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Infocenter

Nidwalden


Hauptort: Stans
Fläche: 276 km2
Seen: 35 km2
Flüsse/Bäche: 1,5 km2
Bedeutende Gewässer: Vierwaldstättersee, Engelberger Aa

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Kantonale Fischereibehörde
Amt für Justiz, Jagd und Fischerei des Kantons Nidwalden, Buochserstr. 90, 6375 Beckenried, www.nidwalden.ch

Leiter Jagd und Fischerei
Fabian Bieri, 041 620 27 10, fabian.bieri(at)nw.ch

Fischereiaufseher
Pius Blättler, Kant. Fischbrutanlage Beckenried, 041 620 27 10

See-Sportfischer-Verein Nidwalden (SSFVNW)
Präsident Rudolf Schär, Nasmannsbach 1, 6373 Ennetbürgen, 079 237 08 72, www.seesportfischer-nw.ch

Fischervereine

  • SFV Nidwalden, Xaver Petermann, Herrenhofweg 22, 6374 Buochs, 041 620 25 91
  • FV Hampuss, Robert Wigger, Acherweg 19, 6370 Stans, 041 610 16 25
  • See-Sportfischer-Verein Nidwalden, Rudolf Schär, Nasmannsbach 1, 6373 Ennetbürgen, 079 237 08 72, www.seesportfischer-nw.ch

 

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei

vom 28. April 1968
Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 53 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei, beschliesst:

I. FISCHEREIHOHEIT

Art. 1 Hoheitsrecht
Das Hoheitsrecht zum Fang von Fischen und andern nutzbaren Wassertieren in den Gewässern steht dem Kanton zu, soweit nicht besondere Fischereirechte von Körperschaften oder Einzelpersonen nachgewiesen sind.

Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Einführungsgesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer.
2 Auf die Fischerei in künstlich angelegten privaten Gewässern, die nicht aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden, finden nur die bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Schonzeiten und die Mindestmasse Anwendung.

Art. 3 Grenzgewässer
Die besonderen Bestimmungen von Konkordaten über die Fischerei in interkantonalen Grenzgewässern sowie der gerichtliche Vergleich der Kantone Luzern und Nidwalden über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 6./20. März 1967 bleiben vorbehalten.

II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 4 Fischereiberechtigung
1. Voraussetzungen
1 Die Berechtigung zum Fang von Fischen und andern nutzbaren Wassertieren wird durch Patent oder Pacht erworben; der Regierungsrat ist berechtigt, aus fischereiwirtschaftlichen oder andern Gründen des öffentlichen Interesses die Zahl der Fischereipatente beziehungsweise der in einem Pachtkreis zugelassenen Fischer zu beschränken.
2 Im Vierwaldstättersee ist unter Vorbehalt der besonderen Fischereirechte der Fischfang vom Ufer aus mit der von Hand geführten Angelrute und einer einfachen Angel mit Schwimmer ohne Patent gestattet; die Verwendung von künstlichen Ködern oder von lebenden Köderfischen ist beim Freiangeln verboten.

Art. 5 2. Patent- und Pachtkreise
1 Aus dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees werden für die Berufs- und Sportfischer zwei Patentkreise gebildet.
2 Die übrigen Fischereigewässer im Kanton werden verpachtet.
3 Die Abgrenzung der Patent- und Pachtkreise ist durch den Regierungsrat nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen.

Art. 6 3. Besondere Fischereirechte
Für die Feststellung der bestehenden besonderen Fichereirechte von Körperschaften oder Einzelpersonen hat der Landrat das Aufgebotsverfahren vorzusehen, mit der Wirkung, dass nicht angemeldete und nicht nachgewiesene Rechte untergehen.

Art. 7 4. Privateigentum
1 Das Betreten von privaten Grundstücken zur Ausübung der Fischerei ist nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers gestattet.
2 Das Betreten von Korporationsgütern, Wäldern und Alpen zur Ausübung der Fischerei ist gestattet, wobei allfällige Schäden durch den Urheber zu ersetzen sind.

Art. 8 Hebung des Fischbestandes
1 Der Kanton fördert Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes.
2 Er kann zu diesem Zweck Fischbrut- oder Fischzuchtanstalten betreiben oder unterstützen sowie an den Fischeinsatz Beiträge leisten.

Art. 9 Schutz der Fischerei
1 Bei Wasserbauten, Meliorationen, Verleihungen von Wasserrechten usw. müssen die fischereiwirtschaftlichen Interessen gewahrt werden; die Vorprojekte für solche Anlagen sind dem Regierungsrat vorzulegen, der verbindliche Weisungen erteilen kann.
2 Die Besitzer von Wassernutzungsanlagen sind verpflichtet, die vom Regierungsrat zum Schutze der Fischerei verfügten Massnahmen zu treffen und für den der Fischerei aus dem Bau oder dem Betrieb ihrer Anlagen entstehenden Schaden Ersatz zu leisten.

Art. 10 Vollzug
Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Einführungsgesetzes notwendigen Vorschriften, insbesondere über die Zuständigkeit der Behörden, die Fischereiberechtigung, die Verpachtung der Pachtkreise, die Ausübung der Fischerei, die Fischereiwirtschaft, den Schutz der Fischerei, die Strafbestimmungen sowie die Rechtsmittel.

III. SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 11 Rechtskraft
1 Dieses Einführungsgesetz tritt auf den 1. Januar 1969 in Kraft.
2 Paragraph 133 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird aufgehoben.


Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei

(Fischereiverordnung)
vom 14. Juni 1969, Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 24. April 1994
Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 10 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei (Einführungsgesetz) sowie von Art. 66 des Gerichtsgesetzes, beschliesst:

I. ORGANISATION

§ 1 Regierungsrat
Die Oberaufsicht über das Fischereiwesen obliegt im Rahmen der Art. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes dem Regierungsrat.

§ 2 Direktion
1 Der zuständigen Direktion obliegen alle nach der Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallenden Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen werden.
2 Die zuständige Direktion ist ferner für jene Massnahmen und Entscheide zuständig, die zum Vollzug dieser Verordnung nötig sind.

§ 3 Fischereikommission
1. Wahl
1 Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine aus sieben Mitgliedern und einem Sekretär bestehende Fischereikommission; der Vorsteher der zuständigen Direktion gehört ihr von Amtes wegen als Präsident an.
2 Die Fischer sollen in der Kommission angemessen vertreten sein.

