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Fischen Schweiz, Diskussion - Interview

Mehr Flüssiges für Flüsse und Seen

Das Parlament in Bern hat am 11. Dezember 2009 den Gegenvorschlag zur Volksinitiative des SFV beschlossen. Zukünftig wird deutlich mehr Geld für fischereilich interessante Lebensraumverbesserungen zur Verfügung stehen. «Petri-Heil» wollte von der obersten Schweizer Fischereibehörde wissen, woher dieses Geld kommt, wohin es geht und wie engagierte Petrijünger finanzielle Unterstützung für ihre Anliegen bekommen können.

Dr. Erich Staub leitet die Sektion Fischerei und aquatische Fauna des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und befindet massgeblich darüber, wer Subventionen wofür bekommt.Im Interview erläuterter die Kriterien, nachdenen er entscheidet.

Ihr Gewässer sieht so unerfreulich aus,und Sie wollen etwas daran ändern? Endlich stehen dank der Gewässserschutzinitiative des Schweiz. Fischerei-Verbands mehr Mittel denn je fürRenaturierungen zur Verfügung

01.03.10 | «Petri-Heil» hat aus diesem Anlass ein Interview mit Dr. Erich Staub, dem Chef der Sektion Fischerei im Bundesamt für Umweltschutz geführt.

 

Redaktion: Wie ist Ihre Einschätzung der neuen Finanz-Situation, die sich aus der Annahme des Gegenvorschlags zur SFVInitiative «Lebendiges Wasser» («Petri- Heil» berichtete) ergibt?

 

Erich Staub: Der Gegenvorschlag bedeutet einen Quantensprung bei der Geldmenge, die in Zukunft zur Verfügung stehen wird. Gemäss der vom Parlament beschlossenen Revision des Gewässerschutzgesetzes sollen künftig pro Jahr rund 110 Millionen Franken in die Verbesserung der Gewässerlebensräume investiert werden. Mit diesem Geld können die Gewässer revitalisiert, die Kraftwerke besser fischgängig gemacht, die Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk reduziert und der Geschiebetrieb wieder hergestellt werden. Dieses Geld stammt aus zwei unterschiedlichen Töpfen mit je rund 50–60 Millionen Franken, aber mit unterschiedlichem Finanzierungsmodus.

 

Können Sie das für unsere Leser genauer erläutern?

 

Topf 1 dient zur Finanzierung der Revitalisierung. Der Bundesanteil in diesem Topf beträgt 40 Mio. Franken pro Jahr, die restlichen 20 Mio. Franken müssen die Kantone aufbringen. Diese Gelder stammen beim Bund aus den allgemeinen Steuereinnahmen, der Kantonsanteil ist unterschiedlich geregelt oder noch zu regeln. Aargau und Bern investieren beispielsweise einen Teil ihrer Wasserzinseinnahmen in Revitalisierungen.

 

Topf 2 dient zur Sanierung der von Wasserkraftwerken verursachten Schäden. Er ist auf eine Laufzeit von 20 Jahren beschränkt. Dieses Geld stammt aus einer Sonderabgabe der Strombezüger von 0,1 Rappen pro verbrauchte Kilowattstunde Elektrizität. Das Geld wird in einem Sonderfonds der Netzgesellschaft «swissgrid» verwaltet. Daraus werden die gesetzlich geforderten Sanierungsmassnahmen bei den Kraftwerken zu 100 Prozent entschädigt.

 

Wie viel Geld stand denn nach der bisherigen Gesetzgebung für Revitalisierungen zur Verfügung?

 

Auch nach bisherigem Recht bestand bereits die Pflicht, die aquatischen Lebensräume zu erhalten und zu verbessern. Das Fischereigesetz beispielsweise sagt ganz konkret: «Die Kantone sorgen dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben.» Und weiter: «Die Kantone ergreifen nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume.»

