Wallis
Hauptort: Sitten Fläche: 5524 km2 Seen: 36,1 km2 Flüsse/Bäche: 33,9 km2 Bedeutende Gewässer: Genfersee (Léman), Rhône/Rotten, Rhône-Seitenkanäle
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Kantonale Dienststelle Für Jagd-, Fischerei- und Wildtiere, Postfach 478, Rue de l'Industrie 29, 1951 Sion
Jagd und Fischerei Dienstchef: Peter Scheibler, 027 606 70 05, peter.scheibler(at)admin.vs.ch Sachbearbeiter: Jonas Regotz, 027 606 70 14, jonas-lukas.regotz(at)admin.vs.ch
Walliser Kantonaler Sportfischer Verband (WKSFV)/ Féderation Cantonale Valaisanne des pêcheurs amateurs (FCVPA) Präsident Stefan Wenger, Tunnelstr. 7, 3904 Naters, 079 374 97 32, wenger_stefan(at)bluewin.ch, www.fishfinder.ch
Fischervereine - Bouveret - St-Gingolph, Jacques Perréaz, La Cascade, 1897 Le Bouveret, 079 214 11 84
- FV Sektion Brig, Elmar Ruppen, Schlossweg 19, 3904 Naters, 027 923 77 75
- SP Conthey, Alexandre Besse, Némiaz, 1955 Chamoson, 079 541 24 94
- SP Entremont, Jean-Gabriel Morand, Immeuble Pré Fleuri B, 1937 Orsières, 027 783 11 51
- FV Sektion Goms, Hans Loretan, Tunnelstr. 26, 3900 Brig-Glis, 079 651 62 50
- SP Hérens, Vincent Bolli, Route de Miège 30, 3968 Veyras, 079 679 97 08
- FV Sektion Leuk, Markus Schmid, Feithierenstr. 7, 3952 Susten, 027 473 40 59, 079 342 82 63
- SP Martigny, Détienne Laurent, Ch. des Condémines, 1907 Saxon, 079 467 64 58
- SP Monthey, Pascal Dumusc, Ch. du Langins 40, 1895 Vionnaz, 079 297 62 92
- Amicale Pêcheurs Mouche Valais, Dominique Veyrand, Avenue Plantaud 34b, 1870 Monthey, 027 471 47 88
- FV Sektion Raron-West, Alexander Meichtry, Im Dorf, 3918 Wiler, 079 689 44 82
- SP Sierre, Olivier Cardinaux, Impasse Aurore 2, 3960 Sierre, 027 455 55 67
- SP Sion, Daniel Morard, Route de Préjeux 22, 1950 Sion, 079 232 18 66
- SP St. Maurice, Pascal Gay-Balmaz, 1904 Vernayaz, 079 456 99 58
- FV Sektion Visp, Richard Meichtry, Haus Ponderosa, 3925 Grächen, 079 755 81 59
Kantonales Fischereigesetz
vom 15. November 1996
Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (FG); eingesehen die Artikel 31, Absatz 1, Ziffer 1 und 42, Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Das vorliegende Gesetz bezweckt:
a) die Verwirklichung der im FG definierten Zweckbestimmungen; b) die Festlegung der Grundsätze der Betreuung der Fischereifauna, unter Berücksichtigung der Anliegen der Fischerei, des Tourismus, der Schiffahrt, der Landwirtschaft und anderen Interessen im Zusammenhang mit der Fischerei; c) die Zuständigkeiten der Behörden und die anwendbaren Verfahren zu bestimmen; d) den Ertrag des Fischereiregals zu erhalten.
Art. 2 Geltungsbereich 1 Das vorliegende Gesetz ist auf öffentliche und private Gewässer anwendbar. 2 Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten nur die Vorschriften der Artikel 13, 36 und 67. Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen von 5. Kapitel. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die interkantonalen und internationalen Gewässer.
Art. 3 Definition Die im vorliegenden Gesetz zur Bezeichnung der Behörden, Beamten, Fischer und anderen Beteiligten verwendeten Ausdrücke verstehen sich für Personen beider Geschlechter.
Art. 4 Befugnisse der Verwaltungsbehörden 1 Durch den Erlass von Verordnungen, Reglementen, Beschlüssen, Entscheiden oder Weisungen nimmt der Staatsrat die Aufgaben wahr, die gemäss der kantonalen Gesetzgebung in seinen Zuständigkeitsbereich fallen. 2 Das mit der Fischerei betraute Departement (Departement) übt nebst den Befugnissen, die ihm durch die kantonale Gesetzgebung übertragen werden, auch all jene aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind. Durch einen veröffentlichten Entscheid kann es diese an den Chef der Dienststelle für Fischerei (Dienststelle) übertragen, der in seinem Namen handelt. 3 Die Dienststelle übt die Befugnisse aus, die ihr von der kantonalen Gesetzgebung übertragen werden und sorgt für die Grundlagenbeschaffung im Bereich der Fischerei.
Art. 5 Ahndung von strafbaren Handlungen 1 Im Bereich der Fischerei und des Schutzes der Fischereifauna ist: a) die Gerichtsbehörde zuständig für Vergehen und Übertretungen, die eine Haftstrafe nach sich ziehen können; anwendbar sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung; b) das Departement zuständig für Übertretungen, die eine Busse nach sich ziehen können; anwendbar sind die Bestimmungen betreffend die administrativen Strafentscheide. 2 Die strafbaren Handlungen werden alle dem Departement angezeigt, welches diese unter Vorbehalt der Fälle, die in seine Zuständigkeit fallen, an die Gerichtsbehörde überweist.
Art. 6 Konsultativkommission 1 Nach Anhörung der betroffenen Verbände und Vereine, für jede Verwaltungsperiode, bestimmt der Staatsrat eine Konsultativkommission, die mit dem Studium von wichtigen Problemen bezüglich der Zweckbestimmungen des vorliegenden Gesetzes beauftragt ist. 2 Diese Kommission setzt sich namentlich aus Vertretern der betroffenen Departemente, der Gerichtsbehörden, des Walliser Sportfischereiverbandes (WKSFV) und anderer Fischervereine sowie der wichtigsten kantonalen Umweltschutzorganisationen, der Landwirtschaft, des Tourismus der Industrie, der Betreiber von Wasserkraftwerken und des Verbandes der Burgergemeinden sowie der Vereinigung zum Unterhalt der Kanäle zusammen.
Art. 7 WKSFV 1 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Staat gewisse Tätigkeiten an den WKSFV delegieren, insbesondere: a) die Ausbildung der Fischer; b) die Wiederbevölkerung; c) die Hilfsaufsicht; d) die Verarbeitung von statistischen Daten. 2 Die Zusammenarbeit zwischen dem WKSFV und dem Staat ist durch eine Vereinbarung geregelt, welche die Modalitäten sowie die Grenzen festlegt. Diese Vereinbarung wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet und im Amtsblatt publiziert.
