Zürich
Hauptort: Zürich Fläche: 1729 km2 Seen: 73,7 km2 Flüsse/Bäche: 11,5 km2 Bedeutende Gewässer: Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee, Türlersee, Rhein, Reuss, Limmat, Sihl, Töss, Thur, Glatt
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Kantonale Fischereibehörde Baudirektion, Amt für Landschaft und Natur, Fischerei- und Jagdverwaltung, Strickhof, Eschikon 7, 8315 Lindau, 052 397 70 70, www.fjv.zh.ch
Fischereiverwalter Leiter Fischerei- und Jagdverwaltung: Urs Philipp, 052 397 70 70, urs.philipp(at)bd.zh.ch
Fischereiadjunkt Andreas Hertig, 052 397 70 76, andreas.hertig(at)bd.zh.ch
Fischereiverband des Kantons Zürich (FKZ) Grüzenstrasse 19, 8600 Dübendorf, www.fkz.ch Präsident André Blanc, Sunnige Hof 23, 8051 Zürich, 044 321 60 49
Fischervereine
- Aabachgruppe Robenhausen, Christoph Hauser, Eichhölzliweg 2a, 8620 Wetzikon, 044 930 57 22
- FV Andelfingen, Markus Albert, Elsauerstr. 2b, 8352 Elsau, 052 363 26 30
- Casting Sport Club Dübendorf, Peter Hässig, Adetswilerstr. 55, 8345 Adetswil, 044 979 18 26
- CHB Fischer-Team, Renato Cobicola, Nordstr. 297, 8037 Zürich, 044 272 83 16
- FV Dübendorf, Roger Schweizer, Leberenstr. 4, 8932 Mettmenstetten, 043 466 81 16
- Pachtgesellschaft Egelsee, Lukas Zinnenlauf, Hohlgassstr. 51, 8634 Hombrechtikon, 055 244 20 33
- Plauschfischer-Club Feldbach, Stefan Knecht, Sandhof, 8714 Feldbach, 055 244 52 13
- FV Freunde Irlands, Roland Meier, Anketrainli 68, 8439 Mellikon
- Pachtgesellschaft Glatt 207, Peter Schindler, Fluestr. 30, 8153 Rümlang
- Pachtrevier Glatt 214/215, Emil Aeschlimann, Bachstr. 3, 8154 Oberglatt, 044 850 38 90
- SFV Glattal, René Leonhard, In der Grüze 6, 8600 Dübendorf, 044 820 37 58
- FFV Greifensee Schwerzenbach, Ueli Matusik, Im Hof 26, 8606 Greifensee, 044 940 34 39
- FV Greifensee-Uster, Beat Thoma, Winterthurerstr. 25, 8610 Uster, 044 941 46 85
- SFV Hard Zürich, Thomas Röder, Rotfluhstr. 101, 8702 Zollikon, 044 391 95 48
- SFV Höngg, Aldo Mastai, Im Marbach 65, 8800 Thalwil, 044 720 07 08
- SFV Horgen, Daniel Stäubli, Reithystr. 39, 8810 Horgen, 044 725 92 84
- SFV Kloster Fahr, Isidor Manhart, Obere Hönggerstr. 21, 8103 Unterengstringen, 044 750 29 82
- Fliegenfischerclub Kyburg, Heinrich Ott, Palmstr. 24, 8400 Winterthur, 052 242 82 41
- Pachtgesellschaft Länggenbach, Albert Demut, Brunaustr. 180, 8951 Fahrweid, 044 748 41 16
- Fischerleute Lützelsee, Brumann's Erben, Neuackerstr. 15, 8125 Zollikerberg, 044 211 55 40
- FV Männedorf-Stäfa-Uetikon, Ruedi Frischknecht, Glärnischstr. 18, 8712 Stäfa, 043 477 07 76, www.fischer-vereinigung.ch
- SFV Maur und Umgebung, Hans Reiss, Postfach 109, 8124 Maur, 079 430 83 42
- SFV Meilen, Ernst Good, Vorderfeldstr. 15, 8706 Feldmeilen, 044 923 48 25
- Pachtgesellschaft Mülibach 334, Peter Leuthold, Zollingerhüser, 8820 Wädenswil, 044 780 18 03
- SFV Oetwil, Kurt Hänggi, Baumgartenstr. 22, 8902 Urdorf, 079 421 52 52
- FV Pfäffikersee, Hanspeter Meili, Postfach, 8330 Pfäffikon, 044 954 00 21
- FV Rheinau, Michael Riedo, Rheinhaldenweg 6, 8462 Rheinau, 052 319 42 82
- Reidbach Revier 335, Alexander Gambon, Untere Schwandenstr. 57, 8805 Richterswil, 076 431 24 23
- SFV Richterswil / Wädenswil, Hanspeter Mezzadri, Chrummbächli 5a, 8805 Richterswil, 079 353 86 62
- SFV Ruderbaum, Robert Beerli, Kettstr. 24, 8370 Sirnach, 071 960 17 83
- Fliegenfischerzunft Sihl, Antonio Aurora, Rifferswilerstr. 2, 8915 Hausen, 044 713 14 12
- Pachtgesellschaft Sihl II, Walter Ruf, im Schnegg 15, 8810 Horgen
- Pachtgesellschaft Sihl 3/400, Walter Ruf, Im Schnegg 15, 8810 Horgen
- Pachtrevier Talmazbach 150, Hilde Widmer, Gupfenstr. 24, 8308 Illnau, 052 346 11 42
- FV Thalwil, David Wemans, Eigenstr. 4, 8008 Zürich, 076 428 35 35
- FV Tinca Horgen, Mauro Fantinel, Bockenweg 57, 8810 Horgen, 044 725 93 22
- Pachtgesellschaft Töss, Stefan Frei, Römerstr. 208, 8404 Winterthur, 052 232 68 91
- Pachtgesellschaft Tössegg, Roland Bider, Steigwiesstr. 1, 8427 Rorbas, 044 865 29 65
- SFV am Türlersee, Ernst Walter, Buechbodenstr. 10, 8914 Aeugst, 044 761 18 96
- SFV UBS AG, Martin Peter, Wängimattweg 14, 8142 Uitikon, 044 401 39 85
- SFV VBZ, Reto Langenegger, Tuschgenweg 54, 8041 Zürich, 044 480 03 04
- FV Züri Unterland, Jürg Schneider, Obstgartenweg 4, 8427 Freienstein, 044 865 48 75
- SFV Zürcher Oberland, Thomas Gross, Im Lee 10, 8712 Stäfa, 044 796 24 76, www.sfvzo.ch
- FV Zürich, Martin Schweizer, Freilerstr. 34, 8157 Dielsdorf, 044 853 06 74
- Flyfishing-Club Zürich, Peter Ammann, Hühnliackerweg 23, 8610 Uster, 044 970 32 32, www.zueriflyfishing.ch
- SFV Zürich, Erich Stäubli, Gstaldenstr. 36, 8810 Horgen, 044 726 09 44
- See-Sportfischerverein Zürich und Zollikon, Thomas Leeger, Austr. 9e, 8626 Ottikon, 043 833 97 33
- Swiss Carp Fishing Team, Marc Truttmann, Steinerstr. 39, 6416 Steinerberg, 078 899 07 79
- Fliegenfischer 405er Club, Urs Meier, Länzweg 8, 8942 Oberrieden
Gesetz über die Fischerei
(vom 5. Dezember 1976)
I. Allgemeine Bestimmungen Fischereiregal
§ 1. Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und andern Wassertieren in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen in Zusammenhang stehenden Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden. Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte bestehen, nur im Rahmen der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen ausgeübt werden. Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Ablösung von Sonderrechten
§ 2. Zur Erhaltung der Fischerei und im Interesse einer gleichmäßigen Bewirtschaftung der Gewässer können bestehende Sonderrechte abgelöst werden. Die Entschädigung für die Ablösung beträgt wenigstens den zwanzigfachen Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ertragsfähigkeit. Im übrigen gilt das Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten FN3.
