Obwalden
Hauptort: Sarnen Fläche: 491 km2 Seen: 13,2 km2 Flüsse/Bäche: 3,9 km2 Bedeutende Gewässer: Alpnachersee, Sarnersee, Lungernsee, Wichelsee, Melchseen. Sarner Aa, Engelberger Aa, grosse und kleine Melchaa, grosse und kleine Schlieren
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Kantonale Fischereibehörde Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, Postfach 1661, 6061 Sarnen, 041 666 63 27
Fischereiverwalter Dr. Alain Schmutz, 041 666 63 83, alain.schmutz(at)ow.ch
Verband FV Obwalden (FVOW) Präsident Hansruedi Vogler, Itiweg 6, 6072 Sachseln, 041 660 30 83, hansruedi.vogler(at)bluewin.ch, www.fischereiverein-ow.ch
Fischervereine - Fischerfreunde Alpnach, Julius Rohrer, Bitzighoferstr. 10, 6060 Sarnen, 041 661 08 50
- Fischerfreunde Lungern, Daniel Ming, Seeweg 1, 6078 Lungern, 041 678 19 40
- FV Melchsee-Frutt, Mirjam Heinrich, Waagstr. 4, 6060 Sarnen, 041 661 02 66
- Fischer-Freunde Sachseln, Roger Anderhalden, Postfach 9, 6072 Sachseln, 041 661 04 63
Fischereigesetz
vom 23. November 1997 Das Volk des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991 sowie Artikel 38 der Kantonsverfassung (KV) vom 19. Mai 1968, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Fischereihoheit 1 Der Kanton ist, unter dem Vorbehalt nachgewiesener Sonderrechte, Inhaber des Fischereiregals. 2 Er vollzieht die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Fischerei sowie jene interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei. 3 Der Kantonsrat kann durch Verordnung die Übertragung der fischereilichen Teilnutzung einzelner Seen an die Einwohnergemeinden, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, vorsehen.
Art. 2 Patentpflicht a. Grundsatz Der Fang von Fischen und Krebsen sowie von Fischnährtieren setzt ein Patent des Kantons voraus.
Art. 3 b. Ausnahmen 1 Im Lungerer-, Sarner- und Alpnachersee dürfen Fische vom 1. April bis 15. Oktober vom Ufer aus ohne Patent gefangen werden. 2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei.
Art. 4 Vollzugsverordnung 1 Der Kantonsrat regelt den Vollzug der Fischereigesetzgebung durch Verordnung. 2 Er regelt insbesondere Patentarten, Patentdauer, Gebühren, Voraussetzungen für Erteilung, Verweigerung und Entzug des Patents sowie die Bewirtschaftung und die kantonalen Schonbestimmungen. 3 Ergänzend zu den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches kann der Kantonsrat über das Recht, die Ufer zur Ausübung der Fischerei zu begehen, nähere Vorschriften aufstellen. II. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 5 Strafen 1 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen das Fischereigesetz sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder interkantonale Bestimmungen anwendbar sind, mit Haft oder Busse bestraft. Strafbar sind insbesondere Verstösse gegen die Vorschriften über die zulässigen Fanggeräte und Fangmethoden, die Schontage und Schonzeiten, die Fangzahl sowie die Schutzvorschriften. 2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und der Strafprozessordnung.
Art. 6 Schadenersatz Dem Kanton ist für den durch einen Verstoss gegen die Fischereigesetzgebung entstandenen Schaden Wertersatz zu leisten.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Fischerei vom 7. Dezember 1975 aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.
Fischereiverordnung
vom 18. Dezember 1997 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 des Fischereigesetzes vom 23. November 1997, beschliesst:
I. Organisation
Art. 1 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei und regelt darin insbesondere die Patentgebühren, den Einsatz der Berufs- und Angelfischergeräte, die Kontroll- und Meldepflichten sowie die Fangstatistik. Er kann im Interesse der Fischerei einschränkende oder besondere Vorschriften erlassen. 2 Der Regierungsrat kann durch Vereinbarung folgende fischereiliche Teilnutzung einzelner Seen an die Einwohnergemeinden übertragen: a. den Verkauf von Patenten für einzelne Seen; b. die Organisation des Laichfischfangs; c. die Überwachung von Brut- und Aufzuchtanlagen; d. den Einsatz der Besatzfische; e. die Auswertung der Statistiken über Fang und Besatz sowie über die erteilten Patente; f. die Kontrolle der Fischenden und die Verwarnung von Fehlbaren. 3 Er ist überdies zuständig für: a. (Aufgehoben durch Nachtrag vom 25. Oktober 2002) b. die Festlegung der Entschädigung für die freiwillige Fischereiaufsicht; c. die Bestimmung der zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl sowie die Regelung der Verwendung von Köderfischen; d. die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Verlegung oder Aufhebung von Schonrevieren; e. die Festlegung der Fangzahl und die Bestimmung der Höchstzahl der ausstellbaren Patente, insbesondere an ausserkantonale Bewerber und Bewerberinnen; f. den Erlass von Vorschriften über den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren; g. den Erlass zusätzlicher Schutzvorschriften, insbesondere über die Lebensräume von gefährdeten Fisch- und Krebsarten; h. die Abgrenzung zwischen See- und Fliessgewässerfischerei; i. alle weiteren Massnahmen, die den Fischereibetrieb unter Berücksichtigung des Tier- und Umweltschutzes sicherstellen.
