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Infocenter

Basel Stadt


Hauptort: Basel
Fläche: 37 km2
Seen: 0,02 km2
Flüsse/Bäche: 1,62 km2
Bedeutende Gewässer: Rhein, Birs, Wiese

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Kantonale Fischereibehörde
Kant. Fischereiaufsicht, Amt für Umwelt und Energie, Hochbergerstr. 158, 4019 Basel, 061 639 22 22, www.aue.bs.ch

Fischereiverwaltung
Hans-Peter Jermann, 061 639 22 32, hans-peter.jermann(at)bs.ch

Kant.Fischereiverband Basel-Stadt (KFVBS)
Präsident Jörg Alioth, Postfach, 4005 Basel, 079 706 00 68, www.basler-fischerei.ch

Fischervereine

  • FV Bann Riehen, Pierre Ball, Paracelsusstr. 61, 4058 Basel, 061 681 06 09
  • Fischerfreunde Basel, Ruedi Zeller, Mittlerfeldweg 191, 4468 Kienberg, 062 844 19 97, 079 405 00 94
  • Fliegenfischer-Club Basel, Kurt Fuchs, St. Johann-Vorstadt 70, 4056 Basel, 061 322 13 62
  • Freie Angelfischer Basel (FAB), Giovanni Papa, Dammstr. 7, 4313 Möhlin, 061 851 13 36
  • FV Basel 1935, vakant
  • Casting Club Basel, Markus Kläusler, Im Neumätteli 20, 4145 Gempen, 061 701 21 79
  • SFV Dreiländereck, Werner Lanz, Oberwilerstr. 29, 4107 Ettingen, 061 721 51 07
  • Basler Galgenfischer 1920, Peter Buchmüller, Breitbachstr. 8, 4802 Strengelbach, 062 751 50 00
  • Gesellschaft für Angelsport Basel und Umgebung, Daniel Weder, Hirzbrunnenstr. 12, 4058 Basel, 061 361 91 92, www.gabu.ch
  • FV Karpfen (2007), Radoslav Stupic, Inselstr. 62, 4057 Basel
  • FV "La Truite", Mario Zerbini, Eugen Wullschleger Str. 34, 4058 Basel, 061 681 01 57
  • SFV Le Saumon Basel, Erwin Freiburghaus, Lilienhofweg 15, 4133 Pratteln, 079 659 71 63, www.lesaumon.ch
  • Fischerclub Piscan Basel, Ruedi Boser, Keltenweg 30, 4125 Riehen, 061 601 72 49, www.piscan.ch
  • SFV St. Johann, Marco Mazzucchelli, Baslerstr. 191, 4123 Allschwil, 061 481 54 23, 079 478 64 12
  • SFV Wels, Milovan Zivanovic, Hauptstr. 12, 4127 Birsfelden
  • Wirmlibader 1990, Leif Gürtler, Wirtsgartenweg 18, 4123 Allschwil, 061 481 59 07

 

Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt

(Fischereigesetz)
Vom 13. Dezember 1978

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt auf Antrag des Regierungsrates folgendes Gesetz:

Recht zum Fischen
§ 1. Das Recht zum Fang von Fischen und Krebsen in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen verbundenen Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden oder Privaten, soweit diese vorbestanden oder nachgewiesen sind.
2 Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte (sogenannte Fischereigerechtsame) bestehen, nur im Rahmen der Bundesvorschriften, dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassener Ausführungsbestimmungen ausgeübt werden.
3 Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Verwaltung und Aufsicht
§ 2. Das zuständige Departement verwaltet die Fischereirechte; ihm obliegt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei. Es sorgt insbesondere für die Erhaltung der Fischereirechte und für die Bewirtschaftung der Gewässer.

Erlass weiterer Vorschriften
§ 3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Diese regeln insbesondere die Systeme der Fischereirechte, die Ausübung der Fischerei und die Erhebung von Gebühren.

Strafbestimmungen
§ 4. Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, nach dem kantonalen Übertretungsstrafrecht geahndet.