Freiangelrecht
§ 3. Im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee ist jedermann zur Freiangelfischerei vom Ufer aus berechtigt. Im öffentlichen Interesse aufgestellte Vorschriften, insbesondere solche des Natur- und Heimatschutzes, bleiben vorbehalten. Die zuständige Direktion FN8 erlässt nähere Vorschriften über die Ausübung des Rechtes zur Freiangelfischerei. Zu Beginn jeder Pachtperiode kann der Regierungsrat das Recht zur Freiangelfischerei auch auf andere Gewässer des Kantons ausdehnen.
Fischereiberechtigung
1. Arten und Dauer
§ 4. Die zuständige Direktion FN8 verleiht im übrigen die Berechtigung zum Fischfang a) durch Verpachtung von Kleinseen, Weihern, bestimmten Strecken von Flüssen und Bächen oder ganzen Bachläufen sowie Kanälen als für sich geschlossene Reviere; b) durch Verpachtung der Garn-, Netz- und Reusenfischerei im Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee als für sich geschlossene Berufsfischerpachten; c) durch Ausgabe von Patenten getrennt für den Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und in den Fällen von § 20 jeweils für die von der zuständigen Direktion FN8 bestimmten und in den Patenten angeführten Arten der Fangausübung; d) durch Abgabe von Fischereikarten auf Antrag der Pächter zur Fangausübung in bestimmten Revieren. Die Verpachtung erfolgt für eine Periode von höchstens acht Jahren. Patente und Fischereikarten werden für die Dauer eines Jahres abgegeben. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten.
2. Ausweispflicht
§ 5. Der Inhaber einer Fischereiberechtigung ist verpflichtet, bei der Ausübung des Fanges den Ausweis auf sich zu tragen und ihn auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder der Grundbesitzer vorzuweisen. Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, welche den Fang aufgrund eines Sonderrechts ausüben.
3. Mindestalter
§ 6. Der Erwerb von Patenten und Karten ist vom zurückgelegten 18. Altersjahr an möglich. Der Regierungsrat umschreibt die Voraussetzungen, unter welchen auch jüngere Personen Patente und Karten erlangen können.
4. Ausschlussgründe
§ 7. Von der Verleihung einer Fischereiberechtigung sind ausgeschlossen: a) Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen sind; b) Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Fischerei- und Jagdvorschriften bestraft worden sind. Von der Pacht sind zudem ausgeschlossen: c) Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind; d) Unmündige, Bevormundete und Verbeiständete; e) Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unterstützung beziehen oder eine solche nicht zurückerstattet haben; f) Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung Verlustscheine bestehen, sofern sie nicht nachweisen, dass diese durch Zahlung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hinfällig geworden sind, sowie Personen, gegen die der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist. In den Fällen gemäß lit. b verfügt die zuständige Direktion FN8 im Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist, welche vom Datum des Strafurteils an läuft.
Krebse und andere Wassertiere
§ 8. Die Pächter dürfen in ihrem Revier auch den Krebsfang ausüben. Alle andern Fischereiberechtigten bedürfen dazu einer Bewilligung der zuständigen Direktion FN8. Der Fang anderer Wassertiere bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direktion FN8. Diese kann jedoch den Fang von Plankton an bestimmten Stellen allgemein zulassen. Für Forschungs- und Lehrzwecke ist die Entnahme solcher Wassertiere in geringem Umfang auch ohne Bewilligung gestattet, doch darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden.
Uferbegehungsrecht
§ 9. Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist; sie sind indessen den Besitzern der Ufer für daraus entstehenden Schaden ersatzpflichtig. Die Fischereiberechtigten haben bei der Ausübung des Uferbegehungsrechts den Vorschriften des Naturschutzes Beachtung zu schenken. Die zuständige Direktion FN8 kann für die einzelnen Naturschutzgebiete besondere Bestimmungen über die Fischereiausübung erlassen. Den Freiangelfischern steht dieses Uferbegehungsrecht nicht zu.
