Drucken|Newsletter|Abobestellung|Kontakt & Impressum|Werbung

Infocenter

Thurgau


Hauptort: Frauenfeld
Fläche: 991 km2
Seen: 130 km2
Flüsse/Bäche: 5,9 km2
Bedeutende Gewässer: Bodensee-Obensee, Untersee, Seerhein, Hochrhein, Murg, Thur, Sitter

« zurück zur Übersicht

Kantonale Fischereibehörde
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Jagd- und Fischereiverwaltung, Staubeggstr. 7, 8510 Frauenfeld, www.jfv.tg.ch

Fischereiverwalter
Roman Kistler, 052 724 25 39, roman.kistler(at)tg.ch

Fischereiverband des Kantons Thurgau (FVKTG)
Präsident Marco Nater, Schaltegg 16, 9213 Hauptwil, 078 615 44 74, www.fischer-thurgau.ch

Fischervereine

  • FV Aach Romanshorn - Salmsach, Arthur Tschäppeler, Friedhofstr. 2a, 8590 Romanshorn, 071 463 12 45
  • FV Arbon, Dominik Nöckl, Postfach 151, 9320 Arbon, 079 530 37 37, www.fischervereinarbon.ch
  • FV Binnenkanal 1, Erich Kesselring, Bahnhofstr. 56, 8500 Frauenfeld, 052 721 56 35
  • FV Binnenkanal 2, Arnold Geiges, Dorfstr. 22, 8532 Warth, 052 747 16 59
  • FV Binnenkanal 3, Samuel Mürner, Zehntenstr. 7, 8536 Hüttwilen, 052 747 19 93, 079 603 80 28
  • FV Binnenkanal 4, Sonja Stierlin-Zerle, Bühlwiesenstr. 7, 8500 Frauenfeld, 052 721 70 61, 079 385 84 44
  • FV Bottighofen, Patrick Gantenbein, Landstr. 30, 8595 Altnau, 076 571 49 14
  • Fischerzunft Diessenhofen, Peter Meister, Obertor 1, 8253 Diessenhofen, 052 657 57 00
  • FV Fischingen-Murg, Gemeinde Fischingen-Dussnang, Benno Kohler, Kurhausstr. 31, 8374 Dussnang, 071 978 70 70
  • FV Frauenfeld, Markus Oberhänsli, Hauswiesenstr. 8, 8546 Islikon, 052 366 33 11, www.fvfrauenfeld.ch
  • FV Furthbach, Bruno Fontana, Hauptstr. 15, 9565 Bussnang, 071 622 14 27
  • FV Güttingen, Guido Koller, Seestr. 11a, 8594 Güttingen, 071 695 22 38
  • FV Hauptwil, Bruno Moser, Säntisstr. 8, 8580 Amriswil, 071 422 18 66
  • SFV Kreuzlingen, Daniel Rüegg, Postfach, 8280 Kreuzlingen, www.sfvk.ch
  • FG Lauche Stettfurt, Werner Huber, Freudenbergstr. 22, 9507 Stettfurt, 052 376 15 19
  • FV Lützelmurg 1, Peter Beusch, Rossweidstr. 10, 8357 Guntershausen, 052 365 17 62
  • FV Lützelmurg 2, Marcel Sennhauser, Friedtal, 8522 Häuslenen, 052 721 51 23
  • FV Murg 2, Hanspeter Fink, Funkenbüelstr. 23, 9243 Jonschwil, 071 925 38 81
  • FV Murg 3, Christian Wanner, Wuhrhaldenstr. 10, 9545 Wängi, 052 378 16 05
  • FV Murg 5, Ernst Waser, Lachenackerstr. 15, 8500 Frauenfeld, 052 720 50 40
  • FV Murg 6, Markus Leutwyler, Ringstr. 10, 9503 Lanterswil, 071 655 14 74
  • FV Romanshorn, Damien Baker, Neustr. 40, 8590 Romanshorn, 071 463 57 51
  • SFV Ruderbaum Altnau, Kurt Rohner, Zeughausstr. 16, 9200 Gossau, 071 385 59 65
  • SFV Sirnach Münchwilen und Umgebung, Hanspeter Fink, Funkenbüelstr. 23, 9243 Jonschwil, 071 925 38 81
  • FSH Fischergemeinschaft Sitter - Horbach, Daniel Kälin, Schooswiesen 17, 9225 Wilen, 071 422 65 28
  • FV Sitter 1, Peter Nater, Schaltegg 13, 9213 Hauptwil, 071 422 38 40
  • FV Sitter 2, Mario Keller, Hermann-Greulich-Str. 21, 9320 Arbon
  • Seerheinfischer-Verein Tägerwilen, Roberto Wüst, Castellstr. 42, 8274 Tägerwilen, 071 669 33 08
  • FV Thur 1, Christoph Maurer, Fliederstr. 9, 9220 Bischofszell, 071 422 57 87
  • FV Thur 2, Daniel Ebnöther, Bahnhofstr. 1, 9220 Bischofszell
  • FV Thur 3, Stefan Brun, Kradolfstr. 70, 9214 Kradolf
  • FV Thur 4/5, Alex Scherrer, Feldeggstr. 5, 9500 Wil, 071 911 78 79
  • FV Thur 6, Edi Fankhauser, Spitzrütistr. 24, 8500 Frauenfeld, 052 721 12 72
  • FV Thur 7, Pascal Ritzer, Unt. Seestr. 41, 8272 Ermatingen
  • FV Thur 8/9, Markus Oberhänsli, Hauswiesenstr. 8, 8546 Islikon, 052 366 33 11
  • SFV Uesslingen-Neunforn, Max Grubenmann, Frauenfelderstr., 8524 Uesslingen, 052 746 13 80
  • FV Untersee, Max Ritzer, Fruthwilerstr. 54, 8272 Ermatingen, 071 664 10 82
  • SFC Uttwil, Rolf Züllig, Kreuzlingerstr. 25, 8590 Romanshorn, 071 460 24 85
  • SFV Wängi, Fredy Forster, Bohlstr. 8, 9562 Märwil, 052 656 00 59
  • FV Weinfelden, Alex Scherrer, Feldeggstr. 5, 9500 Wil, 071 911 87 79, www.fvweinfelden.ch

 

Gesetz über die Fischerei

vom 27. September 1976

I. Zweck und Fischereiregal

§ 1
Es ist Aufgabe des Kantons, die Gewässer als Lebensraum von Fischen, Krebsen und Amphibien zu erhalten und zu pflegen.

