Schwyz
Hauptort: Schwyz Fläche: 908 km2 Seen: 64,1 km2 Flüsse/Bäche: 5,7 km2 Bedeutende Gewässer: Vierwaldstättersee, Zugersee, Zürichsee, Lauerzersee, Itlimoosweiher, Sihlsee, Wägitalersee, Muota, Sihl, Alp, Linthkanal
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Kantonale Fischereibehörde Amt für Natur, Jagd und Fischerei, Bahnhofstr. 9, Postfach 1183, 6431 Schwyz Sekretariat: Tel. 041 819 18 44, Fax 041 819 18 49, anjf(at)sz.ch
Jagd- und Fischereiverwaltung Amtsvorsteherin Jagd und Fischerei, Claudine Winter, 041 819 18 43, claudine.winter(at)sz.ch
Fischereiaufseher im Vollamt Franz-Josef Dettling, Rossbergstr. 35b, 6422 Steinen, 079 341 95 14 Josef M. Kälin, Obere Aeschstr. 11, 8834 Schindellegi, 079 232 45 49
Kant. Schwyzerischer Fischerei-Verband (KSFV) Präsident Karl Fisch, Rainstr. 1, 8841 Gross, 055 412 12 13, elektrofisch(at)bluewin.ch
Fischervereine - FV Einsiedeln, Karl Fisch, Rainstr. 1, 8841 Gross, 055 412 12 13
- SFV Höfe, Stefan Frey, Eulenbachstr. 24, 8832 Wilen, 044 784 50 39
- Innerschwyzer FV, Philipp Inderbitzin, Reichsgasse 27, 6430 Schwyz, 079 371 83 93, www.innerschwyzerfischereiverein.ch
- FV Küssnacht, Hansheini Fischli, Luzernerstr. 299, 6402 Merlischachen, 041 850 69 70, www.fvkuessnacht.ch
- SFV March, Arnold Rauchenstein, Biberzeltenstr. 13, 8853 Lachen, 055 442 25 21
- Fischereiverein Marlin, Florian Müller, Artherstr. 100, 6405 Immensee, 079 566 19 66
- Fischerfreunde Muotathal, Ueli Zimmermann, Goldplanggstr. 2, 6436 Muotathal, 041 830 23 14
- Berufsfischerverband Oberer Zürichsee, Andreas Braschler, Hurdnerstr. 145, 8640 Hurden, 079 205 82 45
- Fischer-Club Rigi, Herbert Annen, Rigiweg 16a, 6415 Arth, 079 541 86 84
- FV Sihl & Alp, Reinhold Günthard, Riedstr. 3a, 8832 Wollerau, 044 784 13 54
- FV Wägital, Erwin Fluri, Sihlmatte 7, 8134 Adliswil, 044 710 67 46
Gesetz über die Fischerei
Vom 10. Mai 1965 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf den Antrag einer Spezialkommission, beschliesst:
§ 1 1 Die Fischerei, mit Einschluss des Fanges von Krebsen, Fröschen und andern Wassertieren, ist ein Hoheitsrecht des Kantons. 2 Vorbehalten bleiben die nachgewiesenen besondern Fischereirechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten. Der Regierungsrat kann solche Rechte loskaufen.
§ 2 1 In Bächen, die durch Privateigentum fliessen, ist den Eigentümern innerhalb ihres Grundeigentums die Fischerei unter Vorbehalt der fischereipolizeilichen Vorschriften gestattet. 2 Das Fischen in künstlich angelegten privaten Gewässern, in die keine Fische aus andern Gewässern selber gelangen können, bildet ein ausschliessliches Recht der Eigentümer.
§ 3 Der Fischfang in natürlichen Seen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten Rute und einer einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer (Zapfen) und nur natürlichem Köder, jedoch ohne Köderfisch, ist frei.
§ 4 1 Im übrigen wird die Bewilligung zur Ausübung der Fischerei erteilt: a) durch Abgabe von Patenten zur Benützung von bestimmten Geräten in natürlichen Seen, fliessenden Gewässern und in bestimmten Staubecken; b) durch Verpachtung des Wägitalersees, des Sihlsees und des Staubeckens Rempen in Vorderthal; c) durch Versteigerung der schwyzerischen Landgarne und Schwebnetze. 2 Das Nähere ordnet der Kantonsrat.