II. Pacht
Begründung des Pachtverhältnisses
§ 10. Die zuständige Direktion FN8 verpachtet das Recht zum Fischfang. Sie bestimmt den Mindestpachtwert der Reviere und legt die höchstzulässigen Pachtzinse fest. Reviere mit normaler Ertragsfähigkeit werden öffentlich versteigert, wobei der Zuschlag unabhängig von den höchsten Angeboten an bewährte bisherige Pächter oder an ortsansässige Bewerber beziehungsweise Bewerbergruppen erfolgen kann, sofern ihr Steigerungsangebot angemessen erscheint. Bei Revieren mit gestörter Ertragsfähigkeit oder mit eingeschränkter Befischungsmöglichkeit wird das schriftliche Angebot desjenigen Bewerbers bevorzugt, der für Hege und Pflege die beste Gewähr bietet. Berufsfischerpachten werden an die am besten ausgewiesenen Bewerber vergeben. Die Verpachtung ist öffentlich auszuschreiben. Die zuständige Direktion FN8 kann jedoch bestimmte Bachabschnitte, Kanäle, Weiher und andere geschlossene Gewässer unter anderem für Zwecke der ökologischen Forschung freihändig verpachten oder für die Aufzucht von Fischen selbst beanspruchen. Die zuständige Direktion FN8 verpachtet die Fischgewässer aufgrund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand.
Unterpacht, Stellvertretung und Karten
§ 11. Die zuständige Direktion FN8 umschreibt die Voraussetzungen für die Unterpacht, für die Stellvertretung der Pächter sowie für die verschiedenen Arten von Karten.
Reviergrenzen
§ 12. Die zuständige Direktion FN8 bildet die Reviere nach biologischen und ökologischen Gesichtspunkten getrennt nach Gewässern mit vorwiegendem Forellenbestand und solchen mit gemischtem Fischbestand.
Pächterzahl
§ 13. Die zuständige Direktion FN8 legt vor Beginn jeder Pachtperiode die minimale und die maximale Pächterzahl der Reviere fest. Sie kann ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Eintritt besonderer Verhältnisse die zulässige Pächterzahl ändern.
Pachtgesellschaften
§ 14. Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530ff. OR FN5. Die Gesellschafter haben einen im Kanton Zürich niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Privaten vertritt. Sie haften für den Pachtzins solidarisch.
Beteiligung an Revieren
§ 15. Niemand darf als Pächter oder Inhaber einer Jahreskarte an mehr als zwei zürcherischen Fischereirevieren beteiligt sein. Die zuständige Direktion FN8 kann die Zahl der abzugebenden Karten festlegen.
Mithilfe bei der Fangausübung
§ 16. Jeder Pächter ist berechtigt, in seiner Anwesenheit eine Person zur Mithilfe bei der Fangausübung beizuziehen. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für die Berufsfischer.
Pachtzins und Jungfischeinsätze
§ 17. Der Pachtzins ist jährlich zum voraus zu entrichten. Die zuständige Direktion FN8 legt für jedes Revier die jährlich auf Kosten der Pächter von den Fischereiaufsehern vorzunehmenden Jungfischeinsätze fest. In Revieren, für welche der Pachtzins und die Kosten der Jungfischeinsätze des letzten Pachtjahres nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, dürfen die Pächter den Fischfang nicht ausüben und bleibt die Ausgabe von Fischereikarten gesperrt. Jeder Pächter hat einen angemessenen Anteil von Pachtzins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen. Der Anteil muss mindestens dem Durchschnitt der Zahlungen von Unterpächtern und Karteninhabern entsprechen.
Aufhebung oder Abänderung der Pacht
§ 18. Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod des Pächters oder mit dem Eintritt eines Ausschliessungsgrundes gemäss § 7. Ist ein Revier an mehrere Personen verpachtet, entscheidet die zuständige Direktion FN8, ob sie das Pachtverhältnis mit den übrigen Pächtern fortsetzen will. Das gleiche Recht steht ihr zu, wenn für die zwischen den Pächtern bestehende Gemeinschaft andere Auflösungsgründe eintreten. Die zuständige Direktion FN8 kann überdies den Pachtvertrag aufheben, wenn die Pächter ihren Verpflichtungen trotz Mahnung und angemessener Fristansetzung nicht nachkommen. Ist eine voraussichtlich mehrere Jahre dauernde schwere Beeinträchtigung des Reviers eingetreten, kann die zuständige Direktion FN8 auf Verlangen der Pächter den Pachtzins ermässigen oder das Pachtverhältnis aufheben. Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits bezahlte Pachtzinse nur zurückerstattet, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
III. Patente
Gebühren und Einsatzkosten
§ 19. Der Regierungsrat umschreibt die verschiedenen Arten von Patenten und setzt die Gebühren fest, welche auch die Beiträge an die Kosten der Jungfischeinsätze umfassen. Die Gebühren richten sich nach den örtlichen Befischungsmöglichkeiten und betragen Fr. 20 bis Fr. 300. Der Regierungsrat kann die obere Grenze für diese Gebühren auf den Beginn einer Pachtperiode bis auf den doppelten Betrag erhöhen.
Zusätzliche Patentgewässer
§ 20. Der Regierungsrat kann auf Beginn jeder Pachtperiode die Berechtigung zur Angelfischerei vom Ufer aus in grösseren Stauhaltungen der Flüsse ebenfalls dem Patentsystem unterwerfen.
Beschränkungen
§ 21. Der Regierungsrat kann die Ausgabe von Patenten aufgrund fischereiwirtschaftlicher oder anderer öffentlicher Interessen beschränken. Rückerstattung von Gebühren
§ 22. Bei Tod oder andauernder schwerer Krankheit des Patentinhabers werden die Gebühren auf Gesuch hin anteilmässig zurückerstattet.
IV. Fangausübung
Grundsatz
§ 23. Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die in den Fischereivorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.
Überwachung der Angelgeräte
§ 24. Die Angelgeräte sind von den Fischern, welche sie ausgelegt haben, zu überwachen.
Aufnehmen von Fanggeräten und Markierungszeichen
§ 25. Das Aufnehmen fremder Fanggeräte oder Markierungszeichen ist nur den staatlichen Kontrollorganen gestattet.
Natürliche Köder
§ 26. Die zuständige Direktion FN8 bestimmt, welche Fischereiberechtigten natürliche Köder fangen dürfen. Als Köderfische kommen nur solche in Frage, für die kein Fangmindestmass vorgeschrieben ist. Die zuständige Direktion FN8 bezeichnet die zulässigen Fanggeräte.
Krebse
§ 27. Geräte und Methoden für den Krebsfang werden von der zuständigen Direktion FN8 festgelegt.
