Basel Land
Hauptort: Liestal Fläche: 517 km2 Seen: 1 km2 Flüsse/Bäche: 24,4 km2 Bedeutende Gewässer: Rhein, Birs, Frenke, Ergolz, Viedenbach
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Kantonale Fischereibehörde Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen, Ebenrainweg 25, 4450 Sissach, 061 552 56 04, www.vjf.bl.ch
Jagd- und Fischereiverwalter Jagd- und Fischereiverwalter des Kantons Basel-Landschaft: Dr. Ignaz Bloch, Tel. 061 552 56 04, ignaz.bloch(at)bl.ch Fischereiaufseher: Daniel Zopfi, 061 552 62 82
Kantonaler Fischereiverband Basel Land (KFVBL) Präsident Urs Campana, Alfred-Scherrerstr. 23, 4222 Zwingen, 079 708 52 60, www.kfvbl.ch
Fischervereine - FV Aesch Angenstein Dornach, Toni Thüring, Landskronstr. 4, 4144 Arlesheim, 061 701 20 94
- FV Birsfelden Rhein-Birs, Robert Nobs, Rheinländerstr. 14, 4056 Basel, 061 321 88 42
- FVE Eptingen Diegtbach, Dr. Max Triet, Bündtenweg 15, 4461 Böckten, 061 981 67 44
- FV Ergolz-Liestal, Peter Salathe, Auf der Mauer 11, 4438 Langenbruck, 061 956 91 10
- FV Frenke-Liestal-Seltisberg, Rudolf Flury, Seltisbergerstr. 10, 4410 Liestal, 061 911 18 07
- Fischereipachtvereinigung des Bezirks Laufen (FIPAL), Christian Trutmann, Im See 20, 4208 Nunningen, 061 791 08 89
- Lausner Fischer Verein, Bruno Spiess, Lippestr. 11, 4415 Lausen, 061 921 19 38
- FV Münchenstein-Reinach, Kurt Leuenberger, Rödlerweg 3, 4203 Grellingen, 061 741 10 55
- FV Oberbaselbiet, Daniel Bürgin, Hauptstrasse 22, 4466 Ormalingen, 061 981 21 61
- FV Pratteln, Rolf Stalder, Rothbergstr. 28a, 4132 Muttenz, 061 461 64 46
- FV Rhein Augst (FVRA), Andreas Blank, Steinlestr. 6, 4302 Augst, 061 811 16 86
- FV Videnbach-Giebenach (FVG), Ernst Frey, Bahnhofstr. 16, 4303 Kaiseraugst, 079 674 80 80
Fischereigesetz
Vom 11. Februar 1999, in Kraft seit 1. August 1999, letzte Änderung: 27. Dezember 1999 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 und 126 der Verfassung vom 17. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck Dieses Gesetz regelt den Fang und die Hege von Fischen. Die Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung beziehen sich sinngemäss auch auf die Krebse und den Krebsfang.
§ 2 Grundsatz 1 Der Kanton fördert die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse, Rundmäuler und Fischnährtiere und trifft die erforderlichen Massnahmen um deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wieder herzustellen. 2 Er schützt bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen. 3 Er gewährleistet eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände. 4 Er kann für Massnahmen Dritter, die ihn bei der Aufgabenerfüllung unterstützen, angemessene Beiträge leisten. 5 Er kann die Aufzucht von Jungfischen in eigenen oder privaten Anlagen sowie in natürlichen Gewässern betreiben.
§ 3 Fischereirecht 1 Das Fischereirecht steht in natürlichen Gewässern unter Vorbehalt herkömmlicher oder vertraglich erworbener Rechte Dritter den Einwohnergemeinden zu. 2 In künstlich angelegten Gewässern steht das Fischereirecht der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu.
§ 4 Administrative Aufgaben und Fischereiaufsicht 1 Die administrativen Aufgaben im Fischereiwesen und die Fischereiaufsicht werden von der kantonalen Fischereiverwaltung und der kantonalen Fischereiaufsicht ausgeübt. 2 Neben der kantonalen Fischereiaufsicht sind die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden verpflichtet, die Einhaltung der Fischereivorschriften zu überwachen. 3 Der Regierungsrat setzt zur Beratung der kantonalen Fischereiverwaltung eine Fischereikommission ein. Er legt die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kommission in der Verordnung fest
§ 5 Privatfischweiden 1 Die Inhaberin oder der Inhaber von Privatfischweiden in öffentlichen Gewässern haben die fischereipolizeilichen Bestimmungen einzuhalten und den übrigen ihnen aufgrund der Fischereigesetzgebung obliegenden Pflichten nachzukommen. Sie können das Fischereirecht weiterverpachten. 2 Private Fischereirechte in öffentlichen Gewässern, deren Inhaber oder Inhaberinnen sich beharrlich weigern, den ihnen durch die Gesetzgebung auferlegten Pflichten nachzukommen, können von den Einwohnergemeinden enteignet werden. Sofern die Gemeinde nicht enteignet, steht dieses Recht dem Kanton zu. Er hat der Einwohnergemeinde ein derart erworbenes Fischereirecht auf ihr Verlangen gegen volle Entschädigung abzutreten. 3 Der Regierungsrat bestimmt, inwieweit die fischereipolizeilichen Vorschriften auch für Fischzuchtanstalten und Privatfischweiden in künstlich angelegten Gewässern gelten. 4 Bei Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang eines privaten Fischereirechts entscheiden die Zivilgerichte.
