellen auf Rückfrage hin Auskunft über gemeldete Urteile.
3 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann Urteile, die es nahelegen, eine Patentverweigerung zu prüfen, allen zur Abgabe von Angelfischerpatenten zuständigen Stellen mitteilen.
4 Alle Mitteilungen über Urteile sind spätestens zehn Jahre nach Eintreffen zu vernichten.
8. Vollzug und Rechtspflege

Art. 67
Vollzug
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften der Fischereigesetzgebung der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich Dritte beiziehen, namentlich für Renaturierungen und Bewirtschaftungsmassnahmen.
3 Der Abschluss von Verträgen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern obliegt dem Regierungsrat. Er kann die Befugnis an die Volkswirtschaftsdirektion übertragen.

Art. 68
Ausführungsverordnung
1 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die Patentgewässer.
2 Er erlässt Ausführungsvorschriften, insbesondere über a den Schutz vor Beeinträchtigungen während der Schonzeit,
b die Beschränkung der Ausübung von sportlichen Aktivitäten in Gewässern,
c allgemeine zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei,
d die Gewährung von Beiträgen,
e Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen sowie Fischereiverbote zum Schutz der gefährdeten Arten und Rassen sowie deren Lebensräume,
f die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen für Neuanlagen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei [SR 923.0] sowie von Verbesserungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,
g Fanggeräte und -methoden, einschliesslich der Grundsätze über die Festlegung der Anzahl der von den Berufsfischern einzusetzenden Fanggeräte,
h die Schongebiete,
i Fangzahlbeschränkungen,
k die Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Wassertieren,
l den Fang von Laich- und Köderfischen sowie von Fischnährtieren,
m Sonderfänge,
n Fangstatistiken,
o die Freiangelei,
p die Abgabe von unpersönlichen Kollektivpatenten,
q die Verpachtung der Fischgewässer, einschliesslich der Grundsätze über deren Bewirtschaftung sowie über die Ausübung der Fischerei in diesen,
r die Aufteilung des Kantonsgebietes in Fischereiaufsichtskreise und
s die Dauer der Schonzeiten und über die Fangmindestmasse unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften.
3 Er kann seine Befugnisse gemäss Absatz 2 Buchstabe e bis s an die Volkswirtschaftsdirektion übertragen.

Art. 69
Verwaltungsrechtspflege
1 Verfügungen, welche von der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion, von ihr nachgeordneten Organen oder von den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern gestützt auf die Fischereigesetzgebung erlassen werden, unterliegen der Beschwerde an die Volkswirtschaftsdirektion.
2 Der Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion über die Verweigerung des Berufsfischerpatentes unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21]
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70
Vorschriften zur Beschränkung der Ausübung sportlicher Aktivitäten *
Bis der erforderliche Schutz in allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 geregelt ist, kann der Regierungsrat die notwendigen Einschränkungen nach Anhören der betroffenen Kreise durch Verordnung erlassen. [Durch die Redaktionskommission am 4. August 1995 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.]

Art. 71
Anwendbares Recht
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren sind nach neuem, hängige Strafverfahren nach altem Recht zu beurteilen.

Art. 72
Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:1. Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers [Aufgehoben durch Wassernutzungsgesetz vom 23.11. 1997; BSG 752.41] :
2. Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd, Wild- und Vogelschutz [BSG 922.11] :
3. Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 [BSG 426.11] :

Art. 73
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:1. Gesetz vom 4. Dezember 1960 über die Fischerei,
2. Gesetz vom 14. Dezember 1865 über die Bereinigung und den Loskauf der Fischezenrechte,
3. Dekret vom 13. November 1991 über die Fischereigebühren.