Beschränkungen der Fangausübung
§ 28. Der Regierungsrat legt den Rahmen der Beschränkungen für alle Arten der Fangausübung fest. Die zuständige Direktion FN8 regelt die Einzelheiten. V. Massnahmen zur Hebung der Fischerei
Bewirtschaftung
§ 29. Die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer ist Aufgabe der zuständigen Direktion FN8. Der Erhaltung natürlicher Lebensgemeinschaften in und an den Gewässern ist dabei Rechnung zu tragen.
Laichfischfang
§ 30. Die zuständige Direktion FN8 regelt zur Gewinnung von Brutmaterial den Laichfischfang während den entsprechenden Schonzeiten. Die Pächter staatlicher Reviere sind verpflichtet, den Laichfischfang durch die staatlichen Organe zu dulden. Laichfische sind, sofern sie lebensfähig sind und soweit es im Interesse der Bewirtschaftung liegt, wieder zurückzuversetzen.
Fischzuchtanlagen
§ 31. Für die Ausbrütung und Aufzucht von Besatzfischen betreibt die zuständige Direktion FN8 staatliche Fischzuchtanlagen. Private Anlagen unterstehen ihrer Aufsicht.
Fischeinsatz
§ 32. Sämtliche Fischeinsätze unterstehen der Aufsicht der zuständigen Direktion FN8. Sie dürfen ein ökologisch vertretbares Mass nicht überschreiten.
Bewilligungspflicht für technische Eingriffe
§ 33. Alle technischen Eingriffe sowie Trockenlegungen bedürfen einer Bewilligung. Diese wird von der Baudirektion im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion FN8 erteilt.
Aussergewöhnliche Verhältnisse
§ 34. Die zuständige Direktion FN8 kann bei Eintritt aussergewöhnlicher Verhältnisse die Fangausübung einschränken.
VI. Verwaltung und Aufsicht
Zuständige Direktion FN8
§ 35. Die zuständige Direktion FN8 verwaltet das Fischereiregal und übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus. Sie sorgt für die Erhaltung und Hebung des Regals.
Fischereikommission
§ 36. Der zuständigen Direktion FN8 ist eine beratende Fischereikommission beigegeben. Diese wird vom Regierungsrat gewählt.
Fischereiaufseher
§ 37. Die zuständige Direktion stellt Fischereiaufseher an und bestimmt ihre Aufgaben. FN9 Die zuständige Direktion FN8 kann nebenamtliche Fischereiaufseher ernennen. Sie regelt deren Ausbildung. Die Fischereiaufseher sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen. Ihren Meldungen kommt die nämliche Beweiskraft zu wie denjenigen der Polizeiangestellten gemäss der Strafprozessordnung FN2. Die besondern Bestimmungen für die Grenzgewässer bleiben vorbehalten.
Polizei
§ 38. Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden überwachen die Einhaltung der Fischereivorschriften und unterstützen die Fischereiaufseher bei ihrer Aufgabe.
Instruktionskurse
§ 39. Die zuständige Direktion FN8 kann die Pächter zum Besuch von Instruktionskursen verpflichten.
Statistik
§ 40. Die zuständige Direktion FN8 führt eine Fang- und eine Besatzstatistik. Sie regelt das Meldeverfahren.
VII. Strafbestimmung
Strafbestimmung
§ 41. Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Haft oder Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden. Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen obliegt den Statthalterämtern.
VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
§ 42. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung FN4 zu diesem Gesetz.
Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Erlasse
§ 43. Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung und nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern FN7 auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft FN6. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Fischerei vom 29. März 1885 aufgehoben.
Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung)
vom 15. Februar 1995 Der Regierungsrat, gestützt auf § 42 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 1976, beschliesst:
I. Geltungsbereich Regal
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Fischerei in Gewässern, die dem Fischereiregal unterworfen sind.
Sonderrechte
§ 2. Für die fischereilichen Sonderrechte an öffentlichen und privaten Gewässern gelten nur die Bestimmungen über die Schonzeiten, die Mindestmasse, die zulässigen Gerätschaften sowie die zeitlichen Beschränkungen.
II. Fischereiberechtigung
A. Pachtgewässer
Pachtjahr
§ 3. Das Pachtjahr dauert für alle Fischereireviere vom 1. März bis Ende Februar.
Fangverbot in Flüssen und Bächen
§ 4. In Gewässern, die fischereilich als Flüsse oder Bäche ausgeschieden sind, ist während der Forellenschonzeit jeder Fischfang untersagt.
Missbräuchliche Kartenabgabe
§ 5. Die Volkswirtschaftsdirektion trifft Massnahmen gegen Missbräuche bei der Kartenabgabe.
B. Patentgewässer
Arten und Gebühren
§ 6. Die Fischerei- und Jagdverwaltung erteilt, getrennt für den Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee, folgende Patente:
Gebühr (inkl. Schreibgebühr)
1. Patent zur Angelfischerei vom Ufer aus Fr. 70 2. Patent zur Angel- und Hegenenfischerei vom stehenden Boot aus Fr. 160 3. FN5 Grosses Patent zur Angel-, Hegenen- und Schleppangelfischerei vom Boot oder Ufer aus (ausgenommen Hegene vom Ufer aus) 3.1 Jahrespatent vom 1. Januar bis 31. Dezember Fr. 270 3.2 Monatspatent Fr. 115 3.3 Tagespatent Fr. 43 4. Jugendpatent (vom 1. Januar des Jahres, Hälfte der Gebühren in welchem das 10. Altersjahr vollendet gemäss Ziffern 1-3 wird, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem das 18. Altersjahr vollendet wird). Der Erwerb von mehreren Patenten der gleichen Art ist gestattet.
Geltung der Gebührensätze § 7. Die Ansätze von § 6 gelten für Personen, die im Kanton Zürich oder in einem Kanton wohnen, der die Einwohner des Kantons Zürich seinen eigenen gleichstellt. Einwohner eines Kantons, der kein Gegenrecht im Sinne von Abs. 1 hält, unterliegen der Gebührenregelung, die der betreffende Kanton auf Einwohner des Kantons Zürich anwendet.
