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Infocenter

Freiburg


Hauptort: Freiburg
Fläche: 1670 km2
Seen: 82,1 km2
Flüsse/Bäche: 8,2 km2
Bedeutende Gewässer: Neuenburgersee, Murtensee, Greyerzersee, Schiffenensee, Lac Noir, Lac de Montsalvens, Lac de Pérolles, Lac de Lessoc, Saane, Glâne, Sense, Broye, Broye-Kanal.

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Kantonale Fischereibehörde
Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, Amt für Wald, Wild und Fischerei, Postfach 155, 1762 Givisiez

Fischereiverwalter
Dr. Jean-Daniel Wicky, Sektorchef aquatische Fauna und Fischerei, 026 305 23 44, wickyjd(at)fr.ch

Verband der freiburgischen Fischereivereine (FVFV)
Präsident Bernard Jaquet, Derrière-les-Remparts 26, 1700 Fribourg, 079 261 78 37

Fischervereine

  • FV Aegeratal, Hans-Peter Clément, Farnera 25, 1737 Plasselb, 026 419 25 61
  • Club de pêche "Les Amis", Roland Agostinis, Petites-Rames 21, 1700 Fribourg, 026 322 21 28
  • SP de la Basse-Gruyère, François Python, Impasse de la Prairie 7, 1753 Matran, 026 402 12 34
  • SP des Bords de la Sonnaz, Pascal Achermann, Impasse du Triolet 2, 1730 Ecuvillens, 026 684 02 81
  • SP de Le Bouchonnet, M. Henri Schneider, 20, rue Pierre Savoie, 1680 Romont
  • SP de Broc et environs, Thierry Macheret, Chemin du Château 6, 1636 Broc, 026 921 30 48
  • SP de la Broye Fribourgeoise, Jean-Claude Meylan, Les Noutes 4, 1772 Grolley, 026 475 29 70
  • Deutsch-Freiburgischer Fischereiverein Düdingen, René Neuhaus, Gwattstr. 12, 3185 Schmitten, 026 496 33 73
  • FV Forelle Gurmels, Herbert Affentranger, Dorfstr. 90 B, 3213 Kleinbösigen, 026 674 32 28
  • Club sportiv de pêche Fribourg, Bernard Jaquet, Derrière-les-Remparts 26, 1700 Fribourg, 026 322 73 92
  • SP de la Fribourg-Sarine, Pierre-Alain Loup, 63, Rte des Grives, 1763 Granges-Paccot, 026 466 31 41
  • SP de la Glâne, Gabriel Grivel, 6, Rte des Rayons, 1680 Romont, 026 652 15 61
  • SP la Grelottière, Stéphane Rapenne, Route de Villars-le-Grand 9, 1580 Avenches, 026 675 26 85 
  • SP de la Haute-Broye, Patrick Moduli, Route de Romont 25, 1670 Ursy, 021 909 01 22
  • SP de la Haute-Gruyère, Gérard Meyer, Impasse des Erables 1, 1635 La Tour-de-Trême, 026 912 91 43
  • FV Im Fang-Jaun, Jean-Pierre Remy, Mungstrasse, 1656, Im Fang, 026 929 80 13
  • SP du Lac-Noir, René Noth, Halta 6, 1719 Zumholz
  • SP Marly et environs, Michel Allemann, Petit bois 32, 1727 Corpataux, 026 411 27 27
  • SP La Montagnettaz, Pierre Läubli, Rte de la Comba 37, 1647 Corbières, 026 915 18 68
  • SFV Murten, Siegfried Baur, Näbehouleweg 22, 3214 Ulmiz, 031 751 30 39
  • Club mouche "La Phrygane", Daniel Gendre, Case postale 510, 1630 Bulle, 026 921 15 59
  • FV Plaffeien-Schwarzsee, Roland Müller, Trogacker, 1719 Brünisried, 026 419 01 66
  • SP Les Platons, Jérôme Barras, Rte des Gruvons 16, 1566 St-Aubin, 026 677 15 25
  • SP de Romont et environs, Claude Mauron, Rte de la Comba 13, 1680 Romont, 026 652 17 46
  • SFV Unterer Sensebezirk, Peter Egger, Eggelried 18, 3184 Wünnewil, 026 496 02 03
  • SP de la Vallée de la Jogne, Claude Remy, Le Sappex 58, 1637 Charmey, 026 927 15 48
  • SP de la Veveyse, Bertrand Meyer, Chemin du Chêne 21, 1618 Châtel-Saint-Denis, 021 948 01 87
  • SP à la traîne du Vully, Lothar Schaller, Rte des Arbognes 18, 1774 Cousset, 026 660 83 36
  • SFV Vully und Umgebung, Raphael Kilchör, Kleinguschelmuth 82, 1792 Guschelmuth, 079 436 80 48

 

Gesetz über die Fischerei

vom 15. Mai 1979
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg, gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. Februar 1973 über die Fischerei; gestützt auf die Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 8. Dezember 1975 zum vorgenannten Gesetz; gestützt auf die interkantonalen Konkordate; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 28. Dezember 1978; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
I. KAPITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gesetzgebung
1 Die Fischerei in den kantonalen Gewässern wird geregelt:
a) durch die Bundesgesetzgebung;
b) durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen;
c) durch die interkantonalen Konkordate.
2 Die Fischerei in den interkantonalen Gewässern wird durch den Staatsrat geregelt, der mit den Nachbarkantonen die nötigen Vereinbarungen abschliesst.

Art. 2 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt:
a) den Fang und die Hege der Fische, Krebse und Fischnährtiere in den öffentlichen und privaten Gewässern;
b) die Berufsfischerei, soweit ihre Ausübung nicht durch die interkantonalen Konkordate geregelt ist.
2 Die Fischerei in den privaten Gewässern unterliegt den polizeilichen Vorschriften gemäss Kapitel IV.
3 Die Artikel 32 Abs. 1, 37 und 45 gelten auch für die Fischzuchtanstalten sowie für die künstlich angelegten privaten Gewässer, in welche Fische und Krebse aus offenen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können.

Art. 3 Fischereirecht
1 Unter Fischereirecht versteht man das Recht, Fische, Krebse und Fischnährtiere zu fangen. Ohne nähere Umschreibung umfasst der Begriff "Fisch" im vorliegenden Gesetz auch die Krebse.
2 Das Fischereirecht in den öffentlichen Gewässern ist ein Regalrecht. Vorbehalten bleiben Rechte von Privatpersonen, die aus anerkannten Rechtstiteln abgeleitet werden.
3 Der Staat kann das Fischereirecht mit dem Patent- oder dem Pachtsystem verleihen.

Art. 4 Ausübung des Fischereirechts
1 Niemand darf in den dem Regalrecht unterstellten Gewässern fischen, ohne im Besitze eines gemäss Artikel 3 Abs. 3 verliehenen Rechtes für eine der beiden Konzessionsarten zu sein.
2 Ohne Bewilligung des Eigentümers darf niemand in den dem Regalrecht nicht unterstellten Privatgewässern oder künstlich erstellten privaten Anlagen fischen.

II. KAPITEL
Ausführungsorgane

Art. 5 Staatsrat
Der Staatsrat
a) erlässt die nötigen Bestimmungen zum Vollzug des Bundesgesetzes für jene Fälle, die im vorliegenden Gesetz nicht vorgesehen sind;
b) erlässt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Gesetz;
c) schliesst interkantonale Vereinbarungen und Konkordate ab über die Ausübung der Fischerei in interkantonalen Gewässern;
d) bestimmt die Art der Fischerei in den dem Regal unterstellten Gewässern;
e) ernennt die Mitglieder der Konsultativkommission für die Fischerei;
f) setzt den Betrag der Patente, der Taxen und der Gebühren fest;
g) überwacht ganz allgemein die Wahrung der Fischereiinteressen.

Art. 6 Direktion
1 Die Direktion, welcher die Fischereiabteilung unterstellt ist (nachstehend: die Direktion), trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufsicht über die Fischerei und zur Wahrung ihrer Interessen sowie zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt des Wassers.
2 Sie ist die im Sinne des Bundesgesetzes über die Fischerei zuständige Behörde.
3?

Art. 7 Fischereiabteilung
1 Die Fischereiabteilung ist mit den direkten Vollzugs- und den fischereitechnischen Aufgaben beauftragt.
2 Sie erfüllt die Sonderaufgaben, namentlich auch in administrativer Hinsicht, die ihr von der Direktion übertragen werden.

Art. 8 Konsultativkommission
1 Die Konsultativkommission für die Fischerei setzt sich aus zwölf bis fünfzehn Mitgliedern zusammen, welche
a) den Freiburgischen Verband der Fischereivereine,
b) das Amt für Gewässerschutz,
c) die kantonale Naturschutzkommission und
d) die Ufereigentümer vertreten.
2 Sie steht unter dem Vorsitz des Staatsrat-Direktors, dessen Direktion die Fischereiabteilung unterstellt ist.
3 Die Kommission begutachtet zu Handen des Staatsrates die Entwürfe der Konkordate, der Ausführungsreglemente zu den Konkordaten, der Verträge und Beschlüsse über die Fischerei und ganz allgemein alle Fragen, welche ihr von den obgenannten Ausführungsorganen unterbreitet werden.

III. KAPITEL
Regal

Art. 9a) Verteilung der Gewässer
Der Staatsrat bezeichnet:
a) die Pachtgewässer;
b) die Gewässer für die Patentfischerei;
c) die Gewässer, in denen die Fischerei unter gewissen Bedingungen freigegeben ist;
d) die dauernden oder zeitweiligen Schongebiete;
e) die Wasserläufe, die der Aufzucht dienen.

Art. 10b) Fischereipatente Allgemeine Bedingungen
1 Es kann kein Patent erteilt werden an Personen,
a) die nicht im Besitz ihrer bürgerlichen Rechte sind, ausser sie seien durch ihren gesetzlichen Vertreter ermächtigt;
b) die durch Entscheid einer schweizerischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde vom Fischereirecht ausgeschlossen wurden;
c) die während der fünf vorhergehenden Jahre wegen einer absichtlichen Verletzung der körperlichen Integrität eines mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten in Ausführung seines Dienstes verurteilt wurden;
d) die während der fünf vorhergehenden Jahre wegen Diebstahl oder Beschädigung eines Fischereigerätes verurteilt wurden;
e) die während der drei vorhergehenden Jahre wegen absichtlicher Beschädigung von Grundeigentum bei der Ausübung der Fischereigesetzgebung verurteilt wurden;
f) die während der drei vorhergehenden Jahre einmal wegen absichtlicher oder dreimal wegen fahrlässiger Übertretung der Fischereigesetzgebung verurteilt wurden;
g) die ohne triftigen Grund und trotz Mahnung durch die zuständige Behörde ihre korrekt ausgefüllte und unterzeichnete Statistik des Vorjahres nicht abgegeben haben.
2 Personen, die nicht im Kanton Wohnsitz haben, können dazu angehalten werden, nachzuweisen, dass sie an ihrem Wohnsitz die Bedingungen zur Verleihung des Fischereirechtes erfüllen.
3 Wenn der Gesuchsteller in eine Untersuchung wegen absichtlicher Übertretung der Fischereigesetzgebung oder wegen einer unter Absatz 1 lit. c, d oder e des vorliegenden Artikels genannten Übertretung einbezogen ist, wird der Entscheid über die Erteilung des Patentes aufgeschoben.