§ 5 1 Zur Ausübung der Patentfischerei ist das Betreten privater Grundstücke entlang der Wasserlinie erlaubt. 2 Für allfällige Schädigungen haftet der Urheber.
§ 6 1 Der Kantonsrat setzt die Patentgebühren, der Regierungsrat die Pachtabgaben fest. 2 Mindestens ein Drittel dieser Einnahmen muss für die Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes verwendet werden. 3 Sämtliche Einnahmen aus Entschädigungen für die Beeinträchtigung der Fischerei durch die Erstellung, den Ausbau und den Betrieb von Wasserwerken, durch die Trockenlegung von Wasserläufen, Kiesausbeutungen, Verunreinigungen und dergleichen sowie Schadenersatzleistungen und Einnahmen aus dem Erlös von widerrechtlich gefangenen Tieren, soweit sie nicht dem geschädigten Fischereiberechtigten zufallen, sind zur Hebung des Fischbestandes und der Fischerei zu verwenden.
§ 7 1 Der Kanton kann Fischzuchtanstalten errichten oder an Anstalten Dritter für die Aufzucht von Fischen Beiträge gewähren. 2 Er unterstützt die gemeinnützigen Bestrebungen von Fischereivereinen und Privaten zur Förderung der Fischerei in den öffentlichen Gewässern. 3 Der hiefür notwendige Kredit ist jährlich in den Voranschlag der Staatsrechnung aufzunehmen.
§ 8 1 Bei Wasserbauten, Meliorationen, Verleihung von Wasserrechtskonzessionen und dergleichen müssen die fischereiwirtschaftlichen Interessen gewahrt werden. 2 Die Besitzer von Kraftwerken haben für den aus dem Bau und Betrieb ihrer Werkanlagen der Fischerei entstehenden Ausfall und Schaden Ersatz zu leisten.
§ 9 1 Vorbehalten bleiben die vom Kantonsrat aufgrund von § 40 Iit. e der Kantonsverfassung zu erlassenden fischereipolizeilichen Vorschriften. 2 Der Kantonsrat wird ermächtigt, die zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei und dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
§ 10 Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Kantonale Fischereiverordnung
Vom 9. September 1976 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstaben e und h der Kantonsverfassung,3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Grundlagen Für die Fischerei in den Gewässern des Kantons Schwyz sind massgebend: a) das Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 sowie die Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993; b) das kantonale Gesetz über die Fischerei vom 10. Mai 1965; c) die interkantonalen Verträge und Konkordate über die Fischerei im Vierwaldstättersee, im Zugersee, im Zürichsee und im Linthkanal; d) diese Verordnung und die jährlichen Fischereivorschriften.
§ 2 2. Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für sämtliche stehenden und fliessenden Gewässer des Kantons Schwyz. 2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen des Gesetzes und der Konkordate.
II. Organisation der Fischereibehörden
§ 3 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: a) die Wahl der Fischereikommission und des Fischereiverwalters; b) aufgehoben; c) die Festlegung der Entschädigung für freiwillige Fischereiaufseher; d) den Abschluss von Vereinbarungen über die Fischerei in den interkantonalen Gewässern (Art. 24 des Bundesgesetzes); e) den Erlass von Vorschriften über die Fangstatistiken; f) die Bestimmung der Schontage und Schonzeiten, der Mindestfangmasse und unter ausserordentlichen Verhältnissen (Vergiftungen, Seuchen usw.) des Fischereiverbotes für bestimmte Gewässer oder einzelne Fischarten; g) die Bestimmung der zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl; h) die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Verlegung oder Aufhebung von Schutzgebieten; i) die Festlegung der Fangzahl und die Bestimmung der Höchstzahl ausserkantonaler Fischer; k) den Erlass von Vorschriften für den Fang von Krebsen und Fischnährtieren; l) den Erlass zusätzlicher Schutzvorschriften, insbesondere über die Lebensräume von gefährdeten Fischarten; m) die Abgrenzung zwischen See- und Bachfischerei; n) alle weiteren Massnahmen, die den Fischereibetrieb unter Berücksichtigung des Tier- und Umweltschutzes sicherstellen. 2 Sofern nicht besondere Umstände ein sofortiges Handeln erfordern, trifft der Regierungsrat Anordnungen im Sinne der Buchstaben e bis n in den jährlichen Fischereivorschriften.
