Luzern
Hauptort: Luzern Fläche: 1493 km2 Seen: 65,5 km2 Flüsse/Bäche: 8 km2 Bedeutende Gewässer: Vierwaldstättersee, Zugersee, Hallwilersee, Rotsee, Reuss, Emme
« zurück zur Übersicht
Kantonale Fischereibehörde Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern, Abt. Fischerei und Jagd, Centralstrasse 33, 6210 Sursee, 041 925 10 00, www.lawa.lu.ch
Jagd- und Fischereiverwalter Fischerei- und Jagdverwalter: Josef Muggli, 041 925 10 81, josef.muggli(at)lu.ch Fischereiaufseher: Philipp Amrein, 041 925 10 84
Fischereiverband des Kantons Luzern (FKL) Präsident Franz Häfliger, Schleifrain 22, 6247 Schötz, franz.haefliger(at)edulu.ch, www.fkl-lu.ch
Fischervereine - Bergseefischer-Club Aurora, Franz Lötscher, Feld 6, 6246 Altishofen, 062 756 34 41079 340 05 00 http://www.fischerklub-aurora.ch
- SFV Baldeggersee, Werner Frey, Hauptstr. 48, 6277 Kleinwangen, 041 910 69 90, 079 657 40 15
- FV Luzern, Stefan Schürmann, Gewerbezone 70, 6018 Buttisholz, 041 928 04 64
- Quartierverein Maihof, Sekretariat QV Maihof, Erika Burkard, Seehaus Rotsee, 6030 Ebikon, 041 420 12 35
- FV Reuss-Luzern, Franz Stadelmann, Buchfeldterrasse 29, 6033 Buchrain, 041 440 46 94, 079 435 58 18, www.fvrl.ch
- SFV Riffig, Hans Unternährer, Allmend 30, 6023 Rothenburg, 041 280 21 68
- FFR Fischer und Freunde des Rotsees, Andi Bättig, Sagenblickweg 9, 6030 Ebikon, 079 322 72 06
- FV Sempachersee, Thomas Frank, Altstadtgasse 5, 6210 Sursee, 041 921 52 68
- FV Stadt Luzern, Gody Küng, Neuenkirchstr. 14, 6020 Emmenbrücke, 041 280 37 29, www.sportfischer-luzern.ch
- FV Vierwaldstättersee, Bruno Arnold, Kantonsstr. 60, 6048 Horw, 041 340 24 57
- Fliegenfischerclub Wasserturm Luzern, Josef Herzog, Rieholzrain 6, 6030 Ebikon, 041 440 10 17
- FV Weggis, René Schlatter, Gotthardstr. 29, 6353 Weggis, 041 390 10 81
Fischereigesetz
vom 30. Juni 1997 Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. Juli 1996, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a. die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen, b. bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen, c. eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleisten.
§ 2 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt a. für alle öffentlichen Gewässer, b. für private Gewässer (Kanäle, Weiher, Teiche usw.), soweit sie mit öffentlichen Gewässern verbunden sind und Fische und Krebse auf natürliche Weise in sie gelangen können. Für Fischzuchtanlagen und für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische und Krebse aus öffentlichen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten ausschliesslich die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften (Art. 2 Abs. 2 Bundesgesetz über die Fischerei).
§ 3 Staatsregal Die Fischerei ist Staatsregal. Der Kanton verleiht das Recht zur Ausübung der Fischerei durch die Verpachtung von Fischereirevieren, durch die Ausgabe von Patenten und mit der Freiangelfischerei unter Vorbehalt von Sonderrechten. Er übernimmt keine Garantie für den Fisch- und Krebsbestand.
§ 4 Ablösung von Sonderrechten Der Regierungsrat kann Sonderrechte, sogenannte private Fischenzen, gegen Entschädigung ablösen, wenn die Berechtigten sie während acht Jahren nicht ausüben, sie parzellieren oder veräussern. Die Entschädigung wird im Streitfall nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 29. Juni 1970 festgesetzt.
§ 5 Begriffe Als Berufsfischerin oder -fischer gilt, wer den Fischfang hauptberuflich und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausübt. Als Sportfischerin oder -fischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbeschäftigung und zur Erholung ausübt und in der Regel nur Angelgeräte verwendet.
II. Fischereipacht, Fischereipatente, Freiangelfischerei
1. Fischereipacht
§ 6 Pachtgewässer Der Regierungsrat bezeichnet die Gewässer, die für die Fischerei verpachtet werden.
§ 7 Fischereireviere Das Volkswirtschaftsdepartement bestimmt die Grenzen der Fischreireviere nach den anerkannten Grundsätzen der Fischerei.
