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Infocenter

Solothurn


Hauptort: Solothurn
Fläche: 790 km2
Seen: 0,3 km2
Flüsse/Bäche: 6 km2
Bedeutende Gewässer: Aare, Emme

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Kantonale Fischereibehörde
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Fachstelle Jagd und Fischerei, Barfüssergasse 14, 4509 Solothurn

Jagd- und Fischereiverwalter
Marcel Tschan, 032 627 23 46, marcel.tschan(at)vd.so.ch, www.jf.so.ch

Solothurner Kantonaler Fischereiverband (SOKFV)
Präsident Marco Vescovi, Lochzelgli 32, 4542 Luterbach, 032 681 06 03

Fischervereine

  • FV Altreu und Umgebung, Arno Anderegg, Grebnetgasse 8, 2545 Selzach, 032 641 17 91
  • FV Attisholz, Peter Häner, Rosenweg 13, 4528 Zuchwil, 032 685 43 81
  • FV Fulenbach und Umgebung, Marcel Jäggi, Dorfstr. 24, 4629 Fulenbach, 062 926 34 06
  • FV Grenchen-Bettlach, Thomas Baschung, Brühlstr. 148, 4500 Solothurn, 032 621 35 04, www.fischereiverein-grenchen-bettlach.ch
  • FV Lüsslingen-Bellach, André Visconti, Stephan Jaeggi-Str. 4, 4500 Solothurn, 032 622 18 82
  • FV Olten und Umgebung, Michael Haberstich, Schürrainstr. 14, 4665 Oftringen, 062 797 38 40
  • FV Schönenwerd und Umgebung, Stephan von Däniken, Alte Oltnerstr. 51, 4652 Winznau, 062 295 56 09, www.fvschoenenwerd.ch
  • FV Solothurn und Umgebung, Marco Vescovi, Lochzelgli 32, 4542 Luterbach, 032 681 06 03
  • FV Thal-Gäu, Werner Studer, Einschlagstr. 2, 4622 Egerkingen, 062 393 01 83
  • FV Thierstein, Markus Heitz, Bilchweg 8, 4244 Röschenz, 061 761 40 09
  • FV Wolfwil, Peter Nützi, Brühl 1, 4628 Wolfwil, 062 926 18 73
  • FV Zäpfligugger, René Graf, Maiacker 7, 4556 Aeschi, 079 352 89 51

 

Fischereigesetz

Vom 24. September 1978
Der Kantonsrat von Solothurn, gestützt auf Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1975 über die Fischerei nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 19. Mai 1978, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Fischerei-Regal
1 Das Recht, Fische, Krebse und Fischnährtiere in den öffentlichen Gewässern des Kantons Solothurn und in den mit diesen verbundenen Kanälen und Weihern zu fangen, steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben Sonderrechte Dritter.
2 Der Fang darf, auch wenn Sonderrechte bestehen, nur im Rahmen der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen ausgeübt werden. Ausgenommen bleibt die Fischerei in künstlich angelegten privaten Gewässern, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können.
3 Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen.

§ 2. Ablösung von Sonderrechten
1 Der Regierungsrat kann Sonderrechte gegen Entschädigung ablösen, wenn deren Eigentümer trotz Mahnung wiederholt in schwerer Weise gegen Fischereivorschriften verstossen.
2 Die Entschädigung für die Ablösung beträgt wenigstens den zehnfachen Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ertragsfähigkeit.
3 Die kantonalen Bestimmungen über die Enteignung sind sinngemäss anwendbar.

§ 3. Veräusserung von Sonderrechten
Will der Berechtigte seine Sonderrechte veräussern, hat der Kanton das Recht, diese gegen Entschädigung an sich zu ziehen. Die Grundsätze über die Enteignungsentschädigung nach § 2 Absätze 2 und 3 sind anwendbar.

§ 4. Freianglerrecht
1 Im natürlichen Flussbett der Aare und der Emme ist grundsätzlich jeder Kantonseinwohner zur Freianglerfischerei vom Ufer aus berechtigt. Vorbehalten bleiben die im öffentlichen Interesse aufgestellten Vorschriften.
2 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Freianglerfischerei. Er setzt insbesondere das Mindestalter, die Zeitspanne, innerhalb der die Freianglerfischerei ausgeübt werden darf, und die Gebühr für die Kontrollkarte fest. Die jährliche Gebühr beträgt mindestens 10 Franken, darf aber 100 Franken nicht übersteigen.

§ 5. Fischereiberechtigung
1. Arten
1 Die Berechtigung zum Fischfang wird im übrigen verliehen:
a) vom zuständigen Departement durch Verpachtung bestimmter Strekken von Flüssen und Bächen oder von ganzen Bachläufen sowie Kanälen als für sich geschlossene Fischenzen;
b) von den Fischereivereinen, die dem Solothurnischen Kantonalen Fischereiverband als Sektionen angehören, durch Abgabe von Fischereikarten, welche zum Fischfang in der gepachteten Fischenze berechtigen;
c) vom Oberamtmann durch Abgabe einer Bewilligung, welche zum Fischfang in Stellvertretung der übrigen Pächter berechtigt.
2 Die Fischenzen werden für eine Periode von höchstens 10 Jahren verpachtet. Fischereikarten und Bewilligungen sind jährlich zu erneuern. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten.