Aufhebung bisherigen Rechts
§ 5. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle in Widerspruch zu diesem Gesetz bestehenden Vorschriften aufgehoben.

Inkrafttreten
§ 6. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern1, sofort nach Eintritt der Rechtskraft in Wirkung.

Verordnung zum Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt
(Fischereiverordnung)
Vom 18. März 2003
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei und die dazugehörige Verordnung vom 24. November 1993 sowie gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 13. Dezember 1978, beschliesst:

Die Verordnung zum Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt

(Fischereiverordnung) vom 1. März 1994 wird total revidiert:

I AufsichtsorganePolizei- und Militärdepartement§ 1. Die Aufsicht über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt obliegt dem Polizei- und Militärdepartement, das diese Aufgabe im Sinn von § 2 delegiert.Fischereiaufsicht§ 2. Die unmittelbare Aufsicht über die Fischerei übt die Fischereiaufsicht aus.2 Der Fischereiaufsicht ist auch die Besorgung der Kantonalen Fischaufzuchtanstalt und die Kontrolle über die privaten Fischbrutanstalten übertragen. der bzw. dem auch die Besorgung der Kantonalen Fischzuchtanstalt und die Kontrolle über die privaten Fischbrutanstalten übertragen ist. 3 Mit der Aufsicht über die Fischerei sind ausserdem die Kantonspolizei sowie das Grenzwachtkops betreut.Beizug der Fischereiberechtigten§ 3. Zur Abklärung grundsätzlicher Fischereifragen zieht die Fischereiaufsicht Beauftragte der Fischereiberechtigten zu.II FischereirechtSysteme§ 4. Die Verleihung der Fischereirechte erfolgt im Kanton Basel-Stadt nach folgenden Systemen:- für den Rhein: Patentsystem;- für die Wiese und ihre Nebenkanäle sowie für die Birs: Pachtsystem.Fischerprüfung / Fischerkarten§ 5. Den Fischfang im Kanton Basel-Stadt darf nur ausüben, wer eine entsprechende amtliche Fischerkarte besitzt und die Fischerprüfung bestanden hat. Die Fischereiaufsicht kann Ausnahmebewilligungen erteilen. Personen, welche das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind von der Fischerprüfung befreit.2 Die Fischerprüfung im Kanton Basel-Stadt wird von der Fischereiaufsicht abgenommen, die in Absprache mit den Fischereiberechtigten die Prüfungsmodalitäten in einem Reglement festlegt. Die Prüfungsgebühren werden durch das Polizei- und Militärdepartement festgelegt.3 Für die Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Fischerprüfungen ist die Fischereiaufsicht zuständig. 4 Die Fischerkarten werden jeweils auf die Dauer eines Jahres für den Stadtbann von der Fischereiaufsicht und für die Gemeinde Riehen von der Gemeindekanzlei ausgestellt.5 Die Ausgabe von Fischerkarten kann auch an Personen erfolgen, die nicht im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sind.6 Beim erstmaligen Bezug der Fischerkarte ist das Fischerbrevet vorzulegen. Kategorien§ 6. Folgende Kategorien von Fischerkarten werden ausgegeben:a) Fischerkarte I Wiese, berechtigt zum Fischen in der Wiese und ihren Nebenkanälen in dem im Pachtvertrag bezeichneten Gebieten und mit den gesetzlich und vertraglich festgelegten Fanggeräten.b) Fischerkarte I Birs, berechtigt zum Fischen von der Grenze des Kantons Basel-Landschaft unterhalb der Birsbrücke bei St. Jakob bis zum Rhein (Eisenbahnbrücke, mittlerer Pfeiler) mit den gesetzlich und vertraglich festgelegten Fanggeräten.c) Fischerkarte II, berechtigt zum Fischen im Rhein mit Fischgalgen und im Umkreis