2. Kapitel: Ausübung der Fischerei und Bewirtschaftung der Fischereigewässer
1. Abschnitt: Fanggeräte - Köder
Art. 8 Zuständigkeit Der Staatsrat bestimmt mittels Verordnung die erlaubten Fanggeräte und Köder für die verschiedenen Gewässer, deren Eigenheiten, Verwendung und Anzahl, mit dem Ziel, den Fischereidruck den biologischen Gegebenheiten anzupassen.
Art. 9 Fischereimittel 1 Die Fischereimethoden und die dazu verwendeten Geräte müssen mit den Bestimmungen über den Umwelt- und Tierschutz vereinbar sein. 2 Insbesondere sind den Tieren unnötige Schmerzen und Qualen zu ersparen.
2. Abschnitt : Wiederbevölkerung
Art. 10 Grundsätze Die Wiederbevölkerung wird durchgeführt zur Gewährleistung: a) der Vielfalt der einheimischen Arten und deren Entwicklung; b) der kurz-, mittel- und langfristigen Nutzung der Fischereigewässer.
Art. 11 Wiederbevölkerungsplanung v 1 Zur Wiederbevölkerung werden einheimische Arten verwendet. 2 Sie erfolgt in Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäss einem vom Staat erstellten Plan, welcher sich namentlich auf folgende Kriterien stützt: a) der technischen Eigenschaften und des natürlichen Aufnahmevermögens des Fischereigewässers; b) der Zweckbestimmung des Gewässers; c) des Gleichgewichts zwischen den Altersklassen; d) des eingetretenen oder möglichen natürlichen oder künstlichen Schadens an der Fischereifauna; e) des Fischereidruckes auf das Gewässer; f) der Erhaltung der Lurche und anderer gefährdeter Arten.
Art. 12 Mittel 1 Die Dienststelle sucht zur Wiederbevölkerung die Mitarbeit des WKSFV sowie anderer Fischereivereine. 2 Der Staat finanziert die zum Erhalt Artenvielfalt vorgenommene Wiederbevölkerung. 3 Die Wiederbevölkerung zur Fischereiausübung wird durch den Ertrag des Fischereiregals garantiert.
Art. 13 Wiederbevölkerung 1 Jedes Aussetzen von Fischen zur Ausübung der Fischerei bedarf einer Bewilligung durch den Fischereidienst. 2 Es dürfen nur Fische von anerkannten Arten ausgesetzt werden, deren einwandfreier Gesundheitszustand nachgewiesen ist. 3 Die Kontrolle des Gesundheitszustandes der durch den WKSFV oder eine seiner Sektionen aufgezogenen Fische bildet Gegenstand einer speziellen Vereinbarung. 4 Nur diejenigen privaten Fischzuchtanlagen, welche durch das Veterinäramt kontrolliert werden, können Fische zur Wiederbevölkerung liefern.
3. Abschnitt : Aufsicht über die Fischereifauna
Art. 14 Aufsicht 1 Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch: a) die vereidigten Beamten der Dienststelle und die Berufsaufseher; b) die Agenten der Kantonspolizei für die Verfolgung von strafbaren Handlungen; c) die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne Beeinträchtigung des Zolldienstes möglich ist; d) die Hilfsfischereiaufseher, die regional den Berufsaufsehern unterstellt sind; e) die dazu ausgebildeten Agenten der Gemeindepolizei. 2 Die Dienststelle sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Fischereiaufseher.
Art. 15 Hilfsaufsicht 1 Der Staatsrat kann auf Vorschlag des Departementes nach Anhörung der betreffenden Sektion des WKSFV Hilfsfischereiaufseher ernennen, die im administrativen Bereich den Berufsaufsehern unterstellt sind und deren Einsatz unentgeltlich ist, unter Vorbehalt der Entschädigung im Sinne von Absatz 2. 2 Im Falle einer strafbaren Handlung führt der Hilfsfischereiaufseher seine Feststellungskosten im Anzeigeprotokoll auf. Diese dienen ihm als Entschädigung und folgen dem Ausgang des Verfahrens.
Art. 16 Ausübung der Aufsicht 1 Die Fischereiaufsicht ist beauftragt: a) strafbare Handlungen im Bereich der Fischerei und des Schutzes der Fischereifauna vorzubeugen, namentlich durch Information des Fischers; b) Informationen über die Wasserfauna und die Lebensräume zu beschaffen; c) strafbare Handlungen im Bereich der Fischerei und des Schutzes der Fischereifauna zu verfolgen, insbesondere im Fall von Verschmutzungen, Epidemien oder Austrocknungen von Wasserläufen und diese der Dienststelle anzuzeigen, die davon unverzüglich die zuständige Gerichtsbehörde benachrichtigt. 2 Die Fischereiaufseher sind berechtigt: a) sich das Patent, das Kontrollbüchlein und das Fischereimaterial vorweisen zu lassen; b) bei begründetem Verdacht den Inhalt von Taschen zu prüfen und Fahrzeuge anzuhalten und zu durchsuchen; c) auf frischer Tat, im Sinne der Strafprozessordnung, die Produkte der Widerhandlung, die Fischereigeräte und andere Beweismittel zu beschlagnahmen, mit der Verpflichtung, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. 3 Im übrigen haben die Beamten der Dienststelle, die Berufsaufseher und Polizeiagenten die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei. Zur Verfolgung von strafbaren Handlungen wenden sie die Bestimmungen der Strafprozessordnung betreffend die gerichtliche Polizei und die Untersuchung sowie diejenigen des Ausführungsreglementes zum Gesetz über die Kantonspolizei betreffend das Vorgehen im Interventionsfall an.
Art. 17 Amtsgeheimnis 1 Ohne durch eine höhere Instanz davon entbunden zu sein, haben die Aufsichtsorgane in allen Dienstangelegenheiten, die sie selbst bearbeiten oder die ihnen durch die Ausübung des Berufes zur Kenntnis gelangen, das Amtsgeheimnis zu wahren. 2 Diese Pflicht bleibt selbst nach erfolgtem Dienstaustritt bestehen.
Art. 18 Fischzuchtanlagen 1 Die Dienststelle überwacht die Fischzuchtanlagen, deren Fische zur Wiederbevölkerung von Gewässern, auf die das vorliegende Reglement anwendbar ist, dienen. 2 Sie überwacht die Qualität und die Menge des Wassers, den hygienischen Zustand der Einrichtungen und Installationen und vergewissert sich über die Fähigkeit des Besitzers, eine Fischzuchtanlage zu betreiben.
4. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen
Art. 19 Fischereitätigkeit Wer an einer Handlung teilnimmt, die den Fang oder das Töten von der Fischereigesetzgebung unterstellten Tieren bezweckt, übt die Fischerei aktiv aus und ist dem vorliegenden Gesetz unterstellt.