§ 4 2. Aufgaben
1 Die Fischereikommission hat zuhanden der zuständigen Direktion die sich ergebenden Fischereifragen zu begutachten.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. sie beantragt geeignete Massnahmen für die Organisation der Fischereiaufsicht (§ 55);
2. sie beantragt die räumliche Abgrenzung der Patent- und Pachtkreise (§ 7);
3. sie begutachtet den Schatzungswert der Pachtkreise (§ 20);
4. sie begutachtet die Statuten, Mitgliederbeiträge und Betriebsvorschriften von Vereinen, die sich um eine Fischereipacht bewerben (§ 24);
5. sie begutachtet die Zulässigkeit von Fischereigerätschaften und Fangmethoden (§ 38);
6. sie beantragt die in die Fischereipachtverträge aufzunehmenden Bedingungen und Auflagen;
7. sie wertet die Fangstatistik aus;
8. sie steht den Gerichten zur Begutachtung von Fragen der Fischerei zur Verfügung.
3 Der Fischereikommission können weitere Aufgaben überbunden werden.

§ 5 Rechtsmittel
1 Verfügungen und Entscheide der zuständigen Direktion können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung schriftlich und begründet beim Regierungsrat angefochten werden.
2 Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates können binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
3 Das Beschwerdeverfahren gemäss dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege bleibt vorbehalten.

II. FISCHEREIBERECHTIGUNG
1. Allgemeines

§ 6 Voraussetzungen
1 Die Berechtigung zum Fang von Fischen und andern nutzbaren Wassertieren wird durch Patent oder Pacht erworben; der Regierungsrat kann den Bezug eines Patentes und die Übernahme einer Pacht vom Bestehen einer Fischereiprüfung abhängig machen.
2 Der Regierungsrat ist berechtigt, aus fischereiwirtschaftlichen oder andern Gründen des öffentlichen Interesses die Zahl der Fischereipatente beziehungsweise der in einem Pachtkreis zugelassenen Fischer zu beschränken.
3 Im Vierwaldstättersee ist unter Vorbehalt der besonderen Fischereirechte der Fischfang vom Ufer aus im Rahmen von § 32 ohne Patent gestattet.

§ 7 Patent- und Pachtkreise
1 Aus dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees werden für die Berufs- und Sportfischer zwei Patentkreise gebildet.
2 Die übrigen Fischereigewässer im Kanton werden verpachtet; der Regierungsrat kann jedoch bestimmte Gewässer für die Aufzucht von Fischen von der Verpachtung ausnehmen.
3 Die Abgrenzung der Patent- und Pachtkreise ist durch den Regierungsrat nach fischereiwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmen.

§ 8 Ausschluss von Patent und Pacht
Weder ein Patent noch eine Pacht können Personen erwerben, die:
1.1 folgendes Mindestalter nicht erfüllt haben:
a) für ein Gewerbepatent oder eine Pacht das 18. Altersjahr;
b) für ein Sportpatent das 16. Altersjahr;
c) für ein Uferpatent das 16. Altersjahr;
d) für ein Jugend-Sportpatent das 10. Altersjahr.
2. durch Gerichtsurteil von der Ausübung der Fischerei ausgeschlossen sind;
3. in den letzten drei Jahren wegen Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften mit einer Busse von mehr als Fr. 100.- bestraft worden sind;
4. einen noch nicht durch den Strafrichter endgültig beurteilten schweren Fischereifrevel begangen haben;
5. ihre infolge Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften auferlegten Bussen und Kosten nicht bezahlt haben;
6.2 (gestrichen)
2 Für die Dauer von einem Jahr sind Personen von der Ausübung der Fischerei auszuschliessen:
1. welche die anfallenden Fortpflanzungsprodukte nicht unverzüglich dem Kanton abliefern;
2.1 welche ihre Fangstatistik betreffend das abgelaufene Jahr trotz Mahnung nicht abgeben.

§ 9 Aufhebung von Patent oder Pacht
1 Die zuständige Direktion hat die Fischereiberechtigung mit sofortiger Wirkung aufzuheben, wenn der Patentinhaber oder Pächter:
1. wegen Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften mit einer Busse von mehr als Fr. 100.- bestraft wird;
2. in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt wird;
3. mit der Erfüllung der vertraglichen Pachtverpflichtungen trotz Mahnung und Fristansetzung im Rückstand ist.
2 Die Aufhebung des Patentes oder der Pacht begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung von Patenttaxen oder des Pachtzinses sowie auf Schadenersatz; der Pächter haftet jedoch für den allfälligen Verlust, der bei der Neuverpachtung des Pachtkreises durch Mindererlös entsteht.
2. Patentfischerei

§ 10 Geltungsbereich der Patente
Das auf den Namen des Fischereiberechtigten ausgestellte Patent ist nicht übertragbar und gilt nur für den darin bezeichneten Patentkreis.

§ 11 Patentarten
1. Gewerbepatente
Gewerbepatente werden für das Kalenderjahr an Berufsfischer abgegeben.

§ 12 2. Sportpatente
Zur Ausübung der Sportfischerei werden abgegeben:
1. Jahrespatente für das laufende Kalenderjahr;
2. Monatspatente für 30 aufeinanderfolgende Tage;
3. Halbmonatspatente für 15 aufeinanderfolgende Tage;
4. Tagespatente.

§ 12a 3. Uferpatente
Zur Ausübung der Sportfischerei vom Ufer aus werden Jahrespatente für das laufende Kalenderjahr abgegeben.

§ 13 4. Patent für Krebsfang
Für den Krebsfang kann die zuständige Direktion eine beschränkte Zahl von Jahrespatenten abgeben, sofern der Krebsfang durch den Regierungsrat nicht ganz oder teilweise verboten wird.

§ 14 Ausstellung des Patentes
1 Die Fischereipatente werden unter Vorbehalt von Abs. 6 durch die zuständige Direktion erteilt; an Sportfischer darf für den gleichen Patentkreis nur ein Patent abgegeben werden.
Abs. 2 und 3 gestrichen
4 Der Gesuchsteller hat sich darüber auszuweisen, dass gegen ihn kein Ausschliessungsgrund (§ 8) besteht.
5 Patente können jederzeit während den Bürostunden beim Amt für Fischerei gelöst werden; Tagespatente können zudem jederzeit während den Bürostunden auf den Gemeindekanzleien gelöst werden.