von 30 m davon mit Angel, Handbären, Reusen. Die Karte berechtigt ebenfalls zur Angelfischerei im Rhein, Stadtbann, vom Ufer aus. Inhaberinnen und Inhaber der Fischerkarte II können Besitzerinnen und Besitzern von Fischerkarten IV bis VI den Fischfang im Umkreis ihres Galgens erlauben.d) Die drei nachgenannten Fischerkarten IV, V und VI berechtigen zur Angelfischerei im Rhein im Stadtbann vom Ufer aus, mit Ausnahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie im Gebiet des Rheinhafens und der Schonstrecken.e) Fischerkarte IV, mit Setzangel, Löffel, Spinner, künstlicher Fliege, fliegender Angel mit natürlichem oder künstlichem Köder.f) Fischerkarte V für Jugendliche ab dem 8. bis zum zurückgelegten 14. Altersjahr, mit der fliegenden Angel und einem Haken; das Setzen ist verboten.g) Fischerkarte VI (Tageskarte Rhein), mit Setzangel, Löffel, Spinner, künstlicher Fliege, fliegender Angel mit natürlichem oder künstlichem Köder.h) Fischerkarte VII (Tageskarte), berechtigt zum Fischen in Wiese und Birs (zuständig für die Ausgabe dieser Fischerkarte ist der/die jeweilige Pächter/in).Fischen im Rheinhafengebiet§ 7. Das Fischen im Gebiet des Rheinhafens ist verboten. Die Rheinschifffahrtsdirektion kann Ausnahmen bewilligen.2 Das Hafengebiet umfasst:a) den Rheinhafen St. Johann, welcher sich linksrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,8) bis zur Landesgrenze mit Frankreich (Rhein-km 168,4) erstreckt, undb) die Rheinhäfen Klybeck und Kleinhüningen, welche sich rechtsrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,7 bzw. Ende Auszugsgleis) bis zur Landesgrenze mit Deutschland (Rhein-km 170,0) erstrecken.III Die Fischerei in Wiese und BirsPacht§ 8. Die Verpachtung von Wiese und ihren Nebenkanälen sowie der Birs im Stadtbann Basel erfolgt auf die Dauer von acht Jahren.2 Die jährliche Pachtgebühr sowie Einzelheiten der Pacht werden durch den jeweiligen Pachtvertrag geregelt.3 Für die Wiese und die Birs im Stadtbann Basel dürfen höchstens je 45 Fischerkarten ausgegeben werden.Verfahren§ 9. Das Polizei- und Militärdepartement bietet die Pacht vorerst zu einer vom Regierungsrat festgesetzten Pauschale dem Kantonalen Fischrereiverband Basel-Stadt oder allfälligen Rechtsnachfolgern an. Schlägt der genannte Verband die Pacht aus, kommen die Pachtgewässer zum öffentlichen Angebot.IV Ausübung der Fischerei§ 10. Über die Ausübung der Fischerei gelten in sämtlichen Gewässern des Kantons Basel-Stadt die nachfolgenden Bestimmungen.2 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen in den Pachtverträgen bezüglich der Wiese und der Birs soweit sie zwingendes Bundesrecht und kantonales Recht berücksichtigen.Ausweispflicht § 11. Jede Fischerin und jeder Fischer hat ihre bzw. seine Fischerkarte sowie einen amtlichen Ausweis beim Fischen auf sich zu tragen und den Weisungen der Aufsichtsorgane Folge zu leisten. Insbesondere sind die Fischerkarten und der Ausweis auf Verlangen hin vorzuweisen.Angelfischerei§ 12. Gleichzeitig darf nur mit einer Angelrute gefischt werden. Lediglich beim Angelfischen mit der Setzangel darf noch mit einer zweiten Angelrute, die nicht eine Setzangel zu sein braucht, gefischt werden. Beim Fischen mit der Setzangel, der künstlichen Fliege und der fliegenden Angel dürfen höchstens drei Haken verwendet werden. Als Fischen mit fliegender Angel gilt die Angelfischerei mit von Hand geführter Angelrute mit oder ohne Kork, mit geringer oder ohne Bleibeschwerung, aber mit treibendem natürlichem oder künstlichem