 

Der Tenor im Gewässerschutzgesetz lautet ähnlich. Für kantonale Revitalisierungsprojekte gab es bisher hauptsächlich die folgenden beiden Möglichkeiten für Bundesbeiträge: 1. Subventionen nach Fischereigesetz: Diese Bundesbeiträge sind auf die «lokale Wiederherstellung zerstörter Lebensräume» beschränkt. Rund 0,5 Mio. Franken Subvention stehen pro Jahr zur Verfügung; der Subventionsanteil beträgt maximal 40 Prozent. Dieser kleine Fischerei-Topf war und ist für alle Akteure offen (z.B. Fischereivereine, Pächter usw.) und soll unverändert weitergeführt werden. Da es sich um eine Finanzhilfe mit beschränkter Topfgrösse handelt, sind die Gelder den einzelnen Kantonen zugeordnet. Fliessgewässerlänge und Bevölkerungszahl dienten dabei als Bemessungskriterien.

 

Für Projekte von Fischereiverbänden sind 20 000 Franken pro Jahr vorreserviert, wobei ein Verbandsprojekt auch zu Lasten einer Kantonstranche umgesetzt werden kann. 2. Subventionen nach Wasserbaugesetz: Diese Mittel hatten einen Umfang von rund 2,5 Mio. Franken pro Jahr. Damit wurden grossräumige Revitalisierungsprojekte unterstützt, wobei der Subventionsanteil im Rahmen von Programmvereinbarungen bei 35 Prozent lag. Diese Subvention wird nun ersetzt und erweitert durch die neue Subvention nach dem revidierten Gewässerschutzgesetz. Hier hat das Parlament nicht nur die Summe aus der Bundeskasse auf 40 Mio. Franken pro Jahr aufgestockt, sondern auch den Subventionsanteil auf durchschnittlich 65 Prozent erhöht.

 

Diese Mittel sollen im Rahmen des Neuen Finanzausgleichs NFA direkt an die Kantone fliessen. Dazu wird das Bundesamt für Umwelt individuelle NFA-Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen aushandeln, in der Regel in pauschaler Form. Limitierend wirken somit künftig nur noch die verbleibenden Revitalisierungskosten von 35 Prozent, die der Kanton aus seiner eigenen Kasse berappen muss.

 

Wechseln wir zum Topf 2, mit dem die Kraftwerksanierungen subventioniert werden. Finanziere ich nun als Strombezüger die Massnahmen jener Kraftwerke, die am meisten Umweltschäden verursachen?

 

Ja, das kann man so sehen, wobei es aber schon bisher so war, dass die Konsumenten mit ihren Stromrechnungen die Amortisation der gesamten Investitionskosten berappen mussten, d.h. inklusive der Umweltmassnahmen. Wenn nun künftig die Strombezüger den Kraftwerken die Sanierungsmassnahmen quasi gratis ins Haus liefern, dann bleibt die Finanzierungslast weiterhin beim Stromkonsumenten.

 

Für die Kostenträger ändert sich somit wenig, aber der grosse Vorteil der nun «vollen Abgeltung» aus dem «swissgrid»-Fonds liegt darin, dass die bisher leidige Finanzierungsfrage deblokiert werden konnte. Denn bereits bisher gab es im Fischereigesetz einen Sanierungsartikel für Wasserkraftwerke. Die Kantone waren deshalb bereits bisher ermächtigt, unter anderem eine verletzungsfreie Fischwanderung flussabwärts bei den Kraftwerken einzufordern. Aber weil die Finanzierung dieser Massnahmen bisher für das Kraftwerk «wirtschaftlich tragbar» sein musste, passierte kaum etwas. Dies wird sich nun ändern.

 

Dann kann also ein Fischereiverein ab sofort ein Gesuch einreichen, um eine schlecht funktionierende Fischaufstiegshilfe bei «seinem» Kraftwerk zu verbessern?

 

Die Fischereiverbände anerkennen den Gegenvorschlag des Parlaments zu Recht als erfreuliche Verbesserung, doch soll dies nun nicht zu einer überstürzten Hektik führen. Denn erstens ist das vom Parlament revidierte Kraft. Die Kompetenz zur Inkraftsetzung des Gesetzes liegt beim Bundesrat. Dieser wird das Gesetz voraussichtlich in Kraft setzen, sobald die jetzt noch anzupassende Verordnung (zur Präzisierung der neuen Gesetzesartikel) ebenfalls bereit ist - Anfang 2011 ist dafür ein realistischer Zeitpunkt. Und zweitens hat das revidierte Gesetz vorgesorgt, dass kein wilder und unkoordinierter verlangt nämlich von den Kantonen eine steuernde Planung. Damit diese speditiv durchgeführt wird, hat das Gesetz dafür eine maximale Zeitlimite bis Ende 2014 festgelegt. Und wer seine Planung bis 2014 nicht abgeschlossen hat, bekommt keine Subvention mehr für die Planungsphase.

