Glarus
Hauptort: Glarus Fläche: 685 km2 Seen: 10,4 km2 Flüsse/Bäche: 6,56 km2 Bedeutende Gewässer: Walensee, Klöntalersee, Obersee, Linth, Sernf, Linthkanal
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Kantonale Fischereibehörde Departement Bau und Umwelt, Abteilung Jagd und Fischerei, Kirchstr. 2, 8750 Glarus, www.gl.ch
Jagd- und Fischereiverwalter Fischereiverwalter: Dr. Christoph Jäggi, 055 646 64 11, Fax 055 646 64 19, christoph.jaeggi(at)gl.ch Fischereiaufseher: Andreas Zbinden, 055 640 33 01, andreas.zbinden(at)gl.ch
Kantonaler Fischereiverband Glarus (KFVG) Präsident Bruno Denzler, Oberdorfstr. 33, 8753 Mollis, 055 612 46 50, brunodenzler(at)bluewin.ch, www.fischereiverband-glarus.ch
Fischervereine - FV Kerenzen, Paul Bernasconi, Rosengarten, 8874 Mühlehorn, 055 614 12 88
- Fischer & Freunde des Klöntals, Kurt Eggli, Adlergut 20, 8750 Glarus, 055 640 62 20
- FV Linthal, Markus Bissig, Hauptstr. 20, 8783 Linthal, 055 643 26 68
- FV Mollis, Bruno Denzler, Oberdorfstr. 33, 8753 Mollis, 055 612 46 50
- FV Näfels, Manfred Salathe, Kärpfstr. 39 a, 8752 Näfels, 055 612 36 29
- FV Netstal, Rolf Bruhin, Fuchsgut 18, 8753 Netstal, 055 640 86 32
- SFV Niederurnen, Gebhard Allenspach, Frohenweg 1, 8867 Niederurnen, 055 610 20 04
- FV Schwanden, Ronny Bühler, Steg, 8756 Mitlödi, 079 405 12 18
- FV Sernftal, Thomas Aschwanden, Dorfstr. 102, 8773 Haslen, 055 644 42 81
- Sportfischer- und Casting Club Glarus, Hans Menzi, Allmeindstr. 5, 8753 Mollis, 055 612 40 92
- FV Walensee, Lorenz Borio, Oberstadtstr. 9, 8880 Walenstadt, 081 735 12 88
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei
(Kantonales Fischereigesetz)
Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1997, Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern am 31. Juli 1997
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei und der dazugehörenden Verordnung und bezweckt: a. die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen; b. bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen zu schützen; c. eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleisten; d. die Fischereiforschung zu fördern; e. die Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer zu regeln.
Art. 2 Rechtsgrundlagen 1 Die Fischerei im Kanton Glarus ist ein Regal des Staates. 2 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. 3 Für die Ausübung der Fischerei gelten im weiteren: a. die vom Landrat erlassene Verordnung über die Fischerei; b. die vom Regierungsrat erlassenen Fischereivorschriften; c. Beschlüsse und Verfügungen des Regierungsrates; d. Uebereinkünfte, Vereinbarungen und Verträge im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 3 Funktionsbezeichnung Die in diesem Gesetz sowie den nachfolgenden Erlassen genannten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
Art. 4 Zuständigkeit des Landrates 1 Der Landrat erlässt eine Verordnung über den Vollzug dieses Gesetzes. Er bezeichnet darin die für die Fischerei zuständige Direktion. 2 Im weiteren regelt die landrätliche Verordnung insbesondere: a. Patenttaxen und Patentarten sowie deren Gültigkeit, Dauer und Bezug; b. die Voraussetzungen für die Erteilung, die Verweigerung und den Entzug der Patente; c. die Fischereiausbildung.
Art. 5 Zuständigkeit des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat regelt in den Fischereivorschriften insbesondere: a. die erlaubten Fanggeräte und Hilfsgeräte sowie ihre Verwendung; b. den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren sowie ihre Verwendung; c. die Dauer der Schonzeiten sowie Fangzeiten und Schontage; d. die Fangmindestmasse, die höchstzulässigen Fangzahlen und Fangverbote für Fische und Krebse; e. die Statistikpflicht. 2 Der Regierungsrat kann im Interesse von bedrohten Arten, der Fischerei, des Gewässerschutzes, des Naturschutzes und der Gesundheit von Mensch und Tier weitere einschränkende Bestimmungen oder Verfügungen erlassen. 3 Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erhaltung der Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren, zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur Wiederherstellung zerstörter Lebensräume treffen. Er ist nach Anhören der Fischereikommission ermächtigt, Schongebiete aufzuheben oder neu zu schaffen. 4 Der Regierungsrat wählt den Fischereiverwalter, das für die Fischereiaufsicht und die Betreuung der Fischbrutanstalt erforderliche Personal und erlässt die nötigen Bestimmungen über deren Aufgaben.
Art. 6 Zuständigkeit der Direktion Der zuständigen Direktion obliegt: a. die Oberaufsicht über die Fischerei; b. die Ernennung von gutbeleumdeten, zuverlässigen Fischern zu freiwilligen Fischereiaufsehern auf Vorschlag der Fischereikommission und der Erlass der nötigen Bestimmungen über deren Aufgaben und Rechte; c. die Prüfung von Vorhaben und die Erteilung von Bewilligungen für technische Eingriffe im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes; d. die Anordnung von Massnahmen für technische Anlagen im Sinne der Artikel 9 und 10 des Bundesgesetzes; e. die Information der Bevölkerung über Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern; f. die Anordnung von speziellen Massnahmen, insbesondere nach Fischsterben, Hochwasserkatastrophen oder Abtrocknung; g. die Anordnung zur Grundlagenbeschaffung über die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände.
Art. 7 Zuständigkeit des Gemeinderates Dem Gemeinderat obliegt der Vollzug von baulichen Auflagen gemäss Artikel 22 Absatz 2.
Art. 8 Fischereikommission Zur Begutachtung und Vorberatung wählt der Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Fischereikommission. Diese besteht aus dem Vorsteher der zuständigen Direktion, dem Fischereiverwalter, einem kantonalen Fischereiaufseher, dem Präsidenten des Kantonalen Fischereiverbandes und je einem Sachverständigen aus dem Unterland, Mittelland und Hinterland.
Art. 9 Interkantonale Vereinbarungen 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern abzuschliessen. 2 Soweit in solchen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, gelten dieses Gesetz und die sich darauf stützenden Vorschriften auch für die interkantonalen Gewässer.
Art. 10 Fischereiaufsicht Organe der Fischereiaufsicht sind: a. der Jagd- und Fischereiverwalter und kantonale Fischereiaufseher; b. die Wildhüter; c. die Polizei; d. die freiwilligen Fischereiaufseher.
II. Fischereiausübung
Art. 11 Freiangelrecht Im Walensee und im Klöntalersee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus ohne Patent im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
Art. 12 Patentpflicht Das Recht zur Ausübung der Fischerei in allen übrigen öffentlichen Gewässern wird mit dem Bezug eines Fischereipatentes erworben. Die Verordnung über die Fischerei legt die Voraussetzungen fest.