Art. 2 Zuständiges Departement Dem zuständigen Departement obliegt: a. die Wahl der Fischereikommission, b. der Erlass von Dienstvorschriften für die freiwillige Fischereiaufsicht, c. die Festlegung der Entschädigung bei Beeinträchtigung der Fischerei oder des Fischbestandes, d. die Bestimmung des Wertersatzes für Fische, e. die Bestimmung der Schontage und Schonzeiten, der Fangmindestmasse und bei ausserordentlichen Verhältnissen, wie Vergiftungen, Seuchen usw., des Fangverbots für betroffene Gewässer oder einzelne Fisch- und Krebsarten, f. nach Anhörung der betroffenen Departemente und einer Abwägung der Gesamtinteressenlage die Bezeichnung der Fisch- bzw. Nichtfischgewässer.
Art. 3 Fischereiverwaltung 1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ als zuständig erklären, vollzieht die Fischereiverwaltung die Vorschriften über die Fischerei. 2 Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung, b. die Instruktion und Beaufsichtigung der Fischereiaufsicht, c. die Erteilung, Verweigerung oder den Entzug von Patenten, d. den Einkauf und Einsatz der Besatzfische und das Abfischen der Gewässer, e. die Erteilung der Bewilligung für den Laichfischfang, den Verkauf von Brutmaterial oder Jungfischen, f. die Förderung, Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Artenvielfalt sowie die Erhaltung lokaler Rassen, g. die Auswertung der Statistiken über Fang und Besatz sowie über die erteilten Patente, h. die Erhebung über die Zusammensetzung der Fischbestände und die Bezeichnung der Gewässerabschnitte mit gefährdeten Beständen, i. den Einzug verbotener und widerrechtlich verwendeter Fanggeräte und die Verwertung widerrechtlicher Fänge, k. das Festlegen der besondern Vorschriften für Kollektiv-Tageskarten im Einzelfall.
Art. 4 Fischereikommission 1 Die Fischereikommission besteht aus sieben Mitgliedern. Sie wird durch den Leiter oder die Leiterin der zuständigen Fachstelle präsidiert. Die amtliche Fischereiaufsicht nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Berufs- und Angelfischerkreise, die Fischereivereine und die Naturschutzinteressen sollen in der Kommission vertreten sein. Die Fischereivereine haben für ihre Vertretung das unverbindliche Vorschlagsrecht. 2 Die Fischereikommission berät den Regierungsrat und das zuständige Departement in allen wichtigen Bereichen der Fischerei, insbesondere in Fragen der Bewirtschaftungsplanung.
II. Fischereiberechtigung
Art. 5 Allgemeine Bestimmungen für die Patenterteilung 1 Das Patent wird auf eine bestimmte Person ausgestellt und ist nicht übertragbar. Je Angelfischer oder -fischerin wird je Patentart gleichzeitig nur ein Patent erteilt. 2 Kindern wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 9. Altersjahr erreichen, ein Kinderpatent erteilt. Sie dürfen nur in Seen und nur in Begleitung einer erwachsenen Person, die ein eigenes Patent besitzt, fischen. 3 Jugendlichen wird ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 10. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, ein Jugendpatent erteilt. Sie dürfen grundsätzlich nur in Seen fischen. Jugendliche mit einem Jahrespatent dürfen ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 12. Altersjahr erreichen, ohne zusätzliches Patent in Begleitung einer erwachsenen Person, die ein Patent für Fliessgewässer besitzt, auch in Fliessgewässern fischen. Es darf - ausgenommen im Sewenalpsee - insgesamt nur mit einer Rute gefischt werden und die Fänge sind im Patent der erwachsenen Person statistisch zu erfassen. 4 Personen gelten fischereirechtlich ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 17. Altersjahr erreichen, als Erwachsene.
