Zug
Hauptort: Zug Fläche: 239 km2 Seen: 31,6 km2 Flüsse/Bäche1,4 km2 Bedeutende Gewässer: Zugersee, Ägerisee, Reuss, Lorze, Sihl
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Kantonale Fischereibehörde Amt für Fischerei und Jagd, Ägeristrasse 56, 6300 Zug, 041 728 35 22, info.wild(at)zg.ch, www.zug.ch/wild
Fischereiverwalter Fischerei- und Jagdverwalter: Dr. Peter Ulmann, 041 728 35 29, peter.ulmann(at)zg.ch
Zuger Kantonaler Fischerei-Verband (ZKFV) Präsident Peter Diehm, Dorfstr. 74b, 6332 Hagendorn, 041 780 66 27
Fischervereine - FV Ägerisee, Bernhard Kamer, Bergstr. 25, 6414 Oberarth, 041 855 30 57
- FV Cham, Urs Steiger, Postfach 126, 6330 Cham, 041 780 16 68
- Zuger FV, Claudius Huber, Postfach 910, 6301 Zug
- Angelsport-FV Zug, Rolf Krieg, Chamerstr. 12b, 6300 Zug, 041 710 23 61
Gesetz über die Fischerei
vom 26. Januar 1995 Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (Bundesgesetz) sowie gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Abschnitt Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a) die Bundesgesetzgebung zu vollziehen;
b) die Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer zu ordnen; c) die Fischerei im Kanton zu fördern.
§ 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. Auf private Gewässer nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Fischerei in öffentlichen Gewässern (§§ 11 bis 15). 2 Abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen über die Fischerei in den Grenzgewässern bleiben vorbehalten. 2. Abschnitt Schutz und Nutzung der Fische, Krebse und Fischnährtiere
§ 3 Schonbestimmungen 1 Zum Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere erlässt der Regierungsrat die notwendigen Vorschriften, namentlich über Fangmindestmasse und Schonzeiten. 2 Soweit dieser Schutz es erfordert, scheidet der Regierungsrat Schongebiete aus und erlässt Fangzahlbeschränkungen oder Fangverbote für einzelne Arten, Rassen oder Varietäten.
3 Abweichungen von den Schonbestimmungen können bewilligt werden für Sonderfänge sowie generell für eine bestimmte Zeit und ein bestimmtes Gewässer, wenn dies fischereibiologisch oder zur nachhaltigen Nutzung der Bestände erforderlich ist.
§ 4 Besondere Schutzmassnahmen 1 Ist der Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand geschädigt oder unmittelbar gefährdet, insbesondere nach Fischsterben, Hochwasserkatastrophen oder Abtrocknungen, kann die Fangausübung vorübergehend eingeschränkt oder verboten werden.
2 Im Rahmen von Fangeinschränkungen können die Schonbestimmungen verschärft, bestimmte Fangmethoden verboten sowie die Verwendung von Fanggeräten und Hilfsmitteln nach Art, Anzahl und Beschaffenheit beschränkt werden.
§ 5 Bewirtschaftung der Fischgewässer
1 Die Bewirtschaftung der Fischgewässer ist auf einen nachhaltigen Ertrag unter Berücksichtigung von Tierschutz und ökologischen Interessen auszurichten. 2 Im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können Sonderfänge bewilligt, durchgeführt oder angeordnet werden, namentlich zur Laichgewinnung, zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Bestandesregulierung, zur Abfischung vor Ausführung technischer Eingriffe, zur Grundlagenbeschaffung sowie zu Ausbildungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken.
§ 6 Fanggeräte, Hilfsmittel und Fangmethoden
1 Der Regierungsrat bezeichnet Art und Anzahl der zulässigen Fanggeräte und Hilfsmittel sowie die zulässigen Fangmethoden. Er legt insbesondere die Maschenweiten von Netzen, Garnen und Bären fest.
2 Nebst den Interessen der Fischerei berücksichtigt er dabei die Anforderungen von Tier- und Umweltschutz.
§ 7 Köderfische und Fischnährtiere
1 Köderfische und Fischnährtiere dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden. 2 Es dürfen nur Köderfische verwendet werden, deren Art im befischten Gewässer natürlicherweise vorkommt und keinen Schonbestimmungen unterliegt.
§ 8 Besatzmassnahmen
1 Besatzmassnahmen sind vorgängig dem Amt für Fischerei und Jagd zu melden. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Bundes für das Einsetzen landes- oder standortfremder Fische und Krebse.
2 Ausserhalb des bundesrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist der Einsatz einzuschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung lokaler Rassen oder zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung notwendig ist.
3 Im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können die Eigentümer privater Fischereirechte zu Besatzmassnahmen verpflichtet werden.
§ 9 Grundlagenbeschaffung
1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse, nach Gewässern und nach Fisch- und Krebsarten getrennt, dem Amt für Fischerei und Jagd mitzuteilen. 2 Keine Mitteilungspflicht besteht für die Freiangelfischerei, die Fischerei mit Tageskarte sowie die Fischerei in privaten Fischgewässern mit einer Nutzfläche von weniger als einer Hektare. 3 Die Markierung von Fischen und Krebsen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Fischerei und Jagd. Der Fang markierter Tiere ist dem Amt umgehend zu melden.
§ 10 Örtliche und zeitliche Fangeinschränkungen 1 Zum Schutz der Öffentlichkeit sowie im Interesse des Natur- und Heimatschutzes kann der Regierungsrat örtlich oder zeitlich begrenzte Fangeinschränkungen und Fangverbote erlassen. 2 Die Einwohnergemeinden können zum Schutz der Öffentlichkeit die Fischerei vom Ufer aus einschränken. Entsprechende Anordnungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3. Abschnitt Fischerei in öffentlichen Gewässern
§ 11
Staatsregal
1 Das Recht, Fische, Krebse und Fischnährtiere in öffentlichen Gewässern zu fangen und zu verwerten, steht vollumfänglich dem Kanton zu. Vorbehalten bleiben die nachgewiesenen Sonderrechte von Gemeinden und Privaten.
2 Der Kanton übt sein Regalrecht aus, indem er: a) die Freiangelfischerei im Zugersee ermöglicht;
b) Patente für die Berufs- und die Angelfischerei im Zugersee abgibt;
c) kantonale Uferreviere und die Schwebnetzfischerei im Zugersee verpachtet; d) Fliess- und Kleingewässer verpachtet; e) Sonderbewilligungen erteilt. 3 Private Fischereirechte an öffentlichen Gewässern können vom Kanton erworben werden.