Art. 13 Uferbegehungsrecht 1 Die Grundeigentümer haben die Begehung durch die Fischereiberechtigten zu dulden, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist; sie sind indessen berechtigt, von den Fischern für daraus entstehende nennenswerte Schäden Ersatz zu fordern. 2 Hofräume und eingefriedete Gärten dürfen nur mit Einwilligung des Grundeigentümers betreten werden. 3 Der Regierungsrat kann zudem auf begründetes Gesuch hin in besonderen Fällen dauernde oder zeitlich beschränkte Uferbegehungsverbote erlassen.
Art. 14 Schilfgebiete Das Betreten und Befischen von Schilfgebieten in stehenden Gewässern ist untersagt.
III. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse sowie deren Lebensräume
Art. 15 Bewirtschaftung Die Bewirtschaftung der Fischgewässer ist auf einen nachhaltigen Ertrag unter Berücksichtigung von Tierschutz und ökologischen Interessen auszurichten.
Art. 16 Freilaufende Enten und Gänse Das freie Laufenlassen von Enten und Gänsen in öffentlichen Gewässern ist jeweils vom 1. Oktober bis 31. März verboten. Ausgenommen hievon sind Gehege, die von der Fischereiverwaltung als zweckmässig beurteilt und entsprechend bewilligt wurden.
Art. 17 Grundlagenbeschaffung 1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, hat seine Fangergebnisse nach den Angaben der Fischereiverwaltung festzuhalten; ausgenommen hievon ist lediglich die Freiangelfischerei. 2 Die zuständige Direktion kann das Markieren von Fischen und Krebsen anordnen oder bewilligen. 3 Der Fang markierter Fische und Krebse ist der Fischereiverwaltung umgehend zu melden.
Art. 18 Fischzucht 1 Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen Fisch- und Krebsbestandes sorgt der Kanton für die dazu nötigen Fischbrutund Aufzuchtanlagen. 2 Der Betrieb privater Fischbrut- und Aufzuchtanlagen an öffentlichen Gewässern kann auf Gesuch hin durch die zuständige Direktion unter Berücksichtigung entsprechender Auflagen bewilligt werden.
Art. 19 Besatzmassnahmen 1 Besatzmassnahmen dürfen im Interesse der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere nur mit der Einwilligung der Fischereiverwaltung vorgenommen werden. Vorbehalten bleibt die Bewilligung des Bundes für das Einsetzen landes- oder standortfremder Fische und Krebse. 2 Standortfremde Fisch- und Krebsarten und -rassen dürfen nicht lebend mitgeführt oder in die Gewässer eingesetzt werden.
Art. 20 Sonderfänge 1 Die zuständige Direktion ist ermächtigt, Sonderfänge in öffentlichen Gewässern auch ohne Einhaltung von Schonbestimmungen anzuordnen oder zu bewilligen, insbesondere für die Laichgewinnung zur Förderung der künstlichen Fischzucht, zum Abfischen von Aufzuchtsgewässern, zum Abfischen vor technischen Eingriffen, zur Bestandesregulierung, zur Bekämpfung von Krankheiten, zur Grundlagenbeschaffung, für fischereibiologische Untersuchungen und Expertisen sowie für Ausbildungs- oder für wissenschaftliche Zwecke. 2 Sie bestimmt die im einzelnen Falle geeigneten Fanggeräte.
Art. 21 Technische Eingriffe 1 Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe richtet sich nach den Artikeln 8, 9 und 10 des Bundesgesetzes. 2 Manuelle und maschinelle Arbeiten in und an Fischgewässern bedürfen vor Beginn einer Bewilligung der zuständigen Direktion. Sie sind der Fischereiverwaltung mindestens 14 Tage im voraus anzuzeigen. 3 Fischgewässer mit Lebensraumdefiziten sind nach Möglichkeit zu verbessern und wieder herzustellen (Revitalisierungspflicht).
Art. 22 Verfahrenskoordination 1 Fischereirechtliche Bewilligungen nach Artikel 21 dieses Gesetzes sollen soweit möglich mit anderen notwendigen Bewilligungen koordiniert werden. 2 Bedarf es im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben einer fischereirechtlichen Bewilligung, so übermittelt die zuständige Direktion ihren Entscheid samt allfälligen Auflagen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes) der Bewilligungsbehörde. Diese eröffnet mit ihrem Baubewilligungsentscheid auch den fischereirechtlichen Entscheid. 3 Der Regierungsrat ist befugt, weitere für die Koordination der Verfahren notwendige Bestimmungen zu erlassen.
IV. Vollzug
Art. 23 Behördliches Zutritts- und Untersuchungsrecht 1 Die Vollzugsorgane und die von ihnen beigezogenen Sachverständigen verfügen über das für den Vollzug der Fischereigesetzgebung notwendige Zutrittsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen. 2 Sie dürfen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist, Untersuchungen in allen Gewässern vornehmen oder anordnen.
Art. 24 Auskunfts- und Vorzeigepflicht Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Ausweise, Behältnisse und Gerätschaften auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 25 Haftpflichtrechtliche Bestimmungen 1 Wer den Fisch-, Krebs- oder Fischnährtierbestand schädigt oder das Fischertragsvermögen eines Gewässers schmälert, hat Schadenersatz zu leisten. Zu ersetzen sind insbesondere: a. die Kosten des notwendigen neuen Besatzes; b. der Ausfall des Fischertrages; c. die aus der Feststellung und Bearbeitung des Schadens erwachsenden Kosten. 2 Im übrigen sind die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung anwendbar.
Art. 26 Strafbestimmungen 1 Uebertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnung, Vorschriften, Beschlüsse und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Haft oder Busse bestraft. 2 Jede Verurteilung wegen Verletzung fischereirechtlicher Vorschriften ist der Fischereiverwaltung zu melden.
Art. 27 Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. 2 Gegen Verfügungen untergeordneter Organe kann innert 30 Tagen bei der zuständigen Direktion Beschwerde geführt werden; deren Beschwerdeentscheide unterliegen unmittelbar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 3 Bei Entscheiden der zuständigen Direktion gemäss Artikel 22 Absatz 2 beträgt die Beschwerdefrist 14 Tage.
V. Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Vollziehungsgesetz vom 1. Mai 1977 zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz).
Art. 29 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung des Bundes das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998
Verordnung über die Fischerei
Erlassen vom Landrat am 12. November 1997, Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Februar 1998 Der Landrat, gestützt auf das kantonale Fischereigesetz vom 4. Mai 1997, beschliesst:
Art. 1 Freiangelrecht 1 Das Freiangelrecht im Walensee und im Klöntalersee darf vom Ufer aus durch jedermann ohne Patent ausgeübt werden. 2 Die Ausübung ist gestattet mit einer Angelrute und einer einfachen Angel ohne Widerhaken mit natürlichem Köder oder einer künstlichen Fliege. Die Verwendung von Köderfischen ist nicht gestattet.