Art. 20 Freier Durchgang 1 Der Fischer ist berechtigt zum freien Durchgang auf natürlichem oder künstlich angelegtem privatem Grundeigentum sowie der Krone von Staumauern unter der Bedingung, sich auszuweisen und Personen oder Eigentum nicht zu beeinträchtigen. 2 Das freie Durchgangsrecht besteht in nächster Nähe des Ufers, sofern ein normaler Durchgang für die Fischer möglich ist. Es beinhaltet das Recht auf Ausübung der Fischerei. 3 Das freie Durchgangsrecht erstreckt sich nicht auf andere Personen. Es muss derart ausgeübt werden, dass es die Eigentümer, Pächter und Mieter möglichst wenig beeinträchtigt. 4 Der Fischer ist nicht berechtigt, sich aufzuhalten: a) auf Baustellen, die sich am oder über dem Ufer befinden; b) an Orten, deren Zutritt offiziell untersagt ist. 5 Der Fischer, der von seinem Durchgangsrecht Gebrauch macht, tut dies auf eigene Wag und Gefahr.
Art. 21 Ausnahmen Der Eigentümer oder Mieter eines Grundbesitzes kann durch den Staatsrat vom Durchgangsrecht, wie es im Artikel 20 vorgesehen ist, befreit werden, wenn er nachweist, dass dies für ihn mit grossen Unannehmlichkeiten verbunden ist.
Art. 22 Kontrolle 1 Der Inhaber eines Patentes darf nur dann fischen, wenn er im Besitze eines Kontrollbüchleins ist. 2 Der Staatsrat bestimmt mittels Reglement die Art des Eintrags, das Rückgabeverfahren und den Ersatz des verlorenen Kontrollbüchleins.
Art. 23 Pflichten des Inhabers 1 Der Inhaber eines Patentes muss im Besitze der offiziellen Unterlagen der Fischerei sein, die er ausübt. Er muss das Patent und das Kontrollbüchlein auf sich tragen und diese Unterlagen auf Verlangen der Fischereiaufsicht, dem Eigentümer oder Mieter des Grundbesitzes auf dem er sich befindet vorzeigen. 2 Zusätzlich hat er ständig eine Identitätskarte auf sich zu tragen, sofern in seinem Patent kein Foto vorhanden ist.
Art. 24 Begleithunde beim Fischen Wird ein Fischer von einem Hund begleitet, so darf dieser die Fischereiausübung und die Fischereiaufsicht nicht beeinträchtigen. Wenn nötig muss der Hund an der Leine oder angebunden sein.
Art. 25 Fischerei mit einem Boot Das Fischen von einem motorlosen Boot aus ist gestattet, insofern dadurch die Fischerei am Ufer nicht gestört wird und für die Wasserfauna kein Nachteil entsteht.
Art. 26 Behinderung der Fischereiausübung Es ist verboten die Ausübung der Fischerei zu behindern, insbesondere Fanggeräte zu beschädigen, Gegenstände oder andere Stoffe ins Wasser zu werfen, um die Fische fernzuhalten.
3. Kapitel: Die Nutzung des Regals
1. Abschnitt : Allgemeines
Art. 27 Geltungsbereich des Regals 1 Das Fischereiregal umfasst die Gewässer des Genfersees, die Rhone, die Flüsse, die Bäche und Kanäle, die Grundwasserflächen, die Bergseen, die Stauseen sowie die öffentlichen Gewässer und privaten Gewässer, in welche Fische aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Art gelangen können. 2 Die zur Bewirtschaftung dienenden, den Stauseen ergänzenden technischen Einrichtungen sind dem Regal in jedem Fall nicht unterstellt.
Art. 28 Art der Nutzung 1 Der Staat besitzt das Hoheitsrecht über die Fischerei, deren Ausübung er durch die Ausstellung von Patenten oder durch Verpachtung bewilligt. 2 Niemand ist berechtigt, in den dem Regal unterstellten Gewässern zu fischen, ohne im Besitze eines durch den Kanton, bzw. den Pächter ausgestellten Patentes zu sein. 3 Jeder Fischer ist für die Ausübung der Fischerei persönlich verantwortlich. 4 Zu wissenschaftlichen, lehrhaften oder erzieherischen Zwecken kann der Fischereidienst eine spezielle Fischereibewilligung erteilen.
Art. 29 Spezialfischerei 1 Für die Regulierung einzelner Fischarten kann die kantonale Fischereiabteilung Bewilligungen für eine Spezialfischerei erteilen oder diese selber ausführen. 2 Zusätzlich steht ihr das Recht zu, für wissenschaftliche Zwecke oder die fischereiliche Bewirtschaftung Massnahmen zu ergreifen, die von den gesetzlichen Bestimmungen über die ordentliche Fischerei abweichen.
2. Abschnitt : Kantonales Patent
Art. 30 Ausstellung des Patentes 1 Die Ausstellung des Fischereipatentes unterliegt folgenden Voraussetzungen: a) der Gesuchsteller muss das 13. Altersjahr erfüllt haben; b) der Bezahlung des Patentpreises sowie der in der Fischereigesetzgebung vorgesehenen Taxen und Gebühren; c) kein Vorliegen von Verweigerungsgründen für die Patentausstellung. 2 Bis zum erfüllten 13. Altersjahr darf ein Kind, mit seiner eigenen Angelrute, unter Aufsicht eines Patentinhabers fischen, wobei die Fänge letzterem angerechnet werden. Dieser darf jedoch nur von einem einzigen Kind begleitet sein, sofern er nicht dessen Vater oder gesetzlicher Vertreter ist.
Art. 31 Verweigerung des Patentes Das Fischereipatent kann nicht erhalten: a) wer nicht urteilsfähig ist oder wer durch seinen Zustand das Leben oder das Eigentum anderer gefährden könnte; b) wem die Fischereiberechtigung durch Urteil einer richterlichen oder administrativen Behörde entzogen wurde; c) wer für einen Angriff auf die körperliche Integrität eines Fischereiaufsehers verurteilt worden ist und dessen Strafe noch nicht gelöscht worden ist.
Art. 32 Patentarten 1 Der Staatsrat legt mittels Verordnung die verschiedenen Patentarten fest. 2 Er bestimmt mittels Beschluss deren Ausgabemodalitäten und berücksichtigt namentlich, die Gültigkeitsdauer der Patente, die ihnen zugeteilten Gewässer und entsprechenden Rechte.
Art. 33 Patentpreis Der Staatsrat setzt mittels Beschluss den Preis der verschiedenen Fischereipatente fest, namentlich unter Berücksichtigung: a) des Wohnsitzes; b) der Art des Patentes; c) des Alters des Gesuchstellers; d) der durch die Betreuung der Fischereifauna anfallenden Auslagen und des effektiven Beitrags der Fischer an diese Betreuung; e) der effektiven Kosten für die Unterlagen, die mit dem Patent abgegeben werden.