§ 12 Verleihung der Fischereiberechtigung 1 Eine Fischereiberechtigung erhält, wer das achte Altersjahr zurückgelegt hat. Das Patent für die Berufsfischerei sowie die Pacht von Uferrevieren und der Schwebnetzfischerei bleiben handlungsfähigen Personen vorbehalten, welche die Fischerei berufsmässig ausüben und über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügen. 2 Keine Berechtigung erhält, wer: a) gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes gerichtlich von der Ausübung der Fischerei ausgeschlossen worden ist; b) vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die eidgenössischen oder kantonalen Fischereivorschriften verstossen hat. 3 Eine bereits verliehene Berechtigung ist zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Verleihung ausschliessen. 4 Die Dauer der Verweigerung oder des Entzugs nach Abs. 2 Bst. b richtet sich nach dem Zeitpunkt, der Schwere und der Häufigkeit der Widerhandlungen und beträgt höchstens zwei Jahre. In leichten Fällen sowie zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann auf die Verweigerung oder den Entzug verzichtet werden.
§ 13 Patente für die Berufs- und die Angelfischerei 1 Der Regierungsrat legt den Inhalt der Patente und die Gebühren fest. Bei der Gebührenfestlegung berücksichtigt er die Patentart, die Ertragsfähigkeit des Gewässers und die Aufwendungen des Kantons für die Bewirtschaftung der Patentgewässer. 2 Der Regierungsrat kann die Zahl der Patente im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische und Krebse beschränken.
§ 14 Verpachtung der Reviere und der Schwebnetzfischerei 1 Reviere an Fliess- und Kleingewässern, Uferreviere sowie die Schwebnetzfischerei werden von der Direktion des Innern im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung verpachtet. Für Reviere an Fliess- und Kleingewässern kann die Verpachtung auch auf dem Steigerungsweg erfolgen. 2 Die Direktion des Innern bestimmt vorgängig die Pachtobjekte und legt für jedes Objekt die Pachtbedingungen fest. Der Mindestpachtzins richtet sich nach der Ertragsfähigkeit. Die Pachtdauer beträgt in der Regel acht Jahre. 3 Den Zuschlag kann erhalten, wer Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei bietet. Bewährte bisher Berechtigte sind in der Regel zu bevorzugen.
§ 15 Fangausübung 1 Zur Ausübung der Fischerei in öffentlichen Gewässern dürfen die Ufer begangen werden. Vorbehalten bleiben Betretungsverbote von Naturschutzgebieten. 2 Eingefriedete oder bebaute Grundstücke dürfen jedoch nur mit Einwilligung der berechtigten Person betreten werden. 3 Bei der Fangausübung dürfen weder Menschen noch Sachwerte geschädigt oder gefährdet werden. Für den angerichteten Schaden haftet ausschliesslich die schadenverursachende Person.
4. Abschnitt Förderung der Fischerei
§ 16 Finanzielle Leistungen 1 Die Direktion des Innern kann im Rahmen des jährlichen Staatsvoranschlags finanzielle Leistungen gewähren für: a) Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume; b) Forschungsarbeiten von kantonalem Interesse über die Artenvielfalt und den Bestand der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie über deren Lebensräume; c) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern; d) Massnahmen zur Förderung der natürlichen Artenvielfalt, insbesondere zum Schutz bedrohter und zur Wiederansiedlung nicht mehr vertretener Fisch- oder Krebsarten; e) Massnahmen gegen das Überhandnehmen unerwünschter Fisch- oder Krebsarten. 2 Der Umfang einer finanziellen Leistung richtet sich nach den Interessen der Fischerei.
§ 17 Fischbrut- und Aufzuchtanlagen 1 Der Kanton kann eigene Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben. 2 Die Eigentümer privater Fischereirechte an einem vom Kanton bewirtschafteten Gewässer haben sich nach Massgabe der Nutzfläche an den Betriebsaufwendungen der kantonalen Fischbrut- und Aufzuchtanlagen zu beteiligen. Eigene Vorleistungen sind angemessen zu berücksichtigen. 3 Private Fischbrut- und Aufzuchtanlagen werden vom Amt für Fischerei und Jagd beaufsichtigt.
5. Abschnitt Vollzug
§ 18 Zuständigkeiten 1 Die Direktion des Innern ist zuständig für: a) Massnahmen zur Erhaltung der Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren; b) Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume; c) die Bewilligung technischer Eingriffe im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes sowie die Anordnung von Massnahmen für technische Anlagen im Sinne der Artikel 9 und 10 des Bundesgesetzes; d) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern. 2 Das Amt für Fischerei und Jagd vollzieht die weitere Fischereigesetzgebung, sofern die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist.
§ 19 Fischereikommission 1 Die Direktion des Innern wählt eine Fischereikommission, welche die Vollzugsbehörden in fachlichen Fragen berät. 2 Der Fischereikommission gehören fünf Mitglieder an. Den interessierten Kreisen steht ein Vorschlagsrecht zu. Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion des Inneren führt von Amtes wegen den Vorsitz.
§ 20 Fischereiaufsicht
1 Die Fischereiaufsicht wird von den amtlichen Fischerei- und Jagdaufseherinnen und -aufsehern sowie der Polizei ausgeübt. 2 Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Ausweise auf Verlangen vorzuweisen. 3 Die Aufsichtsorgane unterstützen einander gegenseitig bei der Fischereiaufsicht. Sie sind zur Vornahme polizeilicher Ermittlungen befugt, insbesondere zur Durchsuchung von Booten und Behältnissen sowie zur Beschlagnahme verbotener Gerätschaften und widerrechtlich gefangener Fische.
§ 21 Behördliches Zutritts- und Untersuchungsrecht 1 Die Vollzugsbehörden und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen verfügen über das für den Vollzug der Fischereigesetzgebung notwendige Zutrittsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen. 2 Sie dürfen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Untersuchungen in allen Gewässern vornehmen oder anordnen.
§ 22 Strafbestimmung 1 Wer diesem Gesetz oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wer insbesondere a) den Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand oder dessen Lebensräume schädigt, b) unrechtmässig Fische, Krebse oder Fischnährtiere fängt, c) durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Fischereiberechtigung, eine andere Bewilligung oder eine finanzielle Leistung erwirkt, d) zum Zwecke des Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierfangs verbotene Fangmittel verwendet oder sich verbotener Fangmethoden bedient, e) ohne Bewilligung Fische oder Krebse markiert, f) die Melde- oder Auskunftspflicht verletzt, wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Jede rechtskräftige Verurteilung wegen Verletzung fischereirechtlicher Vorschriften ist dem Amt für Fischerei und Jagd mitzuteilen.
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 23 Änderung bisherigen Rechts Das Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung vom 10. April 19671) wird wie folgt geändert:
§ 14 Ziffer 3 3. das Amt für Fischerei und Jagd.
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Fischerei im Kanton Zug vom 25. Mai 1961 aufgehoben. 2 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung und der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 1995 in Kraft. Vom Bund genehmigt am: 14. März 1995
Verordnung über die Fischerei
vom 12. Dezember 1995 Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Fischerei vom 26. Januar 1995 sowie gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr für die Fischerei dauert vom 1. November bis 31. Oktober.