§ 6. 2. Ausweispflicht
Der Inhaber einer Fischereiberechtigung ist verpflichtet, beim Fischfang den Ausweis auf sich zu tragen und ihn auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane oder der Besitzer von Ufergrundstücken vorzuweisen.

§ 7. 3. Altersstufen
1 Fischereikarten und Bewilligungen können in jenem Kalenderjahr erworben werden, in dem der Bewerber das 16. Altersjahr vollendet. Vorbehalten bleibt § 4 Absatz 2.
2 Der Regierungsrat umschreibt die Voraussetzungen, unter welchen auch jüngere Personen Fischereikarten und Bewilligungen erlangen können.

§ 8. 4. Ausschliessungsgründe
1 Fischereiberechtigungen dürfen nicht verliehen werden:
a) an Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen sind;
b) an Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Fischerei- oder Gewässerschutzvorschriften bestraft worden sind.
2 Von der Pacht sind ausgeschlossen:
a) Personen, die mit der Bezahlung von Steuern in Verzug sind;
b) Unmündige, Bevormundete und Verbeiständete;
c) Personen, welche öffentliche Unterstützung beziehen;
d) Konkursiten und fruchtlos Gepfändete, sofern sie nicht den Nachweis erbringen, dass die entsprechenden Verlustscheine durch Zahlung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hinfällig geworden sind.
3 In allen Fällen nach Absatz 1 litera b hat das zuständige Departement im Einzelfall eine ein- bis fünfjährige Sperrfrist zu verfügen, welche vom Datum des Strafurteils an läuft.

§ 9. Krebse und Fischnährtiere
1 Der Fang von Krebsen darf nur mit Bewilligung des zuständigen Departementes ausgeübt werden.
2 Das zuständige Departement kann den Fang der Fischnährtiere beschränken, wenn die Interessen der Fischerei eine solche Massnahme erfordern.

§ 10. Uferbegehungsrecht
1 Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies zur Ausübung der Fischerei notwendig ist. Dieses Recht ist schonend auszuüben. Sie haften den Besitzern der Ufer für vermeidbaren Schaden.
2 Hofräume und eingefriedete Gärten dürfen nur mit Einwilligung der Grundbesitzer betreten werden.
3 Die Grundeigentümer dürfen am Regalgewässer nur mit Bewilligung des Regierungsrates Zutrittsverbote erlassen oder bauliche Veränderungen und Umzäunungen vornehmen, welche die Begehung des Ufers dauernd verunmöglichen oder beeinträchtigen. Die betroffenen Pächter sind vorher anzuhören.

II. Pacht

§ 11. Begründung des Pachtverhältnisses a) öffentliche Steigerung
1 Das Recht zum Fischfang wird vom zuständigen Departement verpachtet. Der Regierungsrat bestimmt den Mindestpachtwert der Fischenzen und legt die höchstzulässigen Pachtzinse fest.
2 Fischenzen mit normaler Ertragsfähigkeit werden öffentlich versteigert. Der Zuschlag erfolgt grundsätzlich an den Höchstbietenden. Bieten mehrere Bewerber gleich hoch, wird die Fischenze den bisherigen Pächtern mit Wohnsitz im Kanton Solothurn zugeschlagen. Andernfalls entscheidet das Los. Bewerber mit Wohnsitz im Kanton Solothurn erhalten gegenüber ausserkantonalen Bewerbern den Vorzug.
3 Die Pacht- und Steigerungsbedingungen werden vom Regierungsrat erlassen.
4 Das zuständige Departement verpachtet die Fischgewässer im Zustand zur Zeit der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand.

§ 12. b) freihändige Verpachtung und Ausnahme von der Verpachtung
1 Fischenzen, welche von Fischereivereinen, die dem Solothurnischen Kantonalen Fischereiverband als Sektionen angehören, gepachtet sind, können vom zuständigen Departement freihändig verpachtet werden. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn Fischenzen während der ordentlichen Pachtperiode frei werden.
2 Fischenzen mit gestörter Ertragsfähigkeit können vom zuständigen Departement freihändig verpachtet werden. Der Pächter hat für sorgfältige Hege und Pflege der Fischenzen Gewähr zu bieten.
3 Fischenzen in künstlich angelegten Wasserläufen können vom zuständigen Departement freihändig an den Eigentümer der Anlage verpachtet werden. Das gleiche Recht steht dem zuständigen Departement zu, wenn eine Fischenze vorwiegend in eingezäuntem Privatareal liegt.
4 Bei freihändiger Verpachtung ist der Pachtzins vom zuständigen Departement aufgrund einer Schätzung von Sachverständigen festzulegen.

5 Fischenzen, für welche kein angemessenes Pachtangebot erfolgt, oder deren Schonung angemessen erscheint, können zeitweise von der Verpachtung ausgenommen werden.

§ 13. Unterpacht
Unterpacht ist nicht gestattet. Eine bestehende Pacht kann jedoch mit Bewilligung des zuständigen Departementes übertragen werden. Der frühere Pächter haftet solidarisch für den Pachtzins.

§ 14. Bildung von Fischenzen
Das zuständige Departement bildet die Fischenzen nach biologischen und ökologischen Gesichtspunkten, getrennt für Gewässer mit vorwiegendem Forellenbestand und solchen mit gemischtem Fischbestand.

§ 15. Pächterzahl
Das zuständige Departement legt vor Beginn jeder Pachtperiode die Mindest- und die Höchstzahl der Pächter von Fischenzen fest. Ausgenommen sind jene Fischenzen, die von Fischereivereinen, welche dem Solothurnischen Kantonalen Fischereiverband als Sektionen angehören, gepachtet werden. Aus wichtigen Gründen kann die zulässige Pächterzahl ausnahmsweise während der Pachtperiode geändert werden.