Art. 34 Rückvergütung Die Dienststelle kann den vollen Betrag oder einen Teil eines ausgestellten Patentes zurückvergüten, wenn es gerechtfertigt ist, insbesondere wenn ein Patentinhaber sein Patent vor Gebrauch wieder zurückgibt.
Art. 35 Wiederbevölkerungstaxe Zusätzlich zum Preis des Fischereipatentes hat jeder Patentinhaber eine Wiederbevölkerungstaxe zu entrichten. Diese Taxe wird vom Staatsrat mittels Beschluss festgelegt und gemäss einem Abkommen zwischen dem Staat und dem WKSFV verteilt.
Art. 36 Patententzug 1 Das Departement kann das Patent demjenigen entziehen, welcher: a) die gesetzlichen Bestimmungen zur Erteilung nicht mehr erfüllt; b) die persönliche Integrität eines Fischereiaufsehers bedroht oder beeinträchtigt hat; c) es verweigert, sich einer Kontrollmassnahme zu unterwerfen; d) Fischereigeräte gestohlen oder beschädigt hat sowie während des Fischens Eigentum beschädigt hat; e) absichtlich eine schwere oder wiederholte Übertretung begangen hat. 2 Das Departement setzt die Dauer des Patententzuges in Erwägung der Umstände fest. Dieser dauert: a) mindestens ein Jahr; b) mindestens drei Jahre, wenn seit dem Ablauf des letzten Entzuges nicht fünf Jahre vergangen sind; c) höchstens fünf Jahre.
3. Abschnitt : Verpachtung
Art. 37 Allgemeines: a) Pachtvertrag 1 Das Fischereirecht kann zu den durch das Departement festgesetzten Bedingungen und Auflagen verpachtet werden. Die Dauer des Pachtvertrages beträgt in der Regel zehn Jahre. 2 Anwendbar auf die verpachteten Gewässer sind die kantonalen Bestimmungen über: a) das Mindestalter, die Verweigerung und den Entzug des Patentes; b) die Öffnungsperioden der Fischerei; c) die Fischereiaufsicht; d) die Fischereigeräte und Köder e) die Mindestmasse der Fische. 3 Die Unterverpachtung ist verboten. 4 Niemand darf in einem gepachteten Gewässer ohne Bewilligung des Pächters die Fischerei ausüben.
Art. 38 b) Rechte und Pflichten des Pächters 1 Der Pächter wird über die Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem von ihm gepachteten Gewässer informiert und er hat das Recht die Akten der Dienststelle einzusehen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Strafprozessordnung für strafbare Handlungen, die im Zuständigkeitsbereich der Gerichtsbehörde liegen. 2 Der Pächter hat die Verpflichtung, die gepachteten Gewässer jedes Jahr gemäss den im Pachtvertrag festgesetzten Bedingungen neu zu bevölkern. 3 Übt der Pächter sein Fischereirecht in Form von Patentverkäufen aus, so hat er der Dienststelle ein Fischereireglement zur Genehmigung zu unterbreiten. 4 Auf Ersuchen ist der Pächter zur Mitarbeit bei den durch die Fischereiauf-seher durchgeführten Kontrollen verpflichtet.
Art. 39 c) Zusätzliche Fischereigebühr 1 Der Pächter und im Falle eines Pachtvereins, jedes seiner Mitglieder, bezahlt dem Kanton eine Jahresgebühr von 50 Franken indexiert. 2 Bewirtschaftet der Pächter das gepachtete Gewässer durch die Ausgabe von Fischereibewilligungen, legt der Staatsrat die Gebühr unter Berücksichtigung folgender Grundsätze fest: a) die zusätzliche Gebühr ist für jede erteilte Bewilligung geschuldet; b) die zusätzliche Gebühr liegt zwischen 1 bis 50 Franken indexiert und berücksichtigt die Dauer der Gültigkeit der Fischereibewilligung. 3 Ist der Pächter, das Mitglied des Pachtvereins oder der Fischereigast ebenfalls im Besitze eines kantonalen oder vom Verband ausgestellten Fischereipatentes so ist die vorliegende Gebühr nicht geschuldet. 4 Die Ausführungsmodalitäten werden vom Staatsrat geregelt.
Art. 40 d) Spezielle Verantwortlichkeit des Pächters 1 Der Pächter ist ein Agent, der bei der Erfüllung der im Pachtvertrag vorgeschriebenen öffentlichen Aufgaben eine amtliche Tätigkeit ausübt. 2 Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger ist anwendbar. 3 Im Rahmen des staatlichen Rückgriffs im Sinne des vorgenannten Gesetzes haftet der Pächter für die verschuldeten schädigenden Handlungen seines Mitarbeiters gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Geschäftsherrenhaftung. Vorbehalten bleibt die persönliche Verantwortlichkeit des Mitarbeiters. Der Pächter muss im Besitze einer genügenden Haftpflichtversicherung sein.
Art. 41 e) Kündigung des Vertrages 1 Im Falle der Nichteinhaltung der vertraglichen Pflichten durch den Pächter handelt das Departement entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege. 2 Der Vertrag kann bei andauernder Nichterfüllung der Bedingungen oder im Falle von höherer Gewalt gekündigt werden.
Art. 42 f) Verfahren 1 Mit Ausnahme der Kanäle erfolgt die Verpachtung nach einer im kantonalen Amtsblatt erfolgten Ausschreibung. 2 Die Verpachtung erfolgt an den Meistbietenden; bei Preisgleichheit wird der bisherige Pächter bevorzugt. Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen über die Verpachtung der Kanäle und Grundwasserflächen. 3 Das Prinzip der höheren Offerte kommt nicht zur Anwendung, wenn dieselbe verglichen mit dem gewöhnlichen Fischereiertrag offensichtlich unverhältnismässig ist. Ausserdem kann überwiegenden öffentlichen Interessen Rechnung getragen werden.
Art. 43 Kanäle 1 In Berücksichtigung der allgemeinen Interessen der Fischer, der Bedeutung der Kanäle für die Wiederbevölkerung und der durch den WKSFV vereinbarungsgemäss sichergestellten Aufgaben werden diesem die Kanäle in Priorität verpachtet. 2 Andernfalls sucht der Staat eine Lösung um die Gesamtheit der Kanäle an einen Fischereiverein des Kantons zu verpachten; subsidiär bewirtschaftet der Staat die Kanäle selber. 3 Im Pachttarif wird den übertragenen Aufgaben Rechnung getragen.
Art. 44 Grundwasserflächen: a) Grundsatz Mit Ausnahme der Grundwasserflächen (Teiche) die mittels Beschluss dem kantonalen Patent zugeteilt sind, unterliegt jede Fischereibewirtschaftung eines Teiches der Verpachtung.
Art. 45 b) Zusprache 1 Bei gleichwertigen Offerten wird der bisherige Pächter bevorzugt, und subsidiär eine Sektion des WKSFV. 2 Bei ungleichen Offerten und unter Vorbehalt von unverhältnismässigen Offerten kann der bisherige Pächter eine der höchsten Eingabe entsprechende Zusatzofferte einreichen.