§ 15 Patenttaxen
1. Tarif
1 Die Patenttaxen betragen:
1. Gewerbepatent für Berufsfischer:
Kantonseinwohner Fr. 1000.-
Nichtkantonseinwohner Fr. 2000.-
2. Jahrespatent für Sportfischer (innerer oder äusserer See):
Kantonseinwohner Fr. 95.-
Nichtkantonseinwohner Fr. 190.-
3. Jahrespatent für Sportfischer (innerer und äusserer See):
Kantonseinwohner Fr. 140.-
Nichtkantonseinwohner Fr. 280.-
4. Monatspatent für Sportfischer (innerer und äusserer See)
Kantonseinwohner Fr. 55.-
Nichtkantonseinwohner Fr. 110.-
5. Halbmonatspatent für Sportfischer (innerer und äusserer See)
Kantonseinwohner Fr. 40.-
Nichtkantonseinwohner Fr. 80.-
6. Wochenpatent für Touristen
(Sportpatent innerer und äusserer See) Fr. 20.-
7. Tagespatent für Sportfischer:
Kantonseinwohner Fr. 11.-
Nichtkantonseinwohner Fr. 22.-
8. Uferpatent (innerer oder äusserer See), je Kalenderjahr
Kantonseinwohner Fr. 50.-
Nichtkantonseinwohner Fr. 100.-
9. Uferpatent (innerer und äusserer See), je Kalenderjahr
Kantonseinwohner Fr. 75.-
Nichtkantonseinwohner Fr. 150.-
10. Jugend-Sportpatent (innerer oder äusserer See),
je Kalenderjahr Fr. 25.-
11. Jugend-Sportpatent (innerer und äusserer See),
je Kalenderjahr Fr. 38.-
2 Als Kantonseinwohner gelten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton; als Touristen gelten Personen, für die gemäss Art. 11 des Fremdenverkehrsgesetzes eine Kurtaxe entrichtet wird.
3 Im Patent ist die Bewilligung zur Verwendung eines Bootes inbegriffen; davon ausgenommen sind die Patente gemäss Abs. 1 Ziff. 8 und 9.

§ 16 2. Verwendung
1 Die Patenttaxen fallen in die Staatskasse.
2 Die Taxen der auf der Gemeindekanzlei gelösten Tageskarten fallen der Gemeinde zu.
3 Eine Rückvergütung der Patenttaxen kann in begründeten Ausnahmefällen nur dann stattfinden, wenn vor Beginn der Patentdauer darum nachgesucht wird.

§ 17 Gehilfen
1. für Berufsfischer
1 Der Inhaber eines Gewerbepatentes ist berechtigt, den Fischfang mit zwei Gehilfen zu betreiben; die Gehilfen müssen mindestens 15 Jahre alt sein, und im übrigen finden auch auf sie die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 Anwendung.
2 Für jeden Gehilfen ist jährlich bei der zuständigen Direktion gegen die Entrichtung einer Gebühr von Fr. 50.- eine Gehilfenkarte zu lösen.
3 (gestrichen)

§ 18 2. für Sportfischer
Der Inhaber eines Sportpatentes ist berechtigt, ein eigenes Kind, welches das 16. Altersjahr noch nicht erfüllt hat, zum Fischfang mit sich zu nehmen und unter Anleitung mit der Angel- oder Wurfrute gemäss § 34 fischen zu lassen.
3. Pachtfischerei

§ 19 Verpachtung
1 Die Verpachtung der Pachtkreise erfolgt durch den Regierungsrat für die Dauer von höchstens acht Jahren.
2 Kantonseinwohner dürfen höchstens an zwei Pachten, Nichtkantonseinwohner nur an einer Pacht beteiligt sein.
§ 20 Pachtkreise
1. Schatzungswert
Der Wert der Pachtkreise wird vor jeder Verpachtung auf Antrag der Fischereikommission durch den Regierungsrat festgesetzt.

§ 21 2. Versteigerung
1 Die Verpachtung erfolgt aufgrund einer öffentlichen Versteigerung; diese wird durch das Sekretariat der Fischereikommission nach den von der zuständigen Direktion festgesetzten Verfahrensvorschriften durchgeführt, wobei schriftlich eingereichte Angebote mitberücksichtigt werden müssen.
2 Wird bei der Versteigerung der Schatzungswert um 50 Prozent überboten, sind alle bei diesem Angebot verbliebenen Bewerber festzustellen; befinden sich darunter bisherige Pächter oder in der Pachtkreisgemeinde wohnhafte Bewerber, werden die Pachtkreise unter Vorbehalt von § 22 zum Pachtzins von 150 Prozent des Schatzungswertes an einen oder mehrere dieser Bewerber abgegeben.
3 Sind nur andere Bewerber verblieben, wird die Versteigerung fortgesetzt, und die Pachtkreise werden unter Vorbehalt von § 22 zum Höchstangebot abgegeben.
4 An der Versteigerung dürfen nur solche Personen bieten, gegen die kein Ausschliessungsgrund gemäss § 8 besteht.

§ 22 3. Pachtzins
1 Die Pachtkreise werden unter folgenden Bedingungen zum Zuschlagswert, der mindestens dem Schatzungswert entsprechen muss, abgegeben:
1. ohne Aufschlag an Bewohner der Pachtkreisgemeinden sowie an bisherige Pächter, sofern es sich um Kantonseinwohner handelt;
2. mit einem Aufschlag von 20 Prozent an Kantonseinwohner, die ausserhalb der Pachtkreisgemeinden wohnen;
3. mit einem Aufschlag von 40 Prozent an bisherige Pächter, die ausserhalb des Kantons wohnen;
4. mit einem Aufschlag von 100 Prozent an andere Nichtkantonseinwohner.
2 Bei gemischt zusammengesetzten Pachtgesellschaften werden die Aufschläge anteilsmässig berechnet.

§ 23 4. Pachtkreisgemeinden
Pachtkreisgemeinden sind Gemeinden, auf deren Gebiet sich mindestens 20 Prozent des Fischereigewässers befinden, das als Pachtkreis zur Versteigerung gelangt.