§ 6 Verfügung über die öffentlichen Fischereirechte 1 Die öffentlichen Fischereirechte werden unter Vorbehalt von Absatz 2 verpachtet. 2 Für den Rhein ist das Pachtsystem zulässig, sofern Gewähr für eine gute Bewirtschaftung des Gewässerabschnittes und für eine genügenden Kontrolle der Fischereiausübung durch die Inhaberinnen oder Inhaber des Fischereirechts geboten ist. Die Einführung des Patentsystems bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er bestimmt das Nähere.
B. Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten
§ 7 Fischpachtreviere 1 Die Einteilung der Fischpachtreviere ist Sache der Inhaberin oder des Inhabers der Fischereirechte. Sie können ihre Fischereigewässer als ein Revier verpachten oder einzelne Gewässer oder Gewässerabschnitte zu besonderen Revieren erklären, sofern dadurch nicht Reviere von weniger als 1 km bzw. im Rhein von weniger als 500 m Länge entstehen. 2 Der Regierungsrat kann, wenn es die Interessen der Fischerei erfordern, nach Anhören der Gemeinden, Reviereinteilungen oder -zusammenlegungen, welche die Gemeindegrenzen überschreiten, vorschreiben. 3 In Gewässern, welche die Grenze zu einem anderen Kanton bilden, werden die Reviergrenzen nach Anhören der betroffenen Gemeinden vom Regierungsrat mit den Kantonen vereinbart.
§ 8 Einschätzung 1 Jedes Gewässer wird vor der Verpachtung durch den Kanton eingeschätzt. 2 Die Schätzungskosten werden vom Kanton getragen. 3 Der Gemeinderat legt den Schätzungswert auf Antrag der kantonalen Fischereiverwaltung fest. Der beantragte Schätzungswert kann bis zu 10% erhöht oder herabgesetzt werden.
§ 9 Verpachtung 1 Der Gemeinderat verpachtet die Gewässer zum festgelegten Schätzungswert. 2 Er vergibt die Pacht entweder den bisher Berechtigten oder derjenigen Interessiertengruppe mit den meisten ortsansässigen Fischerinnen und Fischern. Ist dies nicht möglich, ist die Interessiertengruppe mit den meisten Fischerinnen und Fischern mit Wohnsitz im Kanton zu bevorzugen. 3 Bewerben sich mehrere ranggleiche Interessiertengruppen, entscheidet der Gemeinderat. 4 Er ist verpflichtet, die Gewässer zu verpachten, wenn mindestens eine qualifizierte Bewerbung für die Pacht vorliegt.
§ 10 Ausschluss von der Pacht 1 Von der Eingehung eines Pachtverhältnisses ist ausgeschlossen, wer: a. das 17. Altersjahr noch nicht vollendet hat; b. entmündigt ist; c. durch gerichtliches Urteil oder administrativen Entzug von der Ausübung des Fischfanges für länger als ein Jahr ausgeschlossen ist; d. insolvent ist oder keinen guten Leumund besitzt. 2 Tritt ein in Absatz 1 bezeichneter Zustand während der Pachtperiode ein, so verfügt die kantonale Fischereiverwaltung die sofortige Auflösung des Pachtverhältnisses.
§ 11 Pachtdauer 1 Der Pachtvertrag wird auf 8 Jahre abgeschlossen. 2 Die kantonale Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.
§ 12 Pachtvertrag 1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt des Pachtvertrages. 2 Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die kantonale Fischereiverwaltung.
§ 13 Unterpacht Jede Unterpacht des Fischereirechts durch die Pachtenden ist verboten.