Art. 74
Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 21. Juni 1995


Verordnung über die Fischerei (FiV)

Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 67 Absatz 3 sowie Artikel 68 des Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995 [BSG 923.11] (FiG), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

1. Patentgewässer

Art. 1
Stehende Gewässer
1 Folgende Seen sind Patentgewässer:
1. Brienzersee,
2. Thunersee und
3. Bielersee.
2 Folgende Bergseen sind Patentgewässer:
1. Arnensee,
2. Engstlensee,
3. Gelmersee,
4. Mattenalpsee,
5. Oeschinensee und
6. Räterichsbodensee.
3 Folgende Stauseen sind Patentgewässer:
1. Wohlensee, von der Neubrücke bis zum Kraftwerk Mühleberg,
2. Niederriedsee, von der Einmündung des Chesselgrabens bei Oltigen bis zum Stauwehr Niederried,
3. Stau von Aarberg, vom Stauwehr Niederried bis zum Stauwehr Aarberg,
4. Stau von Bannwil, von der Brücke in Wangen an der Aare bis zum Kraftwerk Bannwil sowie
5. Stau von Wynau, von der Brücke beim Schloss in Aarwangen bis zu den Stauwehren des Kraftwerks Wynaund

Art. 2
Fliessgewässer
Folgende Fliessgewässer und Gewässerabschnitte sind Patentgewässer:
1. Alte Aare und Aare (ohne Häftli), vom Stauwehr Räterichsboden bis zur Kantonsgrenze in Murgenthal,
2. Birs, von der Quelle bis zur Kantonsgrenze Bern/Jura,
3. Emme, von der Einmündung des Bärselbaches (Kemmeriboden) bis zur Kantonsgrenze Bern/Solothurn,
4. Engstligen,
5. Fildrich,
6. Grischbach,
7. Gürbe,
8. Ilfis, von der Einmündung des Hämelbaches (Kröschenbrunnen) an abwärts,
9. Kander,
10. Kiene mit Gornerenbach und Spiggenbach,
11. Kirel,
12. Lombach,
13. Weisse, Schwarze und Vereinigte Lütschinen (ohne Sefinenlütschine),
14. Narrenbach,
15. Reichenbach bei Meiringen,
16. Saane, im Amtsbezirk Saanen und von der Kantonsgrenze Bern/Freiburg bis zur Einmündung in die Aare,
17. Schiffahrtskanal Interlaken,
18. Schüss,
19. Schwarzwasser, von der Einmündung des Wyssbaches an abwärts,
20. Sense, vom Zusammenfluss der Muscherensense mit der Kalten Sense an abwärts,
21. Simme (Grosse und Kleine),
22. Sorne, von der Abwasserreinigungsanlage bei Bellelay bis zur Kantonsgrenze Bern/Jura,
23. Suld,
24. Urbach,
25. Zihlkanal,
26. Zihl (bei Nidau) sowie
27. Zulg (ohne Kleine Zulg), vom Steinbrücklein auf Geissegg im Innereriz an abwärts.

Art. 3
Grenzgewässer
1 Die Berechtigung, in Grenzgewässern zu fischen, richtet sich nach den interkantonalen Vereinbarungen.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion ist zum Abschluss von Verträgen mit den Grenzkantonen berechtigt.
3 Der Inhalt der Verträge wird im Anhang der Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) wiedergegeben.

Art. 4
Übrige Gewässer
Die Zuflüsse der in den Artikeln 1 bis 3 genannten Gewässer sowie die durch diese Gewässer gespeisten Kanäle und die übrigen im Kanton gelegenen Gewässer sind keine Patentgewässer.

2. Patentgebühren

Art. 5
Teuerungsausgleich
Ändert sich der Taxpunktwert gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [BSG 154.21] werden die Patentgebühren automatisch im gleichen prozentmässigen Umfang angepasst.
3. Patentbezug

Art. 6
Bezugsort
1 Angelfischerpatente sind beim Regierungsstatthalteramt des Wohnsitzes oder des Ferienortes zu beziehen.
2 Wochen- und Tagespatente können ausserdem bei den dem Verkehrsverband Berner Oberland, dem Verkehrsverband Berner Mittelland und dem Office du Tourisme du Jura Bernois angeschlossenen örtlichen Verkehrsbüros und anderen vom Fischereiinspektorat bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden.
3 Gesuche um Berufsfischerpatente sind bei der zuständigen Fischereiaufseherin oder beim zuständigen Fischereiaufseher einzureichen.