Art. 46 c) Pflichten des Pächters 1 Der Pächter ist verpflichtet, die Sicherheit der Fischer und ihrer Begleiter im Bereich des Teiches zu gewährleisten. Bewirtschaftet er diesen auf kommerzielle Art, so ist er zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Millionen verpflichtet. 2 Die Ausübung des freien Durchgangs ist mit dem Grundbesitzer zu vereinbaren.
Art. 47 Künstlich angelegte Gewässer Künstlich angelegte und dem Regal unterstellte Gewässer von weniger als 1000 m2 Fläche können durch einen speziellen Departementsentscheid verpachtet werden.
4. Abschnitt : Wettfischen
Art. 48 Grundsatz 1 Die Wettfischen in öffentlichen oder verpachteten Gewässern bedürfen einer Bewilligung der Dienststelle, welche zu diesem Zweck ein öffentliches Gewässer für eine beschränkte Dauer sperren kann. 2 Die Organisation eines Wettfischens in einem dem kantonalen Patent unterstellten Gewässer verpflichtet zur Bezahlung einer speziellen Regalgebühr in Höhe von zehn Franken, indexiert, pro Tag und Teilnehmer und ist den Sektionen des WKSFV vorbehalten. Für zwei interne Wettfischen pro Jahr sind diese jedoch von der Regalgebühr befreit. 3 Auch der Pächter ist dieser speziellen Gebühr unterstellt. Erfolgt die Verpachtung jedoch an eine Gruppe, kann diese ebenfalls zwei interne Wettfischen ohne Bezahlung dieser Gebühr organisieren.
4. Kapitel: Schutzmassnahmen 1. Abschnitt : Schutz der Arten
Art. 49 Mindestmasse der Fische 1 Die Mindestmasse der zum Fang freigegebenen Fische und Krebse entsprechen den durch das Bundesrecht festgelegten Vorschriften. 2 Zu den vom Bundesrecht festgesetzten Bedingungen und zur Regulierung des Fischereidrucks auf den Fischbestand kann der Staatsrat durch einen Beschluss die Minimallänge einer bestimmten Art ändern.
Art. 50 Beschluss Der Staatsrat bestimmt in einem Beschluss die Arten, die Anzahl, die Öffnungszeiten, die Schontage, Ort und Zeit der besonderen Schutzmassnahmen. Das gleiche gilt für die dringlich erscheinenden Bestimmungen betreffend die Ausübung der Fischerei.
Art. 51 Bewässerungspumpen Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Gewässern, die Motorpumpen zur Bewässerung einsetzen, haben den Sauger mit einem Sieb zu versehen, welches das Ansaugen von Fischen verunmöglicht.
2. Abschnitt : Schutz der Lebensräume
Art. 52 Schutz der Lebensräume 1 Der Staatsrat sichert den Erhalt der Lebensräume zur Fortpflanzung, zur Entwicklung der Fischbrut und zum Schutz der fortpflanzungsfähigen Tiere, mit dem Ziel, das Überleben eines ausgeglichenen Fischbestandes und deren Nährtiere zu gewährleisten. 2 Er kann gewisse Aktivitäten, die auf die Fischereifauna störend wirken, verbieten.
Art. 53 Schaffung von Lebensräumen 1 Der Staatsrat kann Massnahmen treffen zum Erhalt, zum Wiederaufbau oder zur Schaffung von günstigen Lebensräumen für die verschiedenen Arten, besonders wenn ein finanzieller Beitrag des Bundes zugesichert ist. 2 Er wacht darüber, dass die hierfür geeigneten Massnahmen getroffen werden, insbesondere im Rahmen der öffentlichen Projekte und der Bodenverbesserungen. 3 Die zur Erhaltung der Bäche, der natürlichen Ufer und der Wasserpflanzen notwendigen Massnahmen werden in Anwendung der Vorschriften über den Umweltschutz und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips getroffen.
Art. 54 Reservate Der Staatsrat bestimmt auf dem Beschlussweg eine genügende Anzahl von Reservaten mit dem Zweck: a) den Erhalt der verschiedenen Arten in einem guten Gesundheitszustand zu sichern; b) die infolge einer Störung umgesiedelten Arten aufzunehmen; c) die Forschung zu gewährleisten.
Art. 55 Umwelt Der Fischer muss die Ordnung und Sauberkeit in den Gewässern und ihrer Umgebung respektieren, sowohl während der Ausübung der Fischerei wie auch bei den damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
5. Kapitel: Technische Eingriffe in die Fischereigewässer
Art. 56 Grundsätze 1 Die für einen technischen Eingriff in die Fischereigewässer gemäss dem Fischereigesetz geforderte Bewilligung (fischereirechtliche Bewilligung) ist notwendig, wenn durch den Eingriff die Fischerei beeinträchtigt werden könnte. 2 Als Fischereigewässer gelten lediglich Gewässer, deren Ausdehnung und Qualität es Fischen und Schalentieren erlauben, darin zu leben und sich zu entwickeln. Die Kriterien zur Beurteilung der Qualität sind insbesondere die Art des Wassers, seine Temperatur, seine Fliessgeschwindigkeit, die Grundbeschaffenheit und die Ausdehnung der Wasseroberfläche; d.h. Eigenschaften, welche die Artenauswahl bedeutend beeinflussen.
Art. 57 Zuständige Behörde 1 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Gesetzgebung über den Umweltschutz, sofern der technische Eingriff dieser Gesetzgebung unterstellt ist. Der Staatsrat ist zuständig die verbindliche Vormeinung abzugeben und die fischereirechtliche Bewilligung zu erteilen. 2 In den anderen Fällen wird die fischereirechtliche Bewilligung von der im massgeblichen Verfahren der Verwirklichung des technischen Eingriffs zuständigen Behörde in einem koordinierten und einheitlichen Entscheid erteilt. Sie hat vorgängig die Zustimmung des Departementes einzuholen. Ausserdem sind die in den Artikeln 58 bis 61 enthaltenen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. 3 Bei Fehlen einer zuständigen Behörde im massgeblichen Verfahren (Absatz 2) wird die fischereirechtliche Bewilligung vom Departement erteilt.
Art. 58 Besondere Verfahrensregeln: a) Pflichten des Gesuchstellers Wer um eine fischereirechtliche Bewilligung nachsucht hat bereits mit der Ausarbeitung des Projektes und auf seine Kosten der zuständigen Behörde einen Bericht zur Verfügung zu stellen, der es erlaubt, die Auswirkungen des Projektes auf die Fischgewässer und die Umwelt sowie die zu treffenden Massnahmen zu bestimmen. Dieser muss namentlich alle Angaben enthalten, welche die Behörde für die Projektbeurteilung benötigt. Die Behörde stellt dem Gesuchsteller alle in ihrem Besitze befindlichen Fischereidaten und -studien zur Verfügung.