§ 16. Pachtgesellschaften
Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Artikel 530 ff. OR. Die Gesellschafter haben einen im Kanton Solothurn niedergelassenen Bevollmächtigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Privaten und Behörden vertritt. Für den Pachtzins haften sie solidarisch.

§ 17. Beteiligung an Fischenzen
Niemand darf als Pächter an mehr als einer solothurnischen Fischenze beteiligt sein.

§ 18. Stellvertretung des Pächters
1 Jeder Pächter ist berechtigt, die Fischerei zeitlich befristet durch Dritte ausüben zu lassen.

2 Wer die Fischerei in Stellvertretung des Pächters ausübt, bedarf einer Bewilligung des Oberamtmanns. Diese darf nur an Personen erteilt werden, gegen welche keine Ausschlussgründe nach § 8 vorliegen.

§ 19. Pachtzins
1 Der Pachtzins ist jährlich zum voraus zu entrichten.
2 Ausserkantonale Pächter haben einen Zuschlag zum Pachtzins zu bezahlen. Er wird vom Regierungsrat zu Beginn jeder Pachtperiode festgesetzt und darf den ersteigerten Pachtzins nicht übersteigen.
3 Pächtergemeinschaften haben den Zuschlag nach Absatz 2 zu bezahlen, wenn mehr als die Hälfte der Pächter einen ausserkantonalen Wohnsitz haben.

§ 20. Jungfischeinsätze
1 Das zuständige Departement legt für jede Fischenze die Jungfischeinsätze fest. Diese sind jährlich auf Kosten der Pächter und der Eigentümer von Sonderrechten unter der Kontrolle der staatlichen Fischereiaufseher vorzunehmen.
2 Die Pächter und die Eigentümer von Sonderrechten beschaffen die notwendigen Jungfische selber. Kommt einer dieser Pflicht nicht nach, so werden sie vom zuständigen Departement beschafft und ausgesetzt. Der säumige Pächter hat sämtliche Kosten zu tragen.

§ 21. Beginn der Fischereiberechtigung
Die Pächter dürfen den Fischfang erst ausüben, wenn der Pachtzins nach § 19 bezahlt und die vorgeschriebenen Jungfischeinsätze des letzten Pachtjahres vorgenommen wurden.

§ 22. Aufhebung oder Änderung der Pacht
1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod des Pächters oder wenn ein Ausschliessungsgrund nach § 8 eintritt. Ist eine Fischenze an mehrere Personen verpachtet, entscheidet das zuständige Departement, ob es das Pachtverhältnis mit den bisherigen Pächtern fortsetzen will oder nicht. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn andere Auflösungsgründe der einfachen Gesellschaft oder einer andern von den Pächtern gewählten Gesellschaftsform eintreten.
2 Das zuständige Departement kann den Pachtvertrag entschädigungslos aufheben, wenn die Pächter ihren Verpflichtungen trotz Mahnung und angemessener Fristansetzung nicht nachkommen.
3 Ist die Fischenze während mindestens einem Jahr schwer beeinträchtigt, kann das zuständige Departement auf Verlangen des Pächters den Pachtzins teilweise oder ganz erlassen oder das Pachtverhältnis auflösen.
4 Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits bezahlte Pachtzinse nicht zurückerstattet.

III. Fangausübung

§ 23. Grundsatz
Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die in den Fischereivorschriften vorgesehen sind.

§ 24. Überwachung der Angelgerte
Die Fischer haben ihre ausgelegten Angelgeräte zu überwachen.

§ 25. Natürliche Köder
1 Das zuständige Departement bestimmt, welche Fischereiberechtigten natürliche Köder fangen dürfen.
2 Als Köderfische kommen nur solche in Frage, für die kein Fangmindestmass vorgeschrieben ist.
3 Das zuständige Departement bezeichnet die zulässigen Fanggeräte.

§ 26. Fanggerte für Krebse
Das zuständige Departement legt die für den Krebsfang zulässigen Geräte und Methoden fest.

§ 27. Beschränkung der Fangausübung
1 Der Regierungsrat legt die Beschränkungen für sämtliche Arten der Fangausübung fest.
2 Wettfischen bedürfen der Bewilligung durch das zuständige Departement. Ausgenommen sind Veranstaltungen innerhalb einer Pächtergemeinschaft. Die Bewilligung kann verweigert werden, wenn die Veranstaltungen den Interessen der Fischerei (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei) widersprechen. Der Regierungsrat legt die Bewilligungsgebühr zwischen 50 und 300 Franken fest.

IV. Massnahmen zur Hebung der Fischerei

§ 28. Bewirtschaftung
Die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer ist Aufgabe des zuständigen Departementes. Natürliche Lebensgemeinschaften in und an den Gewässern sind nach Möglichkeit zu erhalten.

§ 29. Laichfischfang
1 Der Laichfischfang während den entsprechenden Schonzeiten ist nur mit Bewilligung des zuständigen Departementes gestattet. Die Pächter sind verpflichtet, den Laichfischfang durch die staatlichen Organe zu dulden.
2 Laichfische sind, sofern sie lebensfähig sind und soweit es im Interesse der Bewirtschaftung liegt, wieder zurückzuversetzen.