Art. 2 Patentfischerei und Patenttaxen Für die Ausübung der Fischerei im Gebiete des Kantons Glarus werden folgende Patente abgegeben: 1. Jahrespatent: Taxe 145 Franken; es berechtigt zur Ausübung der Fischerei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee auch vom Boot aus. 2. Jugendpatent: Taxe 75 Franken; es berechtigt zur Ausübung der Fischerei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee in Begleitung einer zur Fischerei berechtigten erwachsenen Person auch vom Boot aus. 3. Ferienpatente: Es werden folgende Ferienpatente abgegeben: a. Tageskarte 30 Franken; b. Wochenkarte 110 Franken; c. Monatskarte 190 Franken; sie berechtigen zur Ausübung der Fischerei in sämtlichen für die Fischerei offenen Gewässern vom Ufer aus, im Klöntalersee auch vom Boot aus. Die Laufzeit der Ferienpatente beginnt an einem beliebigen, auf dem Patent vermerkten Datum, ohne Rücksicht auf den Tag der Ausstellung. 4. Motorkraft: Taxe 30 Franken pro Boot; berechtigt zur Ausübung der Fischerei mit einem Boot, das zu diesem Zweck mit Motorkraft angetrieben ist.
Art. 3 Walensee 1 Für den Walensee richten sich die Patentarten nach den einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen. Die Patenttaxen werden durch den Regierungsrat festgelegt. 2 Die Artikel 4 -13 finden entsprechend Anwendung.
Art. 4 Zuschlag zum Angelrutenpatent 1 Die in Artikel 2 Ziffern 1 und 2 vorgesehenen Patenttaxen für das Angelrutenpatent gelten für Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus. 2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton Glarus entrichten die zweieinhalbfache Taxe.
Art. 5 Patentdauer und Gültigkeit 1 Alle Patente laufen jeweils am 31. Dezember ab. Für ein im Laufe des Jahres gelöstes Patent ist die volle Taxe zu bezahlen. 2 Die Patente gelten nur für diejenige Person, auf welche sie ausgestellt sind; vorbehalten bleibt das Zusatzpatent für die Motorkraft gemäss Artikel 2 Ziffer 4.
Art. 6 Patentvoraussetzungen Patente für die Ausübung der Fischerei im Kanton Glarus können Personen beziehen, gegen die keine Ausschlussgründe vorliegen und die folgende Voraussetzungen erfüllen: a. für Jahrespatent und Ferienpatent: Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 16. Altersjahr vollenden; b. für Jugendpatent: Personen, welche im Bezugsjahr mindestens das 12. bis höchstens das 15. Altersjahr vollenden; c. Bewerber des ersten Jugendpatentes haben sich über den Besuch eines Fischereikurses oder einer bestandenen Fischerprüfung auszuweisen.
Art. 7 Verweigerungsgründe 1 Kein Fischereipatent erhalten Personen, welche a. wegen Fischereivergehen und schweren oder wiederholten Fällen von Uebertretung der fischereirechtlichen Bestimmungen gemäss Artikel 12 von der Ausübung der Fischerei ausgeschlossen sind; b. durch richterlichen oder administrativen Entscheid von der Fischereiausübung ausgeschlossen sind. 2 Tritt ein Verweigerungsgrund erst nach der Patenterteilung ein oder wird er erst nachträglich bekannt oder ist ein Verfahren hängig, das zum Entzug oder zu einer Verweigerung führen könnte, ist das Patent vor der richterlichen Erledigung der Strafsache zu verweigern oder sofort zu entziehen.
Art. 8 Ausbildung 1 Die Oberaufsicht für die Ausbildung der Bewerber des ersten Jugendpatentes obliegt der Polizeidirektion. Sie erlässt ein entsprechendes Reglement. 2 Für die Ausbildung der Bewerber des ersten Jugendpatentes ist der Kantonale Fischereiverband Glarus zuständig.
Art. 9 Bezugsquelle der Patente 1 Die Fischereipatente sind von den im Kanton Glarus wohnhaften Bewerbern beim Polizeiamt ihres Wohnortes zu beziehen. 2 Ausserhalb des Kantons wohnhafte Bewerber haben die Patente bei der kantonalen Polizeidirektion zu beziehen. 3 Mit der Abgabe von Ferienpatenten können auch andere Amtsstellen oder Privatpersonen betraut werden.
Art. 10 Mittragen der Ausweise, Abgabe der gesetzlichen Erlasse 1 Die Fischer haben die Patente beim Fischen stets auf sich zu tragen und den mit der Aufsicht über die Fischerei betrauten Personen und den Eigentümern der betretenen Grundstücke auf Verlangen vorzuweisen. 2 Jedem Fischer werden Gesetze und Vorschriften beim erstmaligen Patentbezug abgegeben.
Art. 11 Fangstatistik Die Patentinhaber sind zur Führung der Fangstatistik gemäss den Bestimmungen der Fischereivorschriften verpflichtet.
Art. 12 Patententzug 1 Bei Uebertretung fischereirechtlicher Bestimmungen kann der Richter dem Täter die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren im Sinne einer Nebenstrafe verbieten. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizeidirektion für das laufende Jahr den Patententzug verfügen. Gegen solche Verfügungen kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Art. 13 Vorsorglicher Entzug des Patentes 1 Bei groben Verstössen gegen die fischereirechtlichen Bestimmungen können durch die Fischereikontrollorgane Patente sofort entzogen werden. 2 Das Patent ist insbesondere auf der Stelle zu entziehen bei a. Vergehen gemäss Bundesgesetz über die Fischerei; b. vorsätzlichen Verstössen gegen fischereirechtliche Bestimmungen; c. Ueberschreitung der festgelegten Fangzahlbeschränkung; d. Unterschreitung des festgelegten Schonmasses um 2 cm oder mehr; e. bei wiederholten Verstössen gegen fischereirechtliche Bestimmungen. 3 Der Entzug des Patentes ist vom Fischereikontrollorgan schriftlich zu bestätigen unter Hinweis auf die gesetzliche Wirkung dieser Massnahme. 4 Vorsorglich entzogene Patente sind innert zehn Tagen mit einem entsprechenden Rapport der Polizeidirektion zu übermitteln. Diese entscheidet über den Patententzug.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 29. Juni 1977 über die Fischerei aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung des Bundes das Inkrafttreten dieser Verordnung. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998
Fischereivorschriften
Erlassen vom Regierungsrat am 9. Dezember 1997, Genehmigt vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Februar 1998
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Die Fischereivorschriften regeln, gestützt auf das Kantonale Fischereigesetz und die Kantonale Verordnung über die Fischerei, die zur Ausübung der Fischerei auf dem Gebiet des Kantons Glarus notwendigen Einzelheiten.