§ 8 Schatzung der Fischereireviere
Das Volkswirtschaftsdepartement legt vor jeder Verpachtung den Schatzungswert der Fischereireviere fest.
Der Schatzungswert richtet sich nach dem Nutzungswert des Fischereireviers bei Pachtbeginn.
§ 9 Fischereiberechtigte Fischereiberechtigte sind Pächterinnen und Pächter sowie Gäste. Das Volkswirtschaftsdepartement legt zu Beginn der Pachtperiode für jedes Fischereirevier die Mindestzahl der Pächterinnen und Pächter und die Höchstzahl der Fischereiberechtigten fest. Die Fischerei- und Jagdverwaltung kann bei Eintritt besonderer Verhältnisse die festgelegte Höchstzahl der Fischereiberechtigten während der Pachtdauer ändern.
§ 10 Verpachtung der Fischereireviere Das Volkswirtschaftsdepartement verpachtet die Fischereireviere aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von acht Jahren. Bewerben sich mehrere Gruppen um ein Fischereirevier, führt das Volkswirtschaftsdepartement eine öffentliche Versteigerung durch. Wird der vom Volkswirtschaftsdepartement festgelegte Schatzungswert bei einer Versteigerung um mehr als 50 Prozent überboten, wird das Fischereirevier zum Pachtzins von 150 Prozent des Schatzungswertes an allfällige bisherige Pächterinnen und Pächter vergeben. Sind keine bisherigen Pächterinnen und Pächter vorhanden, wird das Fischereirevier zum Höchstangebot vergeben. Als bisherige Pächterin oder bisheriger Pächter gilt, wer das Fischereirevier während der letzten fünf Jahre vor der Versteigerung bewirtschaftet hat. Wurde das Fischereirevier bisher von einer Pächtergruppe bewirtschaftet, gilt das Vorrecht nur, wenn die Mehrheit dieser Gruppe erneut an der Versteigerung teilnimmt. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
§ 11 Pachtzins Der Pachtzins ist jährlich im voraus bis am 31. Dezember an die Fischerei- und Jagdverwaltung zu bezahlen. Vor der Bezahlung des Pachtzinses darf nicht gefischt werden.
§ 12 Personelle Voraussetzungen Die Pächterinnen und Pächter müssen volljährig sein. Sie haben sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen. Gäste müssen das zwölfte Altersjahr vollendet haben. Berufsfischerinnen und -fischer müssen eine durch das BIGA anerkannte Berufsprüfung bestanden haben oder sich über einen gleichwertigen Abschluss an einer anerkannten Fischereifachschule ausweisen können. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
§ 13 Einschränkung der Fischereiberechtigung Die gleiche Person darf höchstens in zwei Fischereirevieren im Kanton Luzern fischereiberechtigt sein.
2. Fischereipatente
§ 14 Patentgewässer Der Regierungsrat bezeichnet die Gewässer, für die Fischereipatente ausgegeben werden.
§ 15 Patenterteilung
Die Fischereipatente werden von der Fischerei- und Jagdverwaltung erteilt.
§ 16 Patentdauer Die Patentdauer beträgt höchstens ein Jahr.
§ 17 Personelle Voraussetzungen Fischereipatente werden Personen erteilt, die das zwölfte Altersjahr vollendet haben. Sie haben sich über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen, sofern sie sich für ein Jahrespatent bewerben. Das Berufsfischerpatent wird nur volljährigen Personen erteilt, die eine durch das BIGA anerkannte Berufsprüfung bestanden haben oder sich über einen gleichwertigen Abschluss an einer anerkannten Fischereifachschule ausweisen können. Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
3. Freiangelfischerei
§ 18
Im luzernischen Teil des Vierwaldstättersees und im Sempachersee ist das Fischen mit der einfachen Angel von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus ohne Bewilligung und Gebühren gestattet, soweit Sonderrechte Dritter dies nicht ausschliessen.
III. Ausübung der Fischerei
§ 19 Voraussetzung Die Fischerei darf nur ausüben, wer aufgrund einer Fischereipacht, eines Patents oder als Freianglerin oder -angler dazu berechtigt ist.
§ 20 Ausweis
Die Fischerei- und Jagdverwaltung stellt den Pächterinnen und Pächtern, den Gästen und den Patentinhaberinnen und -inhabern gegen Gebühr einen Ausweis über ihre Fischereiberechtigung aus. Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühr in der Verordnung fest. Die Berechtigten haben den Ausweis beim Fischen auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 21 Uferbegehungsrecht
Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Die Ersatzpflicht für daraus entstehenden Schaden richtet sich nach den Haftpflichtbestimmungen des Bundesrechts. Vorbehalten bleiben kantonale und kommunale Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes, die das Uferbegehungsrecht einschränken.