Art. 59 b) Einverständnis des Departementes Die Zustimmung des Departementes kann Auflagen und Bedingungen beinhalten, die geeignet sind: a) für die Wassertiere günstige Lebensbedingungen zu schaffen; b) die freie Fischwanderung sicherzustellen; c) die natürliche Fortpflanzung zu fördern; d) zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet werden; e) den durch den Eingriff verursachten Schaden zu ersetzen.
Art. 60 c) Öffentliche Vernehmlassung 1 Die öffentliche Vernehmlassung des Anlageprojektes im Rahmen des massgeblichen Verfahrens eröffnet auch das Verfahren zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung. 2 Über die Einsprachen wird im Rahmen des massgeblichen Verfahrens durch die zuständige Behörde in einem koordinierten und einheitlichen Entscheid befunden. Im Entscheid ist den Gesamtinteressen Rechnung zu tragen.
Art. 61 Bestehende Anlagen
1 Die wirtschaftlich tragbaren Massnahmen für bestehende Anlagen, welche die Fischerei beeinträchtigen, werden im massgeblichen Verfahren durch die zuständige Behörde vorgeschrieben, welche vorgängig die Zustimmung des Departementes einzuholen hat. 2 Vorbehalten bleibt die kantonale Gesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte für die bestehenden hydro-elektrischen Anlagen, insbesondere die Bestimmungen über die Erneuerung von Wasserrechts-Konzes-sionen.
6. Kapitel: Information und Forschung
Art. 62 Information der Öffentlichkeit 1 Das Departement sorgt für die Information der Bevölkerung und der Tourismuskreise über die Wasserfauna und ihren Lebensraum. Der Jugendinformation ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. 2 Das Departement kann die Mitarbeit Dritter in Anspruch nehmen.
Art. 63 Forschung 1 Der Staatsrat kann Massnahmen zur Förderung der Erforschung der Wasserfauna, ihrer Krankheiten und ihres Lebensraums treffen. 2 Er fördert insbesondere Studien, deren Kosten teilweise vom Bund getragen werden.
7. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Massnahmen
Art. 64 Kantonale Übertretungen 1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: a) zum Fischen verbotene Geräte oder Methoden oder Strahlenortungsgeräte verwendet hat; b) verbotene Köder verwendet hat; c) auf ungesetzliche Art Fische, Krebse oder zu ihrer Nahrung dienende Organismen gefangen hat; d) gegen die kantonalen Vorschriften über die Masse der Fische, die Fangzahlbeschränkung sowie die Tage und Perioden, an denen die Fischerei verboten ist, verstösst; e) die Vorschriften über die Verwendung, die Führung und die Rückgabe des Kontrollbüchleins verletzt hat; f) ohne Berechtigung und ohne im Besitze der erforderlichen Dokumente zu sein, gefischt hat; g) gegen die kantonalen Bestimmungen über den Artenschutz und der Lebensräume verstossen hat; h) versucht hat, sich einer Identifikations- oder Kontrollmassnahme zu entziehen; i) die Ausübung des freien Durchgangsrechts behindert hat. 2 Der Versuch und die Beihilfe sind strafbar. 3 Die fahrlässige Tatbegehung wird mit Busse bestraft.
Art. 65 Verbot der Fischereiausübung 1 Das Verbot der Fischereiausübung für eine Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren kann als Nebenstrafe ausgesprochen werden durch die Gerichtsbehörde, gegenüber einer Person, welche sich ein Vergehen hat zu Schulden kommen lassen oder für eine Übertretung mit Haft bestraft wird. 2 Die Dienststelle übermittelt die Liste der Personen, denen die Fischerei verboten ist, an alle Instanzen, die Fischereipatente ausstellen.
Art. 66 Einziehung und Verfall an den Staat 1 Die Einziehung von Gegenständen, die das Produkt oder Resultat einer Straftat sind, die zu dessen Begehung gedient haben oder dazu bestimmt waren, sowie der Verfall von Geschenken oder anderen Zuwendungen, die dazu dienten oder bestimmt waren, den Täter zu einer strafbaren Handlung zu veranlassen oder ihn dafür zu belohnen, sind durch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch geregelt. 2 Das Departement ordnet die Einziehung und den Verfall an den Staat an, wenn die strafbare Handlung in seine Zuständigkeit fällt.
8. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 67 Fischereifonds Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des vorliegenden Gesetzes. Dieser Fonds wird geäufnet durch den Ertrag, der Einziehungen, den Verfall an den Staat und durch Kompensationsgelder. Er wird vom Finanzdepartement verwaltet und trägt Zinsen.
Art. 68 Übergangsrecht 1 Die eingeleiteten Verwaltungs- und Strafverfahren, welche vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eröffnet worden sind, werden nach dem alten Recht behandelt, wenn es für den Betroffenen günstiger ist. 2 Vorbehalten bleiben die Rechte von Einzelnen aus einem vor dem 1. Januar 1989 mit einer Gemeinde oder einer Verwaltung abgeschlossenen Pachtvertrag mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 1. Januar 1999.
Art. 69 Ausführung
1 Der Staatsrat vollzieht das vorliegende Gesetz. 2 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 70 Änderung Der Kanton Wallis genehmigt die Abänderung der Artikel 18 und 21 des interkantonalen Konkordates vom 4. Juni 1984 über die Fischerei im Genfersee, wie sie von der interkantonalen Kommission am 9. November 1995 beschlossen wurden.
Art. 71 Aufhebungen Alle gegenteiligen Bestimmungen zum vorliegenden Gesetz, insbesondere das kantonale Fischereigesetz vom 14. Mai 1915, das provisorische Ausführungsreglement vom 20. Oktober 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 sowie das Dekret vom 23. November 1995 betreffend die Abänderung des interkantonalen Konkordates über die Fischerei im Genfersee vom 4. Juni 1984 sind aufgehoben.
Art. 72 Inkrafttreten 1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nach Genehmigung durch die Bundesbehörde1. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten, den 15. November 1996.
Der Präsident des Grossen Rates: Hermann Fux Die Schriftführer: Herbert Marty, Florian Boisset 1 Inkrafttreten am 1. Januar 1999.
Verordnung über die Fischerei
vom 16. Dezember 1998 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991; eingesehen die Artikel 32, Absatz 1 und 69 des kantonalen Fischereigesetzes vom 15. November 1996; auf Antrag des Departements für Sicherheit und Institutionen, verordnet:
1. Abschnitt: Bestimmungen
Art. 1 Art der Fischerei 1 Die Fischerei wird durch den Patentinhaber im Sinne der nachstehenden Absätze 2 bis 4 aktiv oder passiv ausgeübt. Sie ist nicht zu verwechseln mit der aktiven Fischerei im Sinne von Artikel 19 des kantonalen Gesetzes. 2 Unter aktiver Fischerei versteht man, dass der Fischer während des Fangprozesses ein Gerät manipuliert. 3 Unter passiver Fischerei versteht man, dass der Fischer nur für das Spannen oder Aufheben des Gerätes eingreift aber das Gerät während des Fangprozesses nicht manipuliert. 4 Jedes Gerät, das von einem Schiff gezogen wird und das sich aus eigenem Antrieb fortbewegt, wird als Schleppgerät betrachtet.