§ 30. Fischzuchtanlagen
Private Fischzuchtanlagen unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes.

§ 31. Fischeinsatz
Sämtliche Fischeinsätze unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes und dürfen das ökologisch vertretbare Mass nicht überschreiten.

§ 32. Bewilligungspflicht für technische Eingriffe
Alle technischen Eingriffe sowie die Trockenlegung von Gewässern bedürfen einer Bewilligung durch das Bau-Departement. Diese darf nur erteilt werden, wenn das zuständige Departement damit einverstanden ist. Die Pächter sind vor Aufnahme der Arbeiten zu benachrichtigen.

§ 33. Aussergewöhnliche Ereignisse
Das zuständige Departement kann bei aussergewöhnlichen Verhältnissen die Fangausübung einschränken.

§ 34. Fonds zur Hebung der Fischerei
1 Zur Hebung der Fischerei wird aus der Hälfte der Gebühren für Freianglerbewilligungen ein Fonds geäufnet. Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Fondsgelder.
2 Das zuständige Departement kann eine andere Verteilung der Gebühren nach Absatz 1 vornehmen, solange die Mittel des Fonds ausreichen, um seinen Zweck zu erfüllen.

V. Verwaltung und Aufsicht

§ 35. Zuständiges Departement
Der Regierungsrat bezeichnet das zuständige Departement, welches das Fischereiregal verwaltet und die Aufsicht über die Fischerei ausübt.

§ 36. Fischereikommission
Der Regierungsrat wählt auf eine verfassungsmässige Amtsdauer eine Fischereikommission. Sie berät das zuständige Departement in fachtechnischen Fragen. Den Pächtern und Pächtergemeinschaften steht ein angemessenes Vertretungsrecht zu.

§ 37. Fischereiaufseher
1 Der Regierungsrat wählt nebenamtliche staatliche Fischereiaufseher auf die verfassungsmässige Amtsdauer.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Wahlvoraussetzungen, die Aufgaben und die Entschädigung der staatlichen Fischereiaufseher.
3 Das zuständige Departement kann auf Antrag von Pächtergemeinschaften einzelnen Mitgliedern die freie Fischereiaufsicht übertragen. Eine Entschädigung wird nicht ausbezahlt.
4 Den Fischereiaufsehern ist vom Oberamtmann das Gelübde abzunehmen.

§ 38. Fischereipolizei
Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden überwachen die Einhaltung der Fischereivorschriften und unterstützen die Fischereiaufseher bei ihrer Aufgabe.

§ 39. Instruktionskurse
Das zuständige Departement kann die Pächter zum Besuch von Instruktionskursen verpflichten.

§ 40. Statistik
Das zuständige Departement führt eine Fang- und Besatzstatistik. Es regelt das Meldeverfahren.

VI. Strafbestimmungen

§ 41. Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
2 Die Zuständigkeit zur Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 42. Vollzugsverordnung
Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz.

§ 43. Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Erlasse
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:
a) die kantonale Vollzugsverordnung vom 7. April 1933 zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Dezember 1888;
b) § 264 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. April 1954 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Vom Eidg. Departement des Innern am 16. Januar 1979 genehmigt Inkrafttreten am 1. April 1979


Vollzugsverordnung zum Fischereigesetz

vom 19. Dezember 1978
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn, gestützt auf § 42 des Fischereigesetzes vom 24. September 1978, beschliesst:

I. Geltungsbereich

§ 1. Regal
Diese Verordnung gilt für die Fischerei in jenen Gewässern, welche nach § 1 des Gesetzes dem Fischereiregal unterworfen sind.

§ 2. Sonderrechte
Für die Sonderrechte nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes gelten nur die Bestimmungen über die Schonzeiten, die Mindestmasse, die zulässigen Gerätschaften, die zeitlichen Beschränkungen und die Jungfischeinsätze.

II. Fischereiberechtigung

A. Freianglerrecht

§ 3. a) Dauer
Das Freianglerrecht darf vom 1. Mai bis 30. September von 4-22 Uhr ausgeübt werden.

§ 4. b) Alter
Bewilligungen können ab dem Kalenderjahr erworben werden, indem der Bewerber das 10. Altersjahr vollendet.

§ 5. c) Bewilligungsbehörde; Gebühr
1 Der Oberamtmann erteilt Bewerbern mit Wohnsitz in seiner Amtei die Bewilligung zur Ausübung des Freianglerrechtes.
2 Die Kontrollkarte muss mit Foto, Name, Adresse und Unterschrift des Bewerbers versehen sein.
3 Die Gebühr beträgt 25 Franken je Saison.

§ 6. d) Fanggeräte und Köder
1 Der Freiangler darf eine von Hand geführte Angelrute mit Schnur, auf dem Wasser treibendem Schwimmer, höchstens 10 Gramm schwerem Blei und einer einfachen Angel verwenden.
2 Vorfüttern und die Verwendung von künstlichem Köder oder Köderfischen ist untersagt.

B. Pacht

§ 7. Pachtjahr
Als Pachtjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 8. Fischereikarten
1 Die Fischereiverwaltung stellt den Fischereivereinen, die dem Solothurnischen Kantonalen Fischereiverband als Sektionen angeschlossen sind, die Fischereikarten gegen eine Gebühr von 2 Franken je Stück zur Verfügung.
2 Die Fischereikarten sind mit Foto, Name, Adresse und Unterschrift des Berechtigten zu versehen.