§ 22 Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
Zur Regelung der nachhaltigen Nutzung und zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt erlässt der Regierungsrat Bestimmungen über
a. Schonzeiten und Fangmindestmasse, b. zeitliche und örtliche Fangeinschränkungen, c. die erlaubten Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung, d. den Fang und die Verwendung von Köderfischen, e. den Fang von Fischnährtieren und f. das Zurückversetzen von geschonten Fischen und Krebsen.
§ 23 Tierschutz Es ist verboten, Fische und Krebse beim Fang unnötig zu verletzen oder zu schädigen. Gefangene und behändigte Fische und Krebse sind fachgerecht zu hältern, zu behandeln und zu töten.
IV. Schutz der Lebensräume
§ 24 Grundsatz
Die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sind zu erhalten. Zur Verbesserung der Lebensräume von Fischen und Krebsen ist, unter Berücksichtigung der fischereilichen Anliegen, bei allen Eingriffen in Fischgewässer den Ansprüchen der Wassertiere Rechnung zu tragen. Zerstörte Lebensräume sind nach Möglichkeit wiederherzustellen.
§ 25 Eingriffe und Massnahmen
Technische Eingriffe in die Gewässer gemäss dem Artikel 8 und Massnahmen nach den Artikeln 9 und 10 des Bundesgesetzes über die Fischerei erfordern eine Bewilligung der Fischerei- und Jagdverwaltung, soweit keine andere Behörde zuständig ist.
§ 26 Lebensräume für gefährdete Arten und Rassen Die Fischerei- und Jagdverwaltung bezeichnet die Gewässerabschnitte, in denen gemäss der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 1993 4 als gefährdet geltende Fische und Krebse leben. Das Volkswirtschaftsdepartement kann zum Schutz, zur Verbesserung oder zur Wiederherstellung der Lebensräume gefährdeter Arten und Rassen von Fischen und Krebsen die erforderlichen Massnahmen anordnen.
§ 27 Schutz von Lebensgemeinschaften Die Fischerei- und Jagdverwaltung kann zum Schutz, zur Verbesserung oder zur Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften an und in Gewässern zeitliche und örtliche Fangeinschränkungen erlassen.
V. Grundlagenbeschaffung
§ 28 Fang- und Besatzstatistik Pächterinnen und Pächter, Gäste sowie Patentinhaberinnen und -inhaber haben der Fischerei- und Jagdverwaltung jährlich die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben zu machen. Die Fang- und Besatzstatistik hat das Kalenderjahr zu umfassen.
§ 29 Bestandeserhebungen Die Fischerei- und Jagdverwaltung erhebt periodisch die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände.
VI. Förderung der Fischerei
§ 30 Grundsatz
Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei und zur ökologisch angemessenen Hebung des Fisch- und Krebsbestands im Rahmen des im Voranschlag genehmigten Kredits.
§ 31 Fisch- und Krebseinsätze Fisch- und Krebseinsätze müssen fischereiwirtschaftlich und ökologisch sinnvoll sein. Fisch- und Krebseinsätze sind vorgängig der Fischerei- und Jagdverwaltung mitzuteilen. Die Fischerei- und Jagdverwaltung kann bei Bedarf Bedingungen festlegen, Auflagen machen oder Einsätze untersagen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten haben an die Kosten der Fisch- und Krebseinsätze in das betreffende Gewässer einen angemessenen Beitrag zu leisten.
§ 32 Fischzuchtanlagen Für die Fischzucht kann die Fischerei- und Jagdverwaltung geeignete Anlagen betreiben.
§ 33 Sonderfänge Sonderfänge im Sinn von Artikel 3 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei bedürfen einer Bewilligung der Fischerei- und Jagdverwaltung.
VII. Zuständigkeit
§ 34 Volkswirtschaftsdepartement Das Volkswirtschaftsdepartement verwaltet das Fischereiregal und übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus.
§ 35 Fischereikommission
Dem Volkswirtschaftsdepartement ist eine beratende Kommission von sieben bis neun Mitgliedern beizugeben, die mehrheitlich aus Berufs- und Sportfischerinnen und -fischern zusammengesetzt ist. Der Regierungsrat wählt die Fischereikommission auf vier Jahre und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
§ 36 Fischerei- und Jagdverwaltung Die Fischerei- und Jagdverwaltung ist die Fischereifachstelle des Kantons und vollzieht die fischereirechtlichen Bestimmungen, soweit keine andere Behörde zuständig ist.