§ 4 Departement 1 Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die Fischerei und die Tätigkeit der damit beauftragten Kommission und Amtsstellen. 2 Es ist zuständig für: a) den Erlass eines Reglementes für die Fischereiaufsicht; b) die Bestimmung des Wertersatzes für Fische.
§ 5 Fischereiverwaltung 1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht die Fischereiverwaltung die Vorschriften über die Fischerei. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: a) die Instruktion und Beaufsichtigung der Fischereiaufseher; b) die Ausgabe der Fischereipatente; c) den Einkauf und Einsatz der Besatzfische und das Abfischen der Gewässer; d) die Berücksichtigung der natürlichen Artenvielfalt und die Erhaltung lokaler Rassen; e) die Gestaltung der Statistikformulare und die Auswertung der Fang- und Besatzstatistiken der natürlichen Gewässer; f) die Erhebungen über die Zusammensetzung der Fischbestände und die Bezeichnung der Gewässerabschnitte mit gefährdeten Beständen; g) die Erteilung der Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer (Art. 8 ff. des Bundesgesetzes).
§ 6 Fischereikommission 1 Die Fischereikommission besteht aus insgesamt acht Mitgliedern. Sie ist ein beratendes Organ des Regierungsrates und des Departementes. Der Departementsvorsteher führt den Vorsitz. 2 In der Kommission sollen die Berufs- und Sportfischer (Bach- und Seefischerei) sowie die verschiedenen Seeregionen durch höchstens fünf Mitglieder vertreten sein.
III. Patentfischerei
§ 7 1. Patentarten 1 Es werden folgende Patente ausgestellt: Patent Ia und Ib (Seefischerpatent vom Ufer aus Ia und für alle Gerätschaften Ib) für die Fischerei auf den natürlichen Seen für die Dauer eines Jahres, eines Monats oder eines Tages; Patent II (Bachfischerpatent) für die Fischerei in den Fliessgewässern für die Dauer eines Jahres oder eines Monats; Patent III (Berufsfischerpatent) für die Dauer eines Jahres. 2 Monatspatente II werden erst ab dem 15. Mai abgegeben. 3 Vorbehalten bleiben die Patentabgaben zur Fischerei in den verpachteten Stauseen, die Berufs- und Sportfischerpatente in den Konkordatsgewässern und die Fischerei im Linthkanal.
§ 8 2. Patentinhalt 1 Das Patent enthält die genauen Personalien des Inhabers mit Foto, die Art und den Umfang der Berechtigung, die Gültigkeitsdauer und die Gebühren. Bei Tageskarten entfällt das Foto. 2 Es gilt nur für diejenigen Personen, auf deren Namen es ausgestellt ist. 3 Patentinhabern, Fischereipächtern und Fischereikarteninhabern ist es gestattet, in ihrer Anwesenheit ohne zusätzliche Geräte den Ehegatten, minderjährige Nachkommen und im gleichen Haushalt lebende minderjährige Geschwister zur Mithilfe bei der Fischerei beizuziehen. Ausgenommen sind Personen, denen die Fischereiberechtigung entzogen ist. Nebstdem ist es Patentinhabern mit der Berechtigung zur Fischerei vom Boot aus gestattet, unter ihrer Verantwortung, jedoch ohne Verwendung zusätzlicher Geräte, einen Gast zur Mithilfe bei der Fischerei beizuziehen. 4 Berufsfischer sind berechtigt, unter ihrer Aufsicht und Verantwortung Gehilfen beizuziehen.
§ 9 Aufgehoben am 30. Juni 1994
§ 10 4. Voraussetzungen der Fischereiberechtigung 1 Zur Fischerei ist berechtigt, wer das 16. Altersjahr zurückgelegt und ein Patent erworben hat. 2 Jugendlichen nach erfülltem 10. Altersjahr kann für die Patente Ia, Ib und II ein Jugendpatent abgegeben werden, für das die Hälfte der Patentgebühren erhoben wird. 3 Der Inhaber eines Jugendpatentes Ib und II darf nur unter Aufsicht und Verantwortung eines erwachsenen Inhabers der entsprechenden Patentberechtigung fischen.