Art. 11 Minderjährige
a) Freie Fischerei
1 Minderjährige können vor dem vollendeten 14. Altersjahr in den dem Staatsregal unterstellten Gewässern mit ihren eigenen Geräten fischen, ohne dass sie ein Patent benötigen.
2 Dieses Recht haben sie aber nur im Beisein eines die elterlichen Rechte ausübenden Inhabers eines Fischereirechtes oder eines andern Erwachsenen, der ein Fischereirecht besitzt und dem die Aufsicht über den Minderjährigen übertragen wurde.
3 Der Ertrag dieser Freifischerei muss in das Kontrollheft und in die Statistik des anwesenden Fischereirechtbesitzers eingetragen werden.
4 Ein Fischereirechtinhaber kann nicht gleichzeitig mehr als drei Minderjährige unter dem vollendeten vierzehnten Altersjahr unter seiner Aufsicht haben.

Art. 12b) Patente
Minderjährige erhalten ein Fischereipatent nur mit schriftlicher Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt.

Art. 13 Betrag, Taxen, Gebühren
1 Im Kanton wohnhafte Personen bezahlen für das Patent nicht mehr als 300 Franken.
2 Die Taxen und Gebühren dürfen zusammen 50 Franken nicht überschreiten.
3 Der Patentbetrag kann für Personen, die im Augenblick der Gesuchstellung ausserhalb des Kantons wohnen, um höchstens 100 % erhöht werden. Dieser Betrag kann jedoch nicht niedriger sein als jener, der von einem im Kanton Freiburg wohnenden Fischer für ein gleichwertiges Patent im Kanton des Gesuchstellers verlangt wird.

Art. 14 Natur des Patentes
1 Das Patent ist persönlich und unübertragbar. Seine Gültigkeit ist beschränkt auf das ganze Kalenderjahr, für das es ausgestellt wurde, oder auf einen Teil desselben.
2 Niemand kann Inhaber mehrerer Patente der gleichen Kategorie für die gleiche Periode sein.

Art. 15 Form und Tragen des Patentes
1 Das Fischereipatent ist von seinem Inhaber zu unterzeichnen. Das allgemeine Patent ist mit einer neueren Fotografie des Inhabers zu versehen.
2 Jeder Fischer muss das Patent bei sich tragen; er hat es auf Verlangen eines mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten sowie des Eigentümers, des Mieters oder des Pächters des Ufergrundstückes vorzuweisen.
3 Die Fischer haben das Recht, gegenseitig die Vorweisung ihrer Patente zu verlangen.

Art. 16 Patententzug
1 Das Patent wird von der Fischereiabteilung sofort entzogen, wenn ein Tatbestand eintritt oder nachträglich offenbar wird, der seine Erteilung verhindert hätte.
Zurückbehaltung
2 Die Fischereiabteilung behält das Patent bis zum Urteilsspruch zurück, wenn der Inhaber Gegenstand einer Strafuntersuchung wegen absichtlicher Übertretung der Fischereigesetzgebung oder wegen einer in Artikel 10 Abs. 1 lit. c, d oder e genannten Übertretung ist.
3 Das von einer schweizerischen Gerichtsbehörde als Zusatzstrafe ausgesprochene Fischereiverbot bleibt vorbehalten.

Art. 17 Verhinderung zum Fischen
Wenn ein Patent entzogen oder zurückbehalten wird oder wenn aus irgendeinem Grund das Fischen nicht möglich ist, kann der Staat weder zur Zahlung einer Entschädigung noch zur ganzen oder teilweisen Rückerstattung des Patentbetrages, der Taxen und Gebühren gehalten werden.

Art. 18c) Pachtfischerei
1 Die Artikel 10, 12, 14, 15, 16 und 17 sind sinngemäss auch auf die Pächter von Fischereilosen anwendbar.
2 Personen, die nicht im Genuss ihrer bürgerlichen Rechte stehen, können nicht Pächter eines Fischereiloses sein.

Art. 19 Dauer und besondere Bedingungen
1 Der Staatsrat setzt die Pachtdauer und die allgemeinen Bedingungen für die Verpachtung der Fischereilose fest.
2 Die Direktion setzt die Sonderbestimmungen für jeden Pachtvertrag fest.

IV. KAPITEL
Ausübung der Fischerei

Art. 20 Fischereizeiten
Der Staatsrat setzt die Perioden, die Tage und die Stunden fest, während denen die Fischerei gestattet ist.

Art. 21 Schongebiete
Die Fischerei ist verboten:
a) in den vom Staatsrat als Schongebiete bezeichneten Gewässern;
b) in den Fischzuchtanlagen.

Art. 22 Uferbegehungsrecht
1 Die Fischer sind berechtigt, die Ufer der dem kantonalen Regal unterstehenden Gewässer zur Ausübung der Fischerei zu begehen und sich dort aufzuhalten.
2 Die Ausübung dieses Rechtes darf nicht durch Einzäunungen oder private Durchgangsverbote verhindert oder eingeschränkt werden.
3 Die Fischer dürfen jedoch nicht in Gebäude, Werke, Baustellen und deren Nebenanlagen eindringen. Sie haften gemäss Bundesrecht für die an fremdem Eigentum angerichteten Schäden.
4 Die Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken können vom Staatsrat von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Auflagen befreit werden, wenn sie nachweisen, dass diese für sie schwere Nachteile darstellen.

Art. 23 Erlaubte Geräte
1 In den Regalgewässern sind ausschliesslich folgende Fischereigeräte zugelassen:
a) für den Fischfang, die Ruten und ihr Zubehör; in den Pachtgewässern ist auch der Bären gestattet;
b) für den Krebsfang, die Kleinsetzbären oder Waagen.
2 Um die gefangenen Fische aus dem Wasser zu ziehen, kann sich der Fischer eines Keschers oder eines Gaffs bedienen.
3 Zum Köderfang für seinen Eigenbedarf darf der Fischer eine Pfrille (Fliegenschnäpper) oder eine Elritzenreuse verwenden.
4 Der Staatsrat erlässt im übrigen die nötigen Vorschriften betreffend die Eigenschaften, die Anwendungsweise und die Anzahl der benutzbaren Fanggeräte.

Art. 24 Verbotene Fangmethoden
Ausser den durch das Bundesgesetz verbotenen Fangmethoden ist untersagt:
a) Köder auszuwerfen, um Fische anzuziehen;
b) natürliche oder künstliche Eier von Fischen oder Lurchen als Köder zu verwenden.

Art. 25 Schutz der Fische
a) Fangmindestmasse
1 Der Staatsrat beschliesst die Fangmindestmasse der Fische.
2 Jeder gefangene Fisch, der nicht das vorgeschriebene Mass erreicht, muss sofort, ob tot oder lebendig, ins Gewässer zurückversetzt werden.

Art. 26b) Schonzeiten
Fische, die zufällig ausserhalb der vom Staatsrat festgesetzten Zeiten gefangen werden, müssen, ob tot oder lebend, sofort wieder ins Gewässer zurückversetzt werden.

Art. 27 Fangstatistik
1 Den Inhabern von Fischereipatenten und den Pächtern von Fischereilosen wird ein Statistikformular oder ein Kontrollheft über die Fischfänge abgegeben, damit die durch das Bundesgesetz vorgeschriebene Statistik erstellt werden kann.
2 Der Fischer muss bei der Ausübung der Fischerei im Besitz des Formulars oder des Kontrollheftes sein.
3 Der Staatsrat setzt die Art der Verwendung des Formulars oder des Kontrollheftes fest.

Art. 28 Behinderung der Fischerei
Es ist verboten, die Ausübung der Fischerei zu behindern, insbesondere durch Einbringen ins Wasser von Gegenständen oder Stoffen, welche die Fische und Krebse vertreiben, oder durch Beschädigung der Fischereigeräte.

Art. 29 Fischereiwettbewerb
Die Fischereiabteilung kann anlässlich der Durchführung von Fischereiwettbewerben im Rahmen des Bundesgesetzes Ausnahmen von den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen gestatten.

Art. 30 Fischhandel
1 Nach Ablauf der drei ersten Tage der vom Staatsrat festgesetzten allgemeinen und besonderen Schonzeiten dürfen Fische, die im Kanton Freiburg unter Fischereiverbot fallen, weder transportiert noch verkauft, noch gekauft, noch in den öffentlichen Gaststätten serviert werden. Das gleiche gilt jederzeit für Fische, die nicht das vorgeschriebene Mindestmass aufweisen.
2 Ausnahmen bilden Fische, die erlaubterweise gefangen wurden und deren Herkunft nachgewiesen werden kann.

V. KAPITEL
Schutz der Fischereiinteressen

Art. 31 Aufzucht und Wiederbevölkerung
1 Die Fischereiabteilung besorgt die Wiederbevölkerung der dem Regal unterstellten Gewässer. Zu diesem Zwecke betreibt sie Fischzuchtanstalten oder anlagen oder lässt solche betreiben.
2 Die Fischereiabteilung kann zu wissenschaftlichen oder bestandesdienlichen Zwecken, insbesondere zur Sicherstellung des Betriebes von Fischzuchtanstalten, im Rahmen des Bundesgesetzes Massnahmen ergreifen oder Bewilligungen erteilen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
3 Mindestens 30 % des Ertrages der Angelfischereipatente sind für die Wiederbevölkerung der Regalgewässer bestimmt.

Art. 32 Einsätze, Fang und Verwendung von Wassertieren
1 Die Einsätze von Fischen oder Fischnährtieren in Fischereigewässer unterliegen der Bewilligung der Fischereiabteilung.
2 Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren und Köderfischen ist nur den Inhabern von Fischereipatenten gestattet.

Art. 33 Schiffahrt
Der Staatsrat kann die Schiffahrt einschränken oder verbieten, soweit sie den allgemeinen Fischereiinteressen schädlich ist.

Art. 34 Motorfahrzeuge
1 Ohne besondere Bewilligung dürfen Motorfahrzeuge im Sinne des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr nicht in den Regalgewässern verkehren oder sich aufhalten.
2 Als Motorfahrzeuge gelten insbesondere auch Motorfahrräder.

Art. 35 Haustiere
1 Es ist untersagt, Haustiere in den Regalgewässern frei herumlaufen zu lassen.
2 Hausenten und gänse, welche in dieser Lage angetroffen werden, werden nach einer ersten Warnung an den Eigentümer beschlagnahmt und zugunsten des Staates verkauft.
3 Pferde und andere Reittiere dürfen Flussläufe nur auf dem kürzesten Weg überqueren.