§ 37 Fischereiaufseherinnen und -aufseher Das Volkswirtschaftsdepartement wählt kantonale Fischereiaufseherinnen und -aufseher. Pächterinnen und Pächter sowie Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten können auf ihre Kosten private Fischereiaufseherinnen und -aufseher einsetzen. Deren Einsatz bedarf der Genehmigung der Fischerei- und Jagdverwaltung. Die kantonalen und die privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher sind von der Amtsstatthalterin oder vom Amtsstatthalter zu vereidigen. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Befugnisse und Pflichten sowie die Aus- und Weiterbildung der kantonalen und der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher.
VIII. Widerhandlungen
§ 38 Strafbestimmungen Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 11 Absatz 2, 19, 20 Absatz 2, 23, 28, 31 Absatz 2 und 33 dieses Gesetzes oder gegen ein Verbot, das in der gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung enthalten ist, werden mit Haft oder Busse bestraft. Vorbehalten bleiben die Artikel 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Fischerei.
§ 39 Strafverfolgung Die Verfolgung und die Verurteilung von Widerhandlungen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957.
§ 40 Entzug der Fischereiberechtigung Bei schwerer oder wiederholter Verletzung fischereirechtlicher Bestimmungen kann die Fischerei- und Jagdverwaltung die Fischereiberechtigung entziehen.
IX. Rechtsschutz
§ 41 Alle in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen gegen Entscheide nach den §§ 6, 7, 8 Absatz 1, 9 Absätze 2 und 3, 14 und 26 Absatz 1 dieses Gesetzes.
X. Schlussbestimmungen
§ 42 Aufhebung eines Erlasses Das Fischereigesetz vom 20. März 1979 wird aufgehoben.
§ 43 Übergangsbestimmung Wer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Pächterin oder Pächter oder als Inhaberin oder Inhaber eines Jahrespatents fischereiberechtigt war, ist vom Nachweis der notwendigen fischereilichen Kenntnisse befreit.
§ 44 Inkrafttreten Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes 9 am 1. Oktober 1997 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Luzern, 30. Juni 1997
Fischereiverordnung
vom 21. November 1997 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 10 Absatz 5, 12 Absatz 4, 17 Absatz 3, 20, 22, 29, 30, 31, 36, 37 Absatz 4 und 38 Absatz 1 des Fischereigesetzes vom 30. Juni 1997, auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für den im Fischereigesetz umschriebenen Geltungsbereich. Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen in den interkantonalen Vereinbarungen über die Fischerei im Vierwaldstättersee, im Zugersee und im Hallwilersee.
§ 2 Pachtgewässer, Patentgewässer und Fischereireviere Die Fischerei- und Jagdverwaltung führt ein Verzeichnis über die vom Regierungsrat bezeichneten Pacht- und Patentgewässer sowie die vom Volkswirtschaftsdepartement bestimmten Fischereireviere.
II. Verpachtung der Fischereireviere
§ 3 Ausschreibungsverfahren Das Volkswirtschaftsdepartement schreibt die Fischereireviere unter Angabe der Steigerungs- und Pachtbedingungen vor jeder Neuverpachtung im Luzerner Kantonsblatt aus. Mit der Ausschreibung legt das Volkswirtschaftsdepartement fest, bis zu welchem Termin die Pachtangebote einzureichen sind. Die Pachtangebote müssen mindestens den Schatzungswert erreichen. Das Volkswirtschaftsdepartement teilt den Bewerbern Ort und Zeit einer allfälligen Versteigerung mit.
§ 4 Versteigerungsverfahren Für Versteigerungen sind die Steigerungsbedingungen des Volkswirtschaftsdepartementes massgebend. Sie sind an der Versteigerungsverhandlung vorzulesen.
Wer bei der Steigerung ein Angebot macht, hat anzugeben, für wen er bietet. Er hat den Nachweis zu erbringen, dass die vorgeschriebene Zahl von Pächterinnen und Pächtern hinter dem Steigerungsangebot steht. Mit dem Zuschlag ist der öffentlich-rechtliche Pachtvertrag abgeschlossen. Wird kein oder kein genügendes Angebot gemacht, kann das Volkswirtschaftsdepartement weitere Ausschreibungen und Versteigerungen anordnen. Über die Versteigerung ist ein Protokoll zu führen.
§ 5 Freihändige Verpachtung
Bewirbt sich nur eine Bewerbergruppe um die Pacht eines Fischereireviers, schliesst das Volkswirtschaftsdepartement mit ihr ohne Versteigerung einen schriftlichen Pachtvertrag über das betreffende Fischereirevier ab.
III. Nachweis fischereilicher Kenntnisse
§ 6 Berufsfischerinnen und -fischer Die Fischerei- und Jagdverwaltung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Ausweise von anerkannten Fischereifachschulen.