§ 2
1 Dem Kanton steht die Hoheit an allen Gewässern zu, in denen Fische, Krebse oder Amphibien leben können.
2 Diese Gewässer unterstehen der eidgenössischen Gesetzgebung.

§ 3
1 Das Hoheitsrecht des Staates besteht in der Aufsicht über alle Regalgewässer, in der Befugnis, Bestimmungen über deren Erhaltung, Gestaltung und Bewirtschaftung zu erlassen, und in der Kompetenz, das Recht auf den Fang von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren zu verleihen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen über internationale Gewässer.

II. Besondere Fischereirechte

§ 4
Von der Verleihung des Rechts auf Fischfang durch den Staat sind Gewässer ausgenommen, an denen private oder körperschaftliche Fischereirechte im Verfahren nach §§ 21 bis 24 nachgewiesen werden.

§ 5
1 Private Fischereirechte an natürlichen und künstlichen Weihern werden anerkannt, unter Vorbehalt des Bereinigungsverfahrens gemäss §§ 21 bis 24 sowie anderer gesetzlicher, namentlich gewässerschutzpolizeilicher Bestimmungen.
2 Die Neuerstellung solcher Weiher bedarf einer Bewilligung des Kantons, der auch das private Fischereirecht einräumen kann.
3 Die Bewilligung kann mit betrieblichen Auflagen verknüpft werden.
4 Unter Vorbehalt von § 4 haben die Berechtigten Konzessionsgebühren zu entrichten.

§ 6
1 Der Staat überlässt den Munizipalgemeinden die Kompetenz, das Recht auf Fischfang zu verpachten. Davon unberührt bleiben alle bisher vom Staat vergebenen Gewässer sowie die besonderen Fischereirechte gemäss §§ 4, 5, 7 und 8.
2 Die Erträgnisse der Gemeinden aus den Fischpachten sind zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraums von Fischen oder Amphibien zu verwenden.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Verpachtung dieser Gewässer.
4 Gegen den Zuschlag von Fischpachten durch die Gemeinde kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement des Regierungsrates Rekurs erhoben werden. Der Entscheid des Departementes unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

§ 7
1 Die Kompetenz, das Recht auf den Fang von Krebsen und Fischnährtieren zu verleihen, steht ausschliesslich dem Kanton zu.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 8
1 Soweit nicht Fischenzen gemäss § 4 entgegenstehen, ist die Uferfischerei mit festem Zapfen und einfacher Angel am Bodensee, Seerhein, Untersee und Rhein für jedermann frei.
2 Der Regierungsrat kann die Freiangelei auch auf anderen Gewässern gestatten.

III. Übergang von besonderen Fischereirechten an den Staat

§ 9
1 Fischenzen können vom Regierungsrat zugunsten des Kantons entzogen werden, wenn die Berechtigten vom Kanton vorgeschriebene, wesentliche Bewirtschaftungsgrundsätze missachten.
2 Der Entzug erfolgt nach den Bestimmungen über die Enteignung. Eine allfällige Entschädigung richtet sich nach dem Wert der Fangergebnisse. Wenn der Wert der entzogenen Fischenz nur oder doch vorwiegend durch die Hege- und Bewirtschaftungsmassnahmen der direkt oder indirekt angrenzenden Fischereigewässer erreicht wird, erfolgt der Entzug ohne Entschädigung.
3 Die gleiche Befugnis steht dem Regierungsrat bezüglich der konzedierten Weiherfischereirechte zu, sofern die Berechtigten Auflagen gemäss § 5 Absatz 3 missachten. Der Entzug erfolgt ohne Entschädigung.

§ 10
1 Das Recht der Gemeinden, Gewässer zu verpachten, fällt an den Kanton, sofern von diesem Recht nicht ununterbrochen sachgemässer Gebrauch gemacht wird.
2 Besondere Fischereirechte, auf deren Ausübung die Berechtigten verzichten, fallen an den Staat.
3 Der Regierungsrat kann im Interesse der Fischerei besondere Fischereirechte loskaufen.

IV. Ausübung der Fischerei

§ 11
1 Der Fischereiberechtigte ist befugt, zur Ausübung der Fischerei Ufer, Fluss- und Bachbette zu betreten. Dieses Recht ist schonend auszuüben.
2 Hofräume und fest eingefriedete Gärten dürfen nur mit Einwilligung des Grundeigentümers betreten werden.
3 Der Grundeigentümer darf an Regalgewässern nur mit Bewilligung des Regierungsrates bauliche Veränderungen oder Umzäunungen, welche die Begehung des Ufers verunmöglichen oder beeinträchtigen, vornehmen oder Zutrittsverbote erlassen.
4 Über Bau- und Verbotsgesuche der Grundeigentümer entscheidet der Kanton nach Abwägung der beteiligten Interessen.

§ 12
1 Wer über die Freiangelei hinaus den Fang von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren in Gewässern betreiben will, bedarf einer kantonalen Fischereibewilligung, die den Kontrollorganen und den Besitzern anstossender Grundstücke auf Verlangen jederzeit vorzuweisen ist.
2 Die Bewilligung wird Personen erteilt, die das 14. Altersjahr zurückgelegt haben, einen guten Leumund geniessen und sich auf Grund einer einfachen Prüfung über die nötige Fachkenntnis ausgewiesen haben.

V. Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen

§ 13
1 Die Fischereiverwaltung ist ermächtigt, zur Verbesserung der Zusammensetzung der Fischbestände, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zu Studienzwecken das Befischen von Gewässern jederzeit zu verfügen oder zu verbieten.
2 Ein allfälliger Ertrag ist für die Bewirtschaftung der gleichen Gewässer zu verwenden.

§ 14
1 Der Kanton kann Massnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung von Regalgewässern unterstützen.
2 Die Unterhaltspflicht von Gemeinden, Korporationen oder Privaten gemäss anderen Bestimmungen des kantonalen Rechts wird dadurch nicht berührt.

§ 15
Der Kanton fördert den Fisch- und Krebsbestand durch den Betrieb von Brut- und Aufzuchtanlagen. Er kann entsprechende Bestrebungen von Körperschaften und Privaten unterstützen.

§ 16
1 Die Ausübung der Laichfischerei auf die einer Schonzeit unterliegenden Fischarten darf nur mit Bewilligung der Fischereiverwaltung erfolgen. Die Bewilligung kann mit Auflagen verknüpft werden.
2 Die Fischereiverwaltung kann für die Gewinnung von Brutmaterial von Fischarten, die einer Schonzeit nicht unterliegen, besondere Anordnungen treffen.

§ 17
Zum Fang von Fischnährtieren bedarf es einer Bewilligung der Fischereiverwaltung. Die Bewilligung kann mit Auflagen verknüpft werden.

§ 18
Der Regierungsrat kann die einheimische Berufsfischerei, soweit dies im Interesse einer sachgemässen Bewirtschaftung der Gewässer geboten ist, durch geeignete Massnahmen und Beiträge fördern.

VI. Fischereiberechtigung

§ 19
1 Das Recht auf Fischfang wird im Bodensee, Seerhein und Untersee im Rahmen der internationalen Vereinbarungen vom Kanton durch Patente erteilt.
2 Die übrigen Gewässer werden verpachtet.
3 Die Patentfischerei kann gebietsweise aufgeteilt werden.

§ 20
1 Der Regierungsrat kann einzelne kleinere Gewässer zum Zweck der Fisch- oder Krebsaufzucht oder zur Errichtung von Wassertierreservaten von der Vergebung ausnehmen.
2 Der Regierungsrat kann das Begehen einzelner Reservate beschränken.
3 Soweit die Vergebung solcher Gewässer bei den Gemeinden liegt, steht dem Kanton das Vorrecht zur Pacht bei angemessenem Pachtzins zu.

VII. Bereinigungsverfahren für besondere Fischereirechte

§ 21
1 Gemeinden, Körperschaften oder Private, die ein besonderes Fischereirecht gemäss Abschnitt II geltend machen wollen, haben es innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Regierungsrat mit entsprechenden Beweismitteln anzumelden. Soweit Gemeindefischereirechte nach § 6 Absatz 1 angemeldet werden, bedarf es lediglich einer Übersichtskarte, in der die beanspruchten Gewässer eingetragen sind.
2 Innert sechs Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist teilt der Regierungsrat dem Ansprecher mit, ob und in welchem Umfang der Staat ein besonderes Fischereirecht anerkennt oder bestreitet.

§ 22
Wird ein besonderes Fischereirecht innert der in § 21 Absatz 1 festgesetzten Frist nicht angemeldet oder bei ganzer oder teilweiser Bestreitung nicht innert einer weiteren Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht, ist es verwirkt.

§ 23
Ebenfalls gerichtlich zu beurteilen sind Streitigkeiten über Umfang, Heimfall oder Entzug von Fischereiberechtigungen, die zwischen Inhabern von besonderen Fischereirechten und dem Staat beziehungsweise Gemeinden oder zwischen Gemeinden und dem Staat entstehen.

§ 24
Streitigkeiten gemäss § 22 oder § 23 werden vom Verwaltungsgericht nach den Bestimmungen über die verwaltungsrechtliche Klage beurteilt.

VIII. Straf- und Vollzugsbestimmungen

§ 25
1 Wer unbefugterweise dem Fang von Fischen, Krebsen oder Fischnährtieren obliegt, wer gestützt auf dieses Gesetz verfügte Auflagen verletzt oder wer in anderer Weise gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstösst, wird mit Haft oder Busse gemäss Strafgesetzbuch bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei anwendbar sind.
2 Unbefugtes Fischen in Fischenzen oder privaten Fischweihern wird nur auf Antrag des Berechtigten bestraft. Für den Antrag gelten die Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung für die Verletzung von Ausführungsbestimmungen oder Vollzugsverfügungen zu diesem Gesetz Busse bis zu 5000 Franken androhen.

§ 26
Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen gemäss § 25 sowie von Tatbeständen, die nach eidgenössischer Fischereigesetzgebung unter Strafe gestellt sind, erfolgt nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung.

§ 27
Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Fischereigesetzgebung kann der Regierungsrat die kantonale Fischereibewilligung dauernd oder vorübergehend entziehen.

§ 28
Der Regierungsrat übt das Fischereiregal aus und setzt die Gebühren fest. Er führt ein Verzeichnis der Gewässer, die diesem Gesetz unterstellt sind.

§ 29
1 Wo der Bund den Kanton zum Vollzug von Staatsverträgen, zum Erlass, zur Ergänzung oder zum Vollzug von Ausnahmebestimmungen zur eidgenössischen Fischereigesetzgebung als zuständig erklärt, erlässt der Regierungsrat die nötigen Bestimmungen.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für die im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 in Artikel 12 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 22 sowie in der Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 27. Dezember 1966 in Artikel 25 den Kantonen vorbehaltenen Aufgaben.

IX. Schlussbestimmungen

§ 30 gestrichen

§ 31
Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft gesetzt.


Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei

vom 12. Dezember 1977

I. Allgemeines

§ 1
Das Departement für Justiz und Sicherheit ist für die Fischerei zuständig.