III. Fanggeräte und Fangausübung A. Allgemeine Bestimmungen für Patent- und Pachtgewässer Geräte und Methoden für den Fischfang
§ 8. Fische dürfen nur mit den vorgeschriebenen Netzen, Garnen, Reusen und Angelgeräten gefangen werden. Es ist untersagt, für den Fischfang a) betäubende, explodierende oder sonstwie schädliche Stoffe oder elektrischen Strom zu verwenden; b) Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen, der Tauchfischerei dienende Geräte oder chemische und akustische Lockmittel zu gebrauchen; c) den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern; d) den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen; e) mit der Hand zu fischen. Die Volkswirtschaftsdirektion kann für Untersuchungen verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter ihrer Aufsicht zulassen.
Maschenweite der Netze
§ 9. Die Maschen- und Öffnungsweiten bestimmen sich: a) bei Kunst- und Naturfasernetzen über die Seiten des Quadrates, von Knotenmitte zu Knotenmitte; b) bei Metall- und Kunststoffreusen durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten bzw. durch den kleinsten Durchmesser. Kunst- und Naturfasernetze sind in nassem Zustand zu messen. Bei der Messung sind sie bis zur Streckung anzuspannen, dürfen dabei aber nicht gedehnt werden. Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,30 mm Faden bzw. bis 800 dtex (= g/10 000 m Garn) Garnstärke dürfen nach mindestens 24stündiger Wässerung die Mindestmasse nicht unterschreiten, wenn senkrecht 5 Maschen und seitlich, je nach Fadenstärke, die nachstehende Anzahl von Maschen mit einem Zuggewicht von 300 g angespannt werden. Fadenstärke Anzahl der seitlich einzuspannenden Maschen 0,10 mm - 22 0,125 mm - 14 0,15 mm - 10 0,175 mm - 8 0,20 mm - 6 0,25 mm - 4 0,30 mm - 2 Garnstärke bis 800 dtex 2 Das Mass ist aus dem Mittel von 10 gemessenen Maschen- oder Öffnungsweiten zu bestimmen.
Einschränkung für Netzgerätschaften
§ 10. Die Verwendung von Netzgerätschaften ist vom 1. Juni bis 19. November jeweils von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 16.00 Uhr, untersagt. Die Endzeiten können von der Volkswirtschaftsdirektion im Interesse der Bewirtschaftung um höchstens zwei Stunden verschoben werden.
Setzen und Heben der Netze
§ 11. Die Fische sind vom 1. Juni bis 19. November täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag aus den Netzen zu nehmen.
Zeitliche Beschränkungen
§ 12. Die Angelfischerei sowie das Heben und Setzen der Netze sind verboten: - während der Sommerzeit von 23.00-04.00 Uhr - während der übrigen Zeit von 20.00-05.00 Uhr Besondere Bestimmungen wegen ausserordentlicher Verhältnisse bleiben vorbehalten.
Boote
§ 13. Für die Ausübung der Fischerei sind nur immatrikulierte Ruderboote, Segelboote (ohne gesetzte Segel) und, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, Motorboote zulässig. Der Fischfang von allen anderen Booten oder Schwimmkörpern aus (nicht verankerte oder nicht befestigte Flosse eingeschlossen) ist untersagt. Die Boote sind gemäss Schiffahrtsvorschriften zu markieren.
Örtliche Beschränkungen
§ 14. Das Betreten und Befischen von Fachanlagen und geschlossenen Beständen von Uferpflanzen ist verboten. Die Volkswirtschaftsdirektion kann im Einvernehmen mit der Baudirektion Ausnahmen von diesem Verbot verfügen.
Hafendämme, Stege usw.
§ 15. Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Angelfischerei von Hafendämmen, Landungsstellen, Stegen, verankerten oder befestigten Flossen und dergleichen aus einschränken.
Platzvorrechte
§ 16. Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber dem Fischer mit dem kleineren Gerät. Angelfischer haben von ausgelegten Netzen einen Abstand von mindestens 30 Metern einzuhalten.
Feumer
§ 17. Die Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfsgerät zu verwenden.
Widerhakenverbot
§ 18. Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten.
Köderfische
§ 19. Wer zur Verwendung von Köderfischen berechtigt ist, darf solche für den eigenen Bedarf im Gewässer, in dem er zum Fischfang mit Köderfischen berechtigt ist, mit einer Köderflasche oder einer Köderreuse entsprechenden Ausmasses fangen. Erlaubt ist auch die Verwendung eines Senknetzes mit höchstens 1 m Netzfläche. Lebende Köderfische dürfen nur an der Mundregion befestigt werden. Lebende oder tote Köderfische dürfen neben den Patentgewässern nur in Revieren mit gemischten Fischbeständen, nicht aber in anderen Fluss- und Bachrevieren verwendet werden. Landes- und standortfremde Fischarten sowie solche, für die ein Schonmass gilt, dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.
Gewässertyp
§ 20. Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt die Reviere mit gemischten Fischbeständen sowie diejenigen, welche fischereilich als Flüsse oder Bäche ausgeschieden sind.
Meldepflicht
§ 21. Die Fischer sind verpflichtet, eine Fischfangstatistik zu führen und termingerecht abzugeben. Die Fischer sind verpflichtet, markierte Fische der Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden.
B. Besondere Bestimmungen für Patentgewässer Angelfischerei vom Ufer aus
§ 22. Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen verwendet werden: a) Eine Angelrute mit bis zu fünf einfachen Angeln ohne Köderfisch oder b) eine Angelrute mit einem Köderfisch oder einem Spinner oder Löffel mit höchstens einer Dreiangel oder einem Twister mit einer einfachen Angel. Die Hegenenfischerei vom Ufer aus ist verboten.
Angelfischerei vom stehenden Boot aus
§ 23. Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen gleichzeitig verwendet werden: a) Höchstens drei Angelruten mit je einer Anbissstelle mit lebenden oder toten Ködern; nur eine Angelrute darf für die Spinn-, Twister oder Löffelfischerei mit höchstens einer Dreiangel oder einem Twister mit einer einfachen Angel verwendet werden; b) die Hegene, bestehend aus einer Leitschnur (mit oder ohne Rute) mit bis zu fünf Seitenschnüren mit je einer einfachen mit Schlüchli, Insekten oder Insektenlarven beköderten Angel. Das Werfen mit der Hegene ist verboten.