Art. 36 Verunreinigung der Gewässer

1 In Fällen von Verunreinigung der Regalgewässer ist der Staat Zivilpartei in Fragen der ihm geschuldeten Entschädigungen für die Kosten der Wiederbevölkerung, für den Ausfall des Fischereiertrages, für Schätzungen und Taxationen.
2 In bezug auf den Fischereipächter besorgt der Staat lediglich die Wiederbevölkerung der verunreinigten Gewässer. Der Pächter kann gegen den Verantwortlichen für zusätzlich erlittenen Schaden Zivilklage führen.
3 Jeder Inhaber eines Fischereirechtes kann Klage auf Einstellung von Störungen führen gegenüber demjenigen, der ihn rechtswidrig in der Ausübung seines Rechtes beeinträchtigt, indem er Wasser verunreinigt, verschmutzt, umleitet, zurückhält oder entnimmt. Diese Klage ist nur zulässig, wenn sie dem öffentlichen Interesse entspricht.
4 Der Präsident des Bezirksgerichtes entscheidet diese Klage unter Vorbehalt einer Zivilbeschwerde an das Kantonsgericht. Der Gerichtsstand ist, nach Wahl des Klägers, dort, wo die Störung verursacht oder wo sie festgestellt wurde. Die besonderen Regeln für das Verfahren vor dem Einzelrichter (Art. 179 bis 191 ZPO) sind anwendbar.

Art. 37 Mindestwassermenge
1 Die - auch nur zeitweilige - Trockenlegung eines Wasserlaufs, eines Kanals oder eines Sees ist untersagt.
2 Die im Bundesgesetz vorgesehenen technischen Eingriffe unterliegen einer vorherigen schriftlichen Bewilligung der Direktion.
3 Im Falle von bewilligter Entnahme, Ableitung oder Speicherung von Wasser muss die für die Erhaltung der Tierlebewelt notwendige Restwassermenge auf der ganzen Länge des Wasserlaufs beibehalten werden. Die Restwassermenge wird entsprechend den Gegebenheiten der Hydrologie, der Fischerei und des Umweltschutzes und nach Anhören der interessierten Kreise von Fall zu Fall vom Staatsrat festgesetzt.
4 In Wasserläufen, deren niedrigster Wasserstand unter 50 Sekundenlitern liegt, darf Wasser weder entnommen noch abgeleitet oder gestaut werden.
5 Der Staatsrat kann jedoch Abweichungen von den im vorstehenden Absatz 4 vorgesehenen Vorschriften bewilligen:
a) wenn die Entnahme bezweckt, die Trinkwasserbedürfnisse der ständigen Bevölkerung einer Ortschaft sicherzustellen;
b) wenn ein Wasserlauf für die Fischerei, die Biologie oder den Naturschutz ohne Bedeutung ist.

Art. 38 Maschinelle Reinigungsarbeiten und Materialgewinnung
1 In den Regalgewässern dürfen während der Laichzeit der dort vorkommenden Edelfische (Forellen vom 1. Oktober bis 1. März; Äschen vom 1. Dezember bis 15. Mai) keine maschinellen Reinigungsarbeiten oder Materialgewinnungen bewilligt werden.
2 Die Direktion kann bei Notwendigkeit Ausnahmen gestatten, namentlich bei Wasserbauarbeiten, die zu einer bestimmten Zeit ausgeführt werden müssen, und bei anderen dringenden Arbeiten von öffentlichem Interesse, welche einen Wasserlauf berühren.
3 Bei Ausnahmebewilligungen wird die Wiedergutmachung der Fischereischäden vorbehalten. Bei Wasserbauarbeiten beschränkt sich aber die Wiedergutmachung auf die Massnahmen zum Schutz der Fische.

Art. 39 Verschiedene Einrichtungen
1 Die Pumpanlagen, die Schleusen und Wannen von Teichen, Schwimmbecken und Bewässerungsanlagen, welche das Wasser eines Sees, eines Kanals oder eines Wasserlaufs benützen, sind mit Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen zu versehen.
2 Die Direktion kann jederzeit die Inspektion von Werkanlagen oder hydraulischen Einrichtungen, welche Regalgewässer benützen, anordnen.

Art. 40 Vollzug der Massnahmen
Wenn eine Person, die durch die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons, durch eine Konzession oder eine Bewilligung zu gewissen Massnahmen zum Schutze der Fische verpflichtet ist, ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Direktion die vorgeschriebenen Massnahmen auf Kosten der fehlbaren Person ausführen lassen.

Art. 41 Andere Schutzmassnahmen
Der Staatsrat kann alle weiteren technischen oder finanziellen Massnahmen ergreifen:
a) zur Förderung der Forschung auf den Gebieten der Hydrologie und der Fischereiwissenschaft, insbesondere der Erfassung und Bekämpfung von Fischkrankheiten, der Bewirtschaftung der Fischgewässer und der Fischereiwirtschaft;
b) zum Kampf gegen das Überhandnehmen unerwünschter Fische;
c) für die Ausbildung der mit der Bewirtschaftung und der Fischereiaufsicht betrauten Beamten sowie der Berufsfischer;
d) zur Förderung des Absatzes inländischer Fische;
e) zur Wiederherstellung und Verbesserung der öffentlichen Fischgewässer;
f) zur Förderung einer der Kenntnis der Pflanzen- und Tierwelt des Wassers dienenden Aufklärung.

VI. KAPITEL
Fischereiaufsicht

Art. 42 Beamte
1 Mit der Fischereiaufsicht sind beauftragt:
a) das Personal der Fischereiabteilung;
b) die Polizeibeamten;
c) das Forstpersonal;
d) die von der Direktion ernannten Hilfsaufseher.
2 Diesen vereidigten Personen ist eine Ausweiskarte abzugeben, welche sie bei der Ausübung ihres Amtes vorweisen müssen.
3 Ihre Rechte und Pflichten sind in ihren entsprechenden Dienstreglementen festgelegt.

Art. 43 Rechte und Pflichten der Beamten
a) im Allgemeinen
1 Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Beamten sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Gesetze über die Fischerei, über den Wasserbau und über den Gewässerschutz, von denen sie Kenntnis erhalten, der zuständigen Behörde zu melden; sie haben alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um den Tatbestand festzustellen, die Schuldigen ausfindig zu machen und weitere Übertretungen zu verhindern.
2 Sie haben namentlich das Recht, jederzeit
a) Fischer ohne Fischereirechtsausweis aufzufordern, ihnen zwecks Feststellung ihrer Identität auf den nächsten Polizeiposten zu folgen;
b) die Fischer aufzufordern, ihre Geräte und Fangprodukte vorzuweisen;
c) den Inhalt von Körben, Taschen und anderer zur Aufnahme von Fischen zweckmässiger Behälter zu überprüfen;
d) von den Fischern zu verlangen, verdächtig scheinende Geräte in ihrer Anwesenheit aus dem Wasser zu heben;
e) in Abwesenheit der Fischer die als verboten vermuteten Geräte zu heben;
f) Boote, Fahrzeuge, Fischkasten, Kühlanlagen, Geschäfts- und Lagerräume jeder Art, die Fischern, Gastwirten oder Fischhändlern gehören, zu kontrollieren;
g) in Häfen und Bahnhöfen Untersuchungen anzustellen;
h) Fischereipatente zurückzubehalten, wenn eine Widerhandlung erwiesen erscheint;
i) auf widerrechtliche Weise verwendete und verbotene Fischereigeräte sowie widerrechtlich gefangene Fische zu beschlagnahmen.
3 Sie dürfen nur Gewalt anwenden, wenn die verdächtige Person Widerstand leistet.
4 Die Unverletzlichkeit des Hausfriedens bleibt gewahrt.

Art. 44b) Interkantonale Zusammenarbeit
Der Staatsrat schliesst die notwendigen Vereinbarungen ab, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten
a) mit den Beamten eines andern Kantons zusammenarbeiten können;
b) zur Ausübung ihres Amtes sich auf das Gebiet eines andern Kantons begeben dürfen.

Art. 44bis Rechtsschutz
1 Ist ein Fischereiaufseher wegen einer strafbaren Handlung, die in Ausübung seines Amtes begangen wurde, Gegenstand einer Strafklage oder Anzeige, so gewährt ihm der Staat auf Verlangen Rechtsschutz.
2 Wird der Fischereiaufseher schuldig erkannt, so werden ihm die Kosten des Rechtsschutzes auferlegt, sofern er seine Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat.
3 Die Entscheide betreffend den Rechtsschutz werden, nach Stellungnahme des Direktors des Innern und der Landwirtschaft, vom Polizeidirektor getroffen.

VI. KAPITEL
Rechtsmittel

Art. 44ter
Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

VII. KAPITEL
Strafbestimmungen

Art. 45 Strafen
Alle Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen werden gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung bestraft.

Art. 46 Entzug des Fischereirechtes
1 Der im Bundesgesetz vorgesehene Entzug des Fischereirechtes zieht den sofortigen Entzug des Fischereipatentes oder der Fischereikarte nach sich.
2 Der gegenüber dem Pächter eines Fischereiloses verhängte Entzug zieht die Auflösung des Pachtvertrages nach sich.
3 In beiden Fällen hat der Fischer kein Anrecht auf Entschädigung des Staates.

Art. 47 Zurückbehalt der Bewilligung
1 Die Fischereibewilligung wird vom Beamten, der die Übertretung festgestellt hat, sofort zurückbehalten.
2 Sie wird erst nach Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten zurückerstattet.

Art. 48 Beschlagnahme
1 Auch wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann, werden verbotene oder auf widerrechtliche Weise verwendete Fischereigeräte sowie die widerrechtlich gefangenen Fische oder der Ertrag aus deren Verkauf zugunsten des Staates eingezogen.
2 Erlaubte Fischereigeräte werden dem Eigentümer nach Bezahlung der Busse und der Verfahrenskosten zurückerstattet.

Art. 49 Strafverfolgung
Die Verfolgung und die Beurteilung von Fischereidelikten richten sich nach der Strafprozessordnung.

Art. 50Bekanntgabe der Urteile
1 Jedes Strafurteil betreffend die Fischerei muss, sobald es rechtskräftig ist, durch die Gerichtsschreiberei dem Fischereidienst mitgeteilt werden.
2 Der Entzug eines Fischereirechtes ist durch die Fischereiabteilung dem Eidgenössischen Amt für Umweltschutz, Abteilung Fischerei, mitzuteilen.

VIII. KAPITEL
Schlussbestimmungen

Art. 51 Aufhebung
Das Gesetz über die Fischerei vom 17. Mai 1961 und das Gesetz vom 30. Mai 1972, welches die Artikel 30 und 32 des genannten Gesetzes ändert, werden aufgehoben.

Art. 52 Inkrafttreten
Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
Datum des Inkrafttretens: 1. November 1979
Genehmigung: Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 9.10.1979 genehmigt worden.