§ 14 Fischereikarten 1 Als Ausweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei erhalten alle Pachtenden eine Fischereikarte. 2 Die kantonale Fischereiverwaltung setzt für jedes Revier die Anzahl der auszugebenden Fischereikarten fest. 3 Für Fischereikarten darf ein Entgelt verlangt werden. Dieses darf die anteilsmässigen Selbstkosten für Pachtzins und Fischeinsatz nicht übersteigen. Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion bestimmt dessen Höhe.
§ 15 Änderungen im Pachtverhältnis 1 Änderungen im Pachtverhältnis bedürfen der Zustimmung der Inhaberinnen und Inhabern des Fischereirechts und der kantonalen Fischereiverwaltung. 2 Die Beteiligung am Pachtverhältnis ist unvererblich. 3 Sind infolge Todes, Entlassung aus dem Pachtverhältnis oder Auflösung des Pachtverhältnis keine Pachtenden mehr vorhanden, ist das Revier neu zu verpachten. 4 Ist nach solchen Veränderungen mindestens noch eine Pächterin oder ein Pächter vorhanden, so kann die kantonale Fischereiverwaltung in Verbindung mit den Fischereiberechtigten die verbleibenden Pachtenden verpflichten, neue Pächterinnen oder Pächter aufzunehmen, bis die ursprüngliche Zahl der Pachtenden wieder erreicht ist.
§ 16 Mehrere Pachtverhältnisse 1 Fischereivereine mit mehr als 50 Mitgliedern können sich an mehreren Pachtverhältnissen beteiligen. 2 In den anderen Fällen ist die Beteiligung an mehr als einem basellandschaftlichen Pachtverhältnis nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der kantonalen Fischereiverwaltung zulässig.
§ 17 Anzahl Pachtende 1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die zulässige Anzahl der Pachtenden. 2 Die Zahl der Pachtenden darf dabei nicht höher sein als die von der kantonalen Fischereiverwaltung festgesetzte Höchstzahl der Fischereikarten.
§ 18 Pachtzins 1 Der Pachtzins ist jährlich zu entrichten. 2 Mitpächterinnen und Mitpächter haften solidarisch. 3 Für das laufende Jahr bezahlte oder geschuldete Pachtzinse werden im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses weder zurückerstattet noch ermässigt. 4 Ist eine voraussichtlich mehrere Jahre dauernde schwere Beeinträchtigung des Reviers eingetreten, so ist der Pachtzins auf die Dauer der Beeinträchtigung neu festzusetzen. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Fischereiverwaltung. 5 Ausserhalb des Kantons wohnende Fischereiberechtigte haben zum ordentlichen Pachtzins oder zur Patentgebühr einen Zuschlag zu entrichten, sofern an ihrem Wohnort von Einwohnerinnen und Einwohnern des Kantons Basel-Landschaft ebenfalls ein Zuschlag verlangt wird. 6 Der prozentuale Zuschlag ist gleich hoch wie im anderen Gemeinwesen.
§ 19 Auflösung des Pachtverhältnisses 1 Die Verpachtenden wie auch die kantonale Fischereiverwaltung sind befugt, das Pachtverhältnis aufzulösen, wenn die Pachtenden gegen fischereirechtliche Bestimmungen verstossen. Den Verpachtenden steht dieses Recht auch zu, wenn die Pachtenden mit der Bezahlung des Pachtzinses in Verzug sind oder wenn sie gegen den Pachtvertrag verstossen. 2 Schadenersatzansprüche gegen die Pachtenden bleiben vorbehalten. C. Ausübung der Fischerei
§ 20 Voraussetzungen für die Ausübung des Fischfangs 1 Bei der Ausübung der Fischerei haben die Berechtigten einen Ausweis (Fischereikarte, Fischereipatent) auf sich zu tragen. 2 Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die den Fang aufgrund eines privaten Fischereirechts ausüben. 3 Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung fischereiberechtigter Personen oder an den von Vereinen oder Fischereiberechtigten mit Patentsystem besonders bezeichneten Plätzen fischen.
§ 21 Fischereiausübung 1 Die Fischerei ist so auszuüben, dass Ober- und Unterlieger nicht durch Übernutzung geschädigt werden. 2 Der Regierungsrat legt die Schonzeiten und die Fangmindestmasse fest. 3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über Fanggeräte, Fangmethoden und Sonderfänge sowie über die Gewinnung und den gewerbsmässigen Verkauf von Fischnährtieren und den Fang und die Verwendung von Köderfischen. 4 Er kann aus wichtigen Gründen Beschränkungen der Fischereiausübung vorsehen. 5 Er kann die kantonale Fischereiverwaltung zum Erlass von örtlich und zeitlich beschränkten Verboten ermächtigen.