Schleppangelfischerei
§ 24. Für die Schleppangelfischerei dürfen verwendet werden: a) Die Schleike mit höchstens zwei seitlichen Hauptschnüren, die mit Schwimmern (Seehunden), Rollen oder Angelruten geführt werden, mit einer Länge von 40 m (Greifensee und Pfäffikersee 20 m) und höchstens 5 Anbissstellen; b) das Schlüchli mit einer einzigen einfachen Angel mit künstlichem oder natürlichem Wurm; c) die Tiefseeschleike mit einer Leitschnur mit höchstens fünf Ködern. v Der Fischereiberechtigte kann Schleike, Tiefseeschleike und Schlüchlifischerei gleichzeitig betreiben, darf dabei aber höchstens fünf Anbissstellen verwenden. Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.
Jugendfischerei
§ 25. Jugendliche sind vom 1. Januar des Jahres an, in welchem sie das 10. Altersjahr vollenden, zum Erwerb aller Patentarten berechtigt. Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot aus nur in Begleitung einer mehr als 18 Jahre alten, fischereiberechtigten Person erfolgen.
Fangzahlbeschränkung
§ 26. Eine Person darf - auch wenn sie Inhaberin mehrerer Patente ist - pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen:
5 Seeforellen 10 Felchen 10 Seesaibling (Rötel) 5 Hechte 50 Egli
Mindestmasse Schonzeiten Schongebiete
§ 27. Die Volkswirtschaftsdirektion bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten und Mindestmasse für die Fischarten und -rassen sowie Krebse aufgrund der besonderen biologischen Verhältnisse der Gewässer. Sie kann auch Einschränkungen zu den einzelnen Fanggeräten erlassen.
Schontage
§ 28. Die Volkswirtschaftsdirektion kann zum Schutz der fischereilichen Bewirtschaftung im Greifensee und im Pfäffikersee Massnahmen treffen.
Krebsfang
§ 29. Die Volkswirtschaftsdirektion kann, je nach Bestand in den Patentgewässern, den Krebsfang mittels besonderem Patent freigeben.
IV. Schutz und Hege
Trockenlegung und Reinigung von Fischgewässern
§ 30. Dem Fischereiaufseher und dem Bevollmächtigten der Pachtgesellschaft ist eine beabsichtigte Trockenlegung oder voraussehbare Beeinträchtigung eines Fischgewässers mindestens eine Woche vorher zu melden.
Meldepflicht
§ 31. Die Fischereipächter sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetretene Beeinträchtigungen und Schädigungen des Fischbestandes unverzüglich dem Fischereiaufseher zu melden. Die Volkswirtschaftsdirektion trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen. Sie führt die Wiederbesetzung durch und macht allfällige Ersatzansprüche des Staates geltend.
Schadenberechnung
§ 32. Die Schadenberechnung wird durch die Fischerei- und Jagdverwaltung vorgenommen. Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen: a) Die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer; b) die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen, die getroffen werden müssen, um den ursprünglichen Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen; c) die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe. Den Fischeinsatz nimmt die Fischerei- und Jagdverwaltung vor.
Inverkehrbringen untermässiger Fische
§ 33. Fische, die das Mindestmass nicht erreichen, dürfen weder verkauft, gekauft, verschenkt, getauscht, feilgeboten, in Wirtschaften verabreicht noch versandt werden. Von diesem Verbot sind Fische ausgenommen, die aus Mastfischzuchtanlagen stammen oder nachweisbar aus dem Ausland eingeführt werden oder aus einem Kanton kommen, dessen Bestimmungen über die Mindestmasse den Fang gestatten.
Fischereiliche Untersuchungen
§ 34. Die Volkswirtschaftsdirektion kann Bestandeskontrollen zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmethoden durchführen.
V. Schlussbestimmungen
Vollzug
§ 35. Der Vollzug der Bestimmungen über die Fischerei ist im übrigen Sache der Volkswirtschaftsdirektion. Sie erlässt die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen. Fachabteilung ist die ihr unterstellte Fischerei- und Jagdverwaltung.
Übergangsbestimmung für das Patentjahr 1995
§ 36. entfallen
Inkrafttreten, Aufhebung des bisherigen Rechts
§ 37. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern auf den 1. März 1995 in Kraft. Die Fischereiverordnung vom 14. September 1977 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Verfügung über die Fischerei (Fischereiverfügung)
vom 16. Februar 1995 Die Finanzdirektion, gestützt auf § 11 und § 28 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 sowie § 35 der Fischereiverordnung vom 15. Februar 1995, verfügt:
A. Fliessende Gewässer
I. Fischereiberechtigung Fischereikarten 1. Auf Antrag der Pachtgesellschaft werden gemäss Pachtvertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen: Netzfischerkarten, Anglerkarten, Gästekarten, Jugendkarten, Tageskarten, Krebsfangkarten, Planktonfangkarten.
Netzfischerkarte 2. Die Netzfischerkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit den in der Karte angeführten Netzgerätschaften.
Anglerkarte 3. Die Anglerkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit der Rute.
Gästekarte 4. Die Pächter sind zur Abgabe von Gästekarten von beschränkter Dauer berechtigt. Es darf höchstens ein Fünftel der Anglerkarten als Gästekarten abgegeben werden.
Jugendfischerei in Revieren 5. An Jugendliche dürfen vom 1. Januar des Jahres an, in welchem sie das 10. Altersjahr vollenden, Anglerkarten abgegeben werden. Der Fischfang darf jedoch nur in Begleitung einer im gleichen Revier angelberechtigten Person ausgeübt werden. Diese Karten werden bei der Kartenabgabe nicht mitgezählt.
Tageskarte 6. Die Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten gemäss Pachtvertrag verpflichtet, sofern gegen die Bewerber keine Ausschlussgründe gemäss § 7 des Gesetzes vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr. 25. Pro abgegebene Karte dürfen täglich nicht mehr als vier Salmoniden gefangen werden. Die Tageskarte berechtigt zu folgender Fischereiausübung: Zur Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer Angelrute vom Ufer aus mit bis zu fünf einfachen Angeln oder mit einem Köderfisch mit höchstens einem Einfachangel oder einem Löffel bzw. Spinner mit höchstens einem Dreiangel ohne Widerhaken. Der Inhaber der Tageskarte hat sich über die Reviergrenzen sowie über weitere Bestimmungen betreffend die Fischereiausübung zu informieren. Der Bevollmächtigte gibt der Fischerei- und Jagdverwaltung die mit der Ausgabe betraute Stelle bekannt. Diese erstellt jährlich ein entsprechendes Verzeichnis. Dieselbe Person darf pro Revier in einem Jahr maximal 15 Tageskarten beziehen.