§ 2 Fangstatistik 1 Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik einzutragen. Die Eintragung hat bei der Berufsfischerei täglich und bei der Angelfischerei monatlich zu erfolgen. 2 Für die Berufsfischerei ist die Fangstatistik am Ende jedes Monats innert 14 Tagen, für die Angelfischerei jährlich innert 30 Tagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres dem Amt für Fischerei und Jagd einzureichen. 3 Wer infolge verspäteter Ablieferung der Fangstatistik gemahnt werden muss, hat eine Mahngebühr von Fr. 15.- zu bezahlen.
§ 3 Örtliche Fangeinschränkungen 1 Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von 100 m vom Ufer aus gemessen, ist die Fangausübung während des Badebetriebes verboten. Ist die mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner, gilt das Fangverbot nur für diese kleinere Fläche. 2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation bestmöglich zu schonen.
§ 4 Zeitliche Fangeinschränkungen 1 Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr. 2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen, mit Ausnahme von Trappnetzen, keine Netze gesetzt sein: a) von Samstag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 15.00 Uhr; b) an staatlich anerkannten Feiertagen von 09.00 bis 15.00 Uhr. 3 An Sonntagen dürfen keine Netze gehoben werden, ausgenommen Trappnetze.
2. Abschnitt Schonbestimmungen
§ 5 Schonzeiten 1 Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Schonzeiten: Forelle in stehenden Gewässern 1. Oktober bis 25. Dezember Forelle in Fliessgewässern und in Stauhaltungen 1. Oktober bis Ende Februar Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember Felchen 1. November bis 15. Januar Äsche 1. Februar bis 30. April
Hecht 1. März bis 30. April Krebsarten 1. Oktober bis 15. Juli 2 Unter dem Vorbehalt von Absatz 1 gilt für Arten mit Gefährdungsstatus 0 bis 3 nach Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 ein ganzjähriges Fangverbot.
§ 6 Fangmindestmasse Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Fangmindestmasse: Forelle in stehenden Gewässern 40 cm Forelle in Fliessgewässern und in Stauhaltungen 24 cm Rötel 22 cm Felchen 28 cm Äsche 30 cm Hecht 50 cm Egli 15 cm Aal 50 cm Krebsarten 12 cm
§ 7
Fang geschonter Tiere Mit Angelgeräten gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
§ 8 Laichfischfang 1 Wer die Fischerei berufsmässig ausübt, über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügt und Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemässen Laichfischfang bietet, kann die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten auch während der Schonzeit zu fangen. 2 Die Laichfischfangbewilligung verpflichtet zur Ablieferung der befruchteten Eier an die zugewiesene Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen Laich und die erbrüteten Jungtiere steht dem Kanton zu. 3 Bewilligungsgesuche sind spätestens 20 Tage vor Beginn der jeweiligen Schonzeit dem Amt für Fischerei und Jagd einzureichen. Das Amt legt den Beginn des Fanges, die Art, Anzahl und Verwendung der Fanggeräte sowie die weiteren Bedingungen fest. Es ordnet die Einstellung des Fanges an, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht. 4 Für die Bewilligung des Laichfischfanges im Winter (Felchen, Rötel) wird eine Gebühr von Fr. 100.- erhoben, für diejenige des Laichfischfanges im Frühjahr (Hecht) eine solche von Fr. 80.-.
§ 9 Bedrohte Arten Bedrohte einheimische Fisch- und Krebsarten sind durch Verbesserung ihrer Lebensbedingungen und wenn möglich durch Besatzmassnahmen zu fördern, auch wenn kein wirtschaftlicher Nutzen damit verbunden ist.
3. Abschnitt Fanggeräte, Hilfsmittel und Fangmethoden
§ 10 Zulässige Netzgeräte und Bären 1 Für die Netz- und Bärenfischerei dürfen folgende Geräte verwendet werden: 2 Im Einzelfall kann das Amt für Fischerei und Jagd die Verwendung weiterer Geräte (Garne, Treibnetze usw.) bewilligen. Dabei ist dem Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische und Krebse sowie dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen. 3 Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen übermässigen Beifang geschonter Tiere zu verhindern, kann das Amt für Fischerei und Jagd Arten und Anzahl der zulässigen Netze und Bären vorübergehend beschränken.
§ 11 Bestimmung der Maschen- und Öffnungsweiten 1 Die Maschen- und Öffnungsweiten werden bestimmt: a) bei Kunst- und Naturfasernetzen über die Seiten des Quadrates, von Knotenmitte zu Knotenmitte; b) bei Metall- und Kunststoffbären durch den kleinsten Abstand zweier gegenüberliegender Seiten beziehungsweise den kleinsten Durchmesser. 2 Kunst- und Naturfasernetze sind in nassem Zustand zu messen. Bei der Messung sind sie bis zur Streckung anzuspannen, dürfen dabei aber nicht gedehnt werden. 3 Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,3 mm Fadenstärke oder bis 800 dtex (dtex = g/10 000 m Garn) Garnstärke dürfen nach mindestens 24stündiger Wässerung die Mindestmasse nicht unterschreiten, wenn senkrecht fünf und waagrecht die nachstehende Zahl von Maschen mit einem Zuggewicht von 300 g angespannt werden: Fadenstärke / Anzahl der waagrecht einzuspannenden Maschen 0,100 mm / 22 0,125 mm / 14 0,150 mm / 10 0,175 mm / 08 0,200 mm / 06
0,250 mm / 04 0,300 mm / 02 Garnstärke bis 800 dtex / 02 4 Das Mass ist aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen- oder Öffnungsweiten zu bestimmen.
§ 12 Fangausübung mit Netzen, Garnen und Bären 1 Netze, Garne und Bären darf nur verwenden, wer die Fischerei berufsmässig ausübt und über einen entsprechenden Fähigkeitsausweis verfügt. 2 Die ausgelegten Netze sind mit mindestens zwei Schwimmern zu kennzeichnen. Die beiden äussersten Schwimmer müssen die Initialen der oder des Fischereiberechtigten tragen. 3 Die Oberleine der Netze muss sich mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche befinden, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit Trappnetzen. 4 Die Entfernung der Schwebnetze vom Ufer hat beim Auslegen mindestens 100 m zu betragen. Schwebnetze, die in genügender Entfernung von anderen Privatfischenzen gesetzt, durch unvorhergesehene Strömung aber auf diese Gebiete abgetrieben worden sind, dürfen dort vom Netzeigentümer aufgezogen werden. 5 Mit Netzen, Garnen und Bären gefangene tote oder nicht mehr lebensfähige Fische und Krebse dürfen nicht in den See zurückversetzt werden. 6 In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witterungsbedingungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen zu leeren. In der übrigen Zeit hat die Leerung innert 48 Stunden zu erfolgen.
§ 12a
Verwendung lebender Köderfische 1 In Fliessgewässern ist die Verwendung lebender Köderfische verboten. 2 Im Wilersee und im Steinhauser Waldweiher ist die Verwendung lebender Köderfische erlaubt.
3 Erlaubt ist die Verwendung des lebenden Köderfisches im Zugersee und im Ägerisee in den Monaten Juni bis und mit Oktober in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen, wo andere natürliche oder künstliche Hindernisse dominieren.