§ 24 Pächter
1. Zulassung
1 Neben natürlichen Personen sind als Pächter auch Vereine zugelassen, sofern sich deren Mitglieder zu mindestens drei Vierteln aus Kantonseinwohnern zusammensetzen; ihre Statuten, Mitgliederbeiträge und Betriebsvorschriften bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Direktion.
2 Der Pächter muss für die Erfüllung der finanziellen und fischereiwirtschaftlichen Bedingungen und Auflagen Gewähr bieten; es kann hiefür Sicherstellung verlangt werden.

§ 25 2. Pflichten
1 Der Pachtzins ist jährlich zum voraus bis zum 15. Januar der Staatskasse zu entrichten.
2 Der Pächter ist verpflichtet, jährlich nach Anleitung und unter Kontrolle des zuständigen Fischereiaufsehers eine durch den Pachtvertrag bestimmte Art und Anzahl von Jungfischen in das gepachtete Gewässer einzusetzen.
3 Der Pächter hat sich gegenüber der zuständigen Direktion jährlich bis zum 1. Dezember durch Bescheinigung des zuständigen Fischereiaufsehers über die Erfüllung seiner fischereiwirtschaftlichen Verpflichtungen auszuweisen.

§ 26 Unterpacht
Unterpacht ist nicht gestattet.

§ 27 Fischerkarten und Vereinsausweis
1. allgemein
1 Der Pächter kann unter seiner Verantwortung den Fischfang durch Angehörige oder Gäste ausüben lassen; für diese Personen sind beim Amt für Fischerei auf den Namen lautende Fischerkarten zu lösen, die für die Dauer eines Kalenderjahres gegen die Entrichtung einer Taxe von je Fr. 15.- ausgestellt werden.
2 Die für den Pachtkreis zulässige Höchstzahl von Fischerkarten wird im Pachtvertrag festgesetzt.
3 Vereine, die im Besitze eines Pachtkreises sind, haben für ihre Mitglieder bei der zuständigen Direktion auf den Namen lautende Ausweise zu lösen, die für die Dauer eines Kalenderjahres gegen die Entrichtung einer Taxe von je Fr. 5.- ausgestellt werden.
4 Die für den Pachtkreis zulässige Höchstzahl von Vereinsausweisen wird im Pachtvertrag festgesetzt.

§ 27a 2. Gäste
1 Bei Stauhaltungen ist der Inhaber einer Fischerkarte oder eines Vereinsausweises berechtigt, einen Gast zum Fischfang mit sich zu nehmen; gleichzeitig dürfen insgesamt höchstens zwei Ruten verwendet werden.
2 Bei Fliessgewässern kann der Inhaber einer Fischerkarte oder eines Vereinsausweises den Fischfang an seiner Stelle durch einen Gast ausüben lassen; der Gast hat die Fischerkarte beziehungsweise den Vereinsausweis auf sich zu tragen.

§ 28 Erlöschen der Pacht
Die Pacht erlischt bei Ableben, Konkurs oder fruchtloser Pfändung des Pächters sowie bei Auflösung eines Vereins; der Pachtzins für das begonnene Pachtjahr bleibt verfallen.

§ 29 Änderung oder Auflösung von Pachtverträgen
1 Tritt im Laufe der Pachtperiode infolge von Meliorationen, Korrektionen, Ausnützung von Wasserkräften, Erstellung von Bewässerungsanlagen, Ableitung von Quell- und Grundwasser, neuen dauernden Verunreinigungen usw. eine wesentliche Verschlechterung im Bestande der Pacht ein, kann der Pächter unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende eine Änderung der Pachtbedingungen oder die Aufhebung des Pachtvertrages verlangen; der Nachweis der Wertverminderung obliegt dem Pächter.
2 Tritt im Laufe der Pachtperiode ohne Berücksichtigung allfälliger Hegemassnahmen des Pächters eine wesentliche Verbesserung ein, steht dem Regierungsrat dasselbe Recht zu.
3 Schäden durch vorübergehende Einwirkungen Dritter oder aus höherer Gewalt, wie Hochwasser, Eisgang, Rutschungen, Trockenheit, Fischkrankheiten usw. begründen keinen Anspruch auf Änderung oder Aufhebung des Pachtvertrages.

III. AUSÜBUNG DER FISCHEREI

§ 30 Uferbegehungsrecht
1 Das Betreten von privaten Grundstücken zur Ausübung der Fischerei ist nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers gestattet.
2 Das Betreten von Korporationsgütern, Wäldern und Alpen zur Ausübung der Fischerei ist unter Vorbehalt von
§ 31 gestattet.

§ 31 Schadenhaftung
1 Die Fischerei ist so auszuüben, dass das Privateigentum nicht geschädigt wird.
2 Die Patentinhaber und Pächter sind für Schäden, die sie, ihre Gehilfen oder die Inhaber von Fischerkarten oder Vereinsausweisen bei der Ausübung des Fischfangs verursachen, den Geschädigten haftbar; den Kanton trifft keine Haftbarkeit für den Fischereischaden.

§ 32 Zugelassene Geräte und Fangmethoden
1. Freiangeln
Freiangeln ist nur mit einer von Hand geführten Angelrute mit oder ohne Schwimmer und einer einfachen Angel gestattet; die Verwendung von künstlichen Ködern sowie lebenden oder toten Köderfischen ist verboten.

§ 33 2. Gewerbepatent
Das Gewerbepatent berechtigt zum Fischfang mit den gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee erlaubten Gerätschaften.

§ 34 3. Sportpatent
1 Das Sportpatent berechtigt zum Fischfang mit den gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee erlaubten Gerätschaften.
2 Vom Ufer sowie vom Boot aus darf je Patent nur mit höchstens zwei Ruten gefischt werden.

§ 34a 4. Uferpatent
1 Das Uferpatent berechtigt zum Fischfang mit folgenden Gerätschaften:
1. Angelrute mit Schwimmer unter Verwendung von künstlichen Ködern oder von Köderfischen;
2. Wurfrute für Flug-, Spinner- und Grundfischerei mit Kunstfliege, Löffel, Spinner, Wobbler, Jucker, Leder oder dergleichen unter Verwendung von künstlichen Ködern oder von Köderfischen;
3. Hegene mit höchstens sechs Seitenschnüren.
2 Je Patent darf vom Ufer aus nur mit höchstens zwei Ruten gefischt werden; das Fischen vom Boot aus ist untersagt.