§ 9. Bewilligungen zum Fischfang in Stellvertretung der Pächter
1 Der Oberamtmann erteilt Bewilligungen, welche zum Fischfang in Stellvertretung der Pächter nach § 5 Absatz 1 litera c des Gesetzes berechtigen, gegen eine Gebühr von 5 Franken.
2 Die Bewilligungen sind mit Name, Adresse und Unterschrift des Berechtigten zu versehen.

§ 10. Jugendkarten
1 Die Fischereivereine, die dem Solothurnischen Kantonalen Fischereiverband als Sektionen angehören, können Bewerbern ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 10. Altersjahr vollenden, Jugendkarten abgeben.
2 Jugendkarten berechtigen zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines vollberechtigten Vereinsmitgliedes. Ohne diese Begleitung gelten für Inhaber von Jugendkarten die Vorschriften über die Freiangler-fischerei.

§ 11. Gast- und Ferienkarten
1 Fischereivereine, die dem Solothurnischen Kantonalen Fischereiverband als Sektionen angehören, können Nichtmitgliedern ganzjährig gültige Gastkarten oder zeitlich begrenzte Ferienkarten abgeben.
2 Die Gast- und Ferienkarte berechtigt den Inhaber, während der angegebenen Frist in den vom Verein gepachteten Fischenzen die Fischerei auszuüben. Die Entschädigung ist nach der Geltungsdauer abzustufen. Sie darf den vierfachen jährlichen Mitgliederbeitrag nicht übersteigen.

§ 12. Wettfischen
1 Die Bewilligung zur Durchführung von Wettfischen darf nur erteilt werden, wenn durch eine zahlenmässig genügende und qualifizierte Aufsicht die Einhaltung der Vorschriften über die Fischerei gewährleistet ist.
2 Die Gebühr für die Bewilligung von Wettfischen beträgt 3 Franken für jeden Teilnehmer, mindestens aber 50 und höchstens 300 Franken.

III. Fanggeräte und Fangausübung

§ 13. Netzfischen
Die Netzfischerei ist nur mit Bewilligung der Fischereiverwaltung erlaubt.

§ 14. Blattfischen, Reusen
1 Das Blattfischen und das Fischen mit Reusen ist untersagt.
2 Vorbehalten bleibt das Fischen mit Reusen zum Laichfischfang (§ 23).

§ 15. Zahl der Angelgeräte
1 Gleichzeitig dürfen höchstens 2 Angelgeräte ausgelegt werden.
2 In der Dünnern, der Lützel und der Lüssel darf während des ganzen Jahres nur mit einer von Hand geführten Rute gefischt werden.

3 In den Aare-Fischenzen der Fischereivereine Olten und Schönenwerd darf vom 1. Oktober bis 15. März nur mit einer von Hand geführten Rute gefischt werden.

§ 16. Elektrofischerei
Die Verwendung von Elektrofanggeräten bedarf der Bewilligung der Fischereiverwaltung.

§ 17. Übrige Fanggeräte
1 In der Aare-Fischenz des Fischereivereins Schönenwerd darf die Gambe während des ganzen Jahres und der Terribel vom 1. Oktober bis 15. März zum Fischfang nicht verwendet werden. Der Löffel (ohne Angel und Gelenk) sowie Köderfische müssen vom 1. Oktober bis 15. März mindestens 7 cm betragen.
2 In der Emme, Lützel, Lüssel und Dünnern der Fischenze des Fischereivereins Thal-Gäu dürfen nur Angeln mit zurückgebogenem Widerhaken (ausgenommen künstliche Fliege) zum Fischfang verwendet werden.
3 Im übrigen dürfen zur Ausübung der Fischerei alle Fanggeräte verwendet werden, soweit sie nicht durch die Bundesgesetzgebung verboten sind.

§ 18. Feumer
Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfsgerät zu verwenden.

§ 19. Schleppfischen
1 Die Schleppangelfischerei mit 2 und mehr Schiffen auf gleicher Höhe ist verboten.
2 Die Schleppfischerei jeder Art ist durch eine gut sichtbare gelbe Flagge am Boot zu kennzeichnen.
3 In der Nähe von Landungsstegen und Durchlässen ist das Fischen nur gestattet, soweit der Schiffsverkehr nicht behindert wird.
4 Das Fischen auf den Zugangsstegen und den Köpfen der Landungsanlagen der Kursschiffe ist untersagt.

§ 20. Zeitliche Beschränkungen
1 Der Fang von Fischen, Krebsen und anderen nutzbaren Wassertieren ist vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20-6 Uhr verboten.
2 In der Dünnern-Fischenz des Fischereivereins Thal-Gäu darf nur am Mittwoch, am Samstag, am Sonntag und an gesetzlichen Feiertagen gefischt werden.

§ 21. Boote
Für die Ausübung der Fischerei sind nur immatrikulierte Ruderboote, Segelboote (ohne gesetzte Segel) und, sofern nicht andere Vorschriften entgegenstehen, Motorboote zulässig. Der Fischfang mit Paddelbooten, Faltbooten und ähnlichen Booten ist untersagt. Aus Booten, die mit Ortungsgeräten ausgerüstet sind, ist der Fischfang verboten.

§ 22. Brücken
Der Fischfang von Brücken aus ist untersagt.