II. Die verschiedenen Fischereirechte

§ 2
1 Das Departement teilt die kantonalen Pachtgewässer in Reviere ein und verpachtet diese nach Ausschreibung für jeweils acht Jahre. Es bestimmt den Mindestpachtwert der Reviere und legt die höchstzulässigen Pachtzinse fest.
2 Das Departement schliesst Pachtverträge ab, die unter anderem Bestimmungen enthalten über:
- Jungfischeinsätze,
- Ausübung der Fischerei,
- Verwendung der Fanggeräte,
- Laichfischfang,
- Besatz- und Fangstatistik,
- Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen,
- Wiederbesatz nach Fischverlusten.

§ 3
1 Das Departement erteilt den Gemeinden die erforderlichen Weisungen für die Verpachtung der Gemeindefischereirechte.
2 Diese Weisungen haben zu gewährleisten:
- die Bevorzugung einheimischer Fischer bei der Vergebung,
- die ausschliessliche Verwendung von Sportfischergeräten,
- situationsgerechte Jungfischeinsätze,
- eine zweckmässige Reviereinteilung,
- den Wiederbesatz der Gewässer nach Fischverlusten,
- die Führung von Besatz- und Fangstatistiken,
- die Verwendung der Pachterträgnisse zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes von Fischen und Amphibien.
3 Der Regierungsrat behält sich vor, die Verwendung der Erträgnisse der Gemeinden aus den Fischpachten zu überprüfen.

§ 4
1 Über Gesuche um Erstellung neuer Weiher im Sinne von § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Fischerei entscheidet das Departement für Bau und Umwelt im Einvernehmen mit der Jagd- und Fischereiverwaltung.
2 Gesuche sind mit den üblichen Unterlagen bei der Gemeindebehörde einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das Amt für Raumplanung weiter.

§ 5
1 Die Inhaber besonderer Fischereirechte dürfen in ihren Gewässern nur fischen lassen, wer im Besitz der kantonalen Fischerkarte ist. Der Umfang der Berechtigung ist in die kantonale Fischerkarte einzutragen.
2 Die Inhaber besonderer Fischereirechte sind dafür verantwortlich, dass Einträge auf der kantonalen Fischerkarte (z. B. Pächter, Gast usw.), die auf Grund ihrer Ermächtigung vorgemerkt sind, beim Wegfall des übertragenen Rechts gelöscht werden. Solange der Eintrag besteht, ist eine Bestrafung wegen Fischfrevels ausgeschlossen.
3 Das Departement kann Inhaber besonderer Fischereirechte zur jährlichen Abgabe der Besatz- und Fangstatistik verpflichten.

§ 6
Zusätzliche Vorschriften des Regierungsrates für den Obersee, Seerhein, Untersee und Rhein bleiben vorbehalten.

III. Die kantonale Fischerkarte

§ 7
1 Niemand darf im Kanton den Fischfang ausüben, der nicht im Besitz der Fischerkarte ist.
2 Keiner kantonalen Fischerkarte bedürfen:
- Berufsfischer,
- Freiangler im Sinne von § 8 des Gesetzes über die Fischerei,
- Personen, die mit Gerätschaften eines Inhabers der Fischerkarte statt diesem und unter dessen Aufsicht fischen oder ihm beim Fischen helfen,
- Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren, die von einem Boot aus zusammen mit einem Inhaber der Fischerkarte fischen, welcher das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.
3 In besonderen Fällen kann die Jagd- und Fischereiverwaltung weitere Ausnahmen bewilligen.

§ 8
1 Die kantonale Fischerkarte wird von den Bezirksämtern ausgestellt. Diese prüfen, ob der Bewerber die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, nehmen die Prüfung ab und melden die Bewilligungsinhaber jährlich der kantonalen Jagd- und Fischereiverwaltung.
2 Die Prüfungsaufgaben (Formularprüfung) und die Bewertungsskala werden den Bezirksämtern vom Departement zur Verfügung gestellt.
3 Das Departement kann andere Sportfischerprüfungen der thurgauischen Prüfung gleichstellen.
4 Die kantonale Fischerkarte ist unbefristet gültig. Die Gebühr für ihre Ausstellung beträgt Fr. 20.-.

§ 9
Der Inhaber hat die kantonale Fischerkarte bei der Ausübung der Fischerei auf sich zu tragen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen, Besitzern des Gewässers oder daran anstossenden Grundstückes, Inhabern besonderer Fischereirechte und Revierpächtern vorzuzeigen.

IV. Fischereipolizei

§ 10
1 Die Fischereiaufsichtskreise werden wie folgt festgelegt:
Kreis 1: Oberseegebiet des Bezirks Arbon mit Zuflüssen;
Kreis 2: Oberseegebiet, Seerhein und Unterseegebiet des Bezirkes Kreuzlingen mit Zuflüssen;
Kreis 3: Unterseegebiet des Bezirks Steckborn und Rhein mit Zuflüssen;
Kreis 4: übrige Gewässer.
2 Die kantonalen Polizeiorgane, das Forstpersonal und die kantonalen Beamten des Wasserbaus sind gehalten, die Fischereiaufseher bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu unterstützen.
3 Die Fischereiaufseher werden von den Bezirksämtern in das Handgelübde genommen.

§ 11
1 Die Fischereiaufsichtsorgane im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind
- berechtigt, ungenügend oder unrichtig gekennzeichnete Fischereigeräte zu beschlagnahmen;
- verpflichtet, unerlaubte oder ordnungswidrig benützte Geräte zu beschlagnahmen.
2 Wird ein Fischereigerät beschlagnahmt, so ist der damit erzielte Fang von der Fischereiaufsicht zugunsten der Staatskasse zu verwerten.

§ 12
Inhaber besonderer Fischereirechte und Revierpächter können ihnen geeignet scheinende Personen als Ordnungshüter am betreffenden Gewässer beauftragen. Diesen steht das Recht zu, die Fischerkarte von Fischern einzusehen. Sie bedürfen dazu einer Bescheinigung des Fischereiberechtigten. Weitere polizeiliche Funktionen stehen ihnen nicht zu.

§ 13
1 Jeder Einsatz von Fischen oder Krebsen hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Fischereiaufseher zu erfolgen.
2 Gesuche für das Einsetzen fremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen sind zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich und begründet an die Jagd- und Fischereiverwaltung zu richten.