Reglement über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2001, 2002 und 2003

vom 26. September 2000

Der Staatsrat des Kantons Freiburg, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei; gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei; gestützt auf die Vereinbarung vom 7. August 1985 und 10. Dezember 1985 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane; gestützt auf das Konkordat vom 24. April 1968 über die Ausübung der Fischerei; auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:

1. Geltungsbereich

Art. 1 Betroffene Gewässer und Fischereimethoden
1 Dieses Reglement regelt die Ausübung der Angelfischerei in den kantonalen Gewässern sowie in den Grenzgewässern, mit Ausnahme der privaten Gewässer, der verpachteten Wasserläufe, der Wasserläufe, die der Aufzucht dienen, der Wasserläufe, die nicht für die Fischerei bestimmt sind, sowie des Murten- und des Neuenburgersees.
2 Es regelt ebenfalls in diesen Gewässern den Fang von Köderfischen und von Krebsen.
2. Verleihung des Fischereirechtes

Art. 2 Fischerei ohne Patent
1 Die Fischerei ohne Patent ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:
a) im Pérolles-See: vom 1. Sonntag im März bis zum 1. Sonntag im Oktober, und zwar vom Ufer aus mit Ausnahme der Röhrichte, für alle Personen mit einer einfachen schwimmenden Handangel, die mit einem Schwimmer und einem einfachen Angelhaken mit natürlichen Ködern (Fische, Fischeier oder Amphibienlaich ausgeschlossen) versehen ist, sowie für die Minderjährigen unter 14 Jahren, die jedoch die nach dem 8. Kapitel dieses Reglements für diesen See zugelassenen Fanggeräte benutzen dürfen;
b) in den für die Patentfischerei offenen Gewässern: während der im 6. Kapitel dieses Reglements festgelegten Zeiten, mit den nach dem 8. Kapitel dieses Reglements zugelassenen Fanggeräten, und zwar vom Ufer oder einem Wasserfahrzeug aus, für die Minderjährigen unter 14 Jahren unter der Aufsicht eines Vertreters der elterlichen Gewalt, der Inhaber eines Fischereipatentes ist, oder einer anderen Aufsichtsperson (vollendetes 18. Altersjahr), die ebenfalls Inhaberin eines Fischereipatentes ist. Ein Erwachsener darf gleichzeitig nicht mehr als drei Minderjährige unter 14 Jahren unter seiner Aufsicht haben. Diese Minderjährigen und ihre Aufsichtsperson dürfen zusammen pro Tag nicht mehr Fische fangen als ein einziger Fischer (Art. 22 dieses Reglements) und sie dürfen mit höchstens drei Angeln fischen.
2 Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des 6., 7. und 9. Kapitels dieses Reglements vorbehalten.
3 Personen, die vom Fischereirecht ausgeschlossen sind, werden auch von dieser Angelfischerei ohne Patent ausgeschlossen.

Art. 3 Patentfischerei
1 Die allgemeinen Fischereipatente (ausgestellt als Jahres- oder Halbjahrespatente) sind:
Patent A, das zum Fischen in den Wasserläufen und Seen nur vom Ufer aus berechtigt;
Patent B, gültig für die Angelfischerei in den Wasserläufen;
Patent C, das seinem Inhaber das Recht zum Fischen in den Seen nur vom Ufer aus gibt.
2 Die speziellen Fischereipatente sind:
Patent D, berechtigt den Inhaber des Patentes A, C oder F, mit der Schleppangel und mit der Angel vom verankerten Wasserfahrzeug aus im Greyerzersee, im Montsalvens-See, im Schiffenensee und im Schwarzsee zu fischen;
Patent E, Saisonpatent, berechtigt den Inhaber des Patentes A, C oder F, mit der Angel vom verankerten Wasserfahrzeug aus im Greyerzersee, im Montsalvens-See, im Schiffenensee und im Schwarzsee zu fischen;
Patent E, Tagespatent, berechtigt den Inhaber des Patentes A, C, F oder G, mit der Angel vom verankerten Wasserfahrzeug aus im Greyerzersee, im Montsalvens-See, im Schiffenensee und im Schwarzsee zu fischen;
Patent F, Ferienpatent, mit Gültigkeit während 7 aufeinander folgenden Tagen in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September jedes Jahres, für die Angelfischerei in den Wasserläufen und Seen unter den Bedingungen des Patentes A;
Patent G, Tagespatent, gültig für die Angelfischerei in den Wasserläufen und Seen, gemäss den Bedingungen des Patentes A, mit Ausnahme der ersten 15 Tage der Fangzeiten der Forelle (Bach- und Seeforelle) und der Äsche;
Patent H, dieses Patent wird als Tages- oder Jahrespatent ausgestellt und ist gültig für die Angelfischerei, nur vom Ufer aus, im Broyekanal auf der Strecke zwischen dem Murtensee und La Monnaie und im unteren Lauf der Bibera, unterhalb der Brücke der Kantonsstrasse Sugiez-Ins.
3 Der Fischereidienst (nachfolgend: der Dienst) kann Kollektivpatente ausstellen und ist berechtigt, diese an Bedingungen zu knüpfen.

Art. 4 Dauer und Gültigkeit der Patente
1 Das Jahrespatent ist für die Fischfangperioden des laufenden Kalenderjahres gültig.
2 Das Halbjahrespatent hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Das erste Halbjahrespatent ist vom 1. Januar bis 30. Juni jedes Jahres gültig. Das zweite Halbjahrespatent ist vom 1. Juli bis 31. Dezember jedes Jahres gültig.

Art. 5 Patentpreise
1 Für die Jahre 2001, 2002 und 2003 werden die Patentpreise wie folgt festgesetzt:
2 Für ausserhalb des Kantons wohnhafte Fischer wird der Preis der Patente A, B, C, D, E, F, G und H verdoppelt, mit Ausnahme der Patente D und E mit einer Dauer von 7 Tagen (mit Patent F) oder von einem Tag (mit Patent G).
3 Jugendliche, die das 18. Altersjahr am Tag, an dem sie das Patent lösen, noch nicht vollendet haben, erhalten die Patente und Halbjahrespatente A, B, C, und die Patente F und H zum halben Preis.
4 Personen, die am Tag, an dem sie das Patent lösen, eine AHV-Rente oder eine volle IV-Rente beziehen und im Kanton Freiburg wohnen, erhalten das Patent A, B oder C zum halben Preis unter der Bedingung, dass sie das Zusatzpatent D nicht lösen.

Art. 6 Wiederbevölkerungstaxe
1 Der Bezüger eines Patentes A, B, C, F oder H, der nicht durch eine für das laufende Jahr gültige Mitgliederkarte nachweisen kann, dass er Mitglied eines Vereins des Freiburgischen Fischerverbandes ist, der bei der Bewirtschaftung der kantonalen Fischgewässer mitwirkt, muss zum Patentpreis zusätzlich eine Wiederbevölkerungstaxe bezahlen. Diese auf dem Patent eingetragene Taxe beträgt: für die Jahrespatente A, B und C 40.- Fr.
- für die Halbjahrespatente A, B und C 20.- Fr.
- für das Patent F 10.- Fr.
- für das Jahrespatent H 10.- Fr.
2 Wer mehrere Patente löst, bezahlt die Wiederbevölkerungstaxe nur einmal.
3 Jugendliche, die das 18. Altersjahr am Tag, an dem sie das Patent lösen, noch nicht vollendet haben, bezahlen diese Taxe nicht.
4 Personen, die eine AHV-Rente oder eine volle IV-Rente beziehen, bezahlen die ganze Taxe, sofern diese fällig ist.
5 Die Wiederbevölkerungstaxe wird für die Finanzierung der Wiederbevölkerung und die Verbesserung der Biotope verwendet.

Art. 7 Kontrolle und Fangstatistik
1 Alle Bezüger eines Patentes erhalten ein Exemplar dieses Reglements.
2 Alle Bezüger eines Patentes A, B oder C erhalten ein Kontrollheft gegen Hinterlegung eines Depots von 50 Franken.
3 Dieses Depotgeld wird zurückerstattet, wenn der Fischer das Kontrollheft dem Amt, das das Patent ausgestellt hat, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres zurückgibt.
4 Der Fischer, der das Kontrollheft nicht rechtzeitig dem Amt abgegeben hat, das das Patent ausgestellt hat, obwohl er mindestens 15 Tage vorher dazu aufgefordert worden ist, oder der wissentlich falsche oder unverständliche Eintragungen gemacht hat, verliert das Depotgeld, und im folgenden Jahr wird ihm jegliches Patent verweigert (Art. 10 Abs. 1 Bst. g des Gesetzes vom 15. Mai 1979 über die Fischerei).
5 Die Bezüger der Patente F, G oder H erhalten kein Kontrollheft. Sie sind aber verpflichtet, ihre Fänge auf der Rückseite ihres Patentes einzutragen.

Art. 8 Ausstellung der Patente
1 Die Patente A, B, C, D, E, F und G werden von den Bezirksoberämtern ausgestellt, mit Ausnahme des Greyerzbezirks, wo sie vom Finanzdienst ausgestellt werden.
2 Die Patente F und G werden auch von den Verkehrsbüros in Charmey und in Schwarzsee ausgestellt.
3 Das Patent H wird nur vom Oberamt des Seebezirks und vom Restaurant Croix-Blanche in Sugiez ausgestellt.
4 Die Oberämter und die Finanzdienste können die Ausstellung der Patente F und G an anderen Orten organisieren.
3. Für die Patentfischerei offene Wasserläufe

Art. 9 Wasserläufe auf Freiburger Boden
1 Die Patente A, B, F und G berechtigen den Inhaber zur Angelfischerei in folgenden Wasserläufen, die sich vollständig auf Freiburger Boden befinden:
a) Ärgeravon der Roggelibrücke in Plasselb bis zu ihrer Mündung in die Saane, mit Ausnahme ihrer Zuflüsse und der Kanäle, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 4 dieses Reglements;
b) Arbognezwischen den Zusammenflüssen mit dem Pelons-Bach und dem Creux-de-la-Chetta-Bach;
c) Biberavon der Brücke der Kantonsstrasse Sugiez-Ins an flussabwärts;

d) Broyeim Vivisbachbezirk (flussabwärts von der Brücke der Kantonsstrasse Vaulruz-Semsales), im Glane- und im Broyebezirk, mit Ausnahme einer Strecke von jeweils 20 m flussaufwärts und flussabwärts der Einmündung des Boulex-Baches in Fétigny;
e) Broyekanalzwischen dem Murtensee und La Monnaie;
f) Châtel-Vivisbachmit seinen Zuflüssen;
g) Corjonflussabwärts der Nationalstrasse zwischen Semsales und Châtel-Saint-Denis;
h) DâZufluss der Broye zwischen Semsales und Châtel-Saint-Denis;
i) Dougoud-Kanalin Promasens;
j) Glanevon der Raffour-Brücke in Prez-vers-Siviriez bis zu ihrer Einmündung in die Saane, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 2 dieses Reglements;
k) Glâney-Bachab Villaranon bis zu seiner Mündung in die Glane ohne seine Zuflüsse;
l) Hongrinvon der Brücke unterhalb Allières bis zum Lessoc-See, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 4 dieses Reglements;
m) Jaunbachvon der Kantonsgrenze an flussabwärts, mit seinen Zuflüssen mit Ausnahme des Klein-Mont-Baches und des Rio du Gros-Mont, des sogenannten "Pisciculture-Baches" von der Kapelle des Pont-du-Roc an abwärts sowie des Eichbachs und des Weibelsriedbachs, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 4 dieses Reglements;
n) Javrozvom Steg unterhalb des Kartäuserklosters La Valsainte bis zum Montsalvens-See, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 4 dieses Reglements;
o) Kanal Les RogiguesZufluss der Broye zwischen Semsales und Progens;
p) Kleine Glanevon der Kantonsgrenze bei Nuvilly bis zur Kantonsgrenze bei der Strasse Payerne-Grandcour;
q) MortivueZufluss der Broye in Semsales;
r) Neiriguevon der Brücke der Mühle Affamaz (Berlens) bis zu ihrer Einmündung in die Glane, die Zuflüsse ausgenommen, unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 2 dieses Reglements;
s) Parimbotin Ecublens von der Kantonsgrenze an abwärts;
t) Rio de la Cibe und Rio Vésenand
Zuflüsse der Broye in Semsales;
u) Saaneoberhalb und unterhalb des Lessoc-Sees, des Greyerzersees (oberhalb der Brücke von Morlon) und des Schiffenensees (oberhalb der Neiglen-Brücke), mit Ausnahme des Stauwehrs der Magerau und von da an flussabwärts bis zum Wasserfall (obere Ecke), unter Vorbehalt von Artikel 18 Abs. 3 dieses Reglements;
v) Siongevon der Einmündung des Diron (Vuadens) bis zum Greyerzersee;
w) Sonnazvon der Brücke der Strasse Belfaux-Lossy bis zur Brücke der Kantonsstrasse Freiburg-Murten in Pensier;
x) Tatrelvon Châtel-St-Denis bis zu seiner Einmündung in die Broye;
y) Trêmemitsamt ihren Zuflüssen, mit Ausnahme der Albeuve und des sogenannten "Ruisseau du Monte-pente" zwischen dem ehemaligen Kloster Part-Dieu und Bulle;
z) Warme Sensevom Ausfluss aus dem Schwarzsee bis zum Zusammenfluss mit der Kalten Sense.
2 Das Patent H berechtigt den Inhaber, in folgenden Wasserläufen auf Freiburger Boden ausschliesslich vom Ufer aus zu fischen:
a) Biberaflussabwärts der Strasse Sugiez-Ins;
b) Broyekanalzwischen dem Murtensee und La Monnaie.