§ 13 Zulässige Angelgeräte und -methoden 1 Die Angelfischerei darf wie folgt ausgeübt werden: a) die Grund- und Zapfenfischerei mit höchstens zwei Angelruten mit bis zu fünf einfachen Angeln und künstlichen oder natürlichen Ködern oder mit einem einfachen Angel beziehungsweise einem Drillingshaken mit einem lebenden oder toten Köderfisch oder einem anderen Köder; b) die Flug- und Spinnfischerei mit höchstens zwei Angelruten mit einem Löffel, Spinner, Blinker oder einem künstlichen Köderfisch und bis zu drei Drillingshaken; c) die Hegene mit einer Angelrute und höchstens fünf Seitenschnüren und je einem einfachen Angel mit Köder, jedoch ohne lebende Köderfische; d) die Setzschnur (Grund- und Schwebschnur) mit einer höchstens 100 m langen Leine mit maximal 50 Angeln; e) die Schleppangel mit zwei Seehunden mit höchstens je fünf Seitenschnüren oder mit zwei gesteckten Ruten mit je einem Köder und maximal drei Drillingshaken, jedoch ohne lebende Köderfische; f) die Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnüren zu je einem Köder und maximal drei Drillingshaken, jedoch ohne lebende Köderfische. 2 An Fliessgewässern sind der Gebrauch von Angelhaken aus Materialien, die im Fischkörper nicht abbaubar sind, wie Gold, Nickel, Karbon usw. sowie Angeln mit Widerhaken verboten. 3 Als Hilfsgerät dürfen Feumer verwendet werden.
§ 14 Geräte für den Fang von Köderfischen Für den Fang von Köderfischen dürfen die Ködersenke (Quadratnetz) mit einer Netzfläche von höchstens einem Quadratmeter, die Köderreuse sowie die Köderflasche verwendet werden.
§ 15
Ausnahmebewilligungen 1 Für die Durchführung von Sonderfängen im Sinne von § 5 Absatz 2 des Gesetzes kann das Amt für Fischerei und Jagd bewilligen, a) besondere Netzgeräte, elektrischen Strom oder künstliche Lichtquellen zu verwenden, b) die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern, c) den Durchzug der Fische zu erschweren oder zu verhindern. 2 Für die Elektrofischerei dürfen nur Gleichstromanlagen und -geräte verwendet werden.
§ 16 Tierschutz 1 Angelgeräte, mit Ausnahme der Setzschnur, sind dauernd zu beaufsichtigen. Fische dürfen mit einem Angelgerät nicht absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul gefangen werden. 2 Gefangene, noch lebende Tiere sind schonend zu behandeln. Sie sind entweder sofort zu töten oder fachgerecht zu hältern oder mit nassen Händen ins Gewässer zurückzuversetzen.
4. Abschnitt Fischerei im Zugersee
§ 17 Anwendbares Recht 1 Für die Fischerei im zugerischen Teil des Zugersees gelten das Konkordat vom 20. November 1969 und die Bestimmungen dieses Abschnittes. 2 Im übrigen ist diese Verordnung auf die Fischerei im zugerischen Teil des Zugersees nur anwendbar, soweit die Ausführungsbestimmungen zum Konkordat keine abweichenden Vorschriften enthalten.
§ 18 Patente für die Angelfischerei 1 Für die patentpflichtige Angelfischerei werden folgende Patente ausgegeben: a) Uferpatent für die Fischerei vom Ufer aus mit höchstens zwei Angelruten; b) Bootspatent für die Fischerei vom Boot oder vom Ufer aus mit höchstens zwei Angelgeräten; c) Jugendpatent, das Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr berechtigt, die Fischerei im Rahmen des Bootspatentes auszuüben. 2 Die Patente sind nicht auf andere Personen übertragbar. 3 Patentausgabestelle ist die Finanzverwaltung (Staatskasse).
§ 19 Patent für die Berufsfischerei 1 Das Patent für die Berufsfischerei berechtigt zur Fangausübung mit Netzen, Bären und Angelgeräten nach Massgabe der Konkordatsvorschriften. Arten und Anzahl der verwendbaren Netze und Bären werden mit der Patenterteilung festgelegt. 2 Das Patent für die Berufsfischerei berechtigt zum Bezug eines Hilfspersonenpatentes. Das Hilfspersonenpatent ermöglicht die stellvertretende Fangausübung durch eine Drittperson im Umfang des zugrunde liegenden Berufsfischereipatentes. 3 Das Patent für die Berufsfischerei ist nicht auf andere Personen übertragbar.
§ 20 Gebühren 1 Es werden folgende Patentgebühren erhoben: a) Uferpatent pro Jahr Fr. 40.- pro Monat Fr. 15.- b) Bootspatent pro Jahr Fr. 100.- pro Monat Fr. 30.- pro Tag Fr. 15.- c) Jugendpatent pro Jahr Fr. 10.- d) Berufsfischereipatent pro Jahr Fr. 250.- e) Hilfspersonenpatent pro Jahr Fr. 100.- 2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton bezahlen für Ufer- und Bootspatente einen Zuschlag von 100 % der massgebenden Patentgebühr. 3 Die Verhinderung an der Ausübung der Fischerei begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühren.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmung für die Ausübung der Berufsfischerei Wer die Fischerei im Kanton Zug bereits unter dem bisherigen Recht berufsmässig ausgeübt hat und Gewähr für eine fachkundige und ordnungsgemässe Berufsausübung bietet, kann von der Direktion des Innern die Bewilligung zur Verwendung von Netzen, Garnen und Bären sowie zum Laichfischfang erhalten.
§ 22 Fischerei in der Reuss Bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Konkordates gilt als Vollziehungsrecht für die Fischerei im zugerischen Teil der Reuss sinngemäss das fischereiliche Vollziehungsrecht des Kantons Aargau.
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Fischerei vom 23. August 1962 aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vom Bund genehmigt am 5. Februar 1996
Kantonsratsbeschluss über die Neuordnung der Fischereirechte an der Lorze zwischen Jöchler und Zugersee
vom 1. April 1976 Der Kantonsrat des Kantons Zug, als Ergänzung zum Kantonsratsbeschluss über die Verlegung der Lorze zwischen Jöchler und Zugersee vom 24. August 1972, nach Einsichtnahme in einen Bericht des Regierungsrates vom 3. Februar 1976, beschliesst:
§ 1 1 Die Fischereirechte am alten Lorzenlauf werden auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Flussstrecke wie folgt auf den neuen Lorzenlauf verlegt: a) vom Jöchler bis zu Gemeindegrenze Baar/Zug: für Werner Herrmann, Rosental, Baar; b) von der Gemeindegrenze Baar/Zug bis zum Zugersee: für die Korporation Zug. 2 Die Angelrechte der Korporation Baar-Dorf haften an der Strecke von Werner Herrmann, Rosental, Baar.
§ 2 Die Fischereirechte am alten Lorzenlauf sind damit abgelöst.