Art. 7
Tages- und Wochenkarten
Für die Zeit vom 16. bis 31. März dürfen keine Tages- und Wochenkarten abgegeben werden.

Art. 8
Unterlagen
1 Wer ein Angelfischerpatent zum Grundtarif beziehen will, hat mittels Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung seinen Wohnsitz nachzuweisen.
2 Wer ein Jahres- oder Monatspatent beziehen will, hat ein neueres Passfoto vorzulegen.
3 Das Patent muss bei der Entgegennahme unterzeichnet werden.

Art. 9
Rückerstattung
Die Verhinderung in der Ausübung der Fischerei gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühren.
4. Schutz vor Beeinträchtigungen

Art. 10
Eingriffe während der Schonzeit
1 Während den in der FiDV festgelegten Schonzeiten sind technische Eingriffe in Gewässer grundsätzlich verboten.
2 Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, a wenn feststeht, dass im Einflussbereich des Eingriffs keine Laichgründe vorhanden sind oder
b wenn die Vornahme des Eingriffs zu einem anderen Zeitpunkt mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden wäre und
c wenn mittels Auflagen sichergestellt werden kann, dass keine übermässige Beeinträchtigung erfolgt.
3 Notarbeiten im Sinne von Art. 7 der Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 [BSG 751.111.1] bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.

Art. 11
Sportliche Aktivitäten
1 Vereinbarungen über die Ausübung sportlicher Aktivitäten können als allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie von Organisationen oder Zusammenschlüssen der Anbieter, der Fischerei, des Naturschutzes und des Tourismus abgeschlossen wurden, denen mindestens regionale Bedeutung zukommt.
2 Allgemeinverbindlich erklärte Vereinbarungen werden im Anhang dieser Verordnung wiedergegeben.

Art. 12
Fremde Arten, Rassen und Varietäten
Gesuche um Bewilligungen für das Einführen und Einsetzen von landes- und standortfremden Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.
5. Beschränkungen und Beiträge

Art. 13
Zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei
1 Die Ausübung der Angelfischerei ist während der Dauer der Sommerzeit von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr und während der Dauer der Winterzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt.
2 Sonderbewilligungen bleiben vorbehalten.

Art. 14
Beiträge
1 Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen gemäss Artikel 46 und 47 FiG [BSG 923.11] sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.
2 Die Höhe der Leistungen an vertraglich beigezogene Dritte sind im Vertrag festzulegen.
6. Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15
Zuständigkeit der Volkswirtschaftsdirektion
Die Volkswirtschaftsdirektion ist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe e bis s FiG [BSG 923.11] berechtigt.

Art. 16
Änderung eines Erlasses
Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [BSG 154.21] wird wie folgt geändert:

Art. 17
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Allgemeine Fischereiverordnung vom 5. Januar 1977,
2. Einführungsverordnung vom 20. Oktober 1993 zum BG über die Fischerei,
3. Verordnung vom 3. Oktober 1944 über die Bewirtschaftung der Fischgewässer,
4. Verordnung vom 11. September 1979 über die Verpachtung der Fischgewässer,
5. Berufsfischereiverordnung vom 17. Mai 1977,
6. Verordnung vom 17. Mai 1977 über den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren,
7. Fischereiordnung vom 22. Juni 1988.

Art. 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Fischereigesetz in Kraft.
Bern, 20. September 1995


Anhang I [Eingefügt am 1. 4. 2002]

Artikel 11
Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 0346 vom 30. Januar 2002 die folgenden Regelungen der Vereinbarung vom 6. April 2001 (mit Nachtrag vom 26. Oktober 2001) zwischen Anbietern, Schutzorganisationen und kantonalen Verwaltungsstellen über kommerzielle Angebote von Wassersportaktivitäten im Berner Oberland allgemein verbindlich erklärt:1. Saison (Ziff. 2.3 der Vereinbarung)
1.1 Die Wassersportaktivitäten (kommerzielle Angebote) wie Riverrafting oder Canyoning beschränken sich auf die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September, Canyoning ist bis 31. Oktober möglich.
1.2 Zwischen 15. und 30. April sind bis zu zehn Fahrten oder Begehungen je Unternehmen zu Ausbildungszwecken möglich.