 

Bedeutet dies weitere vier Jahre untätiges Abwarten und am Schluss eine Fristverlängerung wie bei der leidigen Restwassersanierung?

 

Keinesfalls, denn ein wesentlicher Unterschied beim Restwasser auf Kosten der Kraftwerke, während die Kosten für die Sanierungen der ungenügenden Fischgängigkeit, der Reduktion der Schwall/Sunk-Probleme und der Wiederherstellung des Geschiebetriebes zu 100 Prozent von «swissgrid» abgegolten werden. Überdies ist davon auszugehen, dass die Kantone die Fischereivereine während der bis 2014 laufenden Planungsphase als Planungshilfen anzapfen werden. Die Fischereiverbände können sich bereits heute überlegen, wie sie ihr Feldwissen bei den planenden Kantonen nützlich einbringen könnten.

 

Was kann ein Fischereiverein konkret tun, wenn er eine Lebensraumverbesserung plant?

 

Wenn ein Fischereiverein sich sofort für eineRevitalisierung einsetzen will, dann kann er aus dem vorher erwähnten Fischerei-Topf eine Subvention von maximal 40 Prozent für eine lokale Wiederherstellung eines zerstörten aquatischen Lebensraumes beantragen. Er muss dabei aufzeigen, wie der Kostenteiler für die 60 Prozent der vom Bund nicht abgedeckten Ausgaben aussieht. Weiter muss das Projekt mit den kantonalen Fachstellen für Fischerei und mit dem kantonalen Hochwasserschutz abgesprochen sein. Meistens kommen noch weitere Akteure dazu (betroffene Uferanlieger, Eigentümer von Leitungen für Telefon, Strom oder Wasser usw.).

 

Die weiteren Details, wie man als Verein Subvention beantragen kann, lassen sich auf unserer Homepage nachlesen. Wir wollen den administrativen Aufwand für diese kleinen Projekte bewusst gering halten; in der Regel genügt es deshalb, dass die Projektbeschreibung und Kostenschätzung eingeschickt werden und ein einseitiges Begleitformular ausgefüllt wird.

 

Herzlichen Dank für das Interview.

 

Finanzen für die Fischerei


Die Subventionen auf der Basis des Fischereigesetzes werden vom BAFU verwaltet. Erich Staub stellt drei Beispiele von bewilligten Gesuchen vor. Da der Bundesbeitrag höchstens zwischen 25 bis 40 % liegen kann, müssen die Gesuchsteller weitere Mittel suchen. Teilweise verfügen die Kantone über zweckgebundene Fonds, mit denen gut begründete Projekte zugunsten von Gewässern und Fischerei unterstützt werden können.

 

Beispiel 1:
Abklärung zur Resistenzbildung vonBachforellen gegenüber der Nierenkrankheit PKD im Furtbach/AG.

 

a) Der Aargauische Fischerei-Verband bewarb sich Anfang 2007 beim BAFU mit einem Versuchsplan für die Unterstützung einer PKD-Studie im Furtbach bei Würenlos. Es ging um die Frage, in welchem Zeitpunkt Sömmerling in einem verseuchten Bach eingesetzt werden sollen, damit sie möglichst nicht an PKD sterben. Insbesondere ging es auch um Klärungen zur vermuteten Resistenzbildung der Bachforellen gegenüber dem PKD-Erreger.

 

b) Die Prüfung des Gesuchs zeigte, dass im Furtbach bereits in früheren Jahren Besatzversuche mit markierten Fischen durchgeführt wurden und somit viel Vorwissen vorhanden war. Das Versuchskonzept war von einem Fischereibiologen mit PKD-Erfahrung ausgearbeitet worden und umfasste mehrere Versuchsstrecken und Untersuchungsjahre.