§ 22 Fischeinsatz 1 Pachtende und Verpachtende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischweiden sind zum Fischeinsatz verpflichtet. Dies gilt nicht für Gewerbekanäle. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Nähere.
§ 23 Fangstatistik 1 Pachtende und Verpachtende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischweiden sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen. Dies gilt nicht für Gewerbekanäle. 2 Inhaberinnen und Inhaber von Fischereikarten sind verpflichtet, den Pachtenden bzw. den Inhaberinnen und Inhabern von Privatfischweiden die zur Führung der Statistik erforderlichen Angaben rechtzeitig und wahrheitsgetreu zu machen. Diese Pflicht haben auch die Patentinhaberinnen und Pateninhaber gegenüber den Patentausgebenden. 3 Die Bewilligung zur Ausgabe von Fischereipatenten kann entzogen werden, wenn die Patentausgebenden die Statistik nicht ordnungsgemäss führen. D. Verschiedene Bestimmungen
§ 24 Fischhegefonds 1 Der Kanton bildet zur Finanzierung von ihm übertragenen Aufgaben in der Fischerei einen Fischhegefonds. 2 Führen Gewässerverunreinigungen durch unbekannte Verursacher zu einem Fischsterben, so wird die Wiederbesiedelung des geschädigten Gewässers oder Gewässerabschnittes aus dem Fonds finanziert. 3 Die Verwaltung des Fonds obliegt der kantonalen Fischereiverwaltung. § 25 Einnahmen des Fischhegefonds In den Fischhegefonds fliessen folgende Einnahmen: a. Beiträge der Verpachtenden öffentlicher Fischereirechte in der Höhe von 10% des Pachtzinses, b. Beiträge der Privatfischweidberechtigten in der Höhe von 10% der geschätzten mittleren Ertragsfähigkeit der Fischweid, c. Beiträge der Fischereiberechtigten mit Patentfischerei in der Höhe von 10% der Patentgebühren, d. die von den nicht im Kanton wohnenden Pachtenden und Patentinhabenden erhobenen Zuschläge, e. Versicherungsleistungen bei Gewässerverunreinigungen, die ein Fischsterben zur Folge haben.
§ 25a Schadenersatz bei Gewässerverunreinigungen Bei Gewässerverunreinigungen, die einen Schaden zur Folge haben, steht insbesondere den Fischereirechtinhabenden und den Pachtenden zuhanden des Fischhegefonds Schadenersatz zu.
§ 26 Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer 1 Für technische Eingriffe in Gewässer gemäss Artikel 8, 9 und 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei bedarf es ausser einer allfällig erforderlichen anderen Bewilligung einer Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung. 2 Die kantonale Fischereiverwaltung kann für neue Anlagen Auflagen gemäss Artikel 9 und für bestehende Anlagen Massnahmen gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes vorschreiben. 3 Sie begleitet die Planung und Ausführung der fischereilichen Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen. 4 Der Regierungsrat kann Vereinfachungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich den Erlass einer gemeinsamen Bewilligung durch die beteiligten Behörden, welche die Auflagen der kantonalen Fischereiverwaltung berücksichtigt. 5 Werden die verfügten Massnahmen zur Sanierung von bestehenden Anlagen oder die Auflagen der Bewilligung für technische Eingriffe nicht vollzogen, ordnet die zuständige Stelle des Kantons Ersatzmassnahmen auf Kosten des oder der Pflichtigen an.
§ 27 Anhörungs- und Informationsrecht Die Gemeinden, die Fischereiinteressierten sowie die Naturschutzorganisationen haben in allen wichtigen Fragen der Fischerei ein Recht auf Anhörung.
§ 28 Übertretungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz oder den darauf gestützten Vorschriften oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft. 2 Als Nebenstrafe kann in schweren oder wiederholten Fällen die Ausübung der Fischerei für höchstens fünf Jahre verboten werden. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung.
§ 29 Administrativer Entzug der Fischereiberechtigung 1 Unabhängig von der richterlichen Beurteilung kann die kantonale Fischereiverwaltung den sofortigen Entzug der Fischerkarte oder des Fischerpatentes anordnen, wenn sie feststellt, dass die Fischerin oder der Fischer die Vorschriften der Fischereigesetzgebung in grober Weise verletzt hat. 2 Der administrative Entzug dauert mindestens zwei Monate und höchstens zwei Jahre. Die Monate der festgesetzten Schonzeiten werden dabei nicht angerechnet.