4 Die Berufsfischer haben überdies den Ausweis über die Berufsfischerprüfung oder über eine dreijährige Gehilfenzeit zu erbringen. 5 Der Regierungsrat kann die Ausgabe von Patenten auf Grund fischereiwirtschaftlicher oder anderer öffentlicher Interessen beschränken.
§ 11 5. Verweigerungsgründe Zum Bezug des Patentes ist nicht berechtigt: a) wem die Fischereiberechtigung entzogen ist; b) wer geschuldete Fischereibussen, Wertersatz oder Verfahrenskosten noch nicht bezahlt hat; mindestens zwei Jahre: c) wer die bewilligte Fangzahl überschritten hat; d) wer untermassige Fische zurückbehalten hat; e) wer diese Verordnung oder die regierungsrätlichen Vorschriften in offensichtlicher Einsichtslosigkeit wiederholt übertreten hat; f) wer wegen Tierquälerei, vorsätzlicher Beschädigung oder Aufnahme fremder Gerätschaften verurteilt worden ist.
§ 12 6. Patentgebühren a) Seefischer Für die Seefischerei (Patent Ia und Ib) werden folgende Gebühren erhoben: Ia) Fischen vom Ufer aus, soweit patentpflichtig: Jahrespatent Fr. 80.- bis Fr. 120.- Monatspatent Fr. 30.- bis Fr. 50.- Tageskarte Fr. 15.- bis Fr. 25.- Ib) Fischen mit allen zulässigen Gerätschaften:
Jahrespatent Fr. 170.- bis Fr. 260.- Monatspatent Fr. 75.- bis Fr. 120.- Tageskarte Fr. 30.- bis Fr. 50.-
§ 13 b) Bachfischer Für die Bachfischerei (Patent II) mit Ausnahme des Linthkanals werden folgende Gebühren erhoben: Jahrespatent Fr. 155.- bis Fr. 230.- Monatspatent Fr. 75.- bis Fr. 120.-
§ 14 c) Berufsfischer 1 Für die Berufsfischerei (Patent III) werden unter Vorbehalt der Konkordatsbestimmungen, folgende jährliche Gebühren erhoben: a) Fischen mit allen erlaubten Gerätschaften, ausgenommen Grundnetz, Landgarn und Schwebnetz Fr. 170.- bis Fr. 260.- b) Grundnetzpatent mit zehn Grundnetzen Fr. 120.- bis Fr. 190.- Die Landgarne und Schwebnetze werden versteigert.
§ 14a d) Gebührenfestlegung Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Fischereipatente gemäss den §§ 12 bis 14 in den jährlichen Fischereivorschriften fest. Sie haben mittelfristig den Aufwand für die Fischerei, den Fischeinsatz, die Aufzucht von Jungfischen, die Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume zu decken.
§ 15 7. Gebühren für ausserkantonale Fischer 1 Personen, die nicht im Kanton Schwyz wohnhaft sind, zahlen für sämtliche Patente mit Ausnahme der Tageskarten die dreifache Gebühr. 2 Hält bei den Konkordatsseen ihr Wohnsitzkanton Gegenrecht, so bezahlen sie für die auf den betreffenden Seeteil beschränkten Sportfischerpatente die einfache Gebühr.
§ 16 8. Statistik-Gutschrift Inhaber der Jahrespatente, welche die ordnungsgemäss ausgefüllte Fangstatistik innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist abliefern, wird auf das Patent des nächsten Jahres eine Patentermässigung von Fr. 20.- gutgeschrieben.
§ 17 Aufgehoben am 30. Juni 1994
§ 18 10. Gebührenbefreiung Wer während 49 Fischereiperioden ein Fischereipatent erworben hat, erhält das 50. Fischereipatent als Jubiläumsgeschenk gebührenfrei.
§ 19 11. Vorweispflicht Der Inhaber eines Fischereipatentes hat dieses stets auf sich zu tragen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen sowie den Grundeigentümern und patentierten Fischern vorzuweisen.
§ 20 12. Verpflichtungen 1 Mit der Fischereiberechtigung ist die Pflicht verbunden, die fischereirechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Statistik wahrheitsgetreu zu führen. 2 Insbesondere ist der Patentinhaber gehalten, Fische, Krebse und dergleichen, die während der Schonzeit gefangen werden, oder die das festgesetzte Mindestmass nicht erreichen, sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen. Die gefangenen massigen sowie die Köderfische sind fachgerecht zu hältern, zu behandeln und zu töten. 3 Bei Seuchengefahr, Fischvergiftungen, zu Fischeinsätzen und weiteren Massnahmen kann der Fischereiberechtigte von der Fischereiverwaltung zur Mithilfe zugezogen werden.