Art. 2 Fangausübung 1 Fische sind tiergerecht zu fangen und zu behandeln; insbesondere ist darauf zu achten, dass die Fische nur mit nassen Händen angefasst werden. 2 Fische dürfen nicht absichtlich an einer andern Körperstelle als am Maul gefangen werden. Fanggeräte wie der Klotz oder Rupfer oder andere in der Wirkung gleichkommende Gerätschaften dürfen nicht mitgeführt oder verwendet werden. 3 Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen oder während der Schonzeit gefangen werden, sind sofort und mit aller Sorgfalt zurückzuversetzen. 4 Die Lebensräume, Laichplätze, Jungtierbestände sowie die Vegetation sind vor Schädigung zu schützen. 5 Verunreinigungen des Wassers und der Uferbereiche sind verboten. 6 Die Fischereiberechtigten haben sich in unmittelbarer Nähe der Fanggerätschaften aufzuhalten. Das Bedienen der im Einsatz stehenden Fanggerätschaften anderer Fischereiberechtigter ist verboten; vorbehalten bleibt die Hilfe beim Anlanden von Fischen und in besonderen Situationen.
II. Fanggerätschaften
Art. 3 Angelruten Jahres-, Jugend- und Ferienpatente berechtigen zur Flug-, Grund-, Zapfenund Spinnfischerei mit höchstens einer von Hand geführten Angelrute mit einem einzigen Köder sowie zur Hegenenfischerei im Klöntalersee.
Art. 4 Angeln/Fanghaken 1 Zur Ausübung der Fischerei dürfen verwendet werden: a. Angeln ohne Widerhaken; b. Fangsysteme bis zu drei einfachen Angeln oder bis zu drei Dreiangeln ohne Widerhaken. 2 Für das Fischen mit der Fliege oder mit der Nymphe ist die Verwendung von Angeln mit Widerhaken gestattet.
Art. 5 Hegenenfischerei 1 Die Hegenenfischerei ist nur im Klöntalersee mit höchstens fünf Seitenschnüren mit je einer einfachen Angel mit Widerhaken gestattet. 2 Die Angeln der Hegenen dürfen nur mit künstlichen oder natürlichen Insekten oder deren Larven, Maden oder mit Schlüchli bestückt werden. 3 Während der Ausübung der Hegenenfischerei darf keine zusätzliche Freiangel oder patentpflichtige Angelrute verwendet werden.
Art. 6 Hilfsgerät Als Hilfsgerät darf ein Feumer verwendet werden. Ebenfalls erlaubt ist die Verwendung eines Echolotes.
Art. 7 Schwimmeinrichtungen/Beschwerungen 1 Zur Ausübung der Fischerei sind nur Schwimmeinrichtungen und/oder Beschwerungen erlaubt, die nicht am Ende der Schnur montiert sind. 2 Für die Hegenenfischerei ist eine Beschwerung am Ende der Schnur gestattet.
Art. 8 Weitere Bestimmungen für Obersee und Klöntalersee 1 Im Obersee sind verboten: a. das Grundfischen; b. das Waten im Wasser, ausgenommen für den Köderfischfang. 2 Im Klöntalersee sind für die Patentfischerei im weiteren folgende Fanggeräte zulässig: a. zwei patentpflichtige Angelruten; in diesem Fall darf keine zusätzliche Freiangel verwendet werden; b. die Schleppangel (Schleike) mit höchstens fünf Schnüren und toten Köderfischen oder Köderimitationen pro Boot, mit je höchstens drei Dreiangeln; c. eine Angelrute zur Ausübung der Hegenenfischerei vom freitreibenden oder verankerten Boot oder vom Ufer aus.
III. Köder
Art. 9 Köderfischfang 1 Für den Köderfischfang darf pro Patentinhaber unter Beachtung der Schon- und Fischereizeiten eine Köderflasche oder ein Senknetz von maximal 1 m2 oder eine Reuse mit einer maximalen Eintrittsöffnung von 4 cm2 verwendet werden. Groppen dürfen auch mit einem Köderfeumer gefangen werden. 2 Der Köderfischfang ist nur in stehenden Gewässern gestattet, ausgenommen die Groppe.
Art. 10 Erlaubte Köder 1 Zum Fischfang dürfen als Köder lebende oder tote Köderfische, lebende oder tote, natürliche oder künstliche Würmer, Maden, Insekten und deren Larven, Lebensmittel sowie Spinner, Löffel, Wobbler oder ähnliche Köderimitationen verwendet werden. 2 Als Köderfische dürfen nur einheimische Fischarten verwendet werden, für die überdies in Artikel 16 kein Schonmass festgesetzt ist. 3 Lebende Köderfische dürfen nur in der Mundregion befestigt werden. 4 Jegliches Anfüttern von Fischen in öffentlichen Gewässern ist untersagt.
IV. Schutzbestimmungen
Art. 11 Schongebiete In nachstehenden Schongebieten ist die Ausübung der Angelfischerei während des ganzen Jahres verboten: a. im Mettlenseeli in Netstal, inkl. beider Ausläufe bis zur nördlichen Grenze des Mettlengutes und Fohrenbach (Gebiet der kantonalen Fischbrutanstalt); b. im Quellbach in Oberurnen, vom Ursprung bis zur Verbotstafel; c. im Seegraben im Gäsi, vom Ursprung bis zur Einmündung in den Walensee; d. im Rosenbordgraben in Niederurnen, vom Ursprung bis zur Einmündung in die Rauti; e. im Allmeindbach in Leuggelbach, vom sog. Ruebstein bis zur Einmündung in den Vorbach.
Art. 12 Zeitlich beschränktes Verbot In der Linth, von der Wuhrtanne der ehemaligen Firma Jenny & Co., Spinnerei und Weberei, Mollis, an, auf einer Strecke von 200 m abwärts, ist die Fischerei zusätzlich zur normalen Schonzeit im Monat September verboten.
Art. 13 Zeitliches Verbot Die Ausübung der Fischerei ist verboten: a. während der Sommerzeit: von 23.00-04.00 Uhr; b. während der übrigen Zeit: von 20.00-06.00 Uhr.
Art. 14 Fangzeiten Es gelten unter Beachtung örtlicher oder zeitlicher Einschränkungen folgende Fangzeiten: a. Vom 1. Mai bis 30. September: alle Bergseen inklusive allen Zuflüssen, Meerenbach, Mürtschenbach, Sulzbach, Brändenbach (Schwändital), Klön (mit allen Zuflüssen), Niedernbach, Stauweiher des EW Schwanden, Auernbach, Uebelbach, Mühlebach (Engi), Krauchbach, Fätschbach (ohne Staubecken Urnerboden), Brummbach und Sandbach mit Zuflüssen; b. Klöntalersee, Talalpsee und Oberblegisee während des ganzen Jahres; c. In allen in den Absätzen 1 und 2 nicht aufgeführten Gewässern vom 1. April bis 30. September.
Art. 15 Schonzeiten 1 Neben den festgelegten Fischereizeiten gelten folgende Schonzeiten für die einzelnen Fischarten: a. für Forellen, Namaycush und Saiblinge: vom 1. Oktober bis 31. März; b. für Aeschen: vom 1. Januar bis 30. April; c. für sämtliche Felchenarten: vom 20. November bis 31. Dezember; d. für Hechte: vom 1. März bis 30. April.