2. Tageszeiten (Ziff. 2.4 der Vereinbarung)
2.1 Frühestes Einwassern um 09.00 Uhr, spätestes Auswassern um 19.00 Uhr.
2.2 Auf der Lütschine wird im Juni und Juli das Auswassern bis 19.30 Uhr gestattet, dagegen wird die Nutzung beschränkt bis zum 15. September.

3. Geltungsbereich (Ziff. 2.5 der Vereinbarung)
3.1 Die Wassersportaktivitäten (kommerzielle Angebote) wie Riverrafting oder Canyoning sind in folgenden Gewässerabschnitten möglich
a Saxetbach
b Sanetsch
c Saane
d Chimpach, Lenk
e Schlündibach, Zweisimmen
f Simme, Garstatt - Erlenbach. Die Einschränkungen bezüglich Simmenau sind einzuhalten
g Lütschine
h Hasli-Aare

3.2 Für die genaue Abgrenzung der Gewässerabschnitte sind die aufgeführten Kartenausschnitte massgebend.
4. Die Kartenausschnitte sowie der vollständige Text der Vereinbarung können beim Amt für Berner Wirtschaft, Laupenstrasse 22, 3011 Bern [Fassung vom 26. 2. 2003] , sowie bei der Volkswirtschaftskammer Berner Oberland, Jungfraustrasse 38, 3800 Interlaken, eingesehen oder bezogen werden.

Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV)
Dieser Erlass wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung nur in der Form eines Verweises veröffentlicht.
Der Erlass kann bei folgender Stelle bezogen werden:
Fischereiinspektorat des Kantons Bern
Herrengasse 22
3011 Bern

Personen, welche ein Angelfischerpatent lösen, wird das Reglement über die Fischerei abgegeben. Dieses enthält die zur Ausübung der Angelfischerei notwendigen Bestimmungen der FiDV.


Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane

Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Staatsrat des Kantons Freiburg, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973, auf Vorschlag des Direktors der Forsten des Kantons Bern und des Direktors des Innern und der Landwirtschaft des Kantons Freiburg, beschliessen:

Art. 1
Diese Übereinkunft gilt für die Sense, vom Zusammenfluss der Muscherensense mit der Kalten Sense bei Sangernboden abwärts bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen, einschliesslich das Teilstück, wo die Sense über das Gebiet der bernischen Gemeinde Albligen fliesst, sowie für die Saane, von der Kantonsgrenze bei Niederbösingen bis zur Einmündung der Sense.

Art. 2
Nicht unter die Bestimmungen dieser Übereinkunft fällt die Muscherensense. Die Muscherensense, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Freiburg bildet, wird vom Kanton Bern nach den geltenden Vorschriften verpachtet.

Art. 3
Die von den Kantonen Bern und Freiburg erteilten Angelfischerpatente berechtigen zum Fischen auf beiden Seiten der Sense und der Saane innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Grenzen.

Art. 4
Es dürfen in der Sense eine Angelrute und in der Saane höchstens zwei Angelruten verwendet werden. Diese müssen beaufsichtigt werden. In der Sense ist die Ausübung der Spinnangelei mit Widerhaken verboten.

Art. 5
Es gelten folgende Fangmindestmasse:
Forellen 24 cm;
Äsche 30 cm.

Art. 6
Die Fischerei ist gestattet vom 16. März bis 30. September in der Sense und während des ganzen Jahres in der Saane.

Art. 7
Es gelten folgende Schonzeiten:
Forellen 1. Oktober-15. März;
Äsche 1. Januar-15. Mai.

Art. 8
Pro Tag dürfen höchstens sechs Edelfische (Forellen und Äschen) behändigt werden.

Art. 9
Jede Netzfischerei ist verboten.