§ 21 13. Haftung für Schäden Der Fischer ist für alle Schäden, die er bei der Ausübung der Fischerei verursacht, dem Geschädigten gegenüber persönlich haftbar.
IV. Pachtfischerei
§ 22 1. Grundsatz 1 Die Pachtverträge gemäss § 4 Buchstabe b des Gesetzes werden in der Regel auf fünf Jahre abgeschlossen. 2 Entscheidend für die Pachtzuteilung ist neben der Höhe des Pachtzinses die Eignung des Bewerbers. Kantonsbewohner geniessen unter gleich geeigneten Bewerbern den Vorzug.
§ 23 2. Verpflichtungen 1 Der Pächter ist verpflichtet, jährlich unter Kontrolle der Fischereiverwaltung die im Pachtvertrag aufgeführte Anzahl Jungtische in sein Pachtgewässer einzusetzen. 2 Er hat ferner die Pflicht, den zuständigen Aufsichtsorganen über die Kartenausgabe und alle die Fischerei betreffenden Fragen Auskunft zu geben.
§ 24 3. Anglerkarten 1 Der Pächter kann verpflichtet werden, eine bestimmte Anzahl Anglerkarten an Dritte abzugeben. Das zuständige Departement bestimmt die Zahl der Karten und deren Preis. Der Pächter ist vorher anzuhören. 2 Bei der Abgabe der Karten sind Kantonseinwohner in erster Linie zu berücksichtigen.
§ 25 4. Unterpacht und Ausübung der Fischerei 1 Eine Unterpacht ist nicht statthaft. 2 Ist der Pächter an der Ausübung der Fischerei verhindert, so kann er diese unter seiner Verantwortlichkeit und mit Zustimmung der Fischereiverwaltung durch einen Familienangehörigen oder Angestellten als Stellvertreter ausüben lassen. 3 Fischereigehilfen dürfen nur im Beisein des Pächters zur Fischerei beigezogen werden. Sie sind vorher der Fischereiverwaltung zu melden.
§ 26 5. Pachtvertrag Alle Pachtbedingungen werden im Pachtvertrag festgehalten.
§ 27 6. Besondere Bestimmungen 1 Über die Fischerei in den Pachtgewässern, insbesondere über den Laichfischfang, erlässt der Regierungsrat besondere Vorschriften. 2 Das zuständige Departement regelt zum Pachtvertrag die Verwendung und den Einsatz der Brutfische.
V. Gerätschaften und Schutzvorschriften
§ 28 1. Seefischerei 1 Zulässig für die Seefischerei unter Vorbehalt der Pachtseen sind: a) vom Ufer aus (Patent Ia): eine Wurfrute mit einer einzigen einfachen Angel mit Schwimmer und Köderfisch, oder eine Wurfrute für die Flug-, Spinn- oder Grundfischerei; b) vom Boot aus (Patent Ib): die Hegene, die Schleppangel, die Tiefseeschleike und die Setzangelschnur. 2 Die Berechtigung des Patentes Ia ist im Patent Ib inbegriffen, jedoch ohne Verwendung zusätzlicher Gerätschaften. 3 Für den Fang von Köderfischen darf nur die Köderflasche verwendet werden. Inhaber des Patentes Ib sind zudem berechtigt, das Quadratnetz zu gebrauchen.
§ 29 2. Bachfischerei 1 In fliessenden Gewässern ist das Fischen mit einer von Hand geführten Angelrute und der einfachen Angel gestattet. 2 Für die Fliegenfischerei ist der Gebrauch von höchstens zwei natürlichen oder künstlichen Fliegen mit einfacher Angel erlaubt.
§ 30 3. Berufsfischerei Zulässig für die Berufsfischerei sind: a) die Setzangelschnur; b) die Köderflasche, das Quadrat- und Speisenetz; c) die Reuse; d) das Grundnetz; e) das Treibnetz; f) das Schwebnetz, das Land- und Schwebgarn.