Art. 6 Patentarten Es gibt folgende Patentarten: a. Patent- und Stellvertretungspatent für die Berufsfischerei, b. Schonzeitpatent für den Laichfischfang, c. Jahrespatent für Fliessgewässer und Seen, d. Jahrespatent für Fliessgewässer, e. Jahrespatent für Seen, f. Zusatzpatent für die Setzangelschnur, g. Ferienpatent für Fliessgewässer und Seen, h. Ferienpatent für Fliessgewässer, i. Ferienpatent für Seen, k. Tageskarte für Seen, l. Kollektiv-Tageskarte für Fliessgewässer oder Seen.
Art. 7 a. Patent und Stellvertretungspatent für die Berufsfischerei sowie Schonzeitpatent 1 Das Patent für die Berufsfischerei berechtigt zum gewerbsmässigen Fischfang in den Seen; es verpflichtet zur Ausübung des Laichfischfangs. Für den Sarnersee können für die Berufsfischerei zwei Patente, für den Alpnacher- und Lungerersee je eines ausgestellt werden. 2 Das Patent für die Berufsfischerei gilt für ein Kalenderjahr. 3 Die Erteilung des Patentes für die Berufsfischerei setzt den eidgenössischen Fachausweis für die Berufsfischerei oder das Diplom als Fischereiwirtschaftsmeister oder Fischereiwirtschaftsmeisterin einer anerkannten Fischereischule voraus. 4 In begründeten Fällen darf einer qualifizierten Person für befristete Einsätze ein Stellvertretungspatent für die Berufsfischerei erteilt werden. 5 Personen, die über ein Patent für die Berufsfischerei verfügen, dürfen unter ihrer Aufsicht und Verantwortung auch Hilfskräfte einsetzen. 6 Das Schonzeitpatent berechtigt zum Laichfischfang der entsprechenden Fischart. Es darf nur fachkundigen Personen erteilt werden.
Art. 8 b. Jahrespatent und Zusatzpatent für Setzangelschnur 1 Das Jahrespatent berechtigt zum Fischfang in den Seen und/oder Fliessgewässern. Es darf nur Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in der Schweiz oder Feriengästen, welche im Kanton über Wohneigentum, ein längerfristiges Mietverhältnis oder einen festen Standplatz auf einem Campingplatz verfügen, erteilt werden. 2 Das Jahrespatent für Seen gilt für das Kalenderjahr, das Jahrespatent für Fliessgewässer kann zeitlich eingeschränkt werden. 3 Für das Fischen in den Seen kann zum Jahrespatent das Zusatzpatent für die Setzangelschnur ausgestellt werden.
Art. 9 c. Ferienpatent 1 Das Ferienpatent berechtigt zum Fischfang in den Seen und/oder Fliessgewässern für eine begrenzte Zeit. Es wird wochenweise ausgestellt. 2 Für das Fischen in den Fliessgewässern legt der Regierungsrat Beginn und Abgabe der Ferienpatente fest.
Art. 10 d. Tageskarte Die Tageskarte berechtigt zum Fischfang in den Seen an einem bestimmten Tag.
Art. 11 e. Kollektiv-Tageskarte 1 Die Kollektiv-Tageskarte wird in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Oktober für besondere Anlässe mit mindestens zehn teilnehmenden Personen ausgestellt. Sie gestattet den gemeldeten Personen den Fischfang in einem bestimmten See oder Fliessgewässer. 2 Die Fischereiverwaltung kann insbesondere zeitliche, örtliche und mengenmässige Einschränkungen sowie die Fanggerätschaften und die Höchstzahl der Personen festlegen.
Art. 12 f. Tageskarte für den Eugenisee 1 Die Tageskarte für den Eugenisee kann in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober ausgestellt werden. Sie berechtigt zum Fischfang an einem bestimmten Tag im Eugenisee. 2 Der Regierungsrat erlässt über die Fischerei im Eugenisee besondere Vorschriften.
Art. 13 Patentverweigerung 1 Kein Patent erhalten Personen, welche: a. die Voraussetzungen für die Patenterteilung nicht erfüllen; b. mit einem Fischereiverbot gemäss dem Bundesgesetz über die Fischerei oder einer Administrativmassnahme nach Art. 39 f. dieser Verordnung belegt sind; c. die Bussen und Kosten wegen Missachtung der Fischereigesetzgebung nicht bezahlt haben. 2 Das Patent kann einer Person verweigert werden, wenn sie: a. frühere Patentgebühren nicht bezahlt hat; b. die geforderte Fischereistatistik nicht abgegeben hat; c. wegen Widerhandlung gegen Vorschriften der Fischereigesetzgebung in Strafuntersuchung steht.
Art. 14 Uferbegehungsrecht 1 Fischereiberechtigte sind befugt, zur Ausübung der Fischerei das Ufer und das Flussbett sowie Wald, Weide und Wiesland zu betreten und zu begehen. Als Ufer gilt die natürliche Uferlinie. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften sowie die Schutz- und Nutzungsbestimmungen in Naturschutzzonen. 2 Eingefriedete Grundstücke, Hofräume und Gärten sowie Wiesland an Privatgewässern dürfen nur mit Einwilligung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin betreten werden.