§ 7 Sportfischerinnen und -fischer Sportfischerinnen und -fischer können den Nachweis der notwendigen fischereilichen Kenntnisse mit dem Schweizer Sportfischerbrevet oder einem anderen, gleichwertigen Prüfungsausweis für die Sportfischerei erbringen. Die Fischerei- und Jagdverwaltung entscheidet über die Gleichwertigkeit anderer Prüfungsausweise für die Sportfischerei.
IV. Ausübung der Fischerei
1. Ausweise
§ 8 Gemeinsame Bestimmungen Ausweise enthalten die Personalien der Inhaberin oder des Inhabers sowie den Ort und die Dauer der Gültigkeit. Jahrespatente, Pachtkarten und Jahresgastkarten sind mit einer Fotografie der Inhaberin oder des Inhabers zu versehen. Ausweise sind nicht übertragbar. Für die Ausstellung von Ausweisen über die Fischereiberechtigung wird eine Schreibgebühr von 10 Franken erhoben.
§ 9 Ausweise für Pachtgewässer Es werden folgende Ausweise ausgestellt: a. Pachtkarte: wird an Pächterinnen und Pächter abgegeben, Fr. 15.- b. Gastkarte: wird an Gäste abgegeben und berechtigt diese während eines Jahres zur Ausübung der Fischerei nach den Anordnungen der Pächterinnen und Pächter, Fr. 10.- c. Inhaberkarte: wird an Pächterinnen und Pächter abgegeben und berechtigt diese dazu, während eines Jahres einen Begleiter oder eine Begleiterin in ihrer Anwesenheit fischen zu lassen, Fr. 10.-
§ 10 Ausweise für Patentgewässer Inhaberinnen und Inhabern von Jahrespatenten können Inhaberkarten ausgestellt werden, welche sie dazu berechtigen, eine Begleiterin oder einen Begleiter im gleichen Boot fischen zu lassen. Es werden folgende Ausweise ausgestellt: a. Ausweise für den Sempachersee: Patent für die Flug-, Spinn-, Grundangel- und Hegenenfischerei: - Jahrespatent/Inhaberkarte Fr. 90.- / Fr. 90.- - Monatspatent Fr. 40.- - Wochenpatent Fr. 30.- Jahrespatent für die Schleppfischerei/Inhaberkarte Fr. 150.- / Fr. 150.- b. Ausweise für den Vierwaldstättersee: - Jahrespatent für die Flug-, Spinn-, Grundangel-, Hegenen- und Schleppfischerei (ohne Horwerbucht)/Inhaberkarte, Fr. 130.- / Fr. 130.- - Jahrespatent für die Flug-, Spinn-, Grundangel- und Hegenenfischerei für die Horwerbucht/Inhaberkarte Fr. 50.- / Fr. 50.-
§ 11 Erhöhte Gebühr Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern haben eine um 50 Prozent erhöhte Gebühr zu zahlen.
2. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
§ 12 Schonzeiten Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt: a. Forellen in Fliessgewässern und in Stauhaltungen, 1. Oktober bis 31. Januar in stehenden Gewässern, 1. Oktober bis 31. Dezember b. Seesaiblinge, 1. Oktober bis 31. Dezember c. Bachsaiblinge, 1. Oktober bis 31. Januar d. Kanadische Forelle, 1. Oktober bis 31. Dezember e. Äsche, 1. Februar bis 30. April f. Felchenarten, 15. November bis 31. Dezember g. Hecht in stehenden Gewässern, 1. März bis 30. April h. Zander, 1. April bis 31. Mai i. Krebse, 1. Oktober bis 15. Juli Für alle in Absatz 1 nicht genannten Fischarten besteht keine Schonzeit. Das Volkswirtschaftsdepartement kann zum Schutz gefährdeter Arten und Rassen von Fischen und Krebsen für einzelne Gewässer die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fisch- und Krebsarten ausdehnen.
§ 13 Fangmindestmasse Die Fangmindestmasse betragen für a. Forellen - in stehenden Gewässern unter 800 m ü.M. 35 cm - in den übrigen Gewässern 22 cm b. Seesaiblinge 22 cm c. Felchen/Balchen 25 cm d. Äschen 30 cm e. Hechte in stehenden Gewässern 45 cm f. Zander in stehenden Gewässern 40 cm g. Flussbarsche, Egli 15 cm h. Aale 50 cm i. Edelkrebse 12 cm k. Dohlenkrebse 9 cm l. Steinkrebse 9 cm Für alle in Absatz 1 nicht genannten Fisch- und Krebsarten besteht kein Fangmindestmass. Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen, Krebse vom Stirnschnabel bis zum Schwanzende. Das Volkswirtschaftsdepartement kann zum Schutz gefährdeter Arten und Rassen von Fischen und Krebsen für einzelne Gewässer die Fangmindestmasse erhöhen und für weitere Fisch- und Krebsarten Fangmindestmasse einführen.