Art. 10 Grenzflüsse mit dem Kanton Bern
Die Patente A, B, F und G berechtigen ihren Inhaber, von beiden Ufern aus in folgenden Flussabschnitten zu fischen:
a) Saanevon der Kantonsgrenze in Niederbösingen bis zur Einmündung der Sense;
b) Sensevom Zusammenfluss der Warmen und der Kalten Sense in Zollhaus bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen, einschliesslich des Abschnittes auf dem Gebiet der Berner Gemeinde Albligen;
c) Kalte Sensevon der Einmündung der Muscherensense in Sangernboden bis zum Zusammenfluss mit der Warmen Sense in Zollhaus.

Art. 11 Bei der Fischerei in den Grenzflüssen mit dem Kanton Bern anwendbares Recht
1 Der Fischer, der in einem Grenzfluss zwischen den Kantonen Freiburg und Bern fischt, ist den gesetzlichen Vorschriften und Reglementen desjenigen Kantons unterstellt, der ihm das Patent ausgestellt hat.
2 Diese Regelung ist anwendbar, ungeachtet von welchem Ufer aus gefischt wird.

Art. 12 Grenzflüsse mit dem Kanton Waadt
Die Patente A, B, F und G berechtigen ihren Inhaber, von beiden Ufern aus in folgenden Flussabschnitten zu fischen:
a) Arbognevon der Einmündung des Creux-de-la-Chetta-Baches (Kantonsgrenze) bis zur Brücke der Strasse Avenches-Eidgenössisches Gestüt-Villars-le-Grand, mit Ausnahme des Abschnittes zwischen der Brücke der Strasse Payerne-Dompierre in Corcelles-près-Payerne und der Brücke von Voiselien sowie mit Ausnahme des Kanals, der dort einmündet;
b) Biordazunterhalb der Strassenbrücke Granges-Palézieux-Village bis zu ihrem Zusammenfluss mit dem Corbéron;
c) Broye
- von der Kantonsgrenze in La Rougève bis zur Brücke der Strasse Palézieux-Gare-Ecoteaux-Semsales, nur auf ihrer Grenzstrecke;
- von der Eisenbahnbrücke in Treize-cantons bis zur Strassenbrücke in Granges-Marnand;
- von der Kantonsgrenze in Brit (Grand-Bois) bis zur Kantonsgrenze (Steg) zwischen Fétigny und Payerne;
- von der Brücke der Strasse Corcelles-près-Payerne-Pont-Neuf-Ressudens bis zur Brücke der Strasse Avenches-Eidgenössisches Gestüt-Villars-le-Grand;
d) Chandonflussabwärts der Brücke der Strasse Faoug-Chandossel, auf einer Strecke von ca. 500 m bis zur Kantonsgrenze und von der Kantonsgrenze zwischen Villarepos und der Brücke der Strasse Donatyre-Misery bis zur Kantonsgrenze zwischen La Vossaine und Malforin;
e) Châtel-Vivisbachauf seiner Grenzstrecke;
f) Corbéronauf seiner Grenzstrecke in Granges;
g) Fégire-Vivisbach
h) Kleine Glanezwischen der Brücke der Strasse Corcelles-près-Payerne-Pont-Neuf-Ressudens und der Brücke der Strasse Avenches-Eidgenössisches Gestüt-Villars-le-Grand;
i) im Parimbotauf seiner Grenzstrecke in Auboranges.

Art. 13 Bei der Fischerei in den Grenzflüssen mit dem Kanton Waadt anwendbares Recht
1 Die Inhaber eines freiburgischen Patentes, die vom waadtländischen Ufer aus fischen, sind den waadtländischen Vorschriften über die Fischerei unterstellt. Die Vorschriften von Artikel 22 dieses Reglements in Bezug auf die Fangzahl sind jedoch anwendbar.
2 Die Inhaber eines waadtländischen Fischereipatentes, die vom freiburgischen Ufer aus fischen, sind den freiburgischen Vorschriften über die Fischerei unterstellt.
3. Für die Patentfischerei offene Freiburger Seen

Art. 14 Betroffene Seen
Folgende Freiburger Seen stehen den Inhabern eines Patentes A, C, D, E, F oder G für die Angelfischerei offen:
a) Greyerzerseeunterhalb der Brücke von Morlon;
b) Lessoc-Seeausschliesslich vom Ufer aus;
c) See von Lussynur vom Ufer aus, an den bezeichneten Stellen;
d) Montsalvens-Seeals See an seinem höchsten Pegelstand. Anschlagtafeln signalisieren die Stelle, ab der die Bestimmungen für Fliessgewässer gelten;
e) Pérolles-Seeunterhalb der Pérolles-Brücke, bis zu einem Abstand von 5 m von den Gittern des Stauwehres der Magerau, ausschliesslich vom Ufer aus, mit Ausnahme der Ufer am Rande der Schilfbestände;
f) Schiffenenseeunterhalb der Brücke, die zur ARA "Les Neigles" führt;
g) der Schwarzsee.

Art. 15 Das Fischen vom Boot aus
1 Der Inhaber des Zusatzpatentes D (Schleppangel und Fischen vom verankerten Wasserfahrzeug aus) und E (Fischen vom verankerten Wasserfahrzeug aus) ist berechtigt, in folgenden Seen von einem Wasserfahrzeug aus zu fischen:
a) Greyerzersee;
b) Montsalvens-See;
c) Schiffenensee;
d) Schwarzsee.
2 Die Inhaber des Zusatzpatentes D (Schleppangel) sind in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 53 Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung berechtigt, in der inneren Uferzone mit einem vorschriftsgemäss bezeichneten Wasserfahrzeug (weisser Ballon) parallel zum Ufer zu fahren, dies nur für die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf 10 km/h beschränkt.
3 Im Lessoc-, Lussy- und Pérolles-See ist jegliche Fischerei vom Wasserfahrzeug aus verboten.

Art. 16 Verbot bei vereisten Seen
Es ist verboten, sich zum Fischen auf die vereisten Seen zu begeben und Löcher ins Eis zu schlagen.
5. Fischereiverbot und Schongebiete

Art. 17 Fischereiverbot
Die Fischerei ist verboten:
a) von Brücken und Stegen aus;
b) von den Staumauern von Lessoc, der Magerau sowie denjenigen von Montsalvens, Rossens und Schiffenen aus;
c) in den Kanälen, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Artikel 9 dieses Reglements für die Patentfischerei offenstehen;
d) in den Geschiebesammlern und den Turbinenkammern der Elektrizitätswerke;
e) im Abstand von weniger als 20 m flussaufwärts und flussabwärts von Fischleitern, die mit einer Anschlagtafel versehen sind;
f) von den Anlagen der Bootshäfen aus.

Art. 18 Schongebiete
1 Jegliche Fischerei in den Wasserläufen mit Ausnahme des Broyekanals und des Abschnitts der Saane, der an den Kanton Bern grenzt, ist verboten: vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis zum Samstag vor dem 1. Sonntag im März, d.h.:
- vom 1. Januar 2001 bis 3. März 2001,
- vom 8. Oktober 2001 bis 2. März 2002,
- vom 7. Oktober 2002 bis 1. März 2003,
- vom 6. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003,
mit Ausnahme des Fangs von Elritzen, der jeweils ab dem 1. Februar gestattet ist.
2 Jegliche Fischerei ist verboten in der Glane:
a) vom Stauwehr von Matelec (Ste-Apolline) bis zu ihrer Einmündung in die Saane;
b) von der Einmündung des Autigny-Baches (Schiessplatz) bis zur Moulin-Brücke sowie auf den ersten 200 m der Neirigue (Tafel).
3 Jegliche Fischerei ist verboten in der Saane von der Brücke Hauterive-Marly an bis zur Brücke oberhalb der Abtei Hauterive.
4 In den folgenden zeitweiligen Schongebieten ist das Fischen vom Montag nach dem ersten Sonntag im Oktober bis 31. Mai jedes Jahres verboten:
a) Ärgeravon der Einmündung der Saane bis und mit der ersten Schwelle;
b) Hongrinvom Lessoc-See bis zur Brücke unterhalb Allières;
c) Jaunbachvon der Brücke des Elektrizitätswerkes bis zur Einmündung in den Montsalvens-See (Tafel);
d) Javrozauf seiner ganzen für die Patentfischerei offenen Strecke.
5 Jegliche Fischerei in der Kalten Sense und im Abschnitt der Sense, der an den Kanton Bern grenzt, ist vom 1. Oktober bis 15. März jedes Jahres verboten.
6. Schonzeiten und Fischfangzeiten