§ 14
1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
Forellen: 1. Oktober bis 31. Januar;
Aeschen: 1. Februar bis 15. April;
Hechte: 16. Februar bis 15. April;
Krebse: 1. Oktober bis 15. Juli.
2 Die Fangmindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse beziehungsweise vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende, werden wie folgt festgelegt:
Forellen: 22 cm;
Aeschen: 28 cm;
Hechte: 45 cm;
Barsche: 15 cm;
Krebse: 12 cm.
3 Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
4 Für den Obersee, Seerhein, Untersee und Rhein bleiben abweichende Bestimmungen vorbehalten.
5 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann Ausnahmen von den Schonzeiten und Fangmindestmassen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei verfügen.

§ 14a
1 Die Verwendung lebender Köderfische ist in stehenden Gewässern bis zu einer Oberfläche von 30 Hektaren gestattet.
2 In den Thurkanälen der Gemeinden Müllheim und Pfyn dürfen für den Fang von Hechten lebende Köderfische verwendet werden:
1. in den Staubereichen mit überwachsenen Ufern;
2. unterhalb der Pfyner Brücke.
3 Lebende Köderfische dürfen nur an der Oberlippe befestigt werden. Sie sind so zu hältern und zu verwenden, dass Schäden und Leiden möglichst weitgehend vermieden werden.
4 Als lebende Köderfische dürfen nur einheimische Arten verwendet werden, die im Einzugsgebiet vorkommen.
5 Fische von Arten und Rassen mit Gefährdungsstatus 1 bis 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.

§ 15
Lokale Fangverbote (bei Brücken, Landungsstegen, Quaimauern usw.) dürfen nur mit Einwilligung des Departementes erlassen werden.

§ 16
Das Fischen zur Nachtzeit ist verboten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Für den Aal- und Krebsfang können die Fischereiaufseher besondere Bewilligungen erteilen.

§ 17
1 Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen, Feumern und Angelgeräten sowie von Hand gefangen werden.
2 In Fliessgewässern ist die Verwendung von Zwei- und Dreiangeln mit Widerhaken untersagt.
3 Reusen müssen täglich gehoben und geleert werden. § 6 bleibt vorbehalten.
4 Ausser den Organen der Fischereiaufsicht (§ 10) ist Dritten das Heben von ausgelegten Fanggeräten aller Art verboten.
5 Die Verwendung von Elektrofanggeräten ist nur mit Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung zulässig.

§ 18
Die Inhaber von Fischhandlungen und Restaurationsbetrieben sind verpflichtet, den Fischereiaufsehern die Kontrolle gefangener Fische zu gestatten, Auskünfte zur Herkunft der Fische zu erteilen und entsprechende Belege vorzuweisen.

§ 19
1 Der Fang von Krebsen bedarf einer besonderen Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn es der Bestand im betreffenden Gewässer erlaubt. In der Regel wird die Bewilligung nur einem im betreffenden Gewässer Fischereiberechtigten erteilt. Die Bewilligung ist in der kantonalen Fischerkarte vorzumerken.
2 Krebse dürfen mit Krebsreusen, Krebstellern, Feumern oder von Hand gefangen werden.
3 Die Jagd- und Fischereiverwaltung kann Bewilligungsinhaber zur Ablieferung einer angemessenen Menge von Besatzkrebsen verpflichten.

V. Verschiedene Vorschriften

§ 20
1 Die Jagd- und Fischereiverwaltung ist für den Betrieb der Brut- und Aufzuchtanlagen des Kantons verantwortlich.
2 Private Brut- und Aufzuchtanlagen unterstehen der Aufsicht der Jagd- und Fischereiverwaltung.

§ 21
1 Technische Eingriffe in Gewässer nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei bedürfen der Bewilligung der Jagd- und Fischereiverwaltung. Gesuche sind an das Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft zu richten.
2 Dem zuständigen Fischereiaufseher und dem Fischereiberechtigten ist von der beabsichtigten Trockenlegung beziehungsweise voraussehbaren Beeinträchtigung eines Fischgewässers mindestens fünf Tage vorher Kenntnis zu geben.
3 Ohne schriftliche Bewilligung darf mit entsprechenden Arbeiten nicht begonnen werden.
4 Dem zuständigen Fischereiaufseher und dem Fischereiberechtigten ist von der beabsichtigten Trockenlegung oder voraussehbaren Beeinträchtigung eines Fischgewässers mindestens drei Tage vorher Kenntnis zu geben.

§ 22
1 Einzäunungen an Gewässern sind so anzubringen, dass die Begehung der Ufer möglich bleibt.
2 Gesuche betreffend Bauten und bauliche Veränderungen, welche die Begehbarkeit von Ufern beeinträchtigen könnten, sind von der Bewilligungsbehörde der Gemeinde dem Departement für Bau und Umwelt zuhanden des Regierungsrates einzureichen.

§ 23
Die Bezirksämter und Gerichte melden der Jagd- und Fischereiverwaltung alle Straf- und Einstellungsverfügungen sowie Urteile betreffend Verstösse gegen die Fischereigesetzgebung.

VI. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 24
Wer gegen Vorschriften der §§ 5 Absätze 1 und 3, 7 Absatz 1, 9, 13 Absatz 1, 14 Absätze 1 und 2, 16 bis 19, 21 und 22 Absatz 1 dieser Verordnung verstösst, wer gestützt auf diese Verordnung verfügte Auflagen missachtet oder wer die Ausübung der Fischerei hindert, wird mit Busse bis zu Fr. 5000.- bestraft.

§ 25
gestrichen

§ 26
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 und § 9, für die eine Übergangsfrist von einem Jahr eingeräumt wird, nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern am 1. Januar 1978 in Kraft.