§ 3
1 Der Kantonsratsbeschluss tritt sofort in Kraft. 2 Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen.
Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
vom 20. November 1969 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 34 und 41 Bst. i der Kantonsverfassung, beschliesst:
§ 1 Der Kanton Zug tritt dem Konkordat der Kantone Luzern, Schwyz und Zug über die Fischerei im Zugersee bei.
§ 2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
§ 3 Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.
Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug, in Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888, treffen über die Fischerei im Zugersee folgendes Übereinkommen:
I. Organisation
§ 1 Organe Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe amten: 1. die Konkordatskommission; 2. die Geschäftsstelle; 3. die Fischereiaufsicht; 4. die Kontrollstelle.
§ 2 Konkordatskommission 1 Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz. 2 Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan des Konkordates. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die Durchführung der polizeilichen Aufsicht; 2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedingungen und die Vorschriften über die Führung und Auswertung der Fischfangstatistik; 3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter; 4. die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voranschlages.
§ 3 Geschäftsstelle Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der Bewilligungsgebühren, der Beiträge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutanstalten, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Konkordatskommission über die besonderen fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.
§ 4 Fischereiaufsicht 1 Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der Polizeiorgane durchgeführt. 2 Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und Stellvertreter in einem Reglement. 3 Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutanstalten beigezogen werden.
§ 5
Kontrollstelle Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtlichen Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt.
II. Fischereiberechtigung
§ 6 Berechtigung 1 Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch die zuständigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt. 2 Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.
§ 7 Privatfischenzen In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.
§ 8 Uferbetretungsrecht Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
III. Hebung des Fischbestandes
§ 9 Brutanstalten 1 Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanstalten errichtet und betrieben.
2 Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die Bundesbeiträge vermitteln. 3 Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
§ 10 Brutmaterial 1 Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuliefern. 2 Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu leisten. 3 Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht und die Beitragsleistung.
§ 11 Besondere Massnahmen Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.
§ 12
Schutzmassnahmen 1 Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der Fischfangplätze zu treffen. 2 Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgendeiner Art auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu lassen und der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen.
IV. Finanzierung
§ 13 Kommissionsmitglieder Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der betreffenden Kantone.
§ 14 Geschäftsstelle Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskommission mit dem Kanton Zug vereinbart.
§ 15 Fischereiaufsicht Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiaufseher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.
§ 16 Kostenverteilung Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Verhältnis von 65 % für den Kanton Zug, 25 % für den Kanton Schwyz, 10 % für den Kanton Luzern.
V. Strafbestimmungen
§ 17 Allgemein Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordatskommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.
§ 18 Anzeige Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erledigung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.
§ 19 Beschlagnahmung Verbotene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.
VI. Schlussbestimmungen
§ 20 Vollzug Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 21 Geltungsdauer Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.
§ 22 Inkrafttreten 1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. 2 Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zugersee vom 28. Mai 1925 aufgehoben.
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
vom 23. Mai 1996 Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970, erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:
I. Allgemeines
§ 1 Grundsatz Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbestimmungen und den besonderen Erlassen der Konkordatskommission zu erfolgen. Dies gilt auch für die auf dem Zugersee liegenden Privatfischenzen.
§ 2 Fischereiberechtigung 1 Die Berechtigung zum Fischfang im Zugersee wird unter Vorbehalt der Freiangelfischerei durch ein Patent erworben. Dieses gilt für das Gebiet des Ausgabekantons und ist auf der Person zu tragen. 2 Die Konkordatskommission kann die Zahl der Netzfischer im Interesse eines nachhaltigen Fischereiertrages und zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz der Berufsfischerbetriebe beschränken.
§ 3 Fischfangstatistik 1 Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik einzutragen. 2 Die Berufsfischer haben die Fänge täglich einzutragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. 3 Für die Sportfischer gilt die kantonale Regelung.
§ 4 Befugnisse der Aufsichtsorgane 1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen. 2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.
II. Fangausübung 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Örtliche Fangeinschränkungen 1 Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von 100 m vom Ufer aus gemessen, ist die Fangausübung während des Badebetriebes verboten. Ist die mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner, gilt das Fangverbot nur für diese kleinere Fläche. 2 Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation bestmöglichst zu schonen.
§ 6 Zeitliche Fangeinschränkungen 1 Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 23.00 bis 03.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 bis 05.00 Uhr. 2 Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der Trappnetze keine Netze gesetzt werden: a) von Samstag 12.00 bis Sonntag 15.00 Uhr; b) an den staatlich anerkannten Feiertagen von 09.00 bis 15.00 Uhr. 3 An Sonntagen dürfen nur Trappnetze und Bären gehoben werden.
2. Schonbestimmungen
§ 7 Schonzeiten 1 Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Schonzeiten: Forelle 1. Oktober bis 25. Dezember Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember Felchen 1. November bis 15. Januar Hecht 1. März bis 30. April Krebse 1. Oktober bis 15. Juli 2 Unter Vorbehalt von Absatz 1 gilt für die Arten mit Gefährdungsstatus 0 bis 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1991 ein ganzjähriges Fangverbot.
§ 8 Fangmindestmasse Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Mindestfangmasse: Forelle 40 cm Rötel 22 cm Felchen 28 cm Hecht 50 cm Egli (Barsch) 15 cm Aal 50 cm Krebsarten 12 cm
§ 9 Fang geschonter Tiere Mit Angelgerätschaften gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
§ 10 Platzvorrecht Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber dem Angelfischer. 3. Fanggeräte und Fangmethoden a) der Berufsfischer
§ 11 Zulässige Netze und Bären 1 Für die Netz- und Bärenfischerei dürfen folgende Geräte verwendet werden: 2 Im Einzelfall können weitere Geräte (Garne, Treibnetze, usw.) bewilligt werden. Dabei ist dem Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes der einheimischen Fische und Krebse sowie dem Prinzip der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen. 3 Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen übermässigen Beifang geschonter Tiere zu verhindern, können Art und Anzahl der zulässigen Netze und Bären vorübergehend beschränkt werden.
§ 12 Fangausübung mit Netzen und Bären 1 Patente für die Netz- und Bärenfischerei werden mit Zustimmung der Konkordatskommission nur an Berufsfischer abgegeben. Als Berufsfischer gilt, wer sich über eine besondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei zumindest hauptberuflich ausübt. Die Konkordatskommission kann bisherige Patentinhaber von der Fachprüfung befreien. 2 Die ausgelegten Netze sind mit mindestens zwei Schwimmern zu kennzeichnen. Die beiden äussersten Schwimmer müssen die Initialen des, bzw. der Fangberechtigten tragen. 3 Die Oberleine der Netze muss mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche liegen, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit dem Trappnetz. Schwebnetze dürfen nicht näher als 100 m zum Ufer gesetzt werden. 4 Mit Netzen und Bären gefangene tote oder nicht mehr lebensfähige Fische und Krebse dürfen nicht mehr in den See zurückversetzt werden. 5 In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witterungsbedingungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen und die Bären täglich, in der übrigen Zeit innert 48 Stunden zu leeren. b) der Angelfischer
§ 13 Freiangelfischerei Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen.