Art. 16 Schonmasse 1 Für die einzelnen Fischarten gelten folgende Schonmasse: a. Forellen aus den Bächen inkl. Tankgräben 25 cm b. Forellen aus dem Klöntalersee 35 cm c. Forellen aus allen andern Seen 30 cm d. Kanadische Seeforelle (Salvelinus namaycush) aus Bergseen 30 cm e. Felchen 25 cm f. Aesche 32 cm g. Hecht 45 cm h. Barsch (Relig, Egli) 15 cm 2 Im Oberblegisee ist das Schonmass für Hechte aufgehoben. 3 Der Fang von Krebsen ist verboten.
Art. 17 Messgeräte Jeder Fischer hat ein zuverlässiges Messgerät zur Ermittlung der Fischmasse mit sich zu führen.
Art. 18 Fangzahlbeschränkungen 1 Die höchstzulässige Fangzahl beträgt pro Fischer und pro Tag a. 6 Stück Edelfische (Forellen, Namaycush, Saiblinge, Aeschen); b. 15 Stück Felchen; c. 100 Stück Elritzen (sog. Butzli). 2 Diese Bestimmung gilt auch für die patentfreie Fischerei im Klöntalersee sowie für die Inhaber von Jugend- und Ferienpatenten. 3 Gefangene Fische dürfen nicht ausgetauscht werden.
V. Fischfangstatistik
Art. 19 1 Die Fischfangstatistik dient der genauen Erfassung der Fänge und bildet damit eine Grundlage für die Bewirtschaftung der Gewässer. 2 Jeder Inhaber eines Fischereipatentes ist verpflichtet, die Fischfangstatistik bei der Fischereiausübung auf sich zu tragen und die verlangten Daten unmittelbar nach dem Fang unauslöschbar (Kugelschreiber/Filzstift) und wahrheitsgetreu in diese einzutragen. Das Gewicht des Tagesfanges ist nach Abbruch der Fischereiausübung, spätestens aber gleichentags (wenn möglich gewogen) in die Fischfangstatistik einzutragen. 3 Fänge markierter Fische sind unverzüglich der Jagd- und Fischereiverwaltung oder dem kantonalen Fischereiaufseher zu melden. 4 Nicht oder nicht korrektes Erfassen der Fänge haben eine Verzeigung an die zuständige richterliche Instanz und im Wiederholungsfalle Patententzug zur Folge. 5 Die amtliche Fischfangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Fischereipatentes, spätestens jedoch bis 15. Januar des nächsten Jahres, der Jagd- und Fischereiverwaltung einzureichen. 6 Bei verspäteter Abgabe wird von der Jagd- und Fischereiverwaltung eine Umtriebsgebühr von 50 Franken erhoben.
Art. 20 1 Für den Walensee und den Linthkanal gelten ausschliesslich die Vorschriften der Uebereinkunft vom 10. September 1993 zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, der Ausführungsbestimmungen vom 5. November 1994 über die Ausübung der Fischerei im Walensee und der Ausführungsbestimmungen vom 5. November 1994 über die Ausübung der Fischerei im Linthkanal. 2 Die Fischereigrenze des Rautibaches beim Einlauf in den Linthkanal wird gebildet durch die Verbindung der Uferlinie des Linthkanals ober- und unterhalb der Mündung des Rautibaches quer über die Mündungsstelle desselben hinweg. Im Gewässerabschnitt der Rauti gelten die fischereigesetzlichen Bestimmungen des Kantons Glarus.
Vll. Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Fischereivorschriften werden die fischereipolizeilichen Vorschriften vom 18. Oktober 1977 aufgehoben.
Art. 22 Inkraftsetzung Der Regierungsrat bestimmt nach Genehmigung des Bundes das Inkrafttreten dieser Fischereivorschriften. Datum des Inkrafttretens: 1. April 1998
Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei im Walensee
Vom 26. Januar 1981, Genehmigt vom Bundesrat am 11. März 1981 Die Regierungen der Kantone Glarus und St. Gallen, gestützt auf die Uebereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944, die Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 23. August 1977 und in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei, vereinbaren:
Art. 1 1 Die Freiangelfischerei ist vom Ufer aus ohne Patent gestattet. 2 Der Fischfang vom Ufer aus darf mit einer Angelrute, einer einfachen Schnur und einer einzigen Angel betrieben werden. Die Verwendung von künstlichen und von natürlichen lebenden oder toten Köderfischen sowie von Löffeln und Spinnern aller Art ist untersagt.
Art. 2 1 An Sportfischer werden abgegeben: a. das Jugendpatent; b. das Patent für die Fischerei vom Ufer aus; c. das Patent für die Fischerei vom stehenden Boot aus; d. das Patent für die Schleppangelfischerei. 2 An Berufsfischer werden abgegeben: a. das Patent für die Schwebnetzfischerei; b. das Patent für die Grundnetzfischerei; c. das Patent für die Land- und Klusgarnfischerei; d. das Patent für die Setzangelfischerei. 3 Patentinhaber dürfen eine Köderflasche oder eine Köderreuse sowie ein Senknetz verwenden. Ausgenommen davon sind Inhaber des Jugendpatentes.
Art. 3 Für die Dauer von dreissig aufeinanderfolgenden Tagen können Sportfischerpatente zur halben Taxe erworben werden.
Art. 4 1 Die Zahl der Berufsfischerpatente wird wie folgt festgelegt: Kanton Glarus: 2 Kanton St. Gallen: 6 2 Das Berufsfischerpatent kann Personen erteilt werden, welche die Fischerei hauptberuflich ausüben.
Art. 5 Für die Berufsfischergeräte werden folgende Ausgabezahlen festgelegt: a. Grundnetzsätze: Kanton Glarus: 2 Kanton St. Gallen: 6 b. Schwebnetzsätze: Kanton Glarus: 2 Kanton St. Gallen: 6 c. Landgarne: Kanton Glarus: 1 Kanton St. Gallen: 3 d. Klusgarne: Kanton Glarus: 1 Kanton St. Gallen: 2 e. Setzangelschnüre: Kanton Glarus: 10 Kanton St. Gallen: 30
Art. 6 Für die patentpflichtige Fischerei erhebt der Kanton Glarus Patenttaxen in gleicher Höhe wie der Kanton St. Gallen.
Art. 7 Die Vereinbarung gelangt nach Annahme durch die beiden Kantone und nach Genehmigung durch den Bundesrat zur Anwendung.
Art. 8 Die Vereinbarung kann jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die Uebereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, erstmals auf den 31. Dezember 1983, gekündigt werden. Sie gilt für weitere drei Jahre, sofern sie nicht ein Jahr im voraus durch den Kanton gekündigt wird.
Art. 9 Der Vertrag zwischen den Kantonen Glarus und St. Gallen über die Ausübung der Fischerei im Walensee vom 14. April 1945 wird aufgehoben.
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal
Vom 5. November 1994, Genehmigt vom Bundesrat am 12. Dezember 1994 Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Uebereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal. 2 Die Grenzen des Linthkanals gegenüber dem Obersee und dem Walensee ergeben sich aus dem Anhang.