Verordnung des Regierungsrates über die Fischerei im Bodensee-Obersee

vom 8. August 1988

I. Patente

§ 1
1 Es werden folgende Patente erteilt;
1. Halden-, Hochsee-, Alters- und Gehilfenpatente für die Berufsfischerei;
2. Jahres-, Monats- und Tagespatente für die Sportfischerei;
3. Jahres- und Monatspatente für die Ufersportfischerei;
4. Jugendpatente.
2 Die Patente werden von den Bezirksämtern Arbon und Kreuzlingen ausgestellt.

§ 2
1 Das Halden- und das Alterspatent berechtigen zur berufsmässigen Ausübung der Fischerei im Gebiet der thurgauischen Halde.
2 Die Berechtigung zur Ausübung der Sportfischerei erstreckt sich:
1. mit dem Sportpatent auf das schweizerische Ufer, die schweizerische Halde und den Hohen See;
2. mit dem Uferpatent auf das schweizerische Ufer;
3. mit dem Jugendpatent auf die schweizerische Halde und den Hohen See.
3 Ausgenommen bleibt die Privatfischenz des Schlösschens Bottighofen. Diese umfasst die Weisse (Wyssi) zwischen der Mündung des Rietbaches und der Mündung des Kogenbaches.
4 Vorbehalten bleiben vom Regierungsrat ausgeschiedene Schongebiete und vom Departement für Justiz und Sicherheit (Departement) genehmigte lokale Fangverbote.

§ 3
1 Es werden insgesamt höchstens 40 Haldenpatente ausgestellt. Dabei zählen 3 Alterspatente als 1 Haldenpatent.
2 In Härtefällen kann das Departement Ausnahmen bewilligen.

§ 4
1 Das Haldenpatent wird unter der Voraussetzung, dass weniger als 40 Haldenpatente ausgestellt sind oder von bisherigen Patentinhabern gemäss § 6 beansprucht werden, einem neuen Bewerber erteilt, der
1. das 20. Altersjahr zurückgelegt hat;
2. im Kanton Thurgau wohnhaft ist;
3. einen guten Leumund geniesst;
4. nach mindestens zweijähriger Tätigkeit in der gewerblichen Fischerei, davon mindestens ein Jahr in der Berufsfischerei am Bodensee- Obersee, eine fischereiliche Abschlussprüfung bestanden hat.
2 Voraussetzung für den Nachweis der Tätigkeit in der Berufsfischerei ist das Gehilfenpatent. Der Inhaber eines Gehilfenpatentes ist verpflichtet, eine Kontrolle über die Ausübung der Fischerei nach den Weisungen der Jagd- und Fischereiverwaltung zu führen.

§ 5
Das Haldenpatent wird einem bisherigen Patentinhaber erteilt, der
1. das 70. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
2. im Kanton Thurgau wohnhaft ist;
3. einen guten Leumund geniesst.

§ 6
1 Das Alterspatent berechtigt zur Ausübung der Fischerei mit den auf der Halde zulässigen Fanggeräten. Ein Alterspatentinhaber darf gleichzeitig höchstens ein Drittel der Anzahl Bodennetze verwenden, die für das Haldenpatent zugelassen ist.
2 Es wird einem bisherigen Halden- oder Alterspatentinhaber erteilt, der
1. das 70. Altersjahr zurückgelegt hat;
2. im Kanton Thurgau wohnhaft ist;
3. einen guten Leumund geniesst.

§ 7)
1 Das Gehilfenpatent wird einem Bewerber erteilt, der das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und einen guten Leumund geniesst.
2 Das Departement kann ausbildenden Inhabern des Hochseepatentes die Verwendung zusätzlicher Fanggeräte bewilligen.

§ 8
Die Inhaber eines Halden- oder Alterspatentes sind verpflichtet, den Laichfischfang auf Gangfische auszuüben und nötigenfalls unerwünschte Fischarten zu befischen. Die Inhaber eines Hochseepatentes sind zudem zur Ausübung des Laichfischfangs auf Blaufelchen verpflichtet.

§ 9
1 Das Hochseepatent wird einem Halden- oder Alterspatentinhaber erteilt, der sich über eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Hochseefischerei ausweisen kann.
2 Es werden insgesamt höchstens 53 Hochseepatente ausgestellt.

§ 10
1 Die Patente sind nicht übertragbar.
2 Bei längerer Krankheit kann das Departement ausnahmsweise die Stellvertretung gestatten.
3 Für Ferienabwesenheit bis höchstens 3 Wochen pro Kalenderjahr kann die Jagd- und Fischereiverwaltung die Stellvertretung gestatten. Gesuche sind spätestens 7 Tage vor Ferienbeginn schriftlich einzureichen.
4 Als Stellvertreter kann ein Patentinhaber oder ein Patentbewerber auf der Warteliste bestimmt werden. Der Stellvertreter hat die Fanggeräte des Vertretenen zu verwenden und übt die Fischerei auf eigene Verantwortung aus.
5 Der Fischereiaufseher kann bei plötzlicher Erkrankung oder dringender Abwesenheit eines Patentinhabers ausnahmsweise einem andern Berufsfischer oder dem Inhaber eines Gehilfenpatentes das selbständige Einholen der Fanggeräte gestatten.

§ 10a
Das Jugendpatent wird einem Jugendlichen zwischen 10 und 14 Jahren erteilt. Es berechtigt zur Ausübung der Fischerei von einem Boot aus zusammen mit einem Sportpatentinhaber, welcher das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.

§ 11
1 Die Patentgebühren und Fischereiabgaben werden wie folgt festgesetzt: (Gebühr Fr. Fischereiabgabe Fr.)
Haldenpatent 200.- 150.-
Alterspatent 100.- 050.-
Hochseepatent 200.- 200.-
Gehilfenpatent 040.- 00-.-
Sportjahrespatent 120.- 020.-
Sportmonatspatent 060.- 010.-
Sporttagespatent 015.- 00-.-
Uferjahrespatent 060.- 010.-
Ufermonatspatent 030.- 005.-
Jugendpatent 020.- 00-.-
2 Patentbezüger, die in den Kantonen Thurgau oder St. Gallen wohnhaft sind, müssen die Patente im Wohnsitzkanton lösen. Patentbezüger mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Thurgau und St. Gallen entrichten die dreifache Fischereiabgabe.