§ 13a Verwendung lebender Köderfische Erlaubt ist die Verwendung des lebenden Köderfisches im Zugersee in den Monaten Juni bis und mit Oktober in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen, wo andere natürliche oder künstliche Hindernisse dominieren.
§ 14 Zulässige Angelgeräte 1 Für den patentpflichtigen Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt: a) die Grund- und Zapfenfischerei mit höchstens zwei Angelruten mit bis zu fünf einfachen Angeln und künstlichen oder natürlichen Ködern, oder mit einer einfachen Angel, bzw. einem Drillingshaken mit einem lebenden oder toten Köderfisch oder anderen Köder; b) Die Flug- und Spinnfischerei mit höchstens zwei Angelruten mit einem Löffel, Spinner, Blinker oder einem künstlichen Köderfisch und bis zu drei Drillingshaken; c) die Hegene mit einer Angelrute und höchstens fünf Seitenschnüren und je einer einfachen Angel mit Köder, jedoch ohne lebende Köderfische; d) die Setzschnur (Grundund Schwebschnur) mit einer höchstens 100 m langen Leine mit maximal 50 Angeln; e) die Schleppangel mit zwei Seehunden mit höchstens je fünf Seitenschnüren oder mit zwei gesteckten Ruten, mit je einem Köder und maximal drei Drillingshaken, jedoch ohne lebende Köderfische; f) die Tiefseeschleike mit höchstens fünf Schnüren zu je einem Köder und maximal drei Drillingshaken, jedoch ohne lebende Köderfische. 2 Als Hilfsgerät darf nur der Feumer verwendet werden.
§ 15 Geräte für den Fang von Köderfischen Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Netzfläche von höchstens einem Quadratmeter, die Köderreuse und die Köderflasche verwendet werden.
§ 16 Tierschutz 1 Die Angelgeräte mit Ausnahme der Setzschnur sind dauernd zu beaufsichtigen. 2 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen. 3 Gefangene Fische sind entweder sofort zu töten oder fachgerecht zu hältern.
III. Hebung des Fischbestandes
§ 17 Laichfischfang 1 Berufsfischer, die Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemässen Laichfischfang bieten, können die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten auch während der Schonzeit zu fangen. 2 Die Laichfischfangbewilligung verpflichtet zur Ablieferung der befruchteten Eier an die zugewiesene Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen Laich und die erbrüteten Jungtiere steht dem Konkordat zu. 3 Bewilligungsgesuche sind spätestens 20 Tage vor Beginn der jeweiligen Schonzeit der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. In der Bewilligung werden der Fangbeginn, die Art, Anwahl und Verwendung der Fanggeräte sowie weitere Bedingungen festgelegt. Die Einstellung des Fanges wird angeordnet, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht. 4 Für die Bewilligung des Laichfischfanges im Winter (Felchen, Rötel) wird eine Gebühr von Fr. 100.-, für diejenige im Frühjahr (Hecht) eine solche von Fr. 80.- erhoben.
§ 18 Fischeinsatz Die Fischeinsätze haben sich nach fisch-ökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist untersagt.
§ 19 Technische Eingriffe 1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Zugersees insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. 2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.
§ 20 Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen Die Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an den Betrieb der Brutanstalten zu leisten. Die Beitragshöhe pro Hektare befischbare Wasserfläche wird von der Konkordatskommission festgelegt. Die Geschäftsstelle ist für den Einzug besorgt.
IV. Schlussbestimmungen
§ 21 Genehmigung und Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern, durch Beschluss der Konkordatskommission auf den 1. Juni 1996 in Kraft. 2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen. 3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Konkordatskommission aufgehoben. Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 11. Juli 1996.
Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
vom 8. Mai 1947 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 lit. i der Kantonsverfassung, beschliesst:
I. Der beiliegenden Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl vom 24./29. April 1947 wird die Genehmigung erteilt.
II. Dieser Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
vom 24./29. April 1947 Für die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl von der Mündung des Gripbaches bis zur talseitigen Kante der Strassenbrücke Sihlbrugg-Dorf, wird unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen folgende Regelung getroffen:
1. Die Verleihung des Fischereirechtes im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt auf dem Wege der Verpachtung von Fischereirevieren. Die Verpachtung der Reviere geschieht teils durch den Kanton Zürich, teils durch den Kanton Zug. Die Ausscheidung der Reviere und die Bestimmung des verpachtenden Kantons erfolgt durch die Ausführungsbestimmungen.
2. Die Einnahmen und Ausgaben, die durch die Verpachtung und Bewirtschaftung des Grenzabschnittes der Sihl erwachsen, werden zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung findet jeweils auf Ende eines Kalenderjahres statt.
3. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind berechtigt, im Vertragsgebiet ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze die Einhaltung der Vorschriften über die Fischerei zu überwachen. Die Polizeiorgane haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuwirken. Die Verzeigung von Übertretungen der Fischereivorschriften erfolgt bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich gegenseitig in Kenntnis. Wird die Fischereiberechtigung in einem Kanton entzogen, so gilt diese Massnahme mit Bezug auf den Grenzabschnitt der Sihl auch für den andern Kanton.
4. Die nähere Regelung der Fischerei im Grenzabschnitt der Sihl erfolgt durch Ausführungsbestimmungen, die gemeinsam von den für die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone erlassen werden. Soweit das Bundesgesetz über die Fischerei, die vorliegende Übereinkunft und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen keine Vorschriften enthalten, kommen die Fischereivorschriften der beiden Vertragskantone ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze für die von ihnen verpachteten Reviere zur Anwendung.
5. 1 Die für die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone treffen gemeinsam und in direktem Verkehr alle Massnahmen, die mit der Verwaltung des Grenzabschnittes der Sihl zusammenhängen. Es kommen ihnen insbesondere folgende Obliegenheiten zu: a) Oberaufsicht über die Fischerei in der gemeinsamen Sihlstrecke und deren Förderung durch Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes; b) Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl; Festsetzung der Bedingungen und Erteilung der Bewilligungen für den Laichfischfang; Aufstellung der Vorschriften für die Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse; c) Mitwirkung beim Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die Reinhaltung der Gewässer, Massnahmen gegen Fischfeinde in der Tierwelt, Wahrung der Fischereiinteressen bei der Projektierung, beim Bau und Betrieb von Wasserwerken, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen usw.; d) Beschlussfassung über die Verwendung der gewonnenen Fischeier und Festlegung der jährlichen Jungfischeinsätze; e) Festsetzung der Staatsgebühren und des Höchstabgabepreises für die Fischereikarten; f) Festlegung der Pflichten der Fischereiaufseher; g) Verkehr mit den Bundesbehörden über den Vollzug der Fischereigesetze. 2 Sie können im Einverständnis mit den Kantonsregierungen zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausserordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich beschränkter Dauer treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft hinausgehen.
6. Übertretungen der Vorschriften dieser Übereinkunft und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit Busse von Fr. 5.- bis Fr. 400.- bestraft, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei in Betracht kommen. Bei Rückfall kann das verliehene Recht des Fischfanges entzogen werden.