§ 14 Zeitliche Einschränkungen der Fischerei Das Fischen ist, ausgenommen die Berufsfischerei auf Seen, nachts nicht gestattet. Als Nachtzeit gelten: a. vom 1. Oktober bis Ende Februar: die Zeit von 19.00 bis 6.00 Uhr b. vom 1. März bis 30. September: die Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. Die Fischerei- und Jagdverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
§ 15 Örtliche Einschränkungen der Fischerei Während des Badebetriebs ist das Fischen im Radius von 100 Metern vor öffentlichen Badeanlagen verboten. Weitere örtliche Einschränkungen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Schutzes von Lebensräumen bleiben vorbehalten.
§ 16 Sempachersee Sportfischerinnen und -fischer dürfen im Sempachersee pro Tag höchstens 15 Balchen fangen. Über dem "Balchenberg" im Sempachersee ist Sportfischerinnen und -fischern das Fischen in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar verboten.
3. Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden
§ 17 Berufsfischerinnen und -fischer Die Berufsfischerinnen und -fischer dürfen Netze, Garne, Reusen und Angelgeräte einsetzen. Das Volkswirtschaftsdepartement legt die Anforderungen nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaftlichen Kriterien fest.
§ 18 Sportfischerinnen und -fischer Sportfischerinnen und -fischer dürfen die Fischerei wie folgt ausüben: a. die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder und höchstens zwei Angelruten, b. die Hegenenfischerei mit nur einer Angelrute und höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken, c. die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem Dreiangelhaken, d. die Schleppangelfischerei mit nur zwei gesteckten Ruten und höchstens zwei Schnüren mit je einem Köder oder mit einem Seehund mit höchstens fünf Seitenschnüren mit je einem Köder.
§ 19 Erlaubte Hilfsgeräte
Als Hilfsgeräte dürfen eingesetzt werden: a. der Feumer zur Anlandung von Fischen, b. elektronische Geräte zur Ortung von Fischen.
§ 20 Verbotene Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden In den §§ 17-19 nicht genannte Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden dürfen nicht eingesetzt beziehungsweise angewendet werden.
§ 21 Vierwaldstätter-, Zuger- und Hallwilersee Für die Berufs- und die Sportfischerei im Vierwaldstätter-, im Zuger- und im Hallwilersee gelten für den Einsatz von Fang- und Hilfsgeräten sowie für die Anwendung von Fangmethoden die Bestimmungen der betreffenden interkantonalen Vereinbarungen. In der Horwerbucht des Vierwaldstättersees ist die Schleppfischerei verboten.
§ 22 Kontrolle der Fanggeräte Die Fischerinnen und Fischer haben ihre Fanggeräte zu überwachen. Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes durchzuschneiden.
§ 23 Fang von Köderfischen Köderfische dürfen nur tagsüber für den eigenen Bedarf mit dem Köderfischnetz, der Köderflasche oder der Köderreuse gefangen werden. Das Quadrat- oder Senknetz darf höchstens 1 m2 Fläche haben und muss eine Maschenweite von mindestens 6 mm aufweisen.
Für den Fang von Köderfischen gelten die Fangmindestmasse gemäss § 13. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.
§ 24 Fischen mit lebenden Köderfischen Es ist verboten, mit lebenden Köderfischen zu fischen. Die Fischerei- und Jagdverwaltung kann Fischereiberechtigten die Verwendung von lebenden Köderfischen zur Regulierung des Raubfischbestandes in einzelnen stehenden Gewässern bewilligen und die Bewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen.
§ 25 Fang von Fischnährtieren Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren bedarf einer Bewilligung der Fischerei- und Jagdverwaltung. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die natürliche Lebensgemeinschaft im betroffenen Gewässer nicht beeinträchtigt wird.
§ 26 Zurückversetzen geschonter Fische und Krebse Fische und Krebse, die während der Schonzeit gefangen werden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt an Ort und Stelle wieder in das Gewässer zurückzuversetzen.
V. Grundlagenbeschaffung
§ 27 Die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben sind der Fischerei- und Jagdverwaltung nach ihren Anordnungen jeweils bis zum 15. Januar einzureichen. Die Fischerei- und Jagdverwaltung wertet die Ergebnisse aus und kann durch Dritte oder selber weitere Grundlagen über Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume beschaffen.
VI. Förderung der Fischerei
§ 28 Fisch- und Krebseinsätze Fisch- und Krebseinsätze sind der Fischerei- und Jagdverwaltung spätestens zwei Monate im voraus zu melden, soweit sie sich nicht als Pflichteinsätze aus den Pachtbedingungen des Volkswirtschaftsdepartementes ergeben.