Art. 19 Schonzeiten
Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen von Artikel 18 dieses Reglements gelten folgende Schonzeiten:
a)Forelle in den Wasserläufen und Seen, mit Ausnahme des Schiffenen- und des Greyerzersees: vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis zum Samstag vor dem 1. Sonntag im März, d.h.:
- vom 1. Januar 2001 bis 3. März 2001,
- vom 8. Oktober 2001 bis 2. März 2002,
- vom 7. Oktober 2002 bis 1. März 2003,
- vom 6. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003;
Forelle im Schiffenen- und Greyerzersee: vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis 15. Januar, d.h.
- vom 1. Januar 2001 bis 15. Januar 2001,
- vom 8. Oktober 2001 bis 15. Januar 2002,
- vom 7. Oktober 2002 bis 15. Januar 2003,
- vom 6. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003,
mit Ausnahme:
- des an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitts der Saane, der Kalten Sense und des an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitts der Sense: vom 1. Oktober bis 15. März jedes Jahres;
b)Äsche: vom Montag nach dem 1. Sonntag im Oktober bis 31. Mai, d.h.:
- vom 1. Januar 2001 bis 31. Mai 2001,
- vom 8. Oktober 1998 bis 31. Mai 2002,
- vom 7. Oktober 2002 bis 31. Mai 2003,
- vom 6. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003,
mit Ausnahme:
- der an den Kanton Bern angrenzenden Gewässer: vom 1. Januar bis 15. Mai jedes Jahres,
- der an den Kanton Waadt angrenzenden Gewässer:
- vom 1. Januar 2001 bis 12. Mai 2001,
- vom 1. Oktober 2001 bis 11. Mai 2002,
- vom 7. Oktober 2002 bis 10. Mai 2003,
- vom 6. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2003;
c)Hecht:
- im Greyerzer-, im Lussy- und im Schwarzsee: vom 1. April bis 31. Mai jedes Jahres;
- im Schiffenensee: vom 15. März bis 15. Mai jedes Jahres;
- im Broyekanal: vom 1. März bis 30. April jedes Jahres;
- in den an den Kanton Waadt angrenzenden Abschnitten der Broye: vom 1. März bis 9. Mai jedes Jahres;
d)Zander:
- im Greyerzer-, im Lussy- und im Schwarzsee: vom 1. April bis 31. Mai jedes Jahres;
- im Schiffenensee: vom 15. März bis 15. Mai jedes Jahres;
e)Barsch (Egli):
- im Greyerzer- und im Schwarzsee: vom 1. April bis 31. Mai jedes Jahres,
- im Schiffenensee und im Broyekanal: vom 15. März bis 15. Mai jedes Jahres;
f)Barbe: vom 1. Mai bis 31. Juli jedes Jahres, mit Ausnahme:
- des an den Kanton Bern grenzenden Abschnitts der Saane: während des ganzen Jahres;
- der Kalten Sense und des an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitts der Sense: vom 1. Oktober bis zum 15. März jedes Jahres;
g) Nase: die Fischerei ist während des ganzen Jahres verboten;
h) Alet: vom 15. April bis 30. Juni jedes Jahres, mit Ausnahme:
- des an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitts der Saane: während des ganzen Jahres;
- der Kalten Sense und des an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitts der Sense: vom 1. Oktober bis 15. März jedes Jahres;
i)Elritze: vom 15. April bis 15. Juni jedes Jahres, mit Ausnahme:
- des Greyerzersees: vom 1. April bis 31. Mai jedes Jahres;
j) Amerikanischer Krebs: keine Schonzeit;
k) andere Krebsarten: Die Fischerei ist während des ganzen Jahres verboten, mit Ausnahme:
- der an den Kanton Waadt angrenzenden Gewässer: vom 1. Oktober bis 31. Juli jedes Jahres; während der Fangperioden ist die Fischerei jedoch nur mittwochs und samstags gestattet.

Art. 20 Fischfangzeiten
1 Das Fischen ist während der folgenden Tageszeiten gestattet:
2 Im Broyekanal, im Abschnitt der Saane, der an den Kanton Bern grenzt, in der Kalten Sense und im Abschnitt der Sense, der an den Kanton Bern grenzt, ist das Fischen während der folgenden Tageszeiten gestattet:
a) während der Zeit der Sommerzeit:von 5 bis 24 Uhr;
b) während der Zeit der Winterzeit:von 6 bis 20 Uhr.
3 Jeweils eine halbe Stunde vor Beginn und nach Ende der Fischfangzeiten ist es verboten, die Seen mit montierten Fanggeräten zu befahren.
7. Fangmindestmasse und Höchstfangzahl

Art. 21 Fangmindestmasse
1 Die Fangmindestmasse, von der Kopfspitze bis zum normal ausgebreiteten Schwanzende gemessen, sind die folgenden:
Forelle: 22 cm,ausgenommen:
24 cm: in der Warmen Sense, in den an den Kanton Waadt angrenzenden Gewässern; in dem an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitt der Saane; in dem an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitt der Sense; in der Kalten Sense; in der Broye; in der Glane; im Glâney-Bach; in der Neirigue; in der Saane; in der Sonnaz; im Montsalvens-See; im Lessoc-See; im Lussy-See; im Pérolles-See und im Schwarzsee,
45 cm: im Greyerzersee; im Schiffenensee; in der Bibera; im Broyekanal und in der Kleinen Saane, von der Brücke oberhalb der Abtei Hauterive bis zum Stauwehr von Rossens. Ausserdem wird zwischen 24 und 32 cm ein Fangfenster definiert.
Äsche:38 cm, ausgenommen:
33 cm: in den an den Kanton Waadt angrenzenden Abschnitten der Broye;
32 cm: im Montsalvens-See und im Lessoc-See;
30 cm: in dem an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitt der Saane; in dem an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitt der Sense und in der Kalten Sense;
Hecht: 50 cm, ausgenommen:
45 cm: in den an den Kanton Waadt grenzenden Abschnitten der Broye; in den übrigen Wasserläufen mit Ausnahme des Broyekanals können Hechte aller Grössen gefangen werden;
Zander:40 cm, im Greyerzersee und im Schiffenensee.
In den übrigen Wasserläufen können Zander aller Grössen gefangen werden;
Barsch (Egli): 15 cm
Der Fischer darf hingegen pro Tag in den Flüssen und kantonalen Seen bis zu 50 Barsche (Egli) fangen, die das Fangmindestmass von 15 cm nicht erreichen. Alle gefangenen Barsche müssen behalten werden und dürfen nicht zurück ins Wasser gesetzt werden.
Im Broyekanal und in der Broye, soweit sie die Grenze zum Kanton Waadt bildet, muss das Mindestmass jedoch eingehalten werden.
Karpfen: 40 cm
Krebs: in den an den Kanton Waadt angrenzenden Wasserläufen Dohlenkrebs 9 cm, Edelkrebs oder Galizierkrebs 12 cm.

Art. 22 Begrenzung der Fangzahl und Fangverbot
1 Ein Fischer darf pro Tag nicht mehr als insgesamt 6 Fische der folgenden Arten fangen: Forelle, Äsche, Hecht und Zander. Er darf jedoch nicht mehr als eine Äsche pro Tag fangen.
2 In der Kalten Sense und in dem an den Kanton Bern angrenzenden Abschnitt der Sense und der Saane darf ein Fischer nicht mehr als 6 Edelfische (Bachforellen und Äschen) pro Tag fangen.
3 Ein Fischer darf pro Tag höchstens 30 Elritzen fangen. Diese sind nur für den Eigengebrauch bestimmt.
4 Ein Fischer darf pro Jahr nicht mehr als insgesamt 150 Fische der folgenden Arten fangen: Forelle, Äsche, Hecht und Zander. Mit Ausnahme der im Lessoc-See und im Montsalvens-See gefangenen Äschen dürfen pro Jahr höchstens 5 Äschen gefangen werden. Die Inhaber eines Halbjahrespatents dürfen insgesamt 75 Fische (Forelle, Äsche, Hecht und Zander) und 2 Äschen fangen, mit Ausnahme der im Lessoc-See und im Montsalvens-See gefangenen Äschen.
5 Der Fang von Nasen ist verboten.
6 Der Fang von Krebsen ist verboten, mit Ausnahme des Amerikanischen Krebses, dessen Fang ausschliesslich im Broyekanal erlaubt ist. Lebende Krebse dürfen nicht transportiert werden.
8. Fanggeräte, Fischereimethoden, Köder

Art. 23 Verbotene Fanggeräte und Fischereimethoden
1 Zur Ausübung der Fischerei ist es verboten:
a) Fische und Krebse mit im Wasser verteilten oder durch künstliche Köder verbreiteten Substanzen anzulocken (Ködern), unter Vorbehalt von Sonderbewilligungen, die vom Dienst ausgestellt werden;
b) die Fische anders als mithilfe einer Angel zu fangen (ausgenommen für den Fang von Köderfischen);
c) Fische zu fangen, indem sie mit der Angel absichtlich an einer anderen Körperstelle als im Mund festgehalten werden;
d) Stoffe, welche die Fische betäuben, Sprengstoff oder andere schädliche Stoffe sowie Elektrizität zu verwenden;
e) durch das Aufstellen von Hindernissen die Fortbewegung der Fische zu beeinträchtigen oder zu verhindern;
f) den Wasserhaushalt, den Zustand der Ufer oder des Flussbettes zu verändern;
g) in den Wasserläufen lebende Fische als Köderfische zu verwenden;
h) in den Seen den als Köderfisch verwendeten lebenden Fisch anders als am Oberkiefer zu befestigen.
2 Der Dienst kann Laichfischfänge organisieren.

Art. 24 Angeln
1 Einzig die Fischerei mit einer Angel ist erlaubt, unter Vorbehalt der Verwendung anderer Geräte zum Fang von lebenden Köderfischen und Krebsen (Art. 29 und 30 dieses Reglements).
2 Folgende Angeln sind erlaubt;
a) die Schwebangel mit oder ohne Schwimmer und Beschwerung, inklusive die Angel zum Fang mit der Fliege;
b) die Senkangel mit Beschwerung, ohne Schwimmer oder mit einem Laufzapfen;
c) die Gambe, d.h. eine Senkangel, die von Hand auf und ab bewegt wird;
d) die Setzangel, d.h. eine beschwerte Angel, deren Beschwerung auf dem Grund aufliegt;
e) die Wurfangel, d.h. eine beschwerte Angel mit oder ohne Laufzapfen, deren Köder ausgeworfen und dann vom Fischer zurückgezogen wird;
f) die Schleppangel, d.h. eine durch ein absichtlich getriebenes Wasserfahrzeug gezogene Angel.
3 Die Verwendung von allen übrigen Angeln ist verboten, insbesondere der Gebrauch von sich mit der Strömung bewegender Grundbelastung, sogenannter "Bikini".

Art. 25 Erlaubte Angeln in den Flüssen
1 In den Flüssen darf der Inhaber des Patentes A, B, F, G oder H nur eine einzige Angel (Schweb-, Senk- oder Wurfangel, mit Ausnahme der Gambe), die von Hand gehalten oder in der Nähe des Fischers aufgestellt wird, gebrauchen. Die Angel darf mit einem einzigen Haken (einfach, doppelt oder dreifach) ohne Widerhaken, der unter der eventuell vorhandenen Beschwerung angebracht ist, versehen sein.
2 Kein Angelhaken darf einen Widerhaken aufweisen.
3 Beim Fischen mit toten Köderfischen ("Dandinette") können einfache, doppelte oder dreifache Haken mit insgesamt höchstens drei Schenkeln verwendet werden.
4 Der Gebrauch des Löffels, des Spinners sowie toter oder lebender Köderfische ist im Abschnitt der Saane, der nicht an den Kanton Bern grenzt, verboten, und zwar nach der erlaubten Fangzeit der Forelle.
5 Im Abschnitt der Saane, der an den Kanton Bern grenzt, kann der Fischer zwei gemäss Absatz 1 zusammengesetzte Angeln verwenden. Widerhaken sind allerdings nicht verboten.
6 Im Broyekanal sind die Vorschriften über die Angelfischerei dieselben wie für die Fischerei im See (Art. 26 dieses Reglements), mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
a) Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist unter Vorbehalt von Artikel 23 Abs. 1 Bst. h dieses Reglements gestattet.
b) Im April und Mai ist die Fischerei mit der Gambe verboten.