7. Bei der Verpachtung der Fischereireviere im Grenzabschnitt der Sihl sind die Vereinbarungen des Kantons Zug mit einzelnen Fischereirechtsansprechern über die Einräumung von Pachtvorrechten bzw. von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.
8. Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Mai 1947 auf die Dauer von 7 Jahren bis zum 30. April 1954 in Kraft. Sie gilt jeweils für eine weitere Pachtdauer von 8 Jahren, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherischzugerischen Grenzstrecke der Sihl
vom 6. März 1954 Gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl vom 24./29. April 1947 erlassen die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirektion des Kantons Zug folgende Ausführungsbestimmungen:
I. Geltungsbereich und Organisation
1. 1 Für die Fischerei im gemeinsamen Grenzgebiet der Sihl sind unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften und der Übereinkunft vom 24./ 29. April 1947 in erster Linie diese Ausführungsbestimmungen massgeblich.
2 Soweit diese Erlasse keine Vorschriften enthalten, kommt für die vom Kanton Zürich verpachteten Reviere das zürcherische Fischereigesetz vom 29. März 1885, die Fischereiverordnung vom 21. Dezember 1953 und die Verfügung der Finanzdirektion über die Ausübung der Fischerei in den fliessenden Gewässern gleichen Datums, für das vom Kanton Zug verpachtete Revier die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 17. Mai 1934 zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.
2. 1 Die Verleihung des Fischereirechtes erfolgt durch Verpachtung der nachstehenden drei Teilstrecken als selbständige Reviere:
2 Revier I: Die durch die Kraftnutzung beeinträchtigte Teilstrecke von der Mündung des Gripbaches bis zur Mündung des Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ, Länge 3900 m - Verpachtung durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich.
3 Revier II: Die Strecke von der Mündung des Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ bis zur Mündung des linksseitigen Bächleins von Oberschwelli (beziehungsweise Gemeindegrenze Menzingen-Neuheim), Länge 3900 m - Verpachtung durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich.
4 Revier III: Die Strecke von der linksseitigen Mündung des Bächleins von Oberschwelli (Gemeindegrenze Menzingen-Neuheim) bis zum talseitigen Rand der Strassenbrücke in Sihlbrugg-Dorf, Länge 4100 m - Verpachtung durch die Forstdirektion des Kantons Zug.
5 Bei der Verpachtung dieses Reviers sind die Vereinbarungen des Kantons Zug mit einzelnen Fischereirechtsansprechern über die Einräumung von Pachtvorrechten beziehungsweise von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.
3. Zuständige Direktion im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist die zuständige Direktion des verpachtenden Kantons, das heisst für den Kanton Zürich die Finanzdirektion des Kantons Zürich, für den Kanton Zug die Forstdirektion des Kantons Zug.
II. Fischereiberechtigung
4. 1 Die Ausübung der Fischerei sowie des Krebs- und Froschfanges ist nur mit einer Bewilligung der zuständigen Direktion zulässig. 2 Die Bewilligung wird erteilt durch den Abschluss eines Pachtvertrages oder die Ausstellung einer Fischereikarte. Sie ist nicht übertragbar und berechtigt nur den Inhaber zur Ausübung des erteilten Rechtes.
5. 1 Fischereipächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt, in ihrer Anwesenheit den Ehegatten sowie ihre minderjährigen Nachkommen und im gleichen Haushalt lebende minderjährige Geschwister zur Mithilfe bei der Fischerei beizuziehen. 2 Die zuständigen Direktionen können Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen über die Fischerei oder wegen Verlustes der bürgerlichen Rechte eine Fischereipacht verweigert werden kann, von der Mithilfe bei der Fischerei ausschliessen.
6. Für die persönlichen Erfordernisse zur Erlangung einer Fischereipacht oder einer Fischereikarte gelten die Vorschriften des Kantons, der das betreffende Revier verpachtet.
7. 1 Der Inhaber einer Fischereibewilligung ist verpflichtet, bei der Ausübung des Fischfanges den Ausweis auf sich zu tragen und auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder der Grundbesitzer vorzuweisen. 2 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen die Fischereigeräte und die gefangenen Tiere vorzulegen sowie die Behälter, mitgeführte Taschen usw. zur Durchsuchung freizugeben.
8. Die Reviere werden von den zuständigen Direktionen nach übereinstimmenden Ausschreibungs- und Pachtbedingungen verpachtet. Die Pachtdauer beträgt acht Jahre.
9. Der Fischfang darf von den Berechtigten von beiden Ufern aus betrieben werden.
10. 1 Die Pächter sind berechtigt, sofern die Verhältnisse es erfordern, eine Person als selbständigen Gehilfen zu bezeichnen. 2 Der selbständige Gehilfe bedarf einer Fischereikarte, welche von der zuständigen Direktion für höchstens ein Jahr ausgestellt wird. Er ist berechtigt, die Fischerei auch in Abwesenheit des Pächters auszuüben. 3 Pächter und selbständige Gehilfen sind berechtigt, in ihrer Anwesenheit höchstens zwei Personen zur Mithilfe bei der Fischerei beizuziehen.
11. 1 Die zuständigen Direktionen verleihen für die Dauer eines Pachtjahres auf Antrag des Pächters Dritten die Fischereiberechtigung durch die Abgabe folgender Arten von Fischereikarten: a) Netzfischerkarte, b) Anglerkarte, c) Gastkarte, d) Jugendkarte. 2 Die Zahl der zulässigen Fischereikarten wird wie folgt festgesetzt: Revier I: 6 Fischereikarten Revier II: 12 Fischereikarten Revier III: 12 Fischereikarten (In dieser Zahl sind die auf Grund anerkannter Vorbezugsrechte abgegebenen Karten inbegriffen.) 3 Die Pächter sind berechtigt, in ihrer Anwesenheit höchstens zwei Personen ohne besondere Bewilligung die Angelfischerei zu gestatten.
12. Die zuständigen Direktionen können den Pächter verpflichten, im Rahmen der bewilligten Kartenzahl und der Nachfrage Karten abzugeben.
13. 1 Der Pächter hat mindestens den Teil der Summe von Pachtzins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen, der dem Durchschnitt der Vergütungen der Karteninhaber entspricht. 2 Der Pächter, der die Garn-, Netz- oder Reusenfischerei gewerbsmässig betreibt, hat einen angemessenen Teil des Pachtzinses und der Einsatzkosten für Jungfische selbst zu übernehmen.
14. Der Pächter kann höchstens einen Sechstel der zulässigen Anglerkarten als Gastkarten von beschränkter Dauer bezeichnen. Die Ausstellung einer neuen Gastkarte erfolgt nur gegen Rückgabe der abgelaufenen Karte.
15. 1 Die Jugendkarte darf nur Jugendlichen im Alter von mehr als zehn Jahren mit dem Einverständnis des Inhabers der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt abgegeben werden. 2 Die Jugendkarte berechtigt zum Fischfang mit der Angelrute im Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers.