§ 11a
Keines Patentes bedürfen:
1. Freiangler im Sinne von § 8 des Gesetzes über die Fischerei;
2. Personen, die mit Gerätschaften eines Patentinhabers statt diesem und unter dessen Aufsicht fischen oder ihm beim Fischen helfen.

II. Ausübung der Fischerei

§ 12
1 Die Ausübung der Berufsfischerei ist an öffentlichen Ruhetagen verboten.
2 Vom Verbot in Absatz 1 sind ausgenommen:
1. das Setzen von freitreibenden Schwebsätzen an Ostermontag (ab 31. März), Auffahrt, Pfingstmontag sowie 1. Mai und 1. August, falls diese auf Montag bis Donnerstag fallen;
2. das Setzen von Bodennetzen ab 17.00 Uhr, mit Ausnahme von Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Weihnachtstag;
3. das Leeren von Trappnetzen und Reusen bis 09.00 Uhr;
4. der Laichfischfang auf Felchen;
5. das Bergen durch Sturm bedrohter oder abgetriebener Netze unter unverzüglicher Meldung an den Fischereiaufseher.
3 Die Sportfischerei darf in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September an öffentlichen Ruhetagen im Gebiet der Halde von 17.00 Uhr an nicht mehr ausgeübt werden.

§ 13
1 Trappnetze und Reusen dürfen vom 1. März bis 30. November verwendet werden. Vom 1. Mai bis 15. September sind sie täglich zu leeren.
2 Der Fischereiaufseher ist berechtigt, bei Massenfängen von kleinen Barschen das Versetzen von Trappnetzen anzuordnen.

§ 13a
Vom 15. Oktober bis 14. November dürfen Bodennetze mit einer Maschenweite zwischen 33 und 49 mm nicht verwendet werden.

§ 14
1 Sätze von Bodennetzen müssen mindestens 50 m von andern Sätzen, Trappnetzen, markierten Badeplätzen und Markierungsbojen bewilligter Reiser entfernt sein.
2 Ausser zum Treiben müssen Bodennetze von der Bauche aus seewärts gesetzt werden.
3 Ein Satz ist mit mindestens einer Bauche zu kennzeichnen. Besteht ein Satz aus mehr als zwei Bodennetzen, so ist der Beginn des dritten und jedes übernächsten Netzes mit einer Bauche zu kennzeichnen.

§ 15
Bauchen dürfen nur zum Markieren von Fischereigeräten verwendet werden.

§ 15a
Bodennetze müssen vom 15. Oktober bis 15. November mindestens jeden zweiten Tag, Bodennetze und Ankersätze vom 10. Januar bis 31. März mindestens jeden dritten Tag gehoben werden. In der übrigen Zeit sind die Netze täglich zu heben.

§ 16
1 Bei der Ausübung der Sportfischerei in weniger als fünf Metern Wassertiefe ist die Verwendung motorischer Kraft verboten.
2 Gefangene Felchen, Seesaiblinge, Äschen, Barsche und Zander sind unverzüglich zu töten. Fische der übrigen Arten dürfen nur in Behältern mit ständigem Wasseraustausch gehältert werden.
3 Es dürfen nicht mehr als 50 Barsche pro Patentinhaber im Boot mitgeführt werden.
4 Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten.
5 Sportfischern ist der Verkauf oder Tausch von gefangenen Fischen untersagt.

§ 16a
1 Ein Sportpatentinhaber darf von einem Boot aus höchstens zwei Jugendpatentinhaber fischen lassen. Von diesen gefangene Fische gehen auf sein Kontingent und sind in seiner Fangstatistik aufzuführen.
2 Jugendpatentinhaber dürfen höchstens ein Angelgerät und keine lebenden Köderfische verwenden.

§ 17
Bei der Ausübung der Freiangelei ist die Verwendung von künstlichen Ködern und lebenden Köderfischen untersagt.

§ 18
Bewilligungen für Sonderfänge werden durch das Departement ausgestellt.

§ 19
Die Berufsfischer haben während der Winterschonzeit gefangene Forellen und Fortpflanzungsprodukte der während der Schonzeit gefangenen Felchen an die Brutanstalten Romanshorn oder Ermatingen abzuliefern. In der Schonzeit gefangene Hechte sind zu hältern und bei Laichreife durch den Fischereiaufseher streifen zu lassen.

§ 19a
1 Zum Schutz der Seeforelle ist die Ausübung jeglicher Fischerei vom 1. November bis 31. Januar in folgenden Gebieten verboten:
1. Goldachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 40 m, südöstlich begrenzt durch eine Linie vom schwarzweissen Fischereipfahl am Ufer im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom privaten Kleinhafen zwischen Goldachmündung und Bad Horn im rechten Winkel zum Ufer in den See hinaus.
2. Steinachmündung: Die Wasserfläche vom Ufer bis zu einer Wassertiefe von 25 m, südöstlich begrenzt durch die Kantonsgrenze Horn/Steinach, nordwestlich begrenzt durch eine Linie vom nördlichen Ende der Pfahlwand über das Seezeichen Nr. 5 in den See hinaus. Die Kantonsgrenze verläuft entlang der Linie Ostecke des östlichsten, vierstöckigen Wohnhauses von Steinach zum östlichen Einfahrtspfahl des Steinacher Hafens.
3. Luxburger Bucht: Vom weissen Haus am Ufer südlich der Luxburg zur schwarzweissen Fischereiboje und über das Seezeichen Nr. 18 zum Fahnenmast bei der Einfahrt zum SBS-Yachthafen.
4. Güttingen: Von der östlichen Ecke des Mooshölzli zur schwarzweissen Fischereiboje und über die Seezeichen Nr. 30 und Nr. 31 zum Kieshafen.
2 Das Departement kann Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

§ 20
Werden von dem von der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei eingesetzten Ausschuss kurzfristige Beschränkungen der Fischereiausübung beantragt, so sind für deren Anordnung die Fischereiaufseher zuständig.