§ 30 Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendige Verordnung. 2 Weist der Bund im Bereich der Fischerei dem Kanton eine Aufgabe oder Befugnis zu, so ist dafür der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Direktion oder Dienststelle zuständig. E. Schlussbestimmungen
§ 31 Übergangsbestimmungen betreffend die Pachtperiode 1 Die nächste ordentliche, 8 Jahre dauernde Pachtperiode, beginnt am 1. Januar 2000. 2 Pachtverhältnisse, die unter bisherigem Recht eingegangen worden sind, enden am 31. Dezember 1999. 3 In begründeten Fällen kann die kantonale Fischereiverwaltung Ausnahmen gestatten.
§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts Das Fischereigesetz vom 24. Juni 1981 wird aufgehoben.
§ 33 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Verordnung zum Fischereigesetz
Vom 29. Juni 1999, in Kraft seit 1. August 1999, letzte Änderung: 16. November 1999 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 31 Absatz 1 des Fischereigesetzes vom 11. Februar 1999, beschliesst :
§ 1 Kantonale Beiträge 1 Der Kanton leistet an Massnahmen Dritter zur Förderung der Fischerei Beiträge, soweit es die dem Fischhegefonds zur Verfügung stehenden Mittel erlauben. 2 Die kantonale Fischereiverwaltung legt deren Höhe nach Empfehlung der Fischereikommission und in Abstimmung mit den erwarteten Bundesbeiträgen fest.
§ 2 Zusammensetzung und Aufgaben der kantonalen Fischereikommission 1 Die kantonale Fischereikommission setzt sich zusammen aus: a. 3 Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden, b. 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Fischereiorganisationen, c. 1 Vertreterin oder Vertreter der zuständigen Direktion, d. die kantonale Fischereiaufsicht. 2 Bei Bedarf können Fachpersonen zugezogen werden. 3 Die kantonale Fischereikommission berät die kantonale Fischereiverwaltung in allen wesentlichen Fischereibelangen, insbesondere: a. bei der Ausarbeitung von Rechtserlassen; b. bei technischen Eingriffen in Gewässer; c. bei Fragen der Aufzucht; d. bei Fragen der Reviereinteilung, sofern der Kanton dabei mitzuwirken hat; e. bei der Festlegung der Fischerkartenzahlen. 4 Sie legt die Höhe der Beiträge an Dritte aus dem Fischhegefonds fest.
§ 3 Fischzuchtanstalten und künstlich angelegte private Gewässer Für Fischzuchtanstalten sowie für diejenigen künstlich angelegten privaten Gewässer, in die Fische aus offenen Gewässern natürlicherweise nicht gelangen können, gilt Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes.
§ 4 Patentfischerei 1 Beim Patentsystem werden Patente ausgegeben. Ihr Preis wird von den Fischrechtsinhabenden bestimmt. 2 Es werden folgende Kategorien von Patenten unterschieden: a. Patent I für das Fischen mit Fischergalgen und im Umkreis von 20 m davon mit erlaubten Fanggeräten; b. Patent II für das Fischen vom verankerten Boot und vom Ufer aus mit Einschluss der Schleppangeln, jedoch mit Ausnahme der Fischergalgen; c. Patent III für das Fischen vom Ufer aus mit erlaubten Angelgeräten; d. Patent IV für Jugendliche von 12 - 16 Jahren mit einfacher Zapfenrute und einfachem Haken. 3 Die Patente I - III umfassen auch den bewilligten Krebsfang mit erlaubten Fanggeräten. 4 Die kantonale Fischereiverwaltung kann auf Antrag der Fischereikommission bei der Patentfischerei die Höchstzahl der Patente und die Fangzahl festlegen.
§ 5 Bestimmung des Schätzungswertes 1 Für den Schätzungswert ist grundsätzlich die Ertragsfähigkeit des Reviers massgebend, welche sich aufgrund der mittleren Wasseroberfläche und der fischereilichen Güte des Gewässers bestimmt. 2 Ökomorphologische Beurteilungen sowie Trends, welche sich aus Einsatz- und Ertragsstatistiken ergeben, können bei der Bewertung der Gewässer angemessen berücksichtigt werden. 3 Die kantonale Fischereiverwaltung nimmt nach Anhörung der Fischereikommission eine Einstufung der Gewässer nach Güteklassen vor. 4 Bei deren Anwendung auf die einzelnen Reviere ist besonderen Verhältnissen durch einen angemessenen Zuschlag oder Abzug Rechnung zu tragen.