§ 34b 5. Jugend-Sportpatent
1 Das Jugend-Sportpatent berechtigt zum Fischfang mit allen Gerätschaften gemäss § 34a Abs. 1.
2 Vom Ufer sowie vom Boot aus darf je Patent nur mit höchstens zwei Ruten gefischt werden.

§ 35 6. Pachtfischerei
1 Ausserhalb des Vierwaldstättersees darf der Fischfang nur mit der Rute betrieben werden.
2 Der Fischereiberechtigte darf höchstens zwei Angelruten verwenden; gesetzte Angelruten sind zu überwachen.

§ 36 Ergänzendes Recht
Im weiteren gelten für die Fangausübung die Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee.

§ 37 bis 40 (gestrichen)

IV. FISCHEREIWIRTSCHAFT

§ 41 Schonzeit
1 Es werden folgende Schonzeiten festgesetzt:
1. für See-, Regenbogen- und Bachforellen sowie Saiblinge in fliessenden Gewässern vom 1. Oktober bis und mit 31. Januar;
2. für See-, Regenbogen- und Bachforellen sowie Saiblinge in Stauhaltungen vom 15. Oktober bis und mit 15. Februar;
3. für Aeschen vom 1. Februar bis und mit 30. April;
4. für Krebse vom 15. September bis und mit 30. Juni.
2 Der Regierungsrat kann in den Pachtverträgen einzelne Wochentage als Schontage festsetzen.
3 Für die Fischerei im Vierwaldstättersee sind die Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee anwendbar.

§ 42 Mindestmasse
1 Es werden folgende Mindestmasse von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse festgelegt:
1. in stehenden Pachtgewässern gefangene Forelle 25 cm
2. in fliessenden Pachtgewässern gefangene Forelle 22 cm
3. in Gewässern unter 800 m Meereshöhe gefangene Kanadische Seeforelle (Salvelinus namaycush) 35 cm
4. in Gewässern über 800 m Meereshöhe gefangene Kanadische Forelle (Salvelinus namaycush) 30 cm
5. Bachsaibling 25 cm
6. Aesche 30 cm
2 Für Krebse gilt vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende gemessen das Mindestmass von 12 cm.
3 Werden Fische oder Krebse gefangen, die diese Mindestmasse nicht aufweisen, sind sie sorgfältig vom Fanggerät zu lösen und ins gleiche Gewässer zurückzusetzen.
4 Für die Fischerei im Vierwaldstättersee gelten die Fangmindestmasse gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee.

§ 43 Laichfischfang
1 Zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten kann die zuständige Direktion den Fang von Fischen während der Schonzeit in Patent- und Pachtkreisen bewilligen oder anordnen; die Pächter sind nach erfolgter Mitteilung verpflichtet, die Ausübung des Laichfischfangs durch amtliche Funktionäre zu dulden, doch sind ihnen die Fische nach der Gewinnung der Fortpflanzungsprodukte unverzüglich auszuhändigen.
2 Die Bewilligung zum Laichfischfang, für die eine Taxe von Fr. 80.- zu entrichten ist, hat insbesondere die erforderlichen Vorschriften über die zulässigen Fischereigeräte, das Mindestmass der Fische, den Ort und die Zeit des Fischfangs, die Kontrolle durch die Aufsichtsorgane, die Verwendung der Fortpflanzungsprodukte und die Kennzeichnung der zum Verkauf gelangenden Fische zu enthalten; die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, den Fang laichreifer Fische unverzüglich dem Fischereiaufseher zu melden.
3 Für den Laichfischfang kann die zuständige Direktion Fanggeräte und Fangmethoden erlauben oder anordnen, die sonst verboten sind.
4 Die Fortpflanzungsprodukte gehören dem Kanton und müssen in allen Fällen ohne Entschädigung abgeliefert werden.
5 Die während der Laichzeit in fliessenden Gewässern gefangenen Seeforellen aller Art gehören dem Kanton und sind unter Beobachtung der für den Laichfischfang erlassenen Mindestmassvorschriften zugunsten der Staatskasse zu verwerten; die zuständige Direktion kann den Pächtern als Entschädigung für ihre Arbeit beim Laichfischfang einzelne Seeforellen überlassen.

§ 44 Fischzucht
1. allgemein
Anlagen, die der Erbrütung oder der Zucht von Fischen dienen, unterstehen der Aufsicht der zuständigen Direktion, sie kann verbindliche Weisungen erteilen.

§ 45 2. kantonale Fischzuchtanstalt
1 Der Kanton unterhält eine Fischzuchtanstalt, die nach den Weisungen der zuständigen Direktion zu führen ist; der für den Betrieb erforderliche Kredit ist jährlich im Voranschlag festzusetzen.
2 Das Brut- und Zuchtmaterial der kantonalen Anstalt ist nach Massgabe der Bedürfnisse für die Fischereigewässer des Kantons zu verwenden.
3 Die Inhaber der Fischereipachten sind verpflichtet, die in ihren Pachtkreisen einzusetzenden Jungfische von der kantonalen Fischzuchtanstalt zu beziehen.

§ 46 Fischeinsätze
1. Kantonsbeitrag
1 Die Einsetzung von Jungfischen in Pachtkreisen wird durch Kantonsbeiträge bis zu einem Drittel der Kosten unterstützt; der Nettoaufwand des Kantons für Fischeinsätze in den einzelnen Pachtkreisen darf jedoch die Hälfte des jährlichen Pachtzinsertrages nicht übersteigen.
2 Für die Jungfischeinsätze im Vierwaldstättersee wird der finanzielle Aufwand des Kantons jährlich im Voranschlag festgesetzt.

§ 47 (gestrichen)

§ 48 Fangstatistik
1 Jeder Inhaber eines Fischereipatentes (ausgenommen Tagespatent) und jeder Inhaber einer Fischereipacht für sich und die gemäss § 27 zugelassenen Inhaber von Fischerkarten und Vereinsausweisen sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen.
2 Das amtliche Formular für die Fangstatistik wird beim Erwerb der Fischereiberechtigung abgegeben.
3 Die Fangstatistik über das abgelaufene Jahr ist spätestens bis zum 10. Januar unaufgefordert bei der zuständigen Direktion einzureichen.
4 Wer die Fangstatistik nicht rechtzeitig abliefert und unvollständige oder falsche Angaben macht, hat eine Gebühr von Fr. 50.- zu bezahlen. Wird die Fangstatistik nach erfolgter Mahnung nicht binnen der angesetzten Frist eingereicht, wird dem Säumigen für die Dauer eines Jahres weder ein Patent noch eine Pacht gemäss § 8 erteilt.
5 Gegen Fischereiberechtigte, die falsche Angaben machen oder die Fangstatistik auch nach erfolgter Mahnung nicht binnen zehn Tagen einreichen, ist Strafanzeige zu erstatten.
§ 49 Bestandeskontrollen
Die zuständige Direktion kann im Bedarfsfall zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken mit geeigneten Untersuchungsmethoden Bestandeskontrollen durchführen; die Pächter haben die damit zusammenhängenden Vorkehren ohne Entschädigung zu dulden.