III. Patentgebühren
Art. 15 Gebührenrahmen 1 Für die Berufsfischerei werden Gebühren in nachstehendem Rahmen erhoben: (Fr.)
a. Patent- und Stellvertretungspatent 100.- bis 3.000.- b. Schonzeitpatent für den Laichfischfang 50.- bis 200.- 2 Der Gebührenrahmen für die Angelfischerei beträgt: (Fr.) a. Jahrespatente 20.- bis 400.- b. Ferienpatente (je Woche) 20.- bis 150.- c. Tageskarten 10.- bis 100.- d. Zusatzpatent Setzangelschnur 50.- bis 200.-
3 Für die Verweigerung oder den Entzug von Patenten wird eine Entscheidgebühr von Fr. 50.- bis Fr. 300.- erhoben.
Art. 16 Zuschlag bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons Erwachsene und Jugendliche mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben höchstens die dreifache Gebühr zu bezahlen.
Art. 17 Gebührenfestlegung und -verwendung 1 Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Patente in den Ausführungsbestimmungen über die Fischerei fest. 2 Von den Patenteinnahmen ist ein angemessener Teil für die Fischerei, den Fisch- und Krebseinsatz, die Aufzucht von Jungfischen, die Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere, fischereibiologische Abklärungen sowie die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume einzusetzen. Der Kantonsrat legt den Betrag jährlich im Staatsvoranschlag fest.
IV. Fanggeräte und -methoden
Art. 18 Erlaubte Geräte und Methoden Für den Fischfang sind grundsätzlich die in dieser Verordnung erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt.
Art. 19 Gerätschaften der Berufsfischerei 1 Zulässig für die Berufsfischerei sind: a. die Setzangelschnur, b. die Köderflasche, das Quadrat- und Speisenetz, c. die Reuse, d. das Grundnetz,
e. das Spiegelnetz, f. das Schwebnetz, das Land- und Schwebgarn. 2 Verwendung, Art und Anzahl der Berufsfischergerätschaften werden durch den Regierungsrat festgelegt.
Art. 20 Gerätschaften der Angelfischerei a. Seefischerei 1 Bei der Seefischerei sind erlaubt: a. die Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei mit höchstens zwei Angelruten mit je einem künstlichen oder natürlichen Köder; b. die Hegenen- und Juckerfischerei mit höchstens zwei Ruten; c. die Tiefseeschleike und Einzelschnüre mit höchstens zwei Ködern; d. die Setzangelschnur (nur als Zusatzpatent). 2 Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung zu kennzeichnen.
Art. 21 b. Fliessgewässerfischerei 1 In fliessenden Gewässern ist das Fischen mit einer von Hand geführten Angelrute und der einfachen Angel gestattet. 2 Für die Fliegenfischerei ist der Gebrauch von höchstens einer natürlichen oder künstlichen Fliege mit einfacher Angel erlaubt.
Art. 22 Beaufsichtigung Mit Ausnahme der Setzangelschnur sind die Angelfischergerätschaften dauernd zu beaufsichtigen.
Art. 23 Bestimmungen für die Berufs- und Angelfischerei
1 Das Unterfangnetz (Feumer) darf für jede Art der Fischerei nur als Hilfsgerät zur Landung angehakter oder im Netz verfangener Fische verwendet werden. 2 Die Benützung des Gaffs ist verboten. 3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, andere Gerätschaften zuzulassen oder zu verbieten. V. Schutzvorschriften
Art. 24 Schonzeiten und Fangmindestmasse Die Schonzeiten sowie die Fangmindestmasse richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei. Das zuständige Departement bestimmt die Schontage und Schonzeiten sowie die Fangmindestmasse.
Art. 25 Fangzahlbeschränkung Der Regierungsrat bestimmt Art und Anzahl Fische, die je Tag und fischereiberechtigte Person gefangen werden dürfen.
Art. 26 Zeitliche und örtliche Einschränkungen Der Regierungsrat kann die Fischerei, insbesondere zur Nachtzeit, zeitlich einschränken und Schontage festlegen. Ebenso kann er bei Vorrang anderer Interessen örtliche Einschränkungen erlassen.
Art. 27 Krebse, Fischnährtiere und Köderfische Der Regierungsrat regelt den Fang von Krebsen sowie den Fang und die Verwendung von Fischnährtieren und Köderfischen.