Köder jedoch ohne Köderfisch. Das Fischen mit einem lebenden Köderfisch ist verboten.2 Mit Ausnahme der Raubfisch-Angelei und der Setz-Angelei im Rhein ist das Angelfischen in allen Gewässern nur ohne Widerhaken gestattet. Die Verwendung des sogenannten Goldhakens ist verboten.3 Die Fischerin und der Fischer sind verpflichtet, sich in unmittelbarer Nähe der Angelrute aufzuhalten und diese im Auge zu behalten.4 Jegliches Anfüttern ist verboten.Dauer der Angelfischerei§ 13. Die Angelfischerei ist während des ganzen Jahres gestattet. In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar ist sie jedoch auf die Zapfenfischerei und das Fischen mit Setzangel, Löffel und Spinner beschränkt. Während dieser Zeit darf mit Löffel und Spinner nur gefischt werden, wenn diese Geräte, ohne Haken gemessen, mindestens 8 cm lang sind und keinen Widerhaken besitzen. Das Fliegenfischen ist das ganze Jahr erlaubt. Während der Schonzeit der Forellen müssen tote Köderfische mindestens 10 cm lang sind. Reusen§ 14. Reusen sind an der Wasseroberfläche zu markieren und dürfen nicht länger als 24 Stunden imWasser belassen werden (gilt nur für die Fischerkarte II).Schonzeiten und Mindestmasse§ 15. Für die nachgenannten Fischarten werden folgende Schonzeiten und Mindestmasse festgesetzt:Fischart/Schonzeiten/MindestmassÄsche 1. Februar bis 30. April ,30 cmHecht 1. März bis 30. April, 50 cmZander 1. April bis 31. Mai, 45 cmBarsch (Egli), 18 cmBarbe, 30 cmSchleie, 25 cmRheinforelle (Seeforelle) 1. Oktober bis Ende Februar, 35 cmÜbrige Forellenarten 1. Oktober bis Ende Februar ,28 cmKarpfen, 30 cmAal, 30 cmIst der Normalbestand des Aals wieder erreicht, kann sein Mindestmass, nach Absprache mit den Fischereiberechtigten, bis auf 50 cm erhöht werden.2 Das Mindestmass der vorbezeichneten Fische bezieht sich auf die Länge, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflossen.3 Werden Fische gefangen, die das Fangmindestmass nicht erreichen, so dürfen diese nicht behändigt werden. Sie sind unter allen Umständen sofort sorgfältig wieder auszusetzen. Dasselbe gilt für Fische, die während der Schonzeit gefangen werden. Lässt sich ein auszusetzender Fisch nicht ohne Verletzung vom Angelhaken lösen, so ist der Angelhaken vom Vorfach abzuschneiden. Die Fische sind mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern möglichst schonend anzufassen.4 DasAuswechseln behändigter, also nicht unmittelbar nach dem Fang wieder ausgesetzter Fische, ist untersagt.5 In den Gewässern Wiese und Birs gilt für Hechte und Zander keine Schonzeit.6 Alle einheimischen Krebsarten sowie die nachstehenden in ihrem Bestand gefährdeten Fischarten werden das ganze Jahr geschont: Strömer, Schneider, Bitterling, Groppe, Mooderlieschen, Bachneunauge, Steinbeisser, Gründling, Schlammbeitzker und Lachs.7 Für nicht einheimische Krebsarten, insbesondere für den Amerikanische Flusskrebs und für den Kamberkrebs, gelten während des ganzen Jahres in allen Gewässern weder Mindestmasse noch Schonzeiten.Nachtfischverbot§ 16. Jegliche Nachtfischerei ist verboten. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 23.00 bis 05.00 Uhr während der Sommerzeit und 22.00 bis 06.00 Uhr während der Winterzeit.2 Die Fischereiaufsicht kann Ausnahmen bewilligen.Fanglimite für Fische§ 17. Inhaberinnen und Inhaber einer Fischerkarte dürfen pro Tag nicht mehr als drei Edelfische (Forellen und/oder Äschen) behändigen. Im Rhein gilt diese Fanglimite von drei Fischen auch für Hecht und/oder Zander.Hältern von Fischen§ 18. Das Hältern von Fischen in Setzkeschern jeglicher Art ist verboten.2 Werden gefangene Fische behändigt, sind sie vor dem Angellösen zu töten. Schonbewilligungen§ 19. Zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht können von der Fischereiaufsicht Bewilligungen (Schonkarten) an die Inhaberinnen und Inhaber der Fischerkarten I-II erteilt werden. Die Inhaberinnen und die Inhaber einer solchen Bewilligung müssen über einen Fischkasten oder einen Lagel verfügen.Fischnährtiere§ 20. Zur Gewinnung von Fischnährtieren aus öffentlichen Gewässern zu wissenschaftlichen Zwecken bedarf es einer Bewilligung der Fischereiaufsicht.2 Die Fischereiaufsicht kann Pächtern bzw. Pächterinnen, welche einen Elektrofangkurs bestanden haben, im Einzelfall die Verwendung von Elektrofanggeräten oder anderen geeigneten ausserordentlichen Fangmethoden gestatten. Eine hinreichende Kontrolle ist durch die Fischereiaufsicht zu gewährleisten. Statistik und Meldepflicht§ 21. Jede Fischerin und jeder Fischer ist verpflichtet, über die gefangenen Fische nach Art, Stückzahl und Gewicht eine Jahresstatistik zu führen und diese bis Ende März des dem Fischereijahr folgenden Jahres der Fischereiaufsicht zuzustellen; auch leere Statistiken unterliegen der Zustellungspflicht. Die gefangenen Fische sind sofort nach dem Fang in das Statistikblatt einzutragen.2 Wird die Statistik nicht ordnungsgemäss geführt oder bis spätestens Ende März des dem Fischereijahr folgenden Jahres nicht zugestellt, kann die Fischereiaufsicht die Fischerkarte entziehen.3 Beobachtungen von markierten Fischen sind der Fischereiaufsicht zu melden; Fischmarken sind dieser unverzüglich zuzustellen.Fischerei im Bereich der Rheinbadeanstalten§ 22. Die Fischerei ist während der Badesaison der Rheinbadeanstalten Breite und St. Johann innerhalb der markierten Bereiche verboten.Erlass von Verboten durch die kantonale Fischereiaufsicht§ 23. Die Fischereiaufsicht kann aus Gründen des Naturschutzes, der Sicherheit oder der Rücksichtnahme auf bauliche und gewerbliche Tätigkeiten den Fischfang an bestimmten Stellen des Reviers für eine befristete Zeit verbieten. Sofern erforderlich, kann das Verbot für unbestimmte Zeit angeordnet werden.2 Ein Fischverbot zwecks Aufbaus eines gesunden Fischbestandes (z.B. nach grossen Fischsterben) kann für gewisse Reviere oder Revierstellen für höchstens 12 Monate angeordnet werden.3 Die Gemeindezuständigkeit bleibt vorbehalten.V Gebühren§ 24. Die Fischereiaufsicht erhebt von den Fischerkarteninhaberinnen und -inhabern (§ 6) folgende Gebühren:Fischerkarte I Wiese Fr. 30.-Fischerkarte I Birs Fr. 30.-Fischerkarte II Fr. 80.-Fischerkarte IV Fr. 50.-Fischerkarte V Fr. 10.-Fischerkarte VI Fr. 20.-Fischerkarte VII Fr. 20.-2 Die Gebühren für die von Gemeinden ausgestellten Fischerkarten werden durch die Gemeinden festgesetzt.§ 25. Die Fischerkarten I Wiese und I Birs werden auf Antrag der Pächterin oder des Pächters ausgestellt.2 Die von den Fischkarteninhaberinnen und Fischkarteninhabern direkt an die Pächterin oder an den Pächter entrichteten Gebühren sind für die Bewirtschaftung (insbesondere Fischbesatz, Uferverbau, Schilfgürtel, Schaffen von Laichplätzen, fischereibiologischen Abklärungen, Kosten von Verwaltung und Drucksachen) zu verwenden.3 Der Fischeinsatz erfolgt unter Aufsicht der Fischereiaufsicht.Beitrag an Bewirtschaftung§ 26. Von den Gebühren der Fischerkarten II-VII wird ein Gebührenanteil von 50% für die Bewirtschaftung im Rhein verwendet. Über die Verwendung dieses Betrages entscheidet die Fischereiaufsicht.Fischereiveranstaltungen§ 27. Fischereiveranstaltungen müssen bei der Fischereiaufsicht angezeigt werden.2 Gefischt werden darf nur mit der Setzangel oder mit der fliegenden Angel.3 Die Fischereiaufsicht erhebt eine Gebühr von Fr. 10.