Art. 2 Signalisation Die Fischereikommission ordnet die Signalisation von Kanalanfang und Kanalende im Gelände an. II. Fischereiberechtigungen
Art. 3 Linthkanalpatente 1 Das Linthkanalpatent berechtigt Personen über 16 Jahren zur Angelfischerei in der Form der Flug-, Grund-, Zapfen- und Spinnfischerei mit einer einzigen von Hand geführten Angelrute. 2 Zum Fischfang mit der Flug-, Zapfen- und Grundangel dürfen als Köder natürliche oder künstliche Würmer, Maden, Fliegen, Mücken und deren Larven sowie tote Köderfische verwendet werden. 3 Verboten ist die Verwendung von: a. mehr als drei einfachen Haken; b. Mehrfachangeln mit Ausnahme eines einzigen Zwei- oder Dreiangels ohne Widerhaken; c. am Ende der Schnur montierten Schwimmeinrichtungen und/oder Beschwerungen; d. nicht aus Konkordatsgewässern stammenden Köderfischen; e. Köderfischen, für die in den Konkordatsgewässern ein Schonmass oder eine Schonzeit gilt; f. Spinnern, Löffeln, Wobblern oder Köderfischen in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Januar; g. Fischeiern und deren Imitation. 4 Verboten ist zudem jegliche Art von Anfütterung. 5 Das Linthkanalpatent kann für ein Kalenderjahr oder für die Zeit vom 1. Juni bis 30. August für dreissig Tage erworben werden.
Art. 4 Fischerei in den Haaben 1 Personen bis 16 Jahre können in den Kanalhaaben die Angelfischerei bewilligungsfrei mit einer einfachen Angel und einem fest montierten Schwimmer ausüben. 2 Als Köder dürfen nur Würmer, Maden oder Brotreste verwendet werden.
Art. 5 Fangzeiten Im Linthkanal, einschliesslich in den Haaben, darf nicht gefischt werden a. während der Sommerzeit von 23.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b. während der übrigen Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
III. Schonbestimmungen
Art. 67 Schonzeiten Es gelten folgende Schonzeiten: a. Forellen bis 45 cm: 1. Oktober bis 31. Januar; b. Forellen über 45 cm: 1. August bis 31. Januar; c. Aeschen: 1. Januar bis 30. April; d. Felchen: 20. November bis 31. Januar.
Art. 7 Schonmasse Die gefangenen Fische dürfen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Masse nicht unterschreiten (Mindestmasse) bzw. nicht überschreiten (Höchstmasse): Mindestmasse Höchstmasse (1. August - 31. Januar) a. Forellen 32 cm 45 cm b. Aesche 32 cm - c. Felchen 28 cm -
Art. 8 Schongebiete Der Kanalabschnitt zwischen Walensee und der Eisenbahnbrücke Ziegelbrücke-Niederurnen ist für den Fischfang vom 1. Oktober bis 31. Januar gesperrt.
Art. 9 Fangzahlbeschränkung 1 Ein Fischer darf an einem Tag insgesamt höchstens sechs Edelfische (Forellen, Aeschen, Felchen) fangen, wovon maximal vier Forellen. 2 Ein Fischer darf in einem Kalenderjahr höchstens hundert Edelfische fangen. 3 Lebend oder tot mitgeführte Fische werden auf die Fangzahl angerechnet.
Art. 10 Watverbot Die Angelfischerei ist vom 1. Oktober bis 30. April nur von der Wasserlinie aus gestattet.
IV. Ausgabe der Patente
Art. 11 Ausgabestelle der Patente 1 Linthkanalpatente können beim Sekretariat der Fischereikommission, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, bezogen werden. 2 Der Präsident entscheidet über die Verweigerung und den Entzug von Patenten.
Art. 12 Patentgebühren Jahrespatent / Patent für 30 Tage Patentbezüger mit Wohnsitz Fr. / Fr. a. in einem Vertragskanton 158.- / 92.- b. in einem anderen Kanton 276.- / 120.- c. im Ausland 362.- / 120.-
V. Rechte und Pflichten der Berechtigten
Art. 13 Ausweispflicht Der Inhaber eines Linthkanalpatentes ist verpflichtet, das Patent und einen amtlichen Ausweis beim Fischen auf sich zu tragen und sich gegenüber den staatlichen Aufsichtsorganen und Grundeigentümern auszuweisen.
Art. 14 Statistikpflicht 1 Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unverzüglich in die Fangstatistik einzutragen. 2 Die Fangstatistik ist bei der Patentausgabestelle erhältlich. 3 Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des Patentes, spätestens Ende Februar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommission, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, einzureichen.
Art. 15 Meldepflicht Der Fang von markierten Fischen ist unter Angabe von Länge, Gewicht, Fangort, Fangdatum und Fangzeit dem Sekretariat der Fischereikommission, Walcheplatz 1, 8090 Zürich, der kantonalen Fischereiverwaltung oder der Fischereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen. VI. Aufsicht und Bewirtschaftung
Art. 16 Fischereiaufsicht Die Fischereiaufsicht wird durch die staatlichen Aufsichtsorgane der Kantone Glarus, Schwyz und St.Gallen ausgeübt.
Art. 17 Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen Nach Absprache mit der Fischereikommission können die Kantone Schwyz, Glarus und St. Gallen für besondere Zwecke spezielle Fang- und Erhebungsgeräte einsetzen und von den Schonbestimmungen abweichen.
VII. Massnahmen
Art. 18 Massnahmen bei Verletzung der Statistikpflicht Das Patent ist Personen zu verweigern oder zu entziehen, die a. die Statistikpflicht nach Artikel 14 innert des letzten Jahres verletzt haben; b. innert der letzten fünf Jahre fischereirechtliche Vorschriften übertreten haben.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 19 Inkraftsetzung Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern am 1. Januar 1995 in Kraft.
Art. 20 Aufhebung Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen vom 14. Dezember 1989 über die Fischerei im Linthkanal samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.
Art. 21 Veröffentlichung Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone Schwyz, Glarus und St. Gallen zu veröffentlichen.
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Walensee
Vom 5. November 1994, Genehmigt vom Bundesrat am 12. Dezember 1994 Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Uebereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. September 1993, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Walensee. 2 Die Fischereikommission ordnet die Signalisation der Grenzen des Sees bei den Fluss-Einmündungen sowie der Schongebiete an. II. Fanggeräte und Fangzeiten 1. Für Berufsfischer
Art. 2 Allgemein Die Berufsfischerei darf mit folgenden, von der Fischereiaufsicht plombierten Fanggeräten ausgeübt werden: a. Grundnetze (Art. 3 und 4); b. Schwebnetze in Schweb- und Ankersätzen (Art. 5-7); c. Zuggarne (Art. 8).
Art. 3 Grundnetze a. Allgemein Es dürfen Grundnetze mit den Massen: a. Maximallänge 90 m b. Maximalhöhe 2,50 m wie folgt verwendet werden: siehe Tabelle 1 im Anhang.