§ 6 Inhalt des Pachtvertrages 1 Der Pachtvertrag muss folgenden Inhalt aufweisen: a. Bezeichnung der Verpachtenden; b. Bezeichnung der Pachtenden; c. Umschreibung des Pachtreviers; d. Dauer des Pachtvertrages; e. Höhe des Pachtzinses; f. Art und Höhe des Fischeinsatzes; g. Mindest- und Höchstzahl der Fischerkarten; h. Hinweis auf die solidarische Haftung der Pachtenden; i. Hinweis auf die Pflicht zur Führung der Fangstatistik; k. Hinweis auf die Straffolgen bei Nichtbeachtung der Vorschriften. 2 Die kantonale Fischereiverwaltung stellt den Gemeinden gegen Entgelt ein entsprechendes Vertragsformular zur Verfügung. 3 Der Vertrag ist dreifach auszufertigen und zu unterzeichnen. Die Pachtenden, die Verpachtenden sowie die kantonale Fischereiverwaltung erhalten je ein Exemplar.
§ 7 Ausgabe von Fischerkarten 1 Die vorgedruckten Fischerkarten können gegen eine die Selbstkosten deckende Gebühr bei der kantonale Fischereiverwaltung bezogen werden. 2 Die ausgegebenen Fischerkarten sind von der Gemeinde gegen eine Gebühr von höchstens 10 Fr. zu beglaubigen. 3 Die kantonale Fischereiverwaltung kann von den Pachtenden jederzeit Auskunft über die ausgegebenen Fischerkarten verlangen und in die Akten Einsicht nehmen.
§ 8 Schonzeiten und Mindestfangmasse 1 Unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung sowie der Übereinkunft zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen vom 18. Mai 1887 gelten die folgenden Schonzeiten: a. im Rhein, in der Ergolz von der Hülftenpritsche bis zur Mündung und in der Birs vom Wuhr Neuewelt bis zur Mündung Fischart Schonzeit Fangmindestmass Aal keine Schonzeit 40 cm Aesche 1. Februar - 30. April 30 cm Barbe 1. Mai - 15. Juni 30 cm Barsch (Egli) 1. April - 31. Mai 20 cm Felchen (alle Arten) 1. Oktober - 31. Dezember 25 cm Forellen und Saiblinge 1. Oktober - Ende Februar 28 cm Hecht 1. März - 30. April 45 cm Karpfen keine Schonzeit 30 cm Nase 1. April - 31. Mai 30 cm Schleie keine Schonzeit 25 cm Zander 1. April - 31. Mai 40 cm b. Keine Schonzeiten und Mindestmasse gelten für: Alet, Blicke, Brachsmen, Elritze, Gründling, Hasel, Lauben, Rapfen, Rotauge, Rotfeder, Schmerle (Bartgrundel), Stichling, Trüsche, Wels. c. Alle nicht unter Buchstabe a und b genannten Arten sind ganzjährig geschont und dürfen nicht gefangen werden. Dies gilt insbesondere für: Bitterling, Groppe, Moderlieschen, Schlammpeitzger (Moorgrundel), Schneider, Steinbeisser, Strömer sowie folgende Krebsarten: Edelkrebs, Dohlenkrebs, Steinkrebs. 2 In den übrigen Gewässern: Fischart Schonzeit Fangmindestmass Aesche 1. Februar - 30. April 30 cm Forellen und Saiblinge (alle Arten) 15. Oktober - Ende Februar 22 cm
§ 9 Erlaubte Fanggeräte 1 Für den Fischfang in den Bachrevieren sind nur Angelruten erlaubt. 2 Für die einzelne Angelrute ist nur ein Haken zulässig. 3 Die Verwendung von Widerhaken ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Fliegen- und im Rhein nicht für die schwere Setzangelfischerei. 4 Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken, sofern sie nicht mit Widerhaken versehen sind. 5 Im Rhein dürfen schwere Setzangeln und Fischergalgen verwendet werden. Von den Pachtenden überdies Reusen, Stell- und Schleppnetze, sofern diese eine Maschenweite von mindestens 3 cm aufweisen sowie Handbären. 6 Galvanisch behandelte Haken sowie Goldhaken sind verboten.
§ 10 Erlaubte Fangarten 1 Das Fischen mit lebenden Köderfischen in Fluss- und Bachrevieren ist verboten. 2 Angelruten, mit Ausnahme der Setzangeln, müssen von den Fischenden in der Hand gehalten werden. 3 Im Rhein darf auch von verankerten Booten aus gefischt werden. 4 Wird der gefangene Fisch behändigt, ist er vor dem Angellösen zu töten, sofern er nicht zur Hälterung verwendet wird. 5 Die Hälterung in Setzkeschern ist verboten.