§ 29 Beiträge an Fisch- und Krebseinsätze Die Bewirtschaftungsbeiträge der Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten richten sich nach der Fläche des Sonderrechts und dem Marktwert des durchschnittlichen Fisch- und Krebseinsatzes in das entsprechende Gewässer. Bewirtschaftungsbeiträge sind soweit als möglich in der Form von Fisch- und Krebseinsätzen zu leisten. Die Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge wird bei jeder Verpachtung, mindestens aber alle acht Jahre, durch das Volkswirtschaftsdepartement festgelegt.
§ 30 Sonderfänge
Mit der Bewilligung für Sonderfänge gemäss § 33 des Fischereigesetzes kann die Fischerei- und Jagdverwaltung die Verwendung von besonderen Fang- und Hilfsgeräten, wie namentlich engmaschigen Netzen, Garnen, Reusen und Elektrofanggeräten, erlauben. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Die Fischerei- und Jagdverwaltung kann für die Bestandeserhebungen Sonderfänge selber durchführen oder anordnen.
VII. Fischereiaufsicht
§ 31 Kantonale Fischereiaufseherinnen und -aufseher
Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher überwachen die Einhaltung der eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften über die Fischerei.
Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen fischereirechtliche Bestimmungen sind sie verpflichtet, fehlbare Personen anzuhalten, deren Personalien aufzunehmen und alle ihnen bekannten Vergehen und Übertretungen dem Amtsstatthalteramt anzuzeigen. Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus. Die weiteren Befugnisse und Pflichten sind in den Stellenbeschreibungen festgehalten.
§ 32 Private Fischereiaufseherinnen und -aufseher Die Fischerei- und Jagdverwaltung genehmigt den Einsatz der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher nach deren Vereidigung mit der Abgabe eines Ausweises. Pro Fischereirevier oder Sonderrecht wird in der Regel der Einsatz von höchstens zwei Fischereiaufseherinnen oder -aufsehern genehmigt. Die privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher überwachen im betreffenden Fischereirevier oder in bezug auf das betreffende Sonderrecht die Einhaltung der eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften über die Fischerei. Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen fischereirechtliche Bestimmungen sind sie verpflichtet, fehlbare Personen anzuhalten, deren Personalien aufzunehmen und alle ihnen bekannten Vergehen und Übertretungen dem Amtsstatthalteramt anzuzeigen. Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus.
§ 33 Aus- und Weiterbildung der Fischereiaufseherinnen und -aufseher
Die Aus- und Weiterbildung der kantonalen und der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher richtet sich nach dem Aus- und Weiterbildungsprogramm der Fischerei- und Jagdverwaltung.
VIII. Information und Beratung
§ 34 Die Fischerei- und Jagdverwaltung sorgt für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer.
IX. Strafbestimmung
§ 35 Übertretungen Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 12 Absatz 1, 13 Absatz 1, 14, 15 Absatz 1, 16, 20, 21 Absatz 2, 23, 24, 25 und 26 dieser Verordnung werden mit Haft oder Busse bestraft.
X. Schlussbestimmungen
§ 36 Aufhebung eines Erlasses Die Fischereiverordnung vom 10. Dezember 1979 wird aufgehoben.
§ 37 Inkrafttreten Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes 5 am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 21. November 1997
Konkordat über die Fischerei im Zugersee
vom 1. April 1970 Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug, in Hinsicht auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 , treffen über die Fischerei im Zugersee folgendes Übereinkommen:
I. Organisation
§ 1 Organe
Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe amten: 1. die Konkordatskommission; 2. die Geschäftsstelle;
3. die Fischereiaufsicht; 4. die Kontrollstelle.
§ 2 Konkordatskommission Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug führt den Vorsitz. Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle Jahre mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan des Konkordates. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. Massnahmen für die Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die Durchführung der polizeilichen Aufsicht; 2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedingungen und die Vorschriften über die Führung und Auswertung der Fischfangstatistik; 3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter; 4. die alljährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voranschlages.
§ 3 Geschäftsstelle Als Geschäftsstelle der Konkordatskommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Zug. Sie führt die Rechnung, sorgt für den Eingang der Bewilligungsgebühren, der Beiträge des Bundes und der Kantone, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über die Brutanstalten, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Konkordatskommission über die besonderen fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse.
§ 4 Fischereiaufsicht Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der Polizeiorgane durchgeführt. Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und Stellvertreter in einem Reglement. Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutanstalten herbeigezogen werden.
§ 5 Kontrollstelle Für die Kontrolle der Rechnungen werden abwechslungsweise die amtlichen Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt.