§ 49 Förderung
Der Kanton kann Massnahmen im Interesse einer gesunden Fischereiwirtschaft unterstützen.

V. SCHUTZ DER FISCHEREI

§ 50 Trockenlegung oder Absenkung von Fischgewässern
1 Von der beabsichtigten Trockenlegung oder Absenkung eines Fischgewässers ist dem Amt für Fischerei sowie dem Pächter mindestens vier Wochen vorher Kenntnis zu geben.
2 Sofern die fristgerechte Benachrichtigung nicht erfolgt, haftet der Verursacher dem Pächter für allen aus der Trockenlegung oder Absenkung erfolgenden Fischereischaden.

§ 51 Wasserbau
1 Bei Wasserbauten, Meliorationen, Verleihungen von Wasserrechten usw. müssen die fischereiwirtschaftlichen Interessen gewahrt werden; die Vorprojekte für solche Anlagen sind dem Regierungsrat vorzulegen, der nach Anhören der Fischereikommission verbindliche Weisungen erteilen kann.
2 Die Besitzer von Wassernutzungsanlagen sind verpflichtet, die vom Regierungsrat zum Schutze der Fischerei verfügten Massnahmen zu treffen und für den Schaden, welcher der Fischerei aus dem Bau oder dem Betrieb ihrer Anlagen entsteht, Ersatz zu leisten.

§ 52 Unterhaltsarbeiten an Fischgewässern
1 In Forellenbächen und Gewässern, die mit solchen in Verbindung stehen, dürfen Reinigungsarbeiten, Ausmähen und dergleichen vom 1. Oktober bis 1. März nicht vorgenommen werden; Ausnahmen kann das Amt für Fischerei bewilligen.
2 Das Reinigen von Teichen, die als Fischgewässer gelten, oder mit Fischgewässern in Verbindung stehen, darf nur mit Bewilligung des Amtes für Fischerei erfolgen, diese wird in der Regel während der Schonzeit nicht erteilt.
3 Die Bewilligung ist spätestens vier Wochen vor der geplanten Reinigung einzuholen.

§ 53 Schadenfälle
1 Die Fischereiberechtigten und die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, Schäden, die am Fischbestand eintreten oder einzutreten drohen, unverzüglich der zuständigen Direktion zu melden.
2 Die zuständige Direktion ordnet die zur Behebung oder Abwehr des Schadens erforderlichen Vorkehren an, im besondern die notwendigen Wiederbesetzungsmassnahmen auf Kosten des Pächters.
3 Der Pächter kann für den Ertragsausfall, für die von der zuständigen Direktion angeordneten oder durchgeführten Instandstellungsmassnahmen und für seinen übrigen Schaden nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes vom verantwortlichen Dritten Ersatz verlangen.
4 Soweit Schadenersatzansprüche nicht einem Pächter zustehen, werden sie von der zuständigen Direktion geltend gemacht.

§ 54 Halten von Wasservögeln
Besitzer von Enten und andern Wasservögeln sind verpflichtet, diese während der Fischereischonzeiten durch Einzäunungen von den Laichplätzen fernzuhalten.

VI. AUFSICHT ÜBER DIE FISCHEREI

§ 55 Aufsichtsorgane
1 Neben den von der zuständigen Direktion bezeichneten Fischereiaufsehern und dem Sachbearbeiter des Amtes für Fischerei sind die Wildhüter, Polizeiorgane sowie die kantonalen Förster verpflichtet, den Vollzug der Vorschriften über die Fischerei zu überwachen.
2 Als private Fischereiaufseher gelten die von Fischereivereinen oder Pächtern mit Zustimmung der zuständigen Direktion bestimmten Personen; sie haben den Weisungen der zuständigen Direktion Folge zu leisten und müssen das Handgelübde ablegen.
3 Die zuständige Direktion erlässt auf Antrag der Fischereikommission Weisungen über die Organisation und die Ausübung der Fischereiaufsicht.

§ 56 Kontrollrecht
1 Abs. 1 (gestrichen)
2 Die Fischer sind verpflichtet, beim Fischfang den Ausweis über ihre Fischereiberechtigung (Patent, Pachtausweis, Fischerkarte, Vereinsausweis, Gehilfenkarte) auf sich zu tragen und ihn auf Verlangen den Aufsichtsorganen, den Grundbesitzern und andern Fischereiberechtigten vorzuweisen.
3 Auf Verlangen der Aufsichtsorgane sind die Fischereigerätschaften und die gefangenen Fische vorzuweisen; Taschen, Behälter, Boote, Fahrzeuge usw. sind zur Durchsuchung freizugeben.

§ 57 Anzeigepflicht
Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, Übertretungen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Fischerei der zuständigen Direktion und dem Verhöramt anzuzeigen.

VII. STRAFBESTIMMUNGEN

§ 58 Bestrafung
1 Widerhandlungen gegen die kantonale Fischereigesetzgebung und die sich darauf stützenden Vorschriften und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung zur Anwendung gelangen, mit Haft oder Busse bestraft.
2 In Fällen von unzulässiger Fischereibeihilfe ist sowohl der Fischereiberechtigte wie der nicht berechtigte Gehilfe strafbar.

§ 59 Beschlagnahme
1 Der Beschlagnahme durch die Aufsichtsorgane unterliegen:
1. unerlaubterweise gefangene Fische und andere nutzbare Wassertiere;
2. verbotene oder in verbotener Weise betätigte Fischereigeräte.
2 Unerlaubterweise gefangene Fische und andere nutzbare Wassertiere sind unverzüglich dem Pächter zur Verfügung zu stellen; stammen sie aus nicht verpachteten Fischereigewässern, sind sie zugunsten der Staatskasse zu verwerten.
3 Verbotene Fischereigeräte sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen.
4 Erlaubte, jedoch in verbotener Weise betätigte Fischereigeräte sind in Verwahrung zu nehmen und mit der Strafanzeige dem Verhörrichter zu übergeben; sie können von den Strafbehörden freigegeben werden, soweit sie für das Strafverfahren nicht mehr nötig sind, nicht als Sicherheit für Busse und Kosten zu dienen haben und die Gewähr besteht, dass sie nicht mehr in verbotener Weise betätigt werden.