- pro Tag und Fischerin bzw. Fischer.VI Besondere BestimmungenGalgen und Wehre§ 28. Das Baudepartement bestimmt im Einvernehmen mit den Fischereiberechtigten über Gesuche für den Neubau oder dieVersetzung von Galgen, Bootsankerplätzen, die Errichtung von Wehren und dergleichen. Einrichtungen oder Veränderungen im Flussbett oder an den Ufern, die eine Änderung des Flusslaufes bezwecken, sind untersagt.2 Die Pächterinnen und Pächter sowie die Fischerinnen und Fischer sind für Beschädigungen, die sie fremdem Eigentum oder Flussbauten zufügen, verantwortlich und schadenersatzpflichtig.Verwendung von Schadenersatzleistungen§ 29. Die für die Beeinträchtigung des Fischbestandes an Pächterinnen und Pächter sowie an Patentausgeberinnen und Patentausgeber ausgerichteten Schadenersatzbeträge sind nach den Weisungen der Fischereiaufsicht innerhalb einer von dieser festgesetzten Frist für den zusätzlichen Einsatz von Fischen zumWiederaufbau eines gesunden Fischbestandes zu verwenden.Bewilligungsverfahren bei technischen Eingriffen§ 30. Technische Eingriffe im Sinn von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei bedürfen, soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können, der Zustimmung Fischereiaufsicht.2 Gesuche für technische Eingriffe sind beim Tiefbauamt Basel-Stadt (Allmendverwaltung) einzureichen, das die erforderliche Vernehmlassung mit Einbezug der Fischereiaufsicht durchführt.3 Die Fischereiaufsicht teilt ihren Entscheid samt Begründung der Bewilligungsinstanz mit.4 Das Bewilligungsverfahren bei technischen Eingriffen am Weilmühleteich in Riehen richtet sich nach Gemeinderecht.Ausführung der technischen Eingriffe§ 31. Jeder bewilligte technische Eingriff in ein Gewässer im Sinn von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei, welcher voraussehbare Auswirkungen auf den Fischbestand hat, ist mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten der Fischereiaufsicht zur Kenntnis zu bringen.2 Ebenso sind Kanalabschläge mindestens fünf Arbeitstage vorher der Fischereiaufsicht zu melden. Diese entscheidet über die nötigen Abfischungen und setzt die betroffenen Pächterinnen und Pächter davon in Kenntnis.VII StrafbestimmungenÜbertretungen§ 32. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird in Anwendung von § 90 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes mit Haft oder Busse bestraft. 2 Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei bleiben vorbehalten.3 Bei Zuwiderhandlungen im Sinn von Abs. 1 kann das Polizei- und Militärdepartement die Ausübung der Fischerei für eine Dauer bis zu fünf Jahren verbieten. Rechtsmittel§ 33. Gegen Verfügungen der  Fischereiaufsicht kann an das Polizei- und Militärdepartement rekurriert werden. Im übrigen gelten die Bestimmungen von §§ 41ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976.VIII Schlussbestimmungen Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikatin per 1. Januar 2003 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird die Verordnung zum Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 1. März 1994 aufgehoben.

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Ausgabe September 2010

 

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