§ 23. Köderfische
1 Der Gebrauch von lebenden Köderfischen ist nur erlaubt:
a) während des ganzen Jahres:
im Burgäschi- und Inkwilersee und in Kleinseen (kleiner als 10 ha) unter 800 m.ü.M.
b) vom 1. Juni bis 30. Oktober:
in der Aare; linksufrig, von der Gemeindegrenze Feldbrunnen/Riedholz flussabwärts bis zum eingezäunten Areal der Cellulosefabrik Atisholz (ca. 800 m).
2 Es dürfen nur einheimische Köderfische gemäss Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 verwendet werden. Wer mit Köderfischen fischen darf, kann solche für den eigenen Bedarf im Gewässer, in dem er zum Fischfang mit Köderfischen berechtigt ist, mit einer Köderflasche, einer Köderreuse oder einem Senknetz (Köderblatt) mit höchstens 1 m2 Netzfläche fangen.
3 Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden. Lebende Köderfische dürfen für die Schleppfischerei oder andere bewegte Fanggeräte nicht verwendet werden.

§ 23bis. Vorfüttern
In den Aare-Fischenzen der Fischereivereine Olten und Schönenwerd, in der Dünnern, der Lützel und der Lüssel ist jegliches Vorfüttern verboten.

§ 24. Fangzahlbeschränkung
1 In der Aare und Emme dürfen pro Tag nicht mehr als 6 Edelfische (Bachforelle, Äsche), 25 Felchen und 5 Hechte gefangen werden.
2 In der Dünnern, der Lützel und der Lüssel dürfen pro Tag nicht mehr als 5 Edelfische gefangen werden.
3 Massgebend ist der Ort der Kontrolle.

§ 25. Schongebiete
1 Die Ausübung der Fischerei ist in folgenden Strecken der Aare untersagt:
a) während des ganzen Jahres:
1. 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb des Kraftwerkes Flumenthal;
2. Entlang den Betonufermauern ober- und unterhalb des Kraftwerkes Ruppoldingen;
3. Entlang der Bahnhofterrasse in Olten;
4. 100 m oberhalb bis 50 m unterhalb des Wuhrs in Wöschnau-Niedererlinsbach (rechtsufrig); vom Wuhr in Wöschnau-
Niedererlinsbach bis 50 m unterhalb des Wuhrs (linksufrig);
5. 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb des Stauwerkes des Elektrizitätswerkes Aare-Tessin in Winznau;
6. Unterwasserkanal der AG Elektrizitätswerk Wynau, soweit er auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Wolfwil liegt.
b) vom 1. Februar bis 15. März:
in der vom Fischereiverein Fulenbach gepachteten Fischenze;
c) vom 1. Januar bis 15. März:
Stauwehr Ruppoldingen bis Klos-Kessiloch;
d) vom 1. Oktober bis 15. März:
1. Oberwasserkanal Kraftwerk Gösgen, vom Einlauf des Stauwehrs Winznau bis zur untersten Kanalbrücke;
2. Schachenbrücke in Obergösgen bis Schreinerei Basler in Däniken;
3. Eisenbahnbrücke in Niedergösgen bis Bachauslauf in Däniken;
4. beim Richnerlauf in der Wöschnau.
2 Während des ganzen Jahres darf nicht gefischt werden:
a) in der Dünnern, von der Gheidbrücke bis zum Einlauf in die Aare;
b) in der Lüssel von der Einzäunung Südseite der Badeanstalt Breitenbach bis unterkant Brücke Laufenstrasse in Breitenbach (Areal der Isolawerke);
c) im Sagibach in Biberist auf dem eingezäunten Areal der Papierfabrik Biberist.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement kann für längstens zwei Jahre weitere Gebiete zu Schongebieten erklären. Die Verfügung ist im Amtsblatt zu publizieren.

§ 26. Fangmindestmasse und Schonzeiten
1 Als Mass gilt die Distanz von der Kopfspitze bis zum Schwanzende (Schwanzspitze).
2 Gefangene Fische müssen an den Fischgewässern jederzeit zur Kontrolle vorgelegt werden.
3
4 Im ganzen Kanton ist das Fangen von Dohlenkrebsen, Steinkrebsen, Bachneunaugen, Strömern, Bitterlingen und Moorgrundeln (Schlammpeitzger) während des ganzen Jahres untersagt.

§ 27. Zurückversetzen
Lebensfähige Fische und Krebse, die während der Schonzeit gefangen werden oder das Mindestmass nicht erreichen, sind sofort schonend in das Gewässer zurückzuversetzen. Der Angelhaken ist abzuschneiden, wenn er nicht sichtbar ist und ohne Verletzung des Fisches gelöst werden kann.

§ 27bis. Wahrung der nachhaltigen Nutzung
1 Zur Wahrung der nachhaltigen Nutzung einheimischer Fisch- und Krebsbestände kann das Volkswirtschaftsdepartement
a) die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fischarten ausdehnen;
b) die Fangmindestmasse erhöhen und auf weitere Arten ausdehnen.
2 Die Verfügungen können auf eine Dauer von längstens zwei Jahren erlassen werden; sie sind im Amtsblatt zu publizieren.

§ 27ter. Sonderfänge
Sonderfänge nach der Bundesgesetzgebung werden von der Fischereiverwaltung bewilligt.

§ 28. aufgehoben am 26. September 1995

IV. Schutz und Hege

§ 29. Trockenlegung und Reinigung von Fischgewässern
Trockenlegung oder voraussehbare Beeinträchtigung eines Fischgewässers sind dem zuständigen Fischereiaufseher und der betroffenen Pächtergemeinschaft mindestens eine Woche vorher zu melden.