VI. Massnahmen zur Hebung des Fischbestands
Art. 28 Laichfischfang und Brutmaterial 1 Das Fangen von Laichfischen und Veräussern von Brutmaterial und Jungfischen aus Gewässern des kantonalen Fischereiregals ist grundsätzlich verboten. 2 Die Fischereiverwaltung kann im Interesse der nachhaltigen Nutzung der Bestände fachkundigen Personen den Laichfischfang gestatten sowie den Verkauf von Brutmaterial oder Jungfischen bewilligen. 3 Sie setzt hierfür im Rahmen des Bundesgesetzes über die Fischerei die Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 29 Fischeinsatz 1 Der Fischeinsatz in den Gewässern obliegt der Fischereiverwaltung. 2 Der Kanton kann Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben. Er kann an Anlagen Dritter für die Aufzucht von Fischen Beiträge gewähren. 3 Der Fischeinsatz muss die natürliche Artenvielfalt und die Erhaltung lokaler Rassen berücksichtigen.
Art. 30 Spezialfänge Die Fischereiverwaltung ist ermächtigt, durch Erteilung von Sonderbewilligungen Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Bestand bestimmter Fischarten zu regulieren.
Art. 31 Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensräume Der Regierungsrat kann zur Verbesserung des Lebensraums der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume im Rahmen des Staatsvoranschlags Beiträge gewähren.
Art. 32 Schonreviere Der Regierungsrat kann zur Aufzucht und Laichgewinnung sowie aus Gründen des fischereilichen Artenschutzes einzelne Gewässer oder Gewässerabschnitte als Schonreviere bezeichnen.
Art. 33 Entschädigung bei Beeinträchtigung 1 Bei Beeinträchtigungen der Fischerei oder des Fischbestands durch Wasserwerke, Kiesausbeutungen, Anlagen, Ableitungen, Trockenlegung von Gewässern, technische Eingriffe, Gewässerverunreinigungen und dergleichen ist der Verursacher oder die Verursacherin entschädigungspflichtig. 2 Diese Entschädigungen sind ausschliesslich für die Belange der Fischerei zu verwenden.
VII. Fischereiaufsicht
Art. 34 Fischereipolizei Zur Ausübung der Fischereipolizei sind verpflichtet: a. die amtliche Fischereiaufsicht, b. die Polizeiorgane, c. die Wildhut, d. die freiwillige Fischereiaufsicht.
Art. 35 Amtliche Fischereiaufsicht 1 Der Regierungsrat wählt die amtliche Fischereiaufsicht. Sie wird durch den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin vereidigt. 2 Die amtliche Fischereiaufsicht ist der Fischereiverwaltung unterstellt. Sie unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 36 Freiwillige Fischereiaufsicht 1 Das zuständige Departement kann eine freiwillige Fischereiaufsicht aus geeigneten Personen bestellen. 2 Die freiwillige Fischereiaufsicht unterstützt die amtliche Fischereiaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 37 Kontrolle 1 Fischereiberechtigte haben bei der Ausübung der Patentfischerei das Patent auf sich zu tragen und es auf Verlangen den Organen der Fischereipolizei sowie andern Fischereiberechtigten vorzuweisen.
2 Zusammen mit dem Fischerpatent muss die persönliche Identitätskarte oder ein gleichwertiger amtlicher Ausweis vorgewiesen werden können. 3 Die Organe der Fischereipolizei sind bei Verdacht auf Widerhandlung gegen die Fischereigesetzgebung berechtigt, allfällige Verstecke, wie Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw., zu kontrollieren. 4 Verbotene Fanggeräte sind einzuziehen. Widerrechtlich erzielte Fänge sind zugunsten des Staates oder der Geschädigten zu verwerten.
VIII. Administrativmassnahmen
Art. 38 Meldung von Widerhandlungen Rechtskräftige Strafurteile wegen Widerhandlung gegen die Fischereigesetzgebung sind dem zuständigen Departement zu melden.
Art. 39 Entzug des Patents Die Fischereiverwaltung kann einer Person das Patent entziehen, wenn sie Vorschriften der Fischereigesetzgebung verletzt. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 40 Dauer des Patententzugs Die Dauer des Patententzugs richtet sich nach der Schwere der Widerhandlung. Der Patententzug kann mit einer anschliessenden Verweigerung von höchstens einem Jahr verbunden werden.
IX. Rechtsschutz
Art. 41 Rechtsmittel Gegen Verfügungen und Entscheide der Fischereiverwaltung kann innert 20 Tagen beim zuständigen Departement und gegen Verfügungen und Entscheide des Departements innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag mit Begründung zu enthalten.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42 Übergangsrecht Berufsfischereiberechtigte nach bisherigem Recht erfüllen auch ohne Fachausweis oder Diplom nach Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung weiterhin die fachlichen Voraussetzungen für die Patenterteilung.
Art. 43 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Fischereiverordnung vom 29. Januar 1976 aufgehoben.