III. Strafen und Massnahmen

§ 21
Wer gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst oder gestützt auf diese Verordnung verfügte Auflagen missachtet, wird mit Busse bestraft. Ausserdem kann ihm die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren im Sinne einer Nebenstrafe verboten werden.

§ 22
1 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bundes oder des Kantons kann das Departement die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.
2 Wird die Fangstatistik nicht oder nicht weisungsgemäss geführt, kann das Bezirksamt das Patent für eine bestimmte Zeit verweigern oder entziehen.


Verordnung des Regierungsrates zur Unterseefischereiordnung

vom 11. Januar 1982

§ 1
Die Gebühren für die Erteilung der Fischerkarten für die Fischerei im Untersee und Seerhein sowie die Fischereiabgaben werden wie folgt festgesetzt: (Gebühr Fr. Fischereiabgabe Fr.)
Berufsfischerkarte A 250.- 250.-
Berufsfischerkarte B 0 75.- 075.-
Fischer-Gehilfenkarte 0 20.- 00-.-
Sportfischer-Jahreskarte 0 70.- 050.-
Sportfischer-Monatskarte 030.- 020.-

§ 1a
1 Das Hältern von gefangenen Felchen, Forellen, Äschen, Barschen und Zandern ist untersagt.
2 Es dürfen nicht mehr als 10 Felchen und 50 Barsche pro Patentinhaber im Boot mitgeführt werden.
3 Das Filetieren von gefangenen Fischen auf dem See ist verboten.

§ 1b
1 Die Verwendung lebender Köderfische ist nur in einem Abstand bis 50 Meter um die Reiser herum und in verkrauteten Bereichen des Untersees und Seerheins gestattet für:
1. den Fang von Hechten während des ganzen Jahres;
2. den Fang von Barschen während der Monate Juli bis Oktober.
2 Lebende Köderfische sind an der Oberlippe zu befestigen und dürfen nicht ausgeworfen werden. Sie sind so zu hältern und zu verwenden, dass Schäden und Leiden möglichst weitgehend vermieden werden.

§ 1c
Bei der Ausübung der Freiangelei ist die Verwendung von künstlichen Ködern und lebenden Köderfischen untersagt.

§ 2
1 Die Berufsfischer führen täglich über ihre Fischfänge, aufgeteilt nach Fischarten, Buch. Die Monatsergebnisse sind auf dem dafür vorgesehenen Formular jeweils bis zum fünften Tag des folgenden Monats dem zuständigen Fischereiaufseher abzuliefern.
2 Die Sportfischer führen eine Fangstatistik nach den Weisungen der Jagd- und Fischereiverwaltung.
3 Wird die Fangstatistik nicht oder nicht weisungsgemäss geführt, kann das zuständige Bezirksamt die Fischerkarte für eine bestimmte Zeit verweigern oder entziehen.

§ 2a
Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen Fischereivorschriften des Bundes oder des Kantons kann das Departement für Justiz und Sicherheit die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten.

§ 3
Das Bezirksamt Steckborn wird als die nach § 35 Absatz 1 der Unterseefischereiordnung für Gesuche um Übernahme der Strafverfolgung zuständige Behörde bezeichnet.

§ 4
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Regierungsrates zur Unterseefischereiordnung vom 9. Januar 1979 aufgehoben.

§ 5
Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

News für Fischer

  03.09.2010: Zürichsee-Hecht, 30 Pfund, 130 cm

  30.08.2010: Anforderungen an eine Wasserstrategie

  30.08.2010: Fängige Salami-Taktik

  25.08.2010: Schweizer Fischkonsum auf Rekordniveau

  24.08.2010: Der Wohlensee verlandet

  24.08.2010: Wieder Gülle-Alarm in Luzern

 
Tucanare, Peacockbass, Agua Boa Lodge, Amazonas
 

 
 
 

Ausgabe September 2010

 

Inhalt

 

Abo bestellen

 

Heft kaufen

 

Werbung

 

Archiv


 

 

Kapitaler Fang

Zugersee-Seeforelle
21,5 Pfund, 101 cm

 

 

Umfrage

Welche dieser Rubriken im Petri-Heil gefällt dir am besten?

Fotoreportage
Petri Heil am Wasser
Fokus
Angeltechnik Fliegenfischen
Angeltechnik Salmoniden
Angeltechnik Raubfisch
Angeltechnik Friedfische
Kapitale Fänge
Gaumenfreuden
Aktuell
Fischerhüsli
Verbandsteil
Sportfischer unterwegs
Einsteiger
Fischkunde
Persönlich


 
 WERBUNG
© Petri-Heil 2008 Alle Rechte vorbehalten
Vervielfältigung nur mit Genehmigung
 
 
MAGAZIN |FISCHERSTUBE |SERVICE |FISCHER-INFO-CENTER |SPORTFISCHER BREVET |ONLINE SHOP |Weitersagen |Kormoran |Fischerhotellogin |Petition |HOME |ANGLERNEWS |FISCHEN SCHWEIZ |ANGELTECHNIK |DISKUSSION |REISEN |VIDEOS |BLOG |KORMORAN |AKTUELLE AUSGABE |Newsletter |Kontakt & Impressum |Werbung |Dossier: Kormoran & Gansesäger |Minibanner |FISCHERSTUBE |FORUM |KAPITALER FANG |LESERBRIEFE |QUIZ |UMFRAGE |KLEINMARKT |DOWNLOADS |AGENDA |MARKT & HANDEL |FACHHANDEL |RSS |Fischerhotels |Abobestellung |Probenummer |Heft kaufen |KANTONALE VERWALTUNG & VEREINE |VERBÄNDE & BUNDESBEHÖRDEN |FISCHEREIGESETZGEBUNG |AKTUELL |INFO |GESCHICHTE |HÄUFIGE FRAGEN |TERMINE |ONLINE-TRAINING
ANZEIGE