§ 60 Strafverfahren
1 Die zuständige Direktion kann vor Abschluss der Untersuchung Einsicht in die Akten verlangen und Ergänzungsanträge einreichen.
2 Im übrigen richten sich die Untersuchung und Beurteilung von Übertretungen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Fischerei nach der Strafprozessordnung.

VIII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 61 Bereinigung der besonderen Fischereirechte
1. Meldeverfahren
1 Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist im Amtsblatt eine Aufforderung zu veröffentlichen, dass alle noch nicht im Grundbuch eingetragenen besonderen Fischereirechte, die durch Körperschaften oder Einzelpersonen in Anspruch genommen werden, binnen 60 Tagen unter Auflage der Beweismittel bei der zuständigen Direktion angemeldet werden müssen.
2 Besondere Fischereirechte, die nicht fristgerecht angemeldet werden, gehen nach Ablauf der Anmeldefrist unter.

§ 62 2. Eintragung
Die durch den Regierungsrat anerkannten oder gerichtlich festgestellten besonderen Fischereirechte sind durch die zuständige Direktion auf Kosten der Berechtigten zur Eintragung im Grundbuch anzumelden sowie in das Verzeichnis der privaten Fischereirechte einzutragen.

§ 63 3. gerichtliche Feststellung
Wird ein angemeldetes besonderes Fischereirecht durch den Regierungsrat im vollen Umfang oder zum Teil nicht anerkannt, kann der private Ansprecher binnen 60 Tagen gerichtliche Feststellungsklage einreichen; wer diese Frist unbenützt ablaufen lässt, verzichtet auf jeden Rechtsanspruch.

§ 64 Frühere Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften
Für den Ausschluss von Patent oder Pacht (§ 8) sind Widerhandlungen gegen Fischereivorschriften, die vor dem 1. Januar 1969 verübt worden sind, nicht zu berücksichtigen.

§ 65 Bestehende Pachtverträge
Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Pachtverträge bleiben bis zum nächstmöglichen Ablauf der vertragsmässigen Dauer in Kraft; eine stillschweigende Erneuerung ist nicht möglich.

§ 66 Rechtskraft
1 Diese Verordnung untersteht dem Referendum.
2 Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes auf den 1. November 1969 in Kraft.
3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:
1. der Regierungsratsbeschluss vom 24. Oktober 1881 betreffend Prämien auf Fischotter;
2. der Landratsbeschluss vom 29. November 1893 betreffend das Fischerei-Schongebiet in der Seeenge Acheregg in Stansstad;
3. die Vollziehungsverordnung vom 6. April 1916 zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei;
4. das Reglement vom 11. September 1950 für die Fischereiaufseher.


Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

vom 08. August 1994
Die Fischereikommission, gestützt auf § 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 29. September 1978, erlässt:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
a. Geltungsbereich

§ 1 Fischereiausübung und Privatfischenzen
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.
b. Pflichten der Patentinhaber

§ 2 Fischereivorschriften
Die Patentinhaber müssen im Besitze der für sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 3 Fischfangstatistik
1 Die Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen.
2 In den Fangangaben der Patentinhaber sind die Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.
3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden.
c. Befugnisse der Aufsichtsorgane

§ 4 Grundsatz
1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.
d. Weitergehende Bestimmungen der Kantone

§ 5 Weitere Bestimmungen der Kantone
Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen.

II. FANGAUSÜBUNG
a. Allgemeine Bestimmungen

§ 6 Netzgerätschaften
1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers versehen sein. Massgebend für Form und Farben sind die Vorschriften über die Schiffahrt.
2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt.
3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden. Der Eigentümer des Netzes ist zur Rückgabe der fremden Gerätschaft verpflichtet. Für die Beschädigung der Netze haftet der betreffende Angelfischer.
4 Parallel zur Uferlinie gesetzte Netze haben zwischen der Seeoberfläche und der Oberleine eine Distanz von 0,5 m aufzuweisen.

§ 7 Fischentnahme aus Netzen
Die Fische sind vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.

§ 8 Platzvorrecht
Das Berufsfischergerät hat das Platzvorrecht vor dem Sportfischergerät.

§ 9 Tierschutz
1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.
2 Fische, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.
3 Gefangene und behändigte Fische sind fachgerecht zu hältern, zu behandeln und zu töten.

§ 10 Fang und Handel von Fischnährtieren
Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

§ 11 Köderfische
1 Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist ausserhalb der inneren Uferzone nach Schifffahrtsgesetzgebung (150 m), sowie im ganzen Urnersee südlich der Linie "Treib" - "Bahnwärterhaus" (Koord. 689 280 / 204 830) und in der ganzen Luzernerbucht nördlich der Linie "Haslihorn" - "SGV Station Meggenhorn", verboten.
2 Im übrigen Seegebiet ist in verkrauteten Bereichen sowie an Stellen wo andere natürliche oder künstliche Unterwasserhindernisse dominieren, die Verwendung des lebenden Köderfisches vom 1. Juni bis 31. Oktober erlaubt.
3 Die Verwendung lebender Köderfische bei der Schleppfischerei ist verboten.
4 Es dürfen nur lebende Köderfische aus dem Vierwaldstättersee verwendet werden.
5 Die lebenden Köderfische dürfen nur an der Mundregion befestigt werden.
6 Köderfische dürfen nur für den eigenen Bedarf gefangen werden.
7 Die Köderflasche und Köderreuse dürfen nur während der Tageszeit benutzt werden.
8 Das Quadratnetz (Senknetz) ist nur zulässig zum Fang von Köderfischen für die eigenen Gerätschaften mit einem Netz von höchstens 1 m2 Fläche. Die Maschenweite darf höchstens 6 mm betragen.