§ 11 Fischnährtiere oder Köderfische 1 Die Gewinnung von Fischnährtieren aus öffentlichen Gewässern zum Zwecke des gewerbsmässigen Verkaufs ist verboten. 2 Die Entnahme von Fischnährtieren aus öffentlichen Gewässern für wissenschaftliche Zwecke beürfen einer Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung. 3 Der Köderfischfang ist nur mit der Zapfenrute und einem Haken erlaubt. Andere Fangmethoden bedürfen der Bewilligung der kantonalen Fischereiverwaltung. Diese kann die Befugnis zur Erteilung solcher Bewilligungen im Einzelfall der kantonalen Fischereiaufsicht übertragen. 4 Als Köderfische dürfen nur Fischarten verwendet werden, für die weder ein Fangmindestmass noch eine Schonzeit vorgeschrieben ist.
§ 12 Gemeinsame Bestimmungen betreffend Fanggeräten und Fangarten 1 Der Regierungsrat kann aus Gründen der Sicherheit, des Tierschutzes, der Verhinderung der Überfischung, für den Krebsfang und dergleichen weitere Vorschriften über Fanggeräte und Fangarten erlassen. 2 Die kantonale Fischereikommission und die im Kanton domizilierten Fischervereine mit mehr als 50 Mitgliedern sind vorher anzuhören.
§ 13 Ausserordentliche Fangarten 1 Muss wegen drohender Austrocknung, Verschmutzung, Bauarbeiten usw. eine Gewässerstrecke ausgefischt werden, so können Elektrofanggeräte eingesetzt oder andere geeignete Methoden, welche die Fische nicht schädigen, angewendet werden. 2 Die kantonale Fischereiaufsicht nimmt das elektrische Ausfischen vor. 3 Die kantonale Fischereiverwaltung kann Pachtenden, welche einen Elektrofangfischkurs bestanden haben, im Einzelfall die Verwendung von Elektrofanggeräten oder anderen geeigneten ausserordentlichen Fangmethoden gestatten. Eine hinreichende Kontrolle durch eine Amtsperson ist zu gewährleisten. 4 Die dem Kanton infolge Anwendung der ausserordentlichen Fangmethoden erwachsenden Kosten tragen Verpachtende und Pachtende je zur Hälfte und die Privatfischweideninhabenden ganz, sofern die Massnahme im wesentlichen durch höhere Gewalt wie Trockenheit, Erdrutsche usw. bedingt ist. Andernfalls trägt sie der Verursachende.
§ 14 Sonderfänge 1 Die kantonale Fischereiverwaltung kann zum Zwecke der künstlichen Fischzucht und für Hegemassnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken oder wenn es in anderer Weise der Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Fischbestandes dient: a. Sonderfänge durchführen; b. Privatpersonen mit Sonderfängen beauftragen; c. Bewilligungen für Sonderfänge erteilen. 2 Die bewilligten Sonderfänge und das Streifen der Laichfische sind zeitlich und in der Regel örtlich zu beschränken und durch die kantonale Fischereiaufsicht zu überwachen. 3 Die kantonale Fischereiaufsicht entscheidet nach der Entnahme der Fortpflanzungsprodukte, ob der Laichfisch in das Gewässer zurückzuversetzen oder anderweitig zu verwerten ist.
§ 15 Nachtfischerei 1 Jegliche Nachtfischerei ist verboten. 2 Die kantonale Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen. 3 Als Nacht gilt die Zeit zwischen 23.00 und 05.00 während der Sommerzeit und 22.00 und 06.00 während der Winterzeit.
§ 16 Verbote während der Schonzeit 1 In den Bachrevieren, mit Ausnahme des Moossees in Grellingen, ist während der Forellenschonzeit jeder Fischfang untersagt. 2 In den übrigen Gewässern ist während der Forellenschonzeit die Spinnfischerei mit Spinnen und Löffeln, deren Metallkörper weniger als 6 cm aufweisen, verboten. 3 Während der Hechtschonzeit darf die Länge der Spinner und Löffel nicht mehr als 4 cm betragen.
§ 17 Erlass von Verboten durch die kantonale Fischereiverwaltung 1 Die kantonale Fischereiverwaltung kann aus Gründen des Naturschutzes, der Sicherheit oder der Rücksichtnahme auf bauliche oder gewerbliche Tätigkeiten den Fischfang an bestimmten Stellen des Reviers untersagen. Wenn der Grund für das Verbot wegfällt oder wenn es sich im Hinblick auf den zu erreichenden Zweck als unverhältnismässig erweist, ist es aufzuheben. 2 In Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsrinnen und 20m ober- und unterhalb des Ein- und Ausstieges, ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten. 3 Die kantonale Fischereiverwaltung kann gewisse Reviere oder Revierteile für höchstens 12 Monate mit einem Fischereiverbot belegen, wenn es für den Aufbau eines normalen Fischbestandes erforderlich ist. 4 Vor dem Erlass eines Verbotes ist die schriftliche Meinungsäusserung der Gemeinde oder der privaten Inhabenden des Fischereirechts sowie der Pachtenden einzuholen. 5 Massnahmen gemäss den Absätzen 1 und 3 geben nur dann Anspruch auf eine Herabsetzung des Pachtzinses, wenn a. die Beschränkung des Fischfanges nicht schon beim Abschluss des Pachtvertrages bekannt war und b. die Ertragsfähigkeit der Pachtstrecke während mindestens eines halben Jahres erheblich herabgesetzt wird.