Art. 2 Art der Geräte Diese Verordnung erlaubt vier Arten von Geräten, unter Vorbehalt der spezifischen Bedingungen der einzelnen Patente: a) die Angelschnur und der Faden, b) die Fischfallen, c) die Netze, d) der Gitterrahmen (Gitterwerk, Drahtnetz).
Art. 3 Angelschnur und Faden 1 Ein oder mehrere Haken auf einem Faden montiert für die aktive Fischerei bilden die Angelschnur. 2 Ein oder mehrere Haken auf einem Faden montiert für die passive Fischerei bilden den Faden. 3 Die verschiedenen bewilligten Angelschnüre sind: a) die schwimmende Schnur ist mit Blei beschwert und mit einem fest montierten Schwimmer versehen oder nicht mit Blei beschwert, mit oder ohne Schwimmer; b) die tauchende Schnur ist eine mit Blei beschwerte Schnur, ohne oder mit schiebendem Schwimmer, der nicht mit dem Grund in Berührung kommt; c) die schlafende Schnur ist eine mit Blei beschwerte Schnur, wobei einer oder mehrere Blei-Senker auf dem Grund liegen; d) die Wurfschnur ist eine mit Blei beschwerte Schnur, ohne oder mit einem verschiebbaren Schwimmer, womit der Köder in die Weite geworfen und durch den Fischer aktiv zurückgezogen wird; e) die Hegene ist eine mit Blei beschwerte Schnur, ohne Schwimmer, die sich von unten nach oben und umgekehrt bewegt (Jucker); f) die schleppende Schnur wird von einem Schiff mit eigenem Antrieb gezogen. 4 Die schlafende Schnur liegt vollständig auf dem Grund.
Art. 4 Fischfallen 1 Die Reuse ist eine Fischfalle, bestehend aus einem Maschengeflecht von natürlichen, synthetischen oder Metallfäden, das auf einer starren Armatur straff aufgezogen ist. 2 Der Fliegenschnäpper oder die Elritzenflasche besteht aus einer Flasche, deren nach innen gewölbter Boden in der Mitte durchlocht ist.
Art. 5 Art von Netzen 1 Unter Netz versteht man alle Fischereigeräte aus einem weichen Maschengewebe mit natürlichen oder synthetischen Materialien. 2 Die Waage oder der Reifen ist ein auf einem Metallreifen gespanntes Netz. Der Reifen kann mittels einem zylinderförmigen Netz mit einem zweiten verbunden werden. 3 Das Fangnetz ist ein Netz das mit zwei kleinen Kreuzbögen gespannt wird und deren Scheitelpunkte miteinander verbunden sind. 4 Die Wasserschaufel oder das Fangnetz ist ein beutelförmiges, auf einem Rahmen montiertes Netz.
2. Abschnitt: Bewirtschaftung der Wasserfauna
Art. 62 Das Fangen von Fischen 1 Der Inhaber des Fischereipatentes ist berechtigt Fische zu fangen mittels einer einzigen Angelschnur mit einem einfachen Angelhaken, der eine Öffnung zwischen 8 und 12 mm aufweisen muss, oder mit einem der nachstehend aufgeführten Geräte: a) dem Löffel oder jede andere Art von rotierenden Ködern mit einem einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken; b) der Fliege, wobei gleichzeitig höchstens drei Fliegen mit je einem einfachen Haken erlaubt sind. Die vorgenannte Vorschrift über die Öffnung der Angelhaken ist für die Fischerei mit der künstlichen Fliege nicht anwendbar. c) dem Jucker, mit maximal drei einfachen Angelhaken oder einem Drilling; d) sämtlichen anderen schwimmenden Ködern mit maximal drei Drillingen. 2 Für die Fischerei in den Seen und Teichen ist die Anwendung folgender Geräte mit einer einzigen Angelschnur gestattet: Eine schwimmende, tauchende, schlafende oder der Wurfschnur, die Reuse, die Elritzenflasche, das Fangnetz, der Gitterrahmen oder der Fliegenschnäpper. 3 In den Teichen ist die Karpfenfischerei mit drei Ruten erlaubt. In den Teichen darf der Hechtfischer eine zweite Rute benutzen um die erlaubten Arten von Köderfischen zu fangen. Für den Fang der Köderfische ist die vorgenannte Vorschrift über die Öffnung der Angelhaken nicht anwendbar.
Art. 7 Fangen von Krebsen Krebse können mit höchstens drei Reifen oder Waagen pro Fischer auf einer Gesamtdistanz von 100 Metern gefangen werden.
Art. 82 Verbotene Mittel und Fischereigeräte Unter Vorbehalt besonderer Verfügungen über die Fischerei, ist es verboten: a) mittels Strom, Sprengstoff, chemischen Substanzen oder künstlichen Lichtquellen Wassertiere zu fangen, anzulocken, zu betäuben oder zu töten; b) die Beschaffenheit der Wasserläufe zu ändern, mit dem Ziel Wassertiere zu fangen; c) die Wanderung oder Versetzung der Fische zu verhindern, indem Hindernisse aufgebaut werden (z.B. Gitter); d) akustische oder chemische Mittel anzuwenden um Fische anzulocken; e) Fische oder Krebse mittels in das Wasser gestreute Substanzen anzulocken; f) die Tauchfischerei auszuüben; g) mittels einer Angelschnur Fische absichtlich an einer anderen Körperstelle als den Mund zu fangen; h) Fische von Hand zu fangen; i) Apparate für die Fischortung gleichzeitig mit Fischereigeräten auf einem Boot zu befördern; j) jegliche Art von Haken mit Widerhaken zu verwenden; dieses Verbot gilt nicht für die Fliegenfischerei mit der künstlichen Trockenfliege.