§ 30. Meldepflicht
1 Die Fischenzenpächter sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetretene Beeinträchtigungen und Schädigungen des Fischbestandes unverzüglich dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden.
2 Die Fischereiverwaltung trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen und ordnet die Wiederbesetzung an.

§ 31. Schadenberechnung
1 Der Schaden bei Fischsterben setzt sich zusammen aus Ersatz der eingegangenen Fische, Ertragsausfall und Umtriebsentschädigung.
2 Der Schaden wird von den Fischenzenpächtern geltend gemacht.

§ 32. Inverkehrbringen untermässiger Fische
1 Fische, welche das Mindestmass nicht erreichen, dürfen weder verkauft, gekauft, verschenkt, getauscht, feilgeboten, in Wirtschaften verabreicht, noch versandt werden.
2 Von diesem Verbot sind Fische ausgenommen, die aus Mastfischzuchtanlagen stammen oder nachweisbar aus dem Ausland oder aus einem Kanton eingeführt werden, dessen Bestimmungen über die Mindestmasse den Fang gestatten.

§ 33. Schutz vor Wasservögeln
Die Besitzer von Enten und andern Wasservögeln haben diese während den Schonzeiten durch einen Zaun von den Laichplätzen fernzuhalten.

§ 34. Absperren von Wasserläufen
Das Absperren von Wasserläufen ist untersagt.

§ 35. Fonds zur Hebung der Fischerei a) Zweck
1 Mit den Mitteln des Fonds werden die Bestrebungen gefördert, Aare, Emme, Dünnern, Lüssel und Lützel einheitlich und rationell zu bewirtschaften.
2 Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können Mittel des Fonds ausnahmsweise auch zur Hebung der Fischerei in andern Gewässern verwendet werden.

§ 36. b) Ausrichtung von Beiträgen
1 Soweit Mittel vorhanden sind, können Beiträge ausgerichtet werden für:
a) den Aussatz von Jungfischen in Aare, Emme, Dünnern, Lüssel und Lützel;
b) die Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen;
c) die Bekämpfung von Fischschädlingen, Fischkrankheiten und Fischseuchen;
d) die Behebung von Gewässerverunreinigungen;
e) den Bau und Betrieb von Fischzuchtanlagen;
f) die Unterstützung wissenschaftlicher Untersuchungen;
g) zur Anschaffung von besonderem Besatzmaterial zu Versuchszwecken;
h) zur Anschaffung von Fischereiinstrumenten;
i) die Ausrichtung von Belohnungen, wenn schwere Verstösse gegen die Fischereivorschriften aufgedeckt werden.
2 Der Regierungsrat kann auf begründetes Gesuch hin weitere Unterstützungen gewähren.
3 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die finanziellen Mittel der Pächtergemeinschaft nicht ausreichen, ein Vorhaben nach Absatz 1 zu verwirklichen.

§ 37. c) Gesuche
1 Gesuche zur Ausrichtung von Beiträgen aus dem Fonds sind schriftlich und begründet bei der Fischereiverwaltung einzureichen.
2 Der Gesuchsteller hat der Fischereiverwaltung alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit sie zur Abklärung der Beitragshöhe nötig sind.

§ 38. d) Festsetzung der Beiträge
1 Der Regierungsrat setzt die Beiträge auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes im Einzelfall fest.
2 Unrechtmässig bezogene Beiträge müssen zurückbezahlt werden.

V. Verwaltung und Aufsicht

§ 39. Zuständiges Departement
Das Volkswirtschaftsdepartement verwaltet das Fischereiregal und übt die Aufsicht über die Fischerei aus.

§ 40. Fischereikommission
a) Zusammensetzung
1 Die Fischereikommission umfasst 5 Mitglieder.
2 Sie setzt sich aus 2 Vertretern des Solothurnischen Kantonalen Fischereiverbandes und je einem Vertreter der übrigen Pächter, des Volkswirtschaftsdepartementes und der staatlichen Fischereiaufseher zusammen.
3 Der Vertreter des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz. Der Fischereiverwalter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Sie tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Zwei Mitglieder können unter Angabe der Traktanden die Einberufung verlangen.
5 Die Fischereiverwaltung besorgt das Protokoll.

§ 41. b) Aufgaben
Die Fischereikommission berät das Volkswirtschaftsdepartement:
a) bei besonderen Problemen der Verwaltung und der Aufsicht über das Fischereiregal;
b) bei jeder Änderung der Fischereigesetzgebung.

§ 42. c) Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.

§ 43. Staatliche Fischereiaufseher
a) Anzahl und Wahlvoraussetzungen
1 Der Regierungsrat wählt je einen Fischereiaufseher für die Amteien Solothurn- Lebern, Thal-Gäu, Olten-Gösgen und die Bezirke Bucheggberg, Wasseramt, Dorneck und Thierstein.
2 Wählbar ist, wer sich über genügend Kenntnisse in der Fischerei ausweisen kann.
3 Sie haben regelmässig Fischereiaufseherkurse zu besuchen.