§ 18 Fischeinsatz 1 Die kantonale Fischereiverwaltung bestimmt Art, Menge, Qualität und Jahresklassen der einzusetzenden Fische unter Berücksichtigung der regionalen Aufzuchtanlagen. 2 Sie erstellt vor Beginn jeder Pachtperiode eine Tabelle, aus der die Höhe des Einsatzes für die verschiedenen Reviere ersichtlich ist. Sie berücksichtigt dabei in der Regel die für die Ermittlung des Schätzungswertes massgebenden Grundsätze. 3 Sie kann den Aufschub eines Fischeinsatzes bewilligen. Die aufgrund einer Bewilligung unterlassenen Einsätze sind auf Aufforderung der kantonalen Fischereiverwaltung in einem späteren Jahr nachzuholen. 4 Die kantonale Fischereiaufsicht nimmt Pflichteinsätze, welche bis zum Ende der Besatzperiode nicht vorgenommen worden sind, auf Kosten der Pflichtigen vor. 5 Für die Rhein- und die Mündungsstrecken der Birs und der Ergolz werden die Pflichteinsätze durch die kantonale Fischereiaufsicht auf Kosten der Pachtenden und den Inhabenden von Privatfischweiden vorgenommen. 6 Spätestens 6 Tage vor jedem Einsatz sind Fischart und Lieferant der kantonalen Fischereiaufsicht bekanntzugeben.
§ 19 Freiwilliger Fischeinsatz 1 Der Einsatz von Forellen, die den gestellten Qualitätsanforderungen entsprechen, ist bis zu 50% über den Pflichteinsatz hinaus gestattet. 2 Alle freiwilligen Einsätze sind der kantonalen Fischereiaufsicht 6 Tage vorher mitzuteilen.
§ 20 Fangstatistik Fischerkarten- und Patentausgebende sind verpflichtet, jeweils unaufgefordert bis zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres den nach Fischarten aufgeteilten Zusammenzug mit den Erhebungsblättern der einzelnen Fischenden an die kantonale Fischereiverwaltung einzusenden.
§ 21 Bewilligungsverfahren bei technischen Eingriffen in Gewässer 1 Wird das Gesuch zu einem technischen Eingriff in ein Gewässer bei einer anderen Dienststelle als der kantonalen Fischereiverwaltung eingereicht, hat sie dieser davon Kenntnis zu geben. 2 Die zuständige Bewilligungsinstanz hat allfällige Auflagen der kantonalen Fischereiverwaltung in den Bewilligungsentscheid aufzunehmen. 3 Lehnt die kantonale Fischereiverwaltung ein Gesuch ab, teilt sie dies den Gesuchstellenden in einem besonderen Entscheid mit.
§ 22 Ausführung der technischen Eingriffe 1 Jeder bewilligte Eingriff welcher voraussehbare Auswirkungen auf den Fischbestand hat sowie Kanalabschläge, sind der kantonalen Fischereiaufsicht mindestens 4 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten zur Kenntnis zubringen. 2 Sie entscheidet über die nötigen Abfischungen und setzt die betroffenen Pachtenden davon in Kenntnis.
§ 23 Verwendung von Schadenersatzleistungen Die für die Beeinträchtigung des Fischbestandes an Pachtende, Patentausgebende sowie Inhabende von Privatfischweiden ausgerichteten Beiträge sind nach den Weisungen der kantonalen Fischereiverwaltung innerhalb einer von dieser festgesetzten Frist für den zusätzlichen Einsatz von Fischen für den Wiederaufbau eines normalen Fischbestandes im Gewässer zu verwenden, wobei die Kontinuität der Altersklassen gewährt sein muss. Wildfänge sind zu bevorzugen.
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts Die Regierungsratsverordnung vom 10. November 1981 zum Fischereigesetz wird aufgehoben.
§ 25 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. 2 Die §§ 8 - 19 bedürfen der Genehmigung des Bundes. |
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25.08.2010: Schweizer Fischkonsum auf Rekordniveau
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Zugersee-Seeforelle 21,5 Pfund, 101 cm
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