§ 12 Hilfsgeräte
1 Der Feumer (Unterfangnetz) darf für jede Art der Fischerei nur als Hilfsgerät zur Landung angehakter oder im Netz verfangener Fische verwendet werden.
2 Die Benützung des Gaffs ist verboten.
b. Fanggeräte und Fangmethoden

§ 13 Fanggeräte
Für den Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt.

§ 14 Freiangelfischerei
Die patentfreie Angelfischerei vom Ufer aus richtet sich nach kantonalem Recht.

§ 15 Beaufsichtigung
Mit Ausnahme der Setzangelschnur sind die Sportfischergerätschaften dauernd zu beaufsichtigen.

§ 16 Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei, Hegenenfischerei, Juckerfischerei, Setzangelschnur, Schleppfischerei
1 Die Flug-, Spinn-, Grund- und Zapfenfischerei ist mit höchstens zwei Angelruten mit einem künstlichen oder natürlichen Köder erlaubt.
2 Die Hegene darf höchstens sechs an der Leitschnur angebrachte Seitenschnüre mit je einer einfachen Angel aufweisen. Anstelle der Hegene ist der Jucker erlaubt.
3 Die Setzangelschnur (Grund- oder Schwebschnur) darf höchstens als 100 m lange Leine mit max. 50 Angeln verwendet werden.
4 Bei der Schleppfischerei mit Seehunden, mit Einzelschnüren oder der Tiefseeschleike dürfen max. zehn Köder verwendet werden. Wird nur ein Seehund verwendet, sind max. 6 Köderschnüre zwischen Boot und Seehund erlaubt.
5 Das Boot ist gemäss den Schifffahrtsvorschriften zu kennzeichnen.

§ 17 (gestrichen)

§ 18 Gerätschaften der Berufsfischer
Die Gerätschaften für die Berufsfischerei sind im Anhang festgehalten.

III. SCHUTZVORSCHRIFTEN
a. Schonzeiten

§ 19 Schonzeiten
Schonzeiten:
Forellen 1. Okt. - 25. Dez.
Rötel (Seesaibling) 1. Okt. - 25. Dez.
Albeli 1. Okt. - 25. Dez.
Balchen/Felchen 15. Okt. - 25. Dez.
Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 1. Juli - 31. Dez.
Aesche 15. Feb. - 30. April
Hecht 1. März - 15. Mai
Zander 15. April - 31. Mai

b. Fangmindestmasse

§ 20 Mindestmasse
Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen aufweisen:
Forellen 35 cm
Rötel 22 cm
Albeli 23 cm
Balchen/Felchen 30 cm
Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 30 cm
Aesche 30 cm
Hecht 50 cm
Zander 40 cm
Egli (Barsch) 15 cm
Aal 50 cm

c. Fangzahlbeschränkung

§ 21 Fangzahlbeschränkung
Pro Tag und Sportfischer dürfen höchstens 25 Stück Felchenartige (Albeli, Balchen) gefangen werden.
d. Zeitliche Einschränkungen

§ 22 Nachtfischerei
1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten:
a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr;
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt.
4 Die Setzangelschnur darf nur von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr im See belassen werden.

§ 23 Sonn- und Feiertage
An Sonn- und Feiertagen ist für die Berufsfischer nur das Setzen der Netze und zwar ab 09.00 Uhr erlaubt. In Ausnahmefällen, wie Sturm, starker Strömung und beim Laichfischfang usw. ist das notwendige Heben der Netze auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt.
e. Örtliche Einschränkungen

§ 24 Flussmündungen
1 An der Einmündung der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten.
2 Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.

§ 25 Öffentliche Badeanlagen
Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten.

§ 26 Uferschutz
Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden.

IV. HEBUNG DES FISCHBESTANDES
a. Laichfischerei

§ 27 Gewinnung von Brutmaterial
Den Inhabern der Laichfischfangbewilligung ist es gestattet, zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht auch während der Schonzeit Fische zu fangen. Die besonderen Vorschriften (Berechtigung, Dauer, Gerätschaften usw.) werden mit der Erteilung der Bewilligung festgelegt.

§ 28 Beginn der Laichfischerei
Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt. Der Fang ist bis zum Ende der betreffenden Schonzeit einzustellen, wenn kein Laichmaterial mehr gewonnen werden kann oder keine hinreichende Möglichkeit für die künstliche Erbrütung der Fischeier mehr besteht.

§ 29 Bewilligungsentzug
Bewilligungsinhabern, die den Laichfischfang unsachgemäss ausüben oder das gewonnene Brutmaterial nicht fachgerecht behandeln, wird die Laichfischfangbewilligung entzogen bzw. verweigert.
b. Fischeinsatz

§ 30 Grundsätze
Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.

§ 31 Verfügungsmacht
Das aus dem Vierwaldstättersee gewonnene Brutmaterial sowie jenes der Seeforellen aus den Zu- und Abflüssen ist Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Stammgewässer zurückzuversetzen.

§ 32 Orientierung der Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle ist über sämtliche Fischeinsätze und Veräusserungen von überschüssigem Brutmaterial zu orientieren.
c. Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen

§ 33 Technische Eingriffe
1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees, insbesonders die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe, im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.

§ 34 Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger
Bestimmungen
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidg. Departement des Innern, durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 1995 in Kraft.
2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben.


Regierungsratsbeschluss über die Abgrenzung der Patentkreise auf dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees

vom 22. September 1969
Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 65 Abs. 2 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei, beschliesst:

1.
Aus dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees werden für die Berufs- und Sportfischer zwei Patentkreise gebildet

2.
Die beiden Patentkreise werden wie folgt abgegrenzt:
1. Patentkreis des äusseren Sees:
von der Fischereigrenze zwischen Nidwalden und Obwalden im Alpnachersee bis zur Linie Wispelen/Unternas nach Horlaui /Riedsort;
2. Patentkreis des inneren Sees:
von der Linie Wispelen/Unternas nach Horlaui/Riedsort bis zur Kantonsgrenze zwischen Nidwalden und Uri.

3.
Dieser Beschluss tritt am 1. November 1969 in Kraft.

Regierungsratsbeschluss über die Beschränkung der Zahl der Berufsfischerpatente im Patentkreis des Inneren Sees

vom 10. März 1969
Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 65 Abs. 2 der Kantonsverfassung und Art. 4 des Einführungsgesetzes vom 28. April 1968 zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei, beschliesst:

1.
Für den Patentkreis des Inneren Sees dürfen höchstens sechs Berufsfischerpatente erteilt werden.

2.
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

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