Art. 44 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund, wann diese Verordnung in Kraft tritt. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei
vom 3. Februar 1998 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 der Fischereiverordnung vom 18. Dezember 1997, beschliesst:
I. Freiangelfischerei
Art. 1 Gerätschaften Als Freiangelfischerei gilt das Fischen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten, einfachen Angelrute mit oder ohne Schwimmer. Dabei darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender und toter Fische verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen und Ködernetzen ist verboten.
II. Patentfischerei
Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich 1 Das Patent berechtigt nicht zum Fischen in privaten Gewässern. Für folgende Seen ist ein besonderes Patent erforderlich: Eugenisee, Melchsee, Tannensee, Blausee, Seefeldsee und Eisee. 2 Der Sewenalpsee gilt fischereirechtlich als Fliessgewässer. Art. 3 Zeitlicher Geltungsbereich für Fliessgewässer 1 Das Jahrespatent für Fliessgewässer gilt für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September. 2 Das Jahrespatent berechtigt zudem vom 1. bis 31. Oktober zum Fischen in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach. 3 Die Ferienpatente für Fliessgewässer werden nur für die Zeit vom 15. Mai bis 30. September abgegeben.
III. Patentgebühren
Art. 4 a. Berufsfischerei Für die Ausübung der Berufsfischerei werden je Kalenderjahr folgende Patentgebühren erhoben: (Fr.) a. Sarnerseepatent 1.300.- b. Alpnacherseepatent 1.100.- c. Lungererseepatent 300.- d. Stellvertretungspatent 120.- e. Schonzeitbewilligung für Hecht und Felchenfang 0.-
Art. 5 b. Angelfischerei 1 Für die Ausübung der Angelfischerei werden folgende Patentgebühren erhoben: (Einheimische/Auswärtige/Fr.) Jahrespatent Erwachsene a. Fliessgewässer und Seen 140.- 400.- b. Fliessgewässer 100.- 300.- c. Seen 90.- 200.- d. Lungerersee allein 70.- 150.- e. Setzangelschnur; Zusatzpatent zu a., c. oder d. 50.- 50.- Jahrespatent Jugendliche f. Seen 30.- 50.- Jahrespatent Kinder g. Seen 20.- 30.- Ferienpatent Erwachsene (Einheimische und Auswärtige/Fr.) h. Seen (1 Woche) 60.- i. Seen (2 Wochen) 80.- (für jede weitere Woche zusätzlich) 20.- k. Fliessgewässer (1 Woche) 90.-
l. Fliessgewässer (2 Wochen) 120.- (für jede weitere Woche zusätzlich) 30.- m. Fliessgewässer und Seen (1 Woche) 120.- n. Fliessgewässer und Seen (2 Wochen) 160.- (für jede weitere Woche zusätzlich) 40.- Ferienpatent Jugendliche o. Seen (1 Woche) 20.- p. Seen (2 Wochen) 30.- (für jede weitere Woche zusätzlich) 10.- Tageskarte Erwachsene
q. Seen (1 Tag) 15.- r. Seen (2 Tage) 30.- Tageskarte Jugendliche und Kinder s. Seen (1 Tag) 10.- Kollektiv-Tageskarte t. Seen oder Fliessgewässer pro Person 10.- 2 Zusätzlich zu den Patentgebühren wird ein Depot von Fr. 20.- für die Fischfangstatistik verlangt. Das Depot wird bei fristgerechter Abgabe der Statistik zurückerstattet.
IV. Fangausübung
Art. 6 Allgemeine Bestimmungen a. Netzgerätschaften 1 Die Fanggeräte der Berufsfischerei müssen markiert sein. Massgebend für Form und Farben sind die Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung. 2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt. 3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden. Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Netzes ist zur Rückgabe der fremden Gerätschaft verpflichtet. 4 Das Gerät der Berufsfischerei hat grundsätzlich das Platzvorrecht vor dem Angelfischereigerät.
Art. 7 b. Tierschutz 1 Die Fische sind mindestens jeden zweiten Tag aus den Netzen zu lösen. 2 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.
3 Krebse und Fische, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort in das Gewässer zurückzuversetzen. 4 Gefangene und behändigte Fische sind fachgerecht zu hältern, zu behandeln und zu töten.
Art. 8 c. Fang und Handel von Fischnährtieren 1 Der Handel mit Fischnährtieren ist verboten. 2 Der Fang von Fischnährtieren ist nur der Berufsfischerei sowie der Fischereiverwaltung für die eigene Fischaufzucht gestattet.