Art. 26 Erlaubte Angeln im See
In den kantonalen Seen und im Broyekanal darf jeder Inhaber des Patentes A, C, F, G oder H folgende Geräte gebrauchen:
a) vom Ufer oder vom verankerten Wasserfahrzeug aus: drei einfache Angeln (Schweb-, Senk-, Setz- oder Wurfangel mit Ausnahme der Gambe), die mit der Hand gehalten oder in der Nähe des Fischers aufgestellt werden und je mit höchstens drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sind; ausgenommen ist der Pérolles-See, wo nur mit einer einzigen Angel gefischt werden darf, die mit einem einzigen einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen ist;
b) vom Ufer oder vom verankerten Wasserfahrzeug aus: eine Gambe mit höchstens fünf einfachen Angelhaken;
c) für den Fischfang mit Köderfischen vom Ufer oder vom verankerten Wasserfahrzeug aus: drei Schwebangeln, die mit je einem Schwimmer versehen sind, höchstens aber sechs Angeln pro Wasserfahrzeug mit je einem Köder;
d) die Schleppangel, ausgenommen vom 1. Dezember bis 15. Januar;
e) für das Fischen mit der Schleppangel: fünf Köder pro Wasserfahrzeug, mit Ausnahme des Montsalvens-Sees und des Schwarzsees, wo nur zwei Köder pro Boot gestattet sind.
Jeder Köderfisch darf höchstens mit drei einfachen, doppelten oder dreifachen Angelhaken versehen sein. Nach der Beendigung des Fischens mit der Schleppangel muss die Kennzeichnung (weisser Ballon oder ähnliche Vorrichtung) eingezogen werden.

Art. 27 Hilfsgerät
Nur der Feumer oder Kescher darf als Hilfsgerät für die Fischerei gebraucht werden.

Art. 28 Köder
1 Es dürfen nur kleine einheimische Fischarten (kleine Weissfische, Elritzen), mit Ausnahme der in Artikel 19 geschützten Arten, als Köderfische verwendet werden.
2 Die Verwendung von Barschen, die das Mindestmass aufweisen, als Köderfische ist im Broyekanal gestattet, sofern sie dort gefangen wurden. In den anderen kantonalen Gewässern dürfen Barsche verwendet werden, die das Mindestmass nicht erreichen, sofern sie vor Ort gefangen wurden.
3 Es ist verboten, die verschiedenen Salmonidenarten, ausländische Fischarten, insbesondere Karauschen, Goldfische und Sonnenbarsche, sowie echte und künstliche Fisch- oder Amphibieneier als Köder zu verwenden.

Art. 29 Köderfischfang
1 Die Inhaber der Patente A, B, C, F, G oder H sind berechtigt, Köderfische in denjenigen Gewässern zu fangen, in denen sie zum Fischen berechtigt sind.
2 Die Köderfische können mit einer Falle gefangen werden.
3 Jeder Fischer darf nur eine Köderfischfalle verwenden.
4 Die Köderfischfalle kann:
a) eine durchsichtige Flasche mit durchbohrtem Boden sein, deren Inhalt 3 l nicht überschreitet;
b) oder eine kleine Reuse von höchstens 50 cm Länge und höchstens 25 cm Höhe und Breite oder Durchmesser.
5 Im Greyerzer- und Schiffenensee sowie im Broyekanal ist der Gebrauch einer Köderfischsenke (die Köderfischsenke ist ein quadratisches Netz, das durch zwei gekreuzte und am Scheitel verbundene Bogen gespannt wird) mit Seiten von höchstens 1 m gestattet.
6 Die Köderfischsenken dürfen in höchstens 1 m Tiefe gesetzt werden.

Art. 30 Fang von Krebsen
1 Die Krebse können von Hand, mittels einer Waage, eines Kleinsetzbären oder einer Krebsreuse gefangen werden.
2 Die Waage oder der Kleinsetzbär darf einen Durchmesser von höchstens 30 cm aufweisen; die Krebsreuse misst höchstens 50 x 25 cm.
3 Behandlung der Fische

Art. 31 Gefangene Fische
1 Der Fischer ist gehalten, die gefangenen Fische sehr sorgfältig zu behandeln.
2 Es ist verboten, diese verenden oder lebend oder tot am Boden liegen zu lassen.
3 Der gemeinsame Gebrauch von tragbaren Behältern (Körbe, Melchtern usw.) zur Aufbewahrung der Fänge auf dem Fangplatz durch zwei oder mehrere Fischer ist verboten. Die gemeinsame Verwendung eines Fischkastens ist jedoch für die Fischerei vom Wasserfahrzeug aus gestattet, sofern die Fischer vom selben Wasserfahrzeug aus fischen.
4 Die von einem Wasserfahrzeug aus gefangenen Fische dürfen, solange sie sich darauf befinden, nicht so verstümmelt werden, dass ihre Grösse und Anzahl nicht mehr ermittelt werden kann.

Art. 32 Fische, die wieder ins Wasser ausgesetzt werden
1 Der Fischer ist verpflichtet, alle Fische und Krebse, die er in Anwendung dieses Reglements nicht behalten darf, sowie diejenigen, die er wieder auszusetzen gedenkt, unverzüglich und sorgfältig ins Wasser zu setzen.
2 Ist die Entfernung des Angelhakens nicht mehr gut möglich, ist der Fischer verpflichtet, die Angelschnur in der Nähe des Mauls abzuschneiden.
10. Ausübung der Fischerei

Art. 33 Patent und Kontrollheft
1 Für die Ausübung der Fischerei muss der Inhaber eines Fischereirechts das Patent und, auch wenn er gemäss Artikel 2 dieses Reglements ohne Patent fischen darf, das Kontrollheft auf sich tragen.
2 Der Inhaber des Kontrollheftes ist verpflichtet:
a) jeden gefangenen Fisch sofort ins Heft einzutragen;
b) vom ersten Fang an das Datum und den Wasserlauf, in dem er fischt, einzutragen;
c) vor Verlassen des Wasserlaufes, wo die Fische gefangen wurden, die Gesamtzahl pro Fischart einzutragen;
d) den Fischereiertrag der Minderjährigen, die unter seiner Aufsicht fischen, ins Heft einzutragen;
e) dieses Heft auf Verlangen jederzeit den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen vorzuweisen.
3 Die Eintragungen müssen unauslöschlich und gemäss den im Kontrollheft enthaltenen Vorschriften ausgeführt werden.
4 Bei Verlust des Kontrollheftes kann ein Duplikat gegen Bezahlung einer Gebühr von 50 Franken bezogen werden. Das neue Kontrollheft trägt den Aufdruck "Duplikat". Der Ersatz wird auf dem Fischereipatent vermerkt.
5 Ist das Kontrollheft voll, so kann der Inhaber beim Amt, das das Heft ausgestellt hat, gegen Abgabe des alten Kontrollheftes ein neues beziehen. Die Abgabe des zweiten Kontrollheftes wird auf dem Fischereipatent vermerkt.

Art. 34 Identitätsausweis
Der Inhaber eines Patentes F, G oder H muss bei der Ausübung der Fischerei einen amtlichen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.

Art. 35 Massstab mit Skala
Jeder Fischer ist verpflichtet, einen mit einer Skala versehenen Massstab auf sich zu tragen.
11. Schlussbestimmungen

Art. 36 Übermittlung der Urteile
Der Strafrichter übermittelt dem Fischereidienst eine Kopie des Urteils sobald dieses rechtskräftig ist.

Art. 37 Aufhebung
Das Reglement vom 25. November 1997 über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 1998, 1999 und 2000 (SGF 923.12) wird aufgehoben.

Art. 38 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Genehmigung: Die Artikel 1 bis 3, 9 bis 32 und 38 Abs. 1 sind vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 6.11.2000 genehmigt worden.


Ausführungsreglement zum Konkordat vom 14. Dezember 1979 über die Fischerei im Murtensee

vom 26. Oktober 2000
Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Murtensee, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf Artikel 50 des Konkordats vom 14. Dezember 1979 über die Fischerei im Murtensee; beschliesst:

1. KAPITEL
Fischereipatente

Art. 1 Allgemeines
1 Die Fischereipatente müssen vom Inhaber unterzeichnet werden. Sie sind mit einem neueren Passbild des Inhabers zu versehen.
2 Der Patentpreis beträgt: Fr.
a)Patent 1. Klasse:400.-
b)Patent 2. Klasse:85.-
c)Patent 3. Klasse:50.-
d)Zusatzpatent Gambe:35.-
3 Diese Preise werden verdoppelt für Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung für ein Patent ihren Wohnsitz nicht in einem der beiden Konkordatskantone haben.
4 Für das Patent 3. Klasse und das Zusatzpatent Gambe, das zum Patent 3. Klasse erworben wird, wird den Kindern, die am 31. Dezember des vorangehenden Jahres das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eine Ermässigung von 50 % gewährt.

Art. 2 Berufsfischereiprüfung
1 Die Prüfung zur Erlangung eines Patentes 1. Klasse wird vom Vorsitzkanton durchgeführt.
2 Sie findet vor einer Kommission statt, die sich zusammensetzt aus einem Vertreter des Fischereidienstes des Vorsitzkantons, der die Kommission präsidiert, einem Vertreter des Fischereidienstes des anderen Konkordatskantons, zwei vom Vorsitzkanton ernannten Berufsfischern und einem vom anderen Konkordatskanton ernannten Berufsfischer. Die Berufsfischer können Inhaber eines Berufsfischereipatentes der Konkordatskantone sein, das für andere Seen als den Murtensee gilt.
3 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die vom Vorsitzkanton festgesetzte Gebühr zur Deckung der Kosten bezahlt. Die Gebühr verfällt diesem Kanton unabhängig vom Prüfungsergebnis.

Art. 3 Fächer
Die Prüfung umfasst folgende Fächer:
a)Kenntnisse der wichtigsten Fische des Sees;
b)Fanggeräte und -methoden;
c)Ausübung der Fischerei;
d)Gesetzgebung über die Fischerei im See.

Art. 4 Bewertung
1 Jedes Kommissionsmitglied bewertet die Kenntnisse der Kandidaten und erteilt ihnen für jedes Fach eine Note gemäss folgender Skala:
5 Punkte = sehr gut
4 Punkte = gut
3 Punkte = genügend
2 Punkte = ungenügend
1 Punkt = völlig ungenügend
2 Für die Berechnung des Gesamtdurchschnitts zählt die im Fach "Ausübung der Fischerei" erzielte Note doppelt, die in den übrigen Fächern erzielten Noten zählen einfach.
3 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat einen Gesamtdurchschnitt von 3 Punkten und in jedem Fach mindestens 2 Punkte erzielt.
4 Der Beschluss der Prüfungskommission ist endgültig. Er wird der Interkantonalen Kommission mitgeteilt.

Art. 5 Misserfolg
Besteht der Kandidat die Prüfung nicht, so kann er sie wiederholen, jedoch höchstens zweimal und frühestens nach einer einjährigen Frist.