 

c) Als Projekt mit Pilotcharakter kommt ein maximaler Subventionssatz von 40 % zur Anwendung. Somit konnte im Frühling 2007 ein Beitrag von total 27 624 Franken auf die relevanten Kosten von rund 69 000 Franken zugesichert werden.

 

d) Die Auszahlung der Subvention erfolgte in drei Tranchen: Die erste Tranche im Sommer 2007 aufgrund der Vorarbeiten, die restlichen beiden Tranchen im Herbst 2008 und 2009 aufgrund des Zwischen- resp. Schlussberichts.

 

e) Erzielte Wirkung: Die gewonnenen Informationen haben dazu beigetragen, die Vorstellungen zur Resistenzbildung und zum Einsatzzeitpunkt für Sömmerlinge zu festigen.

 

Beispiel 2:
Kartierung der Krebsbestände im Bezirk Horgen sowie Bau einer Stein- und Edelkrebszucht zum Zweck der Wiederansiedlung.

 

a) Der Fischer-Verein Thalwil bewarb sich im Sommer 2008 beim BAFU mit einem Dossier, welches einerseits die Erfassung der Krebsbestände im Vereinsgebiet sowie die Schaffung respektive den Umbau von zwei für die Krebszucht zu nutzenden Gewässern zum Ziel hatte.

 

b) Die Prüfung des Gesuchs führte zur Aufforderung, die Unterlagen zu ergänzen; insbesondere fehlte die Beurteilung des Projekts und des geplanten Krebseinsatzes durch die Fischereifachstelle des Kantons Zürich (als Standard gilt die Einreichungvia die kantonale Fischereifachstelle). Weiter gab es Fragen zu klären betreffend die Abtrennung gegenüber den nicht subventionierbaren Kosten für einen parallel laufenden Aufbau eines Ausbildungsstützpunktes.

 

c) Als Projekt zur Erhaltung für stark gefährdete Arten kommt ein Subventionssatz von maximal 40 % zur Anwendung. Somit konnte im Sommer 2008 ein Beitrag von total 25 232 Franken auf die akzeptierten Kosten von rund 68 000 Fr. zugesichert werden. Die Subvention ging zu Lasten des Subventionskontingents des Kantons Zürich.

 

d) Die Auszahlung der Subvention erfolgte in zwei Tranchen: Erste Tranche im Herbst 2008 aufgrund des dargelegten Arbeitsfortschritts und Schlusszahlung im Herbst 2009 nach Vorlage des Berichts über die Krebszählungen und die erstellten Krebsaufzuchtanlagen.

 

e) Erzielte Wirkung: Es besteht ein zusätzlicherOrt, wo in Zukunft einheimische Krebse für den Besatz aufgezogen werden können.

 

Beispiel 3:
Ausstellung NATURA/BS: Sensibilisierung der Messebesucher für die Fischfaunain den Gewässern und den fischereilichen Artenschutz.

 

a) Der Kantonale Fischereiverband Basel-Stadt will an der Ausstellung NATURA 2010 teilnehmen und bewirbt sich im Spätherbst 2009 beim BAFU mit einem Ausstellungskonzept für einen Bundesbeitrag. Der detaillierte Finanzierungsplan rechnet mit Kosten von gegen 70 000 Franken.

 

b) Die Prüfung des Gesuches zeigte, dass die im Kostenteiler aufgeführten Sponsoren die Gesamtkosten fast vollständig decken können und das Projekt somit gute Realisierungschancen hat. Da es sich bei der «Natura» um eine Ausstellung von gesamtschweizerischer Relevanz handelt und die Messe überdies unter dem Motto Biodiversität läuft, ist die Subventionsauflage «gesamtschweizerische Bedeutung» erfüllt.

 

c) Projekte im Bereich Information der Bevölkerung können mit einem Subventionssatz von maximal 25 % unterstützt werden; aufgrund der noch vorhandenen Mittel kann ein Betrag von 12 000 Franken zugesichert werden.

 

d) Auszahlung der Subvention erfolgt in zwei Tranchen: erste Tranche Ende 2009, die zweite wird im 2010 nach Vorliegen der Schlussabrechnung ausbezahlt. e) Erwartete Wirkung: Einige Tausend Kontakte mit Messebesuchern zum Thema Fische und deren Artenschutz.
 

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Ausgabe September 2010

 

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