Art. 9 d. Köderfische 1 Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist nur in den nachfolgend aufgeführten Seen oder Teilen von Seen erlaubt: a. im Alpnachersee vom 1. Juni bis 31. Oktober in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen, wo andere natürliche oder künstliche Unterwasserhindernisse dominieren, bis zu einer Entfernung von 150 m vom Ufer aus (innere Uferzone gemäss Binnenschifffahrtsverordnung), b. im Sarnersee und Lungerersee in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen, wo andere natürliche oder künstliche Unterwasserhindernisse dominieren, bis zu einer Entfernung von 150 m vom Ufer aus (innere Uferzone gemäss Binnenschifffahrtsverordnung), c. im Sewenalpsee an Stellen, wo Wasserpflanzen dominieren, d. im Wichelsee. 2 Das Fischen mit toten Köderfischen ist nur in Seen sowie in der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach erlaubt. 3 Das Kinderpatent berechtigt nicht zum Fischfang mit dem Ködernetz. 4 Wer zur Verwendung von Köderfischen berechtigt ist, darf solche nur für die eigenen Gerätschaften mit dem Ködernetz (Senknetz), der Köderreuse oder mit der Flasche fangen. Das zum Köderfang ausgelegte Gerät muss von der verantwortlichen Person überwacht werden. 5 Es dürfen keine Edelfische (Forellen, Saiblinge, Äschen, Felchen) als lebende Köder verwendet werden. 6 Lebende Köderfische dürfen nur in der Mundregion befestigt werden. An der Setzangelschnur und bei der Schleppfischerei dürfen keine lebenden Köderfische verwendet werden. 7 Lebende Köderfische müssen aus dem zu fischenden Gewässer stammen. Ein Austausch ist nur zwischen dem Lungerer-, Sarner- und Wichelsee gestattet. Lebende Köderfische aus dem Alpnachersee dürfen auch im Lungerer-, Sarner- und Wichelsee verwendet werden.
V. Fanggeräte und Fangmethoden
Art. 10 Gerätschaften der Berufsfischerei 1 Die Gerätschaften für die Ausübung der Berufsfischerei im Lungerer-, Sarner- und Alpnachersee sind im Anhang zu diesen Ausführungsbestimmungen geregelt. 2 Für wissenschaftliche Untersuchungen und für Sonderfänge kann die Fischereiverwaltung andere Maschenweiten und Fanggeräte bewilligen.
Art. 11 Angelfischerei a. Seefischerei Die erlaubten Gerätschaften bei der Angelfischerei richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der kantonalen Fischereiverordnung. Zusätzlich gelten für folgende Gewässer besondere Bestimmungen: a. Lungerer- und Sarnersee (1. Januar bis 31. Dezember):
- Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel aufweisen. An der Hegene ist anstelle der Bleibeschwerung der Jucker erlaubt.
- Das Senknetz ist nur zum Köderfischfang erlaubt. Es darf höchstens 1 m2 Fläche aufweisen und die Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen.
- Die Köderflasche und Köderreuse darf nur während der Tageszeit benützt werden. - Die Setzangelschnur als (Zusatzpatent) darf höchstens als 100 m lange Leine mit höchstens 50 Angeln verwendet werden. - Bei der Schleppfischerei mit Einzelschnüren oder der Tiefseeschleike dürfen höchstens zwei Köder verwendet werden. Dabei sind lebende Köderfische verboten. Das Boot ist gemäss den Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung zu kennzeichnen. b. Wichelsee (1. Januar bis 31. Dezember):
- Im Wichelsee, von der Einmündung der Sarneraa bis zum Stauwehr, dürfen nur Erwachsene mit einem Seepatent fischen. Es sind nur die Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei mit höchstens zwei Angelruten, mit je einem künstlichen oder natürlichen Köder erlaubt. - Es ist verboten, Boote oder andere schwimmende Gegenstände zu benützen. c. Alpnachersee (1. Januar bis 31. Dezember): - Im Alpnachersee gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978 sowie die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen vom 8. August 1994 - Überdies dürfen bei der Schleppfischerei mit Einzelschnüren oder der Tiefseeschleike höchstens zwei Köder verwendet werden. Der Einsatz von Seehunden ist verboten.