Mithilfe 7. Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne zusätzliche Geräte dürfen nur Personen unter 14 Jahren zugezogen werden.
Krebsfangkarte 8. Die Krebsfangkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung des Krebsfangs mit der Krebsreuse.
Planktonfangkarte 9. Die Planktonfangkarte berechtigt den Inhaber zur Ausübung des Planktonfanges mit speziellen Planktonnetzen.
II. Fanggeräte und Fangausübung
Gewässer mit gemischten Fischbeständen 10. Gewässer mit gemischten Fischbeständen sind: Rhein, Thur, Glatt, Limmat, Schanzengraben, Sihl vom ehemaligen Sihlwaldwehr an abwärts, Lorze und weitere von der Finanzdirektion im Pachtvertrag bezeichnete Gewässer. Im Pachtvertrag und in den Revierausschreibungen sind die Gewässer mit gemischtem Fischbestand mit der Abkürzung G, die Flüsse mit F und die Bäche mit B bezeichnet.
Schongebiete 11. Die Umgebung künstlicher Fischpässe ist Schongebiet. Die Schongebietsgrenzen werden in den Pachtbeschreibungen bekanntgegeben. Sind Fischpässe wegen anhaltender Verunreinigung unwirksam, können die betreffenden Schongebiete vorübergehend aufgehoben werden.
Spinnfischerei 12. Die Spinnfischerei ist während der Forellenschonzeit untersagt, ausgenommen in den Revieren, die auf Hecht als Hauptfischart bewirtschaftet werden und für die das Spinnfischereiverbot während der Hechtschonzeit Gültigkeit hat.
Schonzeiten 13. Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
Gewässer mit gemischten Fischbeständen Übrige Flüsse und Bäche
Bach-/Flussforelle 1.Okt. bis Ende Febr.
Äsche 1.Febr. bis 30.April
Felchen 15.Nov. bis 31. Dez.
Hecht 1.März bsi 30.April
Zander 1.April bis 31. Mai
Einheimische Krebse, männl. 1.Okt. bis 30.Juni
Einheimische Krebse, weibl. 1 Okt. bis 31.Juli
Mindestmasse 14. Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, beim Krebs vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende, festgelegt:
Gewässer mit gemischten Fischbeständen (G, F, B) Übrige Flüsse und Bäche
Bach-/Flussforelle 28, 25, 22
Äsche 30, 30
Felchen 25, 25
Hecht 45
Zander 40
Flussbarsch (Egli) 18
Barbe 30 (nur für Rheinreviere)
Schleie 25
Aal 50, 50, 50
Edelkrebs 12, 12, 12
Steinkrebs
9, 9, 9
Die Finanzdirektion behält sich vor, für einzelne Gewässer abweichende Mindestmasse zu erlassen oder sie aufzuheben.
Reusen 15. Die Reusen müssen täglich gehoben und geleert werden.
Angelfischerei 16. Die Angelfischerei in Pachtrevieren berechtigt zur Ausübung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute vom Ufer oder vom Boot aus entweder mit fünf einfachen Angeln oder mit einem künstlichen Köderfisch mit einer Einfachangel oder einem Löffel bzw. einem Spinner mit höchstens einem Dreiangel. In den gemäss Revierverzeichnis ausgeschiedenen Bach- und Flussrevieren ist die Verwendung von Widerhaken verboten. In Revieren mit gemischten Fischbeständen ist die Verwendung von natürlichen (lebenden oder toten) Köderfischen mit einer Einfachangel mit Widerhaken zugelassen.
Hegene 17. Die Pachtgesellschaften sind berechtigt, die Hegenenfischerei vom stehenden Boot aus zu gestatten mit oder ohne Angelrute und einer Leitschnur, an der sich höchstens fünf Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel mit oder ohne Widerhaken befinden. Diese Bewilligung muss auf der Karte aufgeführt werden. Die Angeln dürfen nur mit künstlichen oder natürlichen Insekten, deren Larven oder mit Schlüchli bespickt werden. Die Leitschnur der Hegene darf auch mit der Rute nur senkrecht ausgelegt bzw. gezogen werden. Insbesondere ist die Wurffischerei untersagt.
Schleppangel 18. Die Pacht berechtigt zum Fischfang vom fahrenden Boot aus mit einem Köder (Löffel, Spinner, künstlicher oder toter natürlicher Köderfisch) an einer Schnur mit höchstens drei Dreiangeln oder einem Wurm mit einer einzigen einfachen Angel. Für die Führung der Schnur sind Rolle oder Angelrute zulässig. Die Benützung von Draht ohne Beschwerung ist gestattet.
Anordnung der Pächter 19. Die Pächter sind ermächtigt, mit Zustimmung der Finanzdirektion einschränkende Bestimmungen für die Fangausübung zu erlassen.
Umfang der Fischereiausübung 20. In den Karten der Fischereiberechtigten sind die vom Pächter zugelassenen Ausübungsmöglichkeiten anzuführen.
Netzgerätschaften 21. Im Revierverzeichnis sind jene Gewässer bezeichnet, in welchen die Verwendung von Netzgerätschaften gemäss Pachtbedingungen zugelassen ist. Während der Forellen- und Hechtschonzeiten ist die Verwendung von Netzgerätschaften nur mit besonderer Bewilligung der Finanzdirektion zulässig.
B. Greifensee, Pfäffikersee, Türlersee, Katzensee, Hüttnersee und Egelsee sowie die Seen mit Sonderrechten: Lützelsee, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husermersee sowie die übrigen Kleinseen der Gemeinde Ossingen
I. Fischereiberechtigung Pachtjahr 22. Das Pachtjahr für den Türlersee, Katzensee, Hüttnersee und Egelsee dauert vom 1. März bis Ende Februar.