§ 44. b) Aufgaben
1 Die Fischereiaufseher überwachen die Einhaltung der Fischereivorschriften und sorgen für die Hebung der Fischerei.
2 Ihnen sind folgende Aufgaben übertragen:
a) Regelmässige Kontrolle der Fischenzen;
b) Inspektion der Fischzuchtanstalten;
c) Kontrolle der Jungfischeinsätze und Berichterstattung an die Fischereiverwaltung;
d) Einreichung von Strafanzeigen wegen Übertretung von Fischereivorschriften;
e) Führen eines Tagebuches und jährliche Berichterstattung an die Fischereiverwaltung
3) über die Arbeit als Fischereiaufseher.
3 Die Fischereiverwaltung übergibt ihnen die nötige Ausrüstung, die zur Ausübung des Amtes notwendig ist.
4 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die Fischereiaufseher mit Motorfahrzeugen Wege befahren. Die Fischereiverwaltung stellt die erforderlichen Ausweise aus.

§ 45. c) Entschädigung
Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der staatlichen Fischereiaufseher in einem besonderen Beschluss.

§ 46. Freiwillige Fischereiaufseher
Die freiwilligen Fischereiaufseher überwachen die Einhaltung der Fischereivorschriften in den von ihrer Pächtergemeinschaft gepachteten Fischenzen. Sie sind berechtigt, Strafanzeige wegen Übertretung von Fischereivorschriften einzureichen.

§ 47. Kontrolle durch Oberamt
Das Oberamt führt eine Kontrolle über die Bewilligungen zur Ausübung des Freianglerrechtes und der Fischerei in Stellvertretung der übrigen Pächter nach § 5 Absatz 1 litera c des Gesetzes.

§ 48. Überweisung der Urteile
Die Gerichtsbehörden bringen dem Volkswirtschaftsdepartement Urteile betreffend Übertretung der Fischereivorschriften zur Kenntnis.

VI. Strafbestimmungen

§ 49. Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

VII. Schlussbestimmungen

§ 50. Vollzug
Der Vollzug der Bestimmungen über die Fischerei ist im übrigen Sache des Volkswirtschaftsepartementes. Es erlässt die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.

§ 51. Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Erlasse
1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern gleichzeitig mit dem Gesetz über die Fischerei in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden § 69 Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2-4 der Verordnung über die Schiffahrt auf den öffentlichen Gewässern vom 20. November 1964 aufgehoben.
Vom Eidg. Departement des Innern am 16. Januar 1979 genehmigt. Inkrafttreten am 1. April 1979.


Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare

Vom 19. / 22. September 1995
Der Kanton Solothurn, handelnd durch den Regierungsrat, und der Kanton Bern, handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991, Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986, Artikel 67 Absatz 3 des bernischen Fischereigesetzes vom 21. Juni 1995 und auf Artikel 3 Absatz 2 der bernischen Fischereiverordnung vom 20. September 1995, schliessen folgende Vereinbarung:

1. Geltungsbereich

Art. 1. Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Solothurn bildet (von Niederholz unterhalb Büren a.d.A. bis zur Hagmatten bei Leuzigen und von unterhalb des Elektrizitätswerks bei Ober-Wynau bis zur Einmündung der Murg in die Aare).

2. Ausübung der Fischerei

Art. 2. Die Ausübung der Fischerei im Gewässer der Aare steht den Berechtigten beider Kantone gleichermassen offen.

Art. 3. 1 Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen:
Fisch- bzw. Krebsart Fangmindestmass Schonzeit
Bach- und Seeforelle 28 cm 01.10.-15.03.
Äsche 32 cm 01.01.-15.05.
Hecht 45 cm 01.03.-30.04.
Flussbarsch (Egli) 15 cm keine
Felchen 25 cm 01.11.-31.12.
Nase 35 cm 01.04.-31.05.
Edelkrebs 12 cm 01.10.-15.07.
2 Das Fangen von Dohlenkrebsen, Steinkrebsen, Bachneunaugen, Strömern, Bitterlingen und Moorgrundeln (Schlammpeitzger) ist während des ganzen Jahres untersagt.

Art. 4. Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt 6 Edelfische (Bach- und Seeforellen, Äschen), 25 Felchen und 5 Hechte gefangen werden.

Art. 5. Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiausübung unter Vorbehalt von Absatz 2 keine tageszeitlichen Beschränkungen.
2 Für Inhaberinnen und Inhaber des solothurnischen Freianglerpatents gelten betreffend tageszeitliche Beschränkung der Fischereiausübung die solothurnischen Bestimmungen.

Art. 6. Sofern in dieser Vereinbarung nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für Inhaberinnen und Inhaber einer bernischen Fischereiberechtigung die bernischen Vorschriften und für Besitzerinnen und Besitzer einer solothurnischen Fischereiberechtigung die solothurnischen Vorschriften, unbekümmert darum, ob die Fischerei auf dem Gebiet des einen oder andern Kantons ausgeübt wird.

3. Bewirtschaftungsmassnahmen und Forschung

Art. 7. Die Fischereiverwaltungen der beiden Kantone legen gemeinsam fest, ob und in welchem Ausmass der Laichfischfang durchgeführt werden kann.

Art. 8. Art und Menge der jährlich in die Grenzgewässer einzusetzenden Besatzfische werden durch die Fischereiverwaltungen der beiden Kantone vereinbart.

Art. 9. Die Fischereiverwaltungen können bestimmte Gewässerabschnitte im gegenseitigen Einvernehmen als Schongebiete bezeichnen.

4. Fischereiaufsicht

Art. 10. Die kantonalen und freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und die Organe der Kantonspolizei beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.

5. Schlussbestimmungen

Art. 11. Die Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Aare vom 6. November 1973 wird aufgehoben.

Art. 12. 1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Sie kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum voraus auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. Oktober 1995

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