Art. 12 b. Fliessgewässerfischerei 1 Bei der Fliessgewässerfischerei (ausgenommen im Sewenalpsee) ist die Verwendung von toten und lebenden Köderfischen untersagt. In der Sarneraa von Sarnen bis Alpnach dürfen tote Köderfische verwendet werden. 2 Das Fischen mit Gamben in jeglicher Ausführung ist untersagt. Oberhalb der Beschwerung dürfen keine Seitenschnüre (Paternostersystem) angebracht werden. 3 Die Verwendung von Angeln mit Widerhaken ist verboten. 4 Ausgenommen bei der Fliegenfischerei darf nur mit der Angelgrösse Nr. 2 oder mit einer grösseren Angel gefischt werden. 5 Das Auswechseln behändigter Fische, die das Fangmindestmass erreichen, ist untersagt. 6 Für folgende Fliessgewässer gelten besondere Vorschriften: a. Sarneraa, von Sarnen bis Alpnach: - 1. Mai bis 30. September: Die Angelgrösse ist nicht beschränkt. Die Verwendung eines Spinners/Löffels mit einer einfachen Angel und des toten Köderfisches ist erlaubt. - 1. bis 31. Oktober: Die Angelgrösse ist nicht beschränkt. Die Verwendung eines Spinners/Löffels, Streamers, Twisters und ähnlichem sowie des toten Köderfisches ist nicht erlaubt. b. Sewenalpsee (1. Mai bis 30. September): - Die Angelgrösse ist nicht beschränkt. Die Verwendung des Widerhakens, des Spinners/Löffels und des toten Köderfisches ist erlaubt. - Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist nur an Stellen erlaubt, wo Wasserpflanzen dominieren. - Der Fang von Köderfischen ist nur für das Fischen im Sewenalpsee gestattet. - Es ist verboten, Boote oder andere schwimmende Gegenstände zu benützen.
Art. 13 Verbotene Fanggerätschaften und Fangmethoden Folgende Fanggeräte oder Fangmethoden sind generell verboten: a. explosive, betäubende oder sonstwie schädliche Stoffe, b. elektrischer Strom (ausgenommen Sonderbewilligungen), c. Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen, d. der Tauchfischerei dienende Geräte, e. chemische und akustische Lockmittel, f. die Handfischerei, g. die Begünstigung des Fischfangs durch technische Vorkehren, die den Fischzug behindern oder die Abflussverhältnisse verändern.
VI. Schutzvorschriften
Art. 14 23 Zahlenmässige Fangbeschränkung 1 Bei der Angelfischerei im See dürfen je Tag und fischende Person gesamthaft fünf forellenartige Fische und 15 Felchen gefangen werden. Im Alpnachersee gilt die Fangzahlbeschränkung gemäss § 21 der Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 8. August 1994. 2 In Fliessgewässern ist der Fang von fünf Edelfischen (Forellen, Saiblinge, Äschen, Felchen), wovon höchstens drei Äschen, erlaubt.
Art. 15 Örtliche Einschränkungen 1 Das Waten in der Sarneraa vom Ausfluss aus dem Sarnersee bis Kägiswil, Brücke A 8, ist verboten. 2 Unterhalb der Bojenlinie im Sarnersee, verlaufend vom Kurhaus am See, Wilen, in gerader Richtung zum Seehof, Sachseln, werden die Berufsfischer auf Zusehen hin vom 1. April bis 30. September keine Netze setzen. 3 Das Betreten und Befahren von Seerosen, Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. 4 Die Vorschriften des Natur- und Gewässerschutzes (Schutz der Ufervegetation) sind zu befolgen. Ufer, Lagerplätze und Gewässer sind reinzuhalten. Es dürfen insbesondere keine Fischereiabfälle liegengelassen oder ins Wasser geworfen werden.
Art. 16 Zeitliche Einschränkungen 1 Das gewerbsmässige Fischen ist an Sonn- und Feiertagen verboten. Es ist nur das Setzen der Netze ab 09.00 Uhr erlaubt. In Ausnahmefällen, wie Sturm, starke Strömung und beim Laichfischfang usw. ist das notwendige Heben der Netze auch an Sonn- und Feiertagen gestattet. 2 Die Fischerei ist zur Nachtzeit allgemein verboten. Als Nachtzeit gilt: a. vom 1. März bis 31. Oktober 22.00 - 04.00 Uhr; b. vom 1. November bis Ende Februar 20.00 - 06.00 Uhr. 3 Die Schleppfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. 4 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist vom Ufer aus erlaubt. 5 Die Setzangelschnur darf nur von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr im See belassen werden.
Art. 17 Schonrevier In folgenden Bächen ist jegliches Fischen untersagt: a. Foribach in Sarnen, von der Einmündung des Degerscheidbächlis (Foribachbrüggli) bis zur Einmündung in die Sarneraa, b. (Aufgehoben durch Nachtrag vom 19. November 2002) c. Chli-Schlierli in Kägiswil.
Art. 18 Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse Das Einführen und Einsetzen fremder Fische und Krebse richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Fischerei. Bewilligungsgesuche sind mit einem begründeten Antrag an die kantonale Fischereiverwaltung einzureichen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 19 Statistik Jede patentinhabende Person ist gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik zur wahrheitsgetreuen Führung und Abgabe der Fangstatistik verpflichtet.
Art. 20 Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern, rückwirkend auf 1. Januar 1998 in Kraft. |
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25.08.2010: Schweizer Fischkonsum auf Rekordniveau
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Zugersee-Seeforelle 21,5 Pfund, 101 cm
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