Art. 91,2 Köder 1 Die Fischerei mit lebenden Köderfischen ist im ganzen Kanton verboten, unter Vorbehalt der Seen und Teiche der Rhoneebene bis zur Massabrücke. Es dürfen nur die einheimischen Arten gemäss Anhang 1 zur VBGF verwendet werden. Salmoniden, Karpfen, Egli und Hechte sowie deren Eier sind als Köder generell verboten. 2 Der Inhaber eines Patentes kann für den Eigengebrauch höchstens 50 erlaubte Köderfische pro Tag mit einem einzigen Fanggerät fangen. 3 Das Fangen von Ködern ist zudem den Fischereivorschriften des betreffenden Gewässers unterstellt. 3. Abschnitt: Ausübung der Fischerei
Art. 102 Patente 1 Es gibt vier Patentarten: das Jahrespatent, das Halbmonatspatent, das Wochenend- und das Tagespatent, welche abgegeben werden von: a) der Dienststelle, für das Jahres- und Halbmonatspatent; b) Privaten, im Auftrag der Dienststelle, für die anderen Patente; c) dem Pächter, für die verpachteten Gewässer. 2 Zum Erlangen eines Jahres- und Halbmonatspatentes ist die Identitätskarte vorzuweisen und ein Passfoto zu hinterlegen; für die im Wallis wohnsässigen Ausländer ist zudem die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erforderlich. 3 Zum Erlangen des Tages- oder Wochenendpatentes genügt das Vorweisen der Identitätskarte. 4 Vor dem ersten Sonntag nach jeder Eröffnung wird kein Halbmonats-, Tages- oder Wochenendpatent ausgestellt.
Art. 112 Kontrollbüchlein 1 Der Inhaber eines Jahres- oder Halbmonatspatentes muss während der Fischereiausübung das Kontrollbüchlein auf sich tragen. 2 Jeder Fang ist unverzüglich, mit allen verlangten Angaben und unauslöschlich einzutragen. Pro Linie darf nur ein Fang eingetragen werden. 3 Das Kontrollbüchlein ist den Beamten der Fischereiaufsicht auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. 4 Inhaber eines Tages- oder Wochenendpatentes tragen die Fänge unverzüglich mit allen verlangten Angaben und unauslöschlich direkt auf dem Patent in den hierfür vorgesehenen Rubriken ein.
Art. 122 Rückgaben 1 Das Kontrollbüchlein ist der Ausgabestelle beim Einlösen des Patentes für das folgende Jahr zurückzugeben. Wer das Patent nicht einlöst, muss das Kontrollbüchlein spätestens bis am 15. Juni abgeben. 2 Das Tages- oder Wochenendpatent ist der Ausgabestelle zurückzusenden oder abzugeben. Diese übermittelt die Patente am Ende der Saison der Dienststelle. 3 Das Nichtzurückgeben des Kontrollbüchleins oder des Tages- oder Wochenendpatentes ist strafbar.
Art. 13 Verlust 1 Bei Verlust des Kontrollbüchleins kann die Ausgabestelle höchstens ein Duplikat pro Jahr gegen eine im periodischen Beschluss festgesetzten Gebühr ausstellen. 2 Für die bereits verflossene Fischereiperiode wird eine verhältnismässige Anzahl von Fischen im Duplikat eingetragen. Es werden die Monate März, April, Mai und Juni berücksichtigt, wobei pro Monat 60 Fische nachgetragen werden. 3 Nach dem Ausstellen eines Duplikats ist die Verwendung des Original-Kontrollbüchleins untersagt. Wird letzteres wieder aufgefunden, ist es unverzüglich der Ausgabestelle zurückzugeben.
Art. 14 Wiederaussetzung 1 Während ihrer Schonzeit sind gefangene Fische oder solche, welche die vorgeschriebene Grösse nicht erreichen, behutsam und unverzüglich wieder ins Wasser zu setzen. 2 Kann der Angelhaken nicht ohne Verletzung des Fisches entfernt werden, so ist die Angelschnur abzuschneiden. 3 Ein Massfisch kann nur ausgesetzt werden, wenn er mit der Fliege gefangen wurde.
Art. 15 Spezielle Verantwortung des Pächters Die zivile Haftpflicht des Pächters gilt gemäss Artikel 46 des Gesetzes als genügend, wenn er über eine Minimaldeckung von 2 Millionen Franken verfügt.
4. Abschnitt: Schutzmassnahmen
Art. 16 Gefährdung der Bestände 1 Ist die Existenz der Fische oder Krebse durch Wasserverschmutzung, durch Veränderungen des Wasserflusses oder durch andere Umstände gefährdet, trifft die Dienstelle die erforderlichen Massnahmen um dieselben zu schützen; die Kosten werden den Verursachern verrechnet. 2 Fische, die dadurch entnommen wurden, sind wieder einzusetzen, es sei denn, diese seien nicht mehr lebensfähig. 3 Inhaber eines Fischereirechtes können derartige Massnahmen nur mit Bewilligung der Dienststelle treffen.
Art. 171,2 Öffnungsperioden 1 Die Eröffnung der Fischerei ist wie folgt geregelt: a) am ersten Sonntag März: - die Rhone, vom Genfersee bis zur Massabrücke; - die Talbäche; - die Kanäle; - die Teiche; b) am ersten Sonntag Juni, alle anderen dem Regal unterstellten Gewässer. 2 Das Fangen von Ködern ist eine Woche vor den in Absatz 1 aufgeführten Eröffnungsdaten gestattet.
Art. 181,2 Schliessungsperioden Die Schliessung der Fischerei ist wie folgt geregelt: a) am ersten Sonntag im Oktober: alle Bäche, inbegriffen die obere Rhone und ihre Zuflüsse von der Massa-brücke aufwärts. b) am letzten Sonntag im November: - die Bergseen gemäss Artikel 1 Buchstabe c des 5-Jahresbeschlusses; c) am letzten Sonntag im Oktober: - alle anderen dem Regal unterstellen Gewässer.
Art. 19 Schontage Dienstag und Freitag gelten als Schontage für die Fischerei in allen Bächen, der oberen Rhone und deren Zuflüsse sowie in den Kanälen. Fallen diese Tage auf einen im Wallis anerkannten Feiertag, so gelten sie nicht als Schontage; dies gilt ebenfalls für den Karfreitag.
Art. 20 Zeiten zum Fischen 1 Die Fischerei ist zu folgenden Zeiten gestattet: im März von 7 bis 19 Uhr im April und Mai von 6 bis 21 Uhr im Juni, Juli und August von 5 bis 22 Uhr im September und Oktober von 6 bis 20 Uhr im November bis Februar von 8 bis 17 Uhr 2 Im Falle der Aufhebung der Sommerzeit werden die Zeiten von April bis Oktober um eine Stunde vorverschoben.
Art. 21 Vorübergehende Schutzmassnahmen Folgende Fischarten sind vorübergehend geschützt: a) die Äsche vom 1. März - 31. Mai; b) der Hecht vom 1. April - 31. Mai; c) der Barsch vom 1. Mai - 31. Mai; d) die Bachforelle vom 1. November bis 28.-29. Februar.
Art. 22 Inkrafttreten Beiliegende Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und hebt ab diesem Datum alle bisherigen Bestimmungen auf. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 16. Dezember 1998. Der Präsident des Staatsrates: Serge Sierro Der Staatskanzler: Henri v. Roten |
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25.08.2010: Schweizer Fischkonsum auf Rekordniveau
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Zugersee-Seeforelle 21,5 Pfund, 101 cm
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