16. 1 Die zuständigen Direktionen können das Pachtverhältnis aufheben:
1. wenn der Pächter mit der Erfüllung der Verpflichtungen trotz Mahnung und Fristansetzung im Verzug ist;
2. wenn der Pächter wegen Übertretung von Fischerei- oder Jagdvorschriften verurteilt wurde;
3. wenn der Pächter die Übertretung von Fischereivorschriften durch Personen, für welche er verantwortlich ist, geduldet hat; 4. wenn der Pächter in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt wird; 5. wenn der Pächter die Handlungsfähigkeit verliert.
2 Die Aufhebung begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung des Pachtzinses oder auf Schadenersatz.
17. 1 Die zuständigen Direktionen verpachten die Reviere auf Grund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand. Der Staat haftet nicht für Schäden aus höherer Gewalt, wie Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Rutschungen, Fischkrankheiten, oder für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wie Gewässerverunreinigungen, Baggerungen, Materialablagerungen, Kraftwerkbauten, Badebetrieb, Fischvergiftungen.
2 Bei voraussichtlich mehrere Jahre dauernder schwerer Beeinträchtigung der Pacht können die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen auf Verlangen des Pächters die Pachtbestimmungen den veränderten Verhältnissen anpassen oder das Pachtverhältnis aufheben.
III. Fanggeräte und Fangausübung
18. Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie unterliegen der fischereipolizeilichen Aufsicht.
19. 1 Pächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt zur Ausübung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute entweder mit bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem künstlichen Köderfisch mit höchstens einem Dreiangel oder einem Löffel oder mit einem Spinner mit höchstens drei Dreiangeln. 2 Die Verwendung von Schwimmereinrichtungen in Verbindung mit Flug- und Grundködern wie der boule d'eau und andere ihr in der Wirkung gleichkommende Geräte ist untersagt. Die Verwendung von Metallschnur oder Draht ist nur als Vorfach erlaubt. Angel oder Schnur dürfen beliebig beschwert werden.
20. 1 Die Pächter und die selbständigen Gehilfen sind ferner berechtigt zur Ausübung des Fischfanges mit folgenden Garn-, Netz- und Reusengeräten mit einer Mindestmaschenweite von 30 mm: a) Zuggarn, b) Spiegelgarn, c) Spreitgarn, d) Wurfgarn, e) Stellnetz oder Grundnetz, f) Treibnetz, g) Reuse (die inneren Enden des Reusentrichters müssen so beschaffen sein, dass die Fische nicht verletzt werden),
h) Feumer. 2 Der Fischfang mit diesen Geräten während der Forellen- und Äschenschonzeit bedarf der Bewilligung der zuständigen Direktionen.
21. Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfsgerät zu verwenden.
22. Im Zweifel über die Zulässigkeit eines Fanggerätes entscheiden die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen.
23. 1 Der Fischfang ist verboten:
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von abends 10 Uhr bis morgens 3 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von abends 8 Uhr bis morgens 7 Uhr. 2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen (Neujahr, Karfreitag, Auffahrt Christi, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten) ist die Fischereiausübung vom zugerischen Ufer aus in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr untersagt.
24. Die Angelfischerei ist in allen Revieren vom 1. Oktober bis 31. Januar untersagt. Vom 1. Februar bis 30. April ist sie nur von der Wasserlinie oder vom Boot aus gestattet.
25. 1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: für Bachforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar, für Regenbogenforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar, für Äschen vom 1. Februar bis 30. April. 2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen.
26. 1 Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, festgelegt: Bachforellen 25 cm Regenbogenforellen 25 cm Äschen 30 cm 2 Gefangene Fische, welche das Mindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen.
IV. Schutz und Hege
27. Die zuständigen Direktionen können im gegenseitigen Einvernehmen zur Gewinnung des Zuchtmaterials, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten, zum Schutz bestimmter Fischarten, zur Abklärung der Fischereiverhältnisse und aus anderen öffentlichen Interessen Sonderfischfänge auch während der Schonzeiten anordnen oder bewilligen.
28. 1 Die zuständigen Direktionen treffen die erforderlichen Anordnungen für den Laichfischfang. Sie können den Fischereipächter verpflichten oder ermächtigen, in seinem Revier Laichfische für die staatlichen oder unter Leitung des Staates stehenden Fischzuchtanlagen zu fangen. Er ist verpflichtet, deren Fang durch staatliche Organe zu dulden. 2 Die während der Schonzeit mit Bewilligung gefangenen Fische sind nach Entnahme der Fortpflanzungsprodukte durch die Fischereiaufseher mit einem Kontrollzeichen zu versehen, bevor sie zum Verkauf gebracht werden dürfen. 3 Das gewonnene Brutmaterial wird durch die zuständige Direktion in die geeignete Zuchtanlage zur Ausbrütung überwiesen. Die erbrüteten Jungfische sind in der Regel in das Muttergewässer zurückzuversetzen.
29. 1 Die jährlichen Jungfischpflichteinsätze der Pächter werden wie folgt festgesetzt: Revier I: 300 Bachforellensömmerlinge Revier II: 30 000 Bachforellenbrut Revier III: 30 000 Bachforellenbrut 2 Soweit das aus den Laichfischfängen gewonnene Material nicht ausreicht, hat die Lieferung und der Einsatz von Jungfischen durch die Fischereiverwaltung des Kantons Zürich zu erfolgen.
30. 1 Der Pächter ist berechtigt, über seinen Pflichteinsatz hinaus Jungfische einzusetzen. Der zuständigen Direktion ist über Art, Zahl und Herkunft der Jungfische sowie über Ort und Zeit des Einsatzes vor dem Einsetzen Kenntnis zu geben. 2 Der Einsatz orts- und bestandesfremder Fisch- und Krebsarten bedarf der Bewilligung der zuständigen Direktion.
31. 1 Der Pächter ist verpflichtet, der zuständigen Direktion die Fangergebnisse wahrheitsgemäss und rechtzeitig zu melden. 2 Die Fangergebnisse der Netzfischer, Gehilfen, Inhaber von Angler- und Jugendkarten, der Gäste sowie allfälliger Sonderfänge usw. sind in die Meldung einzuschliessen. Die zuständigen Direktionen können die Fischereiberechtigung verweigern oder entziehen, wenn die Meldepflicht nicht erfüllt wird.
32. Die zuständigen Direktionen entscheiden gemeinsam über die Durchführung von Bestandeskontrollen zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmethoden.
33. 1 Aufsichtsorgane und Fischereiberechtigte sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetroffene Schädigungen des Fischbestandes dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden. 2 Die zuständigen Direktionen treffen die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen. Sie führen die Wiederbesetzung durch und machen allfällige Ersatzansprüche des Staates geltend.
V. Schlussbestimmungen
34. Die Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit Wirkung ab 1. Mai 1954 in Kraft. Sie ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 8. Mai 1947 über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl. |
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25.08.2010: Schweizer Fischkonsum auf Rekordniveau
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Zugersee-Seeforelle 21,5 Pfund, 101 cm
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