II. Fischereiberechtigung
§ 6 Berechtigung Das Patent für die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch die zuständigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt. Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt.
§ 7 Privatfischenzen In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenze ausgeübt werden. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.
§ 8 Uferbetretungsrecht Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
III. Hebung des Fischbestandes
§ 9 Brutanstalten
Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanlagen errichtet und betrieben. Das Konkordat kann private Fischbrutanstalten unterstützen und für sie die Bundesbeiträge vermitteln. Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
§ 10 Brutmaterial
Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial im frischen Zustande rasch und ohne Schadensgefahr an eine Brutanstalt am Zugersee abzuliefern.
Die Privatfischenzenbesitzer haben an den Betrieb von Fischbrutanstalten Beiträge zu leisten. Die Konkordatskommission erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht und die Beitragsleistung.
§ 11 Besondere Massnahmen
Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen oder bei Vorliegen besonderer Umstände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten von Fischen auch während der Schonzeit zu fangen.
§ 12 Schutzmassnahmen
Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der Fischfangplätze zu treffen. Die beteiligten Kantone haben Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und die Erteilung von Konzessionen, welche sich in irgendeiner Art auf die Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibehörden begutachten zu lassen und der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu überweisen.
IV. Finanzierung
§ 13 Kommissionsmitglieder
Die Entschädigung der Mitglieder der Konkordatskommission ist Sache der betreffenden Kantone.
§ 14 Geschäftsstelle Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Konkordatskommission mit dem Kanton Zug vereinbart.
§ 15 Fischereiaufsicht Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiaufseher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes für das Konkordat.
§ 16 Kostenverteilung
Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Verhältnis von:
65% für den Kanton Zug; 25% für den Kanton Schwyz; 10% für den Kanton Luzern.
V. Strafbestimmungen
§ 17 Allgemein
Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordatskommission übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.
§ 18 Anzeige Die Anzeigen von Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erledigung der Straffälle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.
§ 19 Beschlagnahmung
Verbotene Gerätschaften und widerrechtlich gefangene Fische sind von der Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.
VI. Schlussbestimmungen
§ 20 Vollzug Die Konkordatskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 21 Geltungsdauer Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.
§ 22 Inkrafttreten Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee
vom 29. September 1978 Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, in Anwendung von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 1, treffen über die Fischerei im Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung:
I. Organisation
§ 1 Organe 2 Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe walten: 1. die Fischereikommission; 2. die Geschäftsstelle; 3. die Fischereiaufsicht.
§ 2 Fischereikommission Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst. Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der Berufs- und Sportfischerei; 2. die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen; 3. die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.
§ 3 Geschäftsstelle Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Fischereikommission über die besondern fischereilichen Belange.
§ 4 Fischereiaufsicht Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fischereiaufseher in einer Richtlinie.
II. Fischereiberechtigung
§ 5 Freiangelfischerei Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben.
§ 6 Patentpflichtige Fischerei Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will. Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt. Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönlichen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.
§ 7 Privatfischenzen In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinbarung zu richten. Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten. Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.
§ 8 Berufsfischer Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen. Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt: Kanton Luzern, 10 Patente Kanton Uri, 3 Patente Kanton Schwyz, 5 Patente Kanton Obwalden, 1 Patent Kanton Nidwalden, 12 Patente Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.
§ 9 Uferbetretungsrecht
Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
III. Hebung des Fischbestandes
§ 10 Brutanstalten Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten.
§ 11 Gewinnung des Brutmaterials Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfischfangbewilligung gestatten.
§ 12 Brutmaterial Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern. Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdeinsätze vornehmen. Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.
§ 13 Besondere Massnahmen
Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpatente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen.
§ 14 See- und Uferschutz Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangplätze zu treffen. Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessionen, welche sich auf irgendeine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.
IV. Finanzierung
§ 15 Entschädigung durch die Kantone Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.
§ 16 Geschäftsstelle Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikommission mit dem Kanton Luzern vereinbart.
§ 17 Kostenverteilung Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis getragen: 35% für den Kanton Luzern; 30% für den Kanton Nidwalden; 15% für den Kanton Uri; 15% für den Kanton Schwyz; 5% für den Kanton Obwalden.
V. Strafbestimmungen
§ 18 Übertretungen Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarungen erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft. Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbunden werden.
§ 19 Anzeigen Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde. Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikommission Kenntnis zu geben.
§ 20 Beschlagnahme und Verwertung Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen. Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Berufsfischer Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.
§ 22 Vollzug Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen 4.
§ 23 Geltungsdauer Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.
§ 24 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. |
 |
|
25.08.2010: Schweizer Fischkonsum auf Rekordniveau
|
Zugersee-Seeforelle 21,5 Pfund, 101 cm
|