Art. 4 b. Treibnetze 1 Für den Treibnetzsatz dürfen vom 16. Mai bis 19. November und mit Spezialbewilligung bis 31. Dezember höchstens vier Einzelnetze mit folgenden Massen verwendet werden: a. Maximallänge 90 m; b. Maximalhöhe 2,50 m; c. Mindestmaschenweite 30 mm. 2 Unmittelbar nach Setzen des Treibnetzes sind die Fische gegen das Netz zu treiben; hierauf ist das Netz zu heben.
Art. 5 Schwebnetze a. Schwebsatz Für den Schwebsatz dürfen in maximal zwei Teilsätzen höchstens insgesamt sieben freitreibende Schwebnetze mit den Massen a. Maximallänge 90 m b. Maximalhöhe 10 m wie folgt verwendet werden: siehe Tabelle 2 im Anhang.
Art. 6 b. Ankersatz Die in Artikel 5 erlaubten Teilsätze dürfen auch verankert werden. Die Anker sind auf beiden Seiten anzubringen.
Art. 7 c. Albeli-Ankersatz Zusätzlich zu den Schwebnetzen gemäss den Artikeln 5 und 6 dürfen in einer Mindesttiefe von 9 m (bezogen auf die Oberähre) insgesamt höchstens drei beidseitig verankerte Netze mit den Massen a. Maximallänge 90 m b. Maximalhöhe 7 m wie folgt verwendet werden: siehe Tabelle 3 im Anhang.
Art. 8 Zuggarn Die Kantone können die Verwendung von Zuggarnen unter den von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen bewilligen. 2. Für Sportfischer
Art. 9 Arten der Sportfischerei Die Sportfischerei darf ausgeübt werden: a. als Freiangelfischerei gemäss Artikel 6 der Uebereinkunft; b. als patentpflichtige Fischerei: 1. als Angelfischerei vom Ufer aus (Art. 10), 2. als Fischerei vom stehenden Boot aus (Art. 11), 3. als Schleppangelfischerei (Art. 12 und 13); c. als Köderfisch- und Futterfischfang (Art. 14 und 35).
Art. 10 Patentpflichtige Fischerei a. Angelfischerei vom Ufer aus 1 Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen verwendet werden: a. eine Angelrute mit bis zu zehn einfachen Angeln ohne Köderfisch; b. eine Angelrute mit einem Köderfisch oder einem Spinner oder Löffel mit ausschliesslich einer Dreiangel. 2 Die Verwendung eines mehrhakigen Angels mit Widerhaken ist verboten. 3 Die Hegenenfischerei vom Ufer aus ist verboten.
Art. 11 b. Fischerei vom stehenden Boot aus 1 Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen nebeneinander verwendet werden: a. höchstens drei Angelruten mit je einer Anbissstelle mit lebenden oder toten Ködern. Nur eine Angelrute darf für die Spinn- oder Löffelfischerei verwendet werden; b. die Hegene, bestehend aus einer Leitschnur (mit oder ohne Rute) mit bis zu fünf Seitenschnüren mit je einer einfachen mit Schlüchli, Insekten oder Insektenlarven beköderten Angel. 2 Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten.
Art. 12 c. Schleppangelfischerei aa. Gerätschaften 1 Für die Schleppangelfischerei dürfen verwendet werden: a. die Schleike mit bis zu zwei seitlichen Hauptschnüren, für die gelten: 1. Maximallänge je 40 m, 2. Anbissstellen insgesamt höchstens fünf; b. die Schlüchlifischerei mit einer einzigen einfachen Angel mit künstlichem oder natürlichem Wurm; c. die Tiefseeschleike mit einer Leitschnur mit höchstens fünf Anbissstellen. 2 Der Fischereiberechtigte kann die Geräte bis höchstens fünf Anbissstellen kombinieren. 3 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. 4 Die Verwendung von mehrhakigen Angeln mit Widerhaken ist verboten.
Art. 13 bb. Zeitliche und örtliche Beschränkung Die Schleppangelfischerei ist vom 15. Oktober bis 25. Dezember verboten. Im übrigen gilt: a. Die Schleike und Schlüchlifischerei sind ausserhalb der Sperrgebiete gemäss Anhang zugelassen vom kalendarischen Sonnenaufgang bis zum kalendarischen Sonnenuntergang. b. Die Tiefseeschleike ist ausserhalb der Sperrgebiete gemäss Anhang zugelassen: 1. vom 1. April bis 31. Mai an Samstagen, Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Wassertiefen von mindestens 50 m; 2. vom 1. Juni bis 30. September an Samstagen, Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr; 3. vom 1. Juni bis 31. August an Werktagen, ausgenommen Samstage, von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr in Wassertiefen von mindestens 50 m zwischen den Linien Horn bei Seemühlebach-Insel Bommerstein und Steinbruch Köppel-Mündung Escherkanal (vgl. Anhang).
Art. 14 Köderfisch- und Futterfischfang Es dürfen verwendet werden: a. eine Köderflasche; b. ein Senknetz mit einer Netzfläche von höchstens 1 m2.
Art. 15 Jugendfischerei Die Kantone regeln die Jugendfischerei im Rahmen der Artikel 10, 11 und 14 dieser Bestimmungen. 3. Allgemeines
Art. 16 Feumer Der Feumer darf durch die Fischereiberechtigten nur als Unterfangnetz verwendet werden.
Art. 17 Verbot der Nachtfischerei Die Sportfischerei sowie das Heben und Setzen der Netze ist verboten: a. während der Sommerzeit von 23.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b. während der übrigen Zeit von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr.
Art. 18 Schlechte Witterung 1 Netze, die wegen ungünstiger Witterung während der ordentlichen Fangzeit nicht gehoben werden können, sind baldmöglichst einzuholen. 2 Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Art. 19 Einschränkungen Die Fischereikommission sowie die Kantone im Einvernehmen mit der Fischereikommission sind berechtigt, die Verwendung der Geräte einzuschränken: a. Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgeräten gefangen werden. b. Es ist untersagt: 1. für den Fischfang betäubende, explodierende oder sonstwie schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden; 2. für den Fischfang Waffen, Harpunen, Fischgabeln, Schlingen, der Tauchfischerei dienende Geräte oder chemische und akustische Lockmittel zu verwenden; 3. den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern; 4. für den Fischfang die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern. c. Des weiteren ist untersagt: 1. den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen; 2. mit der Hand zu fischen. d. Die Kantone können unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Fischereikommission weitere Geräte und Fangmethoden anwenden oder mit schriftlicher Bewilligung und unter ihrer Aufsicht zulassen. III. Schutzbestimmungen
Art. 20 Schonzeiten Es gelten folgende Schonzeiten: a. Forelle 1. Oktober bis 25. Dezember b. Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 31. Dezember c. Aesche 1. Januar bis 30. April d. Blalig/Sandfelchen 20. November bis 31. Dezember e. Albeli 16. Oktober bis 15. Dezember f. Hecht 1. April bis 31. Mai g. Egli (Barsch) 1. April bis 31. Mai
Art. 21 Mindestmasse Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen: a. Forelle 35 cm b. Rötel (Seesaibling) 22 cm c. Aesche 32 cm d. Blalig/Sandfelchen 28 cm e. Albeli 23 cm f. Hecht 45 cm g. Egli (Barsch) 18 cm h. Schleie 25 cm i. Aal 50 cm
Art. 22 Zurückversetzen geschonter Fische 1 Fische, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Mindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen. 2 Mit Netzen gefangene Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, dürfen nicht zurückversetzt werden.