Art. 10
Zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken, namentlich zur Gewinnung von Laich für die Fischzucht, können die Fischereibehörden beider Kantone im gegenseitigen Einvernehmen Massnahmen treffen, die von den Bestimmungen dieser Übereinkunft abweichen. Unter den gleichen Voraussetzungen können sie bestimmte Gewässerabschnitte als Schonstrecken bezeichnen.

Art. 11
Beide Kantone beteiligen sich gemeinsam an ökologisch zweckmässigen Besatzmassnahmen. Sie setzen jährlich eine Mindestanzahl an Besatzfischen im Gegenwert von je 4.000 Bachforellensömmerlingen aus.

Art. 12
Sofern in dieser Übereinkunft nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für die Inhaber eines bernischen Angelfischerpatentes subsidiär die bernischen Fischereivorschriften und für die Inhaber eines freiburgischen Angelfischerpatentes die freiburgischen Fischereivorschriften, unbekümmert darum, ob die Fischerei auf dem bernischen oder freiburgischen Ufer ausgeübt wird.

Art. 13
Die Aufsichtsorgane beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit der unter die Bestimmungen dieser Übereinkunft fallenden Gewässer aus.

Art. 14
Übertretungen der Bestimmungen dieser Übereinkunft und der übrigen fischereigesetzlichen Bestimmungen werden durch die zuständigen Gerichtsbehörden beurteilt.

Art. 15
Diese Übereinkunft tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung vom 17. Oktober und 3. November 1967 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane aufgehoben.

Art. 16
Diese Übereinkunft kann durch jeden Kanton mittels einer Mitteilung an den anderen Kanton, die mindestens sechs Monate zum voraus zu erfolgen hat, gekündigt werden. Eine Kündigung ist erstmals auf den 1. Januar 1989 möglich. Nach diesem Zeitpunkt bleibt diese Übereinkunft jeweils stillschweigend ein weiteres Jahr in Kraft, sofern sie nicht vom einen oder anderen Kanton mittels anderslautender Mitteilung sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit gekündigt wird.

Vom Regierungsrat des Kantons Bern erlassen:
Bern, 7. August 1985
Grossratsbeschluss
betreffend die Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane

Die von der Forstdirektion vorgelegte und vom Regierungsrat unterzeichnete Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane wird vom Grossen Rat genehmigt.
Bern, 11. Dezember 1985


Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare

Vom 19. / 22. September 1995
Der Kanton Solothurn, handelnd durch den Regierungsrat, und der Kanton Bern, handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991, Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986, Artikel 67 Absatz 3 des bernischen Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995 und auf Artikel 3 Absatz 2 der bernischen Fischereiverordnung vom 20. September 1995
schliessen folgende Vereinbarung:

1. Geltungsbereich
Art. 1. Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Solothurn bildet (von Niederholz unterhalb Büren a.d.A. bis zur Hagmatten bei Leuzigen und von unterhalb des Elektrizitätswerks bei Ober-Wynau bis zur Einmündung der Murg in die Aare).

2. Ausübung der Fischerei
Art. 2. Die Ausübung der Fischerei im Gewässer der Aare steht den Berechtigten beider Kantone gleichermassen offen.

Art. 3. 1 Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen:
Bach- und Seeforelle, 28 cm, 01.10.-15.03.
Äsche, 32 cm, 01.01.-15.05.
Hecht, 45 cm, 01.03.-30.04.
Flussbarsch (Egli), 15 cm, keine
Felchen, 25 cm, 01.11.-31.12.
Nase, 35 cm, 01.04.-31.05.
Edelkrebs, 12 cm, 01.10.-15.07.
Das Fangen von Dohlenkrebsen, Steinkrebsen, Bachneunaugen, Strömern, Bitterlingen und Moorgrundeln (Schlammpeitzger) ist während des ganzen Jahres untersagt.

Art. 4. Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt 6 Edelfische (Bach- und Seeforellen, Äschen), 25 Felchen und 5 Hechte gefangen werden.