§ 31 4. Gemeinsame Bestimmungen 1 Der Feumer (Unterfangnetz) darf für jede Art der Fischerei nur als Hilfsgerät zur Landung angehackter Fische verwendet werden. 2 Der Gebrauch von Schwimmeinrichtungen wie boule d'eau (wassergefüllte Kugel) und anderer in der Wirkung gleicher Geräte in Verbindung mit Flugködern ist nicht gestattet. 3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, neu entwickelte Gerätschaften zuzulassen. 4 Als Köderfische dürfen nur solche verwendet werden, für die kein Mindestmass vorgeschrieben ist, und die am Verwendungsort natürlicherweise vorkommen.
§ 32 5. Mindestfangmasse und Schonzeiten Die Mindestfangmasse sowie die Schonzeiten richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei.
VI. Massnahmen zur Hebung der Fischerei
§ 33 1. Laichfischfang 1 Die Fischereiverwaltung ist befugt, ortsansässige, für eine fachgerechte Fischerei Gewähr bietende Personen zum Laichfischfang zu ermächtigen. In der Regel soll der Laichfischfang Berufsfischern oder Fischereiaufsichtsorganen übertragen werden. 2 Sie setzt hiefür im Rahmen des Bundesgesetzes die Bedingungen und Auflagen fest.
§ 34 2. Fischeinsatz 1 Der Fischeinsatz in den natürlichen Gewässern obliegt der Fischereiverwaltung. Sie ist befugt, geeignete Hilfspersonen beizuziehen. 2 Der Fischeinsatz muss die natürliche Artenvielfalt und die Erhaltung lokaler Rassen berücksichtigen.
§ 35 3. Spezialfänge Die Fischereiverwaltung ist ermächtigt, durch Abgabe von Spezialfangbewilligungen Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, das Überhandnehmen unerwünschter Fischarten einzudämmen.
§ 35a 4. Schutz des Lebensraumes Der Regierungsrat kann im Zusammenhang mit wasserbaulichen Projekten an Massnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume im Rahmen des Budgets Beiträge gewähren.
VII. Administrativmassnahmen
§ 36 1. Entzug der Fischereiberechtigung 1 Die Fischereiverwaltung kann die Fischereiberechtigung entziehen, wenn der Fischer Vorschriften der Fischereigesetzgebung verletzt. In leichten Fällen erfolgt eine Verwarnung. 2 Die Fischereiberechtigung ist zu entziehen, wenn der Fischer die Fischereigesetzgebung wiederholt vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt oder offensichtlich nicht bestrebt ist, die Fischerei ohne Belästigung anderer auszuüben.
§ 37 2. Dauer des Entzuges 1 Die Dauer des Entzuges der Fischereiberechtigung ist nach den Umständen festzusetzen und beträgt mindestens ein Jahr. 2 Sie beträgt: a) mindestens zwei Jahre, wenn der Fischer trotz Patentverweigerung oder Patententzug die Fischerei ausübt b) mindestens drei Jahre, wenn der Entzug innert fünf Jahren zum zweiten Mal erfolgen muss.
VIII. Rechtsmittel
§ 38 Beschwerde Verfügungen und Entscheide, die auf Grund des Gesetzes oder dieser Verordnung ergehen, können nach Massgabe der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege durch Beschwerde angefochten werden.
IX. Strafbestimmungen
§ 39 1. Übertretungen 1 Widerhandlungen gegen das Gesetz, diese Verordnung oder die auf Grund des Gesetzes oder der Verordnung erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheide werden, soweit nicht Bundesrecht oder Konkordatsbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft. 2 Bei wiederholter gleichartiger Übertretung ist die Busse zu verdoppeln. Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbunden werden.
§ 40 2. Beschlagnahme und Verwertung 1 Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen. 2 Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.
§ 41 3. Mitteilung Alle Rapporte sowie die richterlichen Verfügungen und Urteile sind dem zuständigen Departement durch Zustellung einer Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
X. Schlussbestimmungen
§ 42 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern34 vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. 2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle ihr widersprechenden Vorschriften, insbesondere die kantonale Fischereiverordnung vom 3. Dezember 1965, ausser Kraft. 3 Die Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. |
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25.08.2010: Schweizer Fischkonsum auf Rekordniveau
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Zugersee-Seeforelle 21,5 Pfund, 101 cm
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