Art. 23 Schon- und Sperrgebiete 1 Die Umgrenzung der Schon- und Sperrgebiete ergibt sich aus dem Anhang. 2 Im Einvernehmen mit der Fischereikommission können die Kantone weitere Schon- und Sperrgebiete festlegen. IV. Ausübung der Fischerei
Art. 24 Berechtigung zur Fischerei Die Kantone Glarus und St. Gallen erteilen die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei für den ganzen Walensee und bestimmen die Voraussetzungen dafür.
Art. 25 Berufsfischerei a. Beschränkung 1 Im Walensee sind höchstens sechs Berufsfischer zugelassen. 2 Ein Berufsfischer darf für den ganzen See gleichzeitig nur eine Berechtigung gleicher Art besitzen. 3 Die Kantone Glarus und St. Gallen einigen sich über die von ihnen ausgegebenen Berufsfischereiberechtigungen. 4 Sie setzen das Sekretariat der Fischereikommission über die abgegebenen Berechtigungen in Kenntnis.
Art. 26 b. Gehilfe 1 Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. 2 Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. 3 Zusätzliche Boote und Geräte sind nicht erlaubt.
Art. 27 c. Stellvertretung 1 Die Kantone können bei längerer Arbeitsunfähigkeit des Berufsfischers die Stellvertretung bewilligen. 2 Bei unvorhergesehener Arbeitsunfähigkeit oder dringender Abwesenheit kann der zuständige Fischereiaufseher dem Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Einholen der Geräte gestatten.
Art. 28 Beschränkungen der Sportfischerei a. Berechtigungen Ein Sportfischer darf für den ganzen See gleichzeitig nur eine Berechtigung gleicher Art besitzen.
Art. 29 b. Fangzahlbeschränkung 1 Sportfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen: a. Forelle 4 Stück b. Blalig/Sandfelchen 5 Stück c. Albeli 20 Stück d. Rötel (Seesaibling) 10 Stück e. Hecht 4 Stück f. Egli (Barsch) 30 Stück 2 Lebend oder tot mitgeführte Fische werden auf die Fangzahl angerechnet.
Art. 30 Ausweispflicht 1 Die Fischer sind verpflichtet, die Berechtigung beim Fischen auf sich zu tragen und sich gegenüber den Aufsichtsorganen und Grundeigentümern auszuweisen. 2 Die Kantone können ergänzende Ausweispflichten vorsehen.
Art. 31 Statistikpflicht Die Fischer sind verpflichtet, nach Weisung der Kantone eine Fangstatistik zu führen.
Art. 32 Gegenseitige Rücksichtnahme 1 Das Berufsfischergerät hat Platzvorrecht vor dem Sportfischergerät. 2 Berufsfischergeräte dürfen nur von den Berechtigten (Eigentümer, Gehilfen, Fischereiaufsichtsorgane) berührt werden.
Art. 33 Geschonte Fische Die Berufsfischer können verpflichtet werden, gefangene geschonte Fische zu melden oder zur Verfügung zu halten.
Art. 34 Netzleerung Die Netze sind mindestens alle zwei Tage zu leeren. In Tiefen von weniger als 50 m gesetzte Netze sind während der Sommerzeit jeden Tag zu leeren.
Art. 35 Köderfische a. Fang 1 Ohne besondere Bewilligung dürfen nur Köderfische für den Eigenbedarf gefangen werden. 2 Die Kantone können den Fang von Köderfischen über den Eigenbedarf hinaus besonders bewilligen.
Art. 36 b. Verwendung 1 Als Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, für die keine Schonbestimmungen gelten und die aus dem Walensee stammen. 2 Lebende Köderfische dürfen nur an der Mundregion befestigt werden.
Art. 37 Bauchen 1 Markierungsbojen und Schwimmer haben Mindestdimensionen von 12 cm x 16 cm x 5 cm aufzuweisen. 2 Die Berufsfischer haben alle Netzmarkierungen mit ihren Initialen zu versehen.
Art. 38 Ueberwachung der Geräte Die Sportfischer haben ihre Angelgeräte dauernd zu beaufsichtigen. V. Bewirtschaftung
Art. 39 Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen Die Kantone Glarus und St. Gallen können nach Absprache mit der Fischereikommission für besondere Zwecke spezielle Fang- und Erhebungsgeräte einsetzen, welche von den Schutzbestimmungen abweichen. Art. 40 Laichfischfang Im Auftrag der Fischereikommission bewilligt das Sekretariat den Laichfischfang oder ordnet ihn an.
Art. 41 Beizug der Berufsfischer Die Berufsfischer können zur Mithilfe in Bewirtschaftungsmassnahmen verpflichtet werden.
Art. 42 Einsatz von Fischen Der Einsatz von Fischen bleibt der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten. VI. Schlussbestimmungen
Art. 43 Inkraftsetzung Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern am 1. Januar 1995 in Kraft.
Art. 44 Aufhebung Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen vom 14. Dezember 1989 über die Ausübung der Fischerei im Walensee samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.
Art. 45 Veröffentlichung Diese Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone St. Gallen und Glarus zu veröffentlichen.
Anhang
Schongebiete im Walensee
A. Oertliche Bestimmung
B. Zeitliche Bestimmung Die Fischerei ist in den Schon- und Sperrgebieten wie folgt gesperrt: - Einmündung Seez vom 1. September bis 31. Dezember Innerhalb eines Kreisbogens von 150 m Radius mit Mittelpunkt in der Seezmündung ist in der genannten Zeit jegliches Fischen verboten. - Einmündung Glarner Linth vom 1. September bis 31. Dezember
Innerhalb der Grenzen: Im Nordwesten (Richtung Weesen) vom Signal beim Barackenhorn im Gäsi über das nordwestliche Haus im Höfli/Betlis Richtung freistehendes Haus auf Terrasse von Hinterbetlis. Im Osten (Richtung Mühlehorn) vom weissen Kreuz beim zweiten Fenster des Fusswegtunnels über das gelbe Haus "Flyhof" Richtung westliche Spitze Schänerberg/Plättlis ist in der genannten Zeit jegliches Fischen verboten. - Einmündung Seegraben vom 1. Oktober bis 31. Dezember Innerhalb eines Kreisbogens von 100 m Radius mit Mittelpunkt beim äusseren rechtsufrigen Sporrenkopf des Seegrabens ist die Netz- und Garnfischerei in der genannten Zeit verboten. - Abfluss des Linthkanals vom 1. Oktober bis 30. April Innerhalb einer Linie vom Wühresporn/Weesen zum östlichen Sporen des linksseitigen Linthkanaldammes ist im Walensee die Netz- und Garnfischerei verboten. |
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25.08.2010: Schweizer Fischkonsum auf Rekordniveau
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Zugersee-Seeforelle 21,5 Pfund, 101 cm
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