Art. 5. Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiausübung unter Vorbehalt von Absatz 2 keine tageszeitlichen Beschränkungen.
Für Inhaberinnen und Inhaber des solothurnischen Freianglerpatents gelten betreffend tageszeitliche Beschränkung der Fischereiausübung die solothurnischen Bestimmungen.

Art. 6. Sofern in dieser Vereinbarung nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für Inhaberinnen und Inhaber einer bernischen Fischereiberechtigung die bernischen Vorschriften und für Besitzerinnen und Besitzer einer solothurnischen Fischereiberechtigung die solothurnischen Vorschriften, unbekümmert darum, ob die Fischerei auf dem Gebiet des einen oder andern Kantons ausgeübt wird.

3. Bewirtschaftungsmassnahmen und Forschung

Art. 7. Die Fischereiverwaltungen der beiden Kantone legen gemeinsam fest, ob und in welchem Ausmass der Laichfischfang durchgeführt werden kann.

Art. 8. Art und Menge der jährlich in die Grenzgewässer einzusetzenden Besatzfische werden durch die Fischereiverwaltungen der beiden Kantone vereinbart.

Art. 9. Die Fischereiverwaltungen können bestimmte Gewässerabschnitte im gegenseitigen Einvernehmen als Schongebiete bezeichnen.

4. Fischereiaufsicht

Art. 10. Die kantonalen und freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und die Organe der Kantonspolizei beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.

5. Schlussbestimmungen
Art. 11. Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare vom 6. November 1973 wird aufgehoben.

Art. 12.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Sie kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum voraus auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. Oktober 1995

News für Fischer

  03.09.2010: Zürichsee-Hecht, 30 Pfund, 130 cm

  30.08.2010: Anforderungen an eine Wasserstrategie

  30.08.2010: Fängige Salami-Taktik

  25.08.2010: Schweizer Fischkonsum auf Rekordniveau

  24.08.2010: Der Wohlensee verlandet

  24.08.2010: Wieder Gülle-Alarm in Luzern

 
Tucanare, Peacockbass, Agua Boa Lodge, Amazonas
 

 
 
 

Ausgabe September 2010

 

Inhalt

 

Abo bestellen

 

Heft kaufen

 

Werbung

 

Archiv


 

 

Kapitaler Fang

Zugersee-Seeforelle
21,5 Pfund, 101 cm

 

 

Umfrage

Welche dieser Rubriken im Petri-Heil gefällt dir am besten?

Fotoreportage
Petri Heil am Wasser
Fokus
Angeltechnik Fliegenfischen
Angeltechnik Salmoniden
Angeltechnik Raubfisch
Angeltechnik Friedfische
Kapitale Fänge
Gaumenfreuden
Aktuell
Fischerhüsli
Verbandsteil
Sportfischer unterwegs
Einsteiger
Fischkunde
Persönlich


 
 WERBUNG
© Petri-Heil 2008 Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung
 
 
MAGAZIN |FISCHERSTUBE |SERVICE |FISCHER-INFO-CENTER |SPORTFISCHER BREVET |ONLINE SHOP |Weitersagen |Kormoran |Fischerhotellogin |Petition |HOME |ANGLERNEWS |FISCHEN SCHWEIZ |ANGELTECHNIK |DISKUSSION |REISEN |VIDEOS |BLOG |KORMORAN |AKTUELLE AUSGABE |Newsletter |Kontakt & Impressum |Werbung |Dossier: Kormoran & Gansesäger |Minibanner |FISCHERSTUBE |FORUM |KAPITALER FANG |LESERBRIEFE |QUIZ |UMFRAGE |KLEINMARKT |DOWNLOADS |AGENDA |MARKT & HANDEL |FACHHANDEL |RSS |Fischerhotels |Abobestellung |Probenummer |Heft kaufen |KANTONALE VERWALTUNG & VEREINE |VERBÄNDE & BUNDESBEHÖRDEN |FISCHEREIGESETZGEBUNG |AKTUELL |INFO |GESCHICHTE |HÄUFIGE FRAGEN |TERMINE |ONLINE-TRAINING
ANZEIGE