2. KAPITEL
Definition der Fanggeräte

Art. 6 Allgemeines
1 Ein Gerät wird als "schwimmend" bezeichnet, wenn es mit Schwimmern im Wasser hängt. Es darf nicht auf dem Grund aufliegen.
2 Ein schwimmendes Gerät kann verankert oder frei treibend sein.
3 Ein Gerät wird als "sitzend" bezeichnet, wenn es auf dem Grund aufliegt.
4 Jedes von einem absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug gezogene Gerät gilt als geschleppt.
5 "Passive Fischerei" wird ausgeübt, wenn der Fischer das Gerät nur setzt oder hebt.
6 "Aktive Fischerei" wird ausgeübt, wenn der Fischer das Gerät beim Fangvorgang handhabt.

Art. 7 Netz
1 Unter Netz versteht man jedes Fanggerät mit einer biegsamen Maschenwand aus natürlichen oder synthetischen Fasern.
2 Das einfache Netz hat eine einzige rechteckige Wand.
3 Das Spiegelnetz hat eine Wand mit kleinen Maschen und eine oder zwei aufeinander liegende Wände mit grossen Maschen.
4 Der Feumer oder Kescher ist ein taschenförmiges Netz, das an einem starren Rahmen befestigt und mit einem Griff versehen ist.
5 Die Köderfischsenke ist ein quadratisches Netz, das mit Hilfe von Bogen, die an ihrem Scheitelpunkt verbunden sind, waagrecht gehalten wird.
6 Nachstehende Begriffe sind wie folgt zu verstehen:
a) Unter Satz versteht man eine Reihe miteinander verbundener Netze.
b) Unter Treibfischerei versteht man das absichtliche Treiben des Fisches in Richtung eines Netzes.
7 Die Länge eines Netzes wird durch die Länge der Oberleine bestimmt.
8 Die Höhe eines Netzes wird ohne Berücksichtigung der Gabelmaschen und bei geöffneten Maschen bestimmt.

Art. 8 Fallen
1 Unter Reuse versteht man jede Fisch- oder Krebsfalle aus einem Maschennetz aus natürlichen oder synthetischen Fasern oder Metalldraht, das starr auf ein Gerüst gespannt ist.
2 Die Krebswaage ist eine auf dem Grund gesetzte Falle, die mit einer Schnur mit der Oberfläche verbunden ist. Sie besteht aus einem oder mehreren aufeinander liegenden Ringen, die mit Maschendraht oder mit einem Netz miteinander verbunden sind. Der untere Ring wird mit Maschendraht oder mit einem Netz verschlossen.
3 Die Köderflasche besteht aus einer durchsichtigen Flasche, deren Boden durchbohrt ist.

Art. 9 Angelhaken
1 Ein oder mehrere an einer Schnur befestigte Angelhaken, die für die passive Fischerei gebraucht werden, bilden eine Schnur im Sinne dieses Reglements.
2 Ein oder mehrere an einer Schnur befestigte Angelhaken, die für die aktive Fischerei gebraucht werden, bilden eine Angel im Sinne dieses Reglements.

Art. 10 Schnur
1 Die Schnur im Sinne dieses Reglements ist verankert; sie kann sitzend oder schwimmend sein.
2 Das Schäubli ist eine schwimmende, frei treibende, an einem freien Schwimmer aufgerollte und herabhängende Schnur.

Art. 11 Angel
1 Die Schwebangel ist eine beschwerte Angel mit einem festsitzenden Schwimmer oder mit einem Laufzapfen mit Schnurstopper.
2 Die Senkangel ist eine beschwerte Angel ohne Schwimmer oder mit einem Laufzapfen, die den Boden nicht berührt.
3 Die Gambe (Hegene) ist eine Senkangel ohne Schwimmer, die von Hand auf und ab bewegt wird.
4 Die Setzangel ist eine beschwerte Angel, deren Beschwerung auf dem Grund aufliegt.
5 Die Wurfangel ist eine beschwerte Angel ohne Schwimmer, deren Köder ausgeworfen und dann vom Fischer zurückgezogen wird.
6 Die Schleppangel ist eine durch ein absichtlich getriebenes Wasserfahrzeug gezogene Angel.

Art. 12 Maschenweite der Netze
1 Die Maschenweite entspricht dem Mittelwert von 10 Maschen, die in nassem Zustand mit dem von der Interkantonalen Kommission anerkannten Gerät gemessen werden.
2 Dieses Gerät ist mit einem Stempel versehen, der ein "N" und den Umriss eines Fisches umfasst.
3 Es wird wie folgt angewendet:
a) das Gerät wird in der rechten Hand gehalten, so dass sich das Gewicht unten befindet und die Spitze nach links gerichtet ist;
b) zwei horizontal aufeinander folgende Maschen werden aufeinander gelegt;
c) die Spitze des dreieckigen Geräts wird in diese beiden Maschen eingeführt, bis der untere Schenkel mit den auf der senkrechten Seite des Dreiecks angebrachten Strichen übereinstimmt;
d) die oberen und unteren Knoten müssen sich gegenüber der Markierung befinden, die einer Masche entspricht.
4 Die Maschenweite entspricht dieser Markierung.

Art. 13 Maschenweite der Reusen
Die Maschenweite der Reusen entspricht dem Mittelwert von 10 aufeinander folgenden Maschen, die mit einem Massstab gemäss der kürzesten Distanz zwischen zwei gegenüberliegenden Seiten und ohne Berücksichtigung der Schnurstärke gemessen werden.

3. KAPITEL
Statistik und Kontrollheft

Art. 14 Statistikbogen
1 Die Inhaber des Patentes 1. Klasse müssen ihren Statistikbogen innert fünf Tagen nach Ende jedes Monats dem Amt zurücksenden, das ihn ausgestellt hat.
2 Neben den gefangenen Fischen und Krebsen müssen auch die irrtümlich gefangenen Vögel aufgeführt werden.

Art. 15 Kontrollheft
1 Die Inhaber eines Patentes 2. oder 3. Klasse dürfen nur fischen, wenn sie das ihnen abgegebene Kontrollheft auf sich tragen. Sie sind verpflichtet:
a) die Zahl und das Gewicht ihrer Fänge für jede Art gemäss den im Heft enthaltenen Vorschriften mit unlöschbarer Tinte darin einzutragen;
b) das Heft jederzeit auf Verlangen den mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten vorzuweisen;
c) das Heft innert 15 Tagen nach Jahresende dem Amt abzugeben, das es ausgestellt hat.
2 Wenn ein mit der Fischereiaufsicht beauftragter Beamter eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen von Buchstabe a feststellt, so beschlagnahmt er das Kontrollheft und das Fischereipatent. Die Anwendung der in der Gesetzgebung vorgesehenen verwaltungs- und strafrechtlichen Massnahmen bleibt vorbehalten. Das Amt, das diese Dokumente ausgestellt hat, behält sie bis zum endgültigen Entscheid über die Strafanzeige.
3 Ein Patentinhaber darf nicht mehr als ein Kontrollheft besitzen.

4. KAPITEL
Fischfang für die Fischzucht

Art. 16 Organisation
Die Fischereidienste der Konkordatskantone ernennen die Fischer, die berechtigt sind, während der Schonzeit Tiere für die Fischzucht zu fangen, und setzen die entsprechenden Bedingungen fest.

5. KAPITEL
Entzug des Fischereirechts und des Patentes

Art. 17 Grundsatz
1 Im Falle einer schweren Widerhandlung wird das Fischereipatent vom Dienst, der es ausgestellt hat, entzogen, sobald der strafrechtliche Entscheid vollstreckbar ist.
2 Das Patent wird insbesondere entzogen im Falle:
a) der Verwendung von Fangmethoden oder -geräten, die gemäss den Bestimmungen des Konkordats oder der gestützt auf das Konkordat erlassenen Reglemente verboten sind;
b) des Fischens in den Schongebieten oder während der Schonzeiten, die in den gestützt auf das Konkordat erlassenen Reglementen festgesetzt werden;
c) einer Widerhandlung gegen die Bestimmungen der gestützt auf das Konkordat erlassenen Reglemente in Bezug auf die Grösse der Netze und Reusen oder ihre Maschenweite, die Anzahl erlaubter Geräte (ohne Köderflasche oder Fliegenschnäpper, Krebsreuse, Waage und Kescher), die zeitlichen Fischereiverbote oder -einschränkungen und die Eintragung der Fänge in das Kontrollheft;
d) einer Widerhandlung gegen die Bestimmungen von Artikel 31 Bst. a, 36 oder 54 Abs. 2 Bst. b, c, d oder e des Konkordats;
e) einer erneuten Widerhandlung gegen die Bestimmungen der gestützt auf das Konkordat erlassenen Reglemente in Bezug auf die Tiefe, in der die Fanggeräte benutzt werden dürfen, oder gegen die Bestimmungen dieses Reglements über die Pflicht, die Fanggeräte zu heben.
3 Der Entzug des Patentes umfasst den Entzug des Fischereirechts.
4 Die Zeitspanne, für die das Patent und das Berufsfischereirecht entzogen werden, beginnt ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung. Sie wird um ein Jahr aufgeschoben, wenn der strafrechtliche Entscheid mehr als ein Jahr nach der Widerhandlung vollstreckbar wird.

Art. 18 Dauer
1 Die Entzugsdauer des Patentes und des Fischereirechts beträgt bei Inhabern eines Sportfischereipatentes grundsätzlich ein Jahr. Bei Inhabern eines Berufsfischereipatentes beträgt sie im Falle einer ersten Widerhandlung 15 aufeinander folgende Tage.
2 Die Entzugsdauer des Berufsfischereipatentes beträgt 30 aufeinander folgende Tage bei einem ersten Rückfall und 60 aufeinander folgende Tage bei einem zweiten Rückfall im Zusammenhang mit Artikel 17 Abs. 1 Bst. a-d.
3 Eine Widerhandlung gilt als Rückfall, wenn sie auf eine gleichartige Straftat folgt. Sie gilt nicht als erster Rückfall, sofern seit der letzten Widerhandlung gegen eine massgebliche Bestimmung mehr als drei Jahre verstrichen sind; sie gilt nicht als zweiter Rückfall, sofern die letzte Widerhandlung mehr als fünf Jahre zurückliegt.
4 Die Entzugsdauer des Patentes und des Fischereirechts kann bei besonders schwer wiegenden Widerhandlungen verlängert werden. Sie kann bei geringfügigen Widerhandlungen gekürzt werden.

6. KAPITEL
Schlussbestimmungen

Art. 19 Vor Inkrafttreten dieses Reglements entstandene Tatbestände
Bei der Anwendung der Artikel 17 und 18 dieses Reglements werden berücksichtigt:
a) der vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügte administrative Entzug des Fischereirechts aufgrund ähnlicher Widerhandlungen;
b) die Tatbestände, die vor diesem Zeitpunkt entstanden und gemäss den nach diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften eine Widerhandlung darstellen.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Ausführungsreglement vom 17. Dezember 1993 zum Konkordat vom 14. Dezember 1979 über die Fischerei im Murtensee (SGF 923.61) wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

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