Abgabe von Karten in Seen 23. Für den Türlersee, Katzensee, Hüttnersee und Egelsee dürfen die in Ziffer 1-6 umschriebenen Fischereikarten abgegeben werden.
Jugendfischerei 24. Für die verpachteten Kleinseen können Jugendkarten gemäss Ziffer 5 abgegeben werden.
Freiangelfischerei 25. Das Freiangelrecht im Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee berechtigt jedermann zur Ausübung der Flug- und Grundfischerei vom Ufer aus. Dabei darf eine Angelrute mit einem einzigen einfachen Angel ohne Köderfisch verwendet werden (Twister ist verboten).
Mithilfe 26. Die Inhaber einer Berufsfischerpacht sind berechtigt, zur Mithilfe bei der Fangausübung, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion, eine Person zuzuziehen. Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne zusätzliche Geräte dürfen nur Jugendliche unter 14 Jahren zugezogen werden.
II. Fanggeräte und Fangausübung
Schonzeiten 27. Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: Forelle 15. September bis 31. Dezember Felchen 20. November bis 31. Dezember Hecht 1. März bis 30. April Zander 1. April bis 31. Mai Einheimische Krebse männlich 1. Oktober bis 30. Juni weiblich 1. Oktober bis 31. Juli
Mindestmasse 28. Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, beim Krebs vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende, festgelegt: Forelle 35 cm Felchen 28 cm Hecht 50 cm Zander 40 cm
Flussbarsch (Egli) 18 cm Schleie 25 cm Aal 50 cm Edelkrebs 12 cm Steinkrebs 9 cm
Pachtfischerei vom Boot aus 29. Für die Fischerei vom Boot aus in den Pachtgewässern Türlersee, Katzensee und Egelsee gelten die gleichen Vorschriften wie für den Greifensee und Pfäffikersee gemäss §§ 23 und 24 der Fischereiverordnung. 30. gestrichen
Zulässige Geräte für Pachtgewässer 31. Die für die Ausübung der Pachtfischerei zulässigen Garn- und Netzgeräte werden in den Pachtbedingungen umschrieben. Während der Hechtschonzeit ist die Verwendung von Netzgerätschaften - ausgenommen im Greifensee - nur mit spezieller Bewilligung der Finanzdirektion zulässig.
Markierung der Netze 32. Die Netze sind gemäss den geltenden Schiffahrtsvorschriften zu markieren. Die Schwimmer sind mit den Anfangsbuchstaben des Fischers zu versehen.
Grundnetz 33. In den Grundnetzsatz dürfen einzelne, weniger beschwerte Grundnetze oder Schwebnetze unter Verwendung von Schwimmern mit höchstens zwei Meter langen Schnüren eingefügt werden. Während der Hechtschonzeit ist die Verwendung der Grundnetze nur unter Vermeidung jeder Berührung der Halde und der Unterwasserflora zum Felchenfang erlaubt.
Schwebnetz 34. Im Greifensee muss der Schwebnetzsatz am Anfang und am Ende mit einer weissen Kanne versehen sein. Während der Felchenschonzeit ist der Gebrauch des Schwebnetzes nur mit besonderer Bewilligung der Finanzdirektion gestattet. Während der Hechtschonzeit ist der Gebrauch des Schwebnetzes unter Vermeidung jeder Berührung der Halde und der gesamten Wasserflora zum Felchenfang erlaubt.
Zeitliche Beschränkung 35. Im Greifensee sind die Grundnetze vom 1. Juni bis 31. August bis spätestens 8.00 Uhr und vom 1. September bis 19. November bis 9.00 Uhr aus dem See zu entfernen. Vom 1. Juni bis 31. August dürfen sie nicht vor 18.00 Uhr und vom 1. September bis 19. November nicht vor 17.00 Uhr gesetzt werden. Diese gesetzlichen Beschränkungen gelten am Dienstag, Donnerstag und Freitag im Netzgebiet gemäss Ziffer 30 nicht.
Rechtzeitiges Heben der Netze 36. Wenn Grundnetze wegen ungünstiger Witterung im Greifensee nicht rechtzeitig gehoben werden können, ist das Heben bei Eintritt besserer Verhältnisse unverzüglich nachzuholen.
Treibnetz 37. Die Treibnetzfischerei ist im Greifensee gestattet: vom 1. Dezember bis 14. April ohne Einschränkungen, vom 1. Juni bis 19. November nur seewärts der geschlossenen Bestände von Uferpflanzen und, soweit solche fehlen, von der Uferlinie bis zur Halde.
Reuse 38. Die Reusen müssen täglich gehoben und geleert werden. Der Gebrauch der Reuse ist vom 1. März bis 31. Mai untersagt.
Krebsfang 39. Die Berechtigung zum Krebsfang umfasst den Fang von Krebsen vom Boot aus unter Anwendung von höchstens zehn Krebsreusen.
C. Zürichsee
I. Fanggeräte und Fangausübung Vorbehalt der Konkordatsbestimmungen 40. Für den Zürichsee gelten die Ausführungsbestimmungen über die Fischerei vom 5. November 1994 im Zürichsee und Obersee, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird.
Freiangelfischerei 41. Das Freiangelrecht im Zürichsee berechtigt jedermann zur Ausübung der Flug- und Grundfischerei vom Ufer aus. Dabei darf nur eine Angelrute mit einer einzigen einfachen Angel ohne Köderfisch verwendet werden (Twister ist verboten).
Mithilfe 42. Die Inhaber einer Berufsfischerpacht sind berechtigt, zur Mithilfe bei der Fangausübung im Einvernehmen mit der Finanzdirektion eine Person zuzuziehen. Zur Mithilfe bei der Angelfischerei ohne zusätzliche Geräte dürfen nur Jugendliche unter 14 Jahren zugezogen werden.
D. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten 43. Diese Verfügung tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern auf den 1. März 1995 in Kraft.
Aufhebung bisherigen Rechts 44. Die Verfügung der Finanzdirektion über die Fischerei vom 16. September 1977 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
Veröffentlichung 45. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. |
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25.08.2010: Schweizer Fischkonsum auf Rekordniveau
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Zugersee-Seeforelle 21,5 Pfund, 101 cm
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