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Infocenter

Aargau

 

Hauptort: Aarau

Fläche: 1404 km2
Seen: 10,9 km2
Flüsse/Bäche: 18,7 km2
Bedeutende Gewässer: Aare, Rhein, Limmat, Reuss, Hallwilersee, Stausee Klingnau

 

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Kantonale Fischereibehörde
Jagd- und Fischereiverwaltung, Entfelderstr. 22, 5001 Aarau, www.ag.ch/jagd_fischerei

Jagd- und Fischereiverwalter

Dr. René Urs Altermatt, Tel. 062 835 28 50, Fax 062 835 28 59, rene.altermatt(at)ag.ch

Aargauischer Fischereiverband (AFV)
Präsident Hans Brauchli, Höchiweg 2, 5332 Rekingen, 056 249 37 21, www.aarg-fischereiverband.ch

Fischervereine

  • Fischerzunft Aarau, Markus Jurt, Gysulastr. 8, 5000 Aarau,
    062 824 47 41, www.fischerzunft-aarau.ch
  • Vereinigte Fischereivereine Aarau-Brugg, Oskar Dätwiler, Panoramaweg 9, 5035 Unterentfelden, 079 647 68 08
  • FV Aarburg, Beat Niggli, Postfach 38, 4663 Aarburg
  • PV unteres Aaretal, Bernhard Kaufmann, Rebbergstr. 19, 5313 Klingnau
  • Anglerbund  Baden, Gerhard Käufeler, Eibenweg 2, 5304 Endingen, 079 673 65 07
  • FV Boswil, Thomas Guggisberg, Zelglistr. 1, 5623 Boswil, 079 564 10 19
  • SFV Bremgarten, Roland Keusch, Griedstr. 9, 5444 Künten, 056 641 18 30
  • FV Brugg, Urs Walti, Altenburgerstr. 66, 5200 Brugg, 056 442 04 39
  • FV Buchs und Umgebung, Urs Christen, Obersteg 1, 5727 Oberkulm, 062 776 19 22
  • Fliegenfischerclub Bünztal-Villmergen, Horst Fischer, Erlenweg 14, 5611 Anglikon, 079 353 50 60
  • FV Döttingen, Franz Erne-Lang, Feldstr. 2, 5316 Gippingen, 056 245 36 65
  • Fischerclub Fidelius, Hans Koch, Kallernstr. 13, 5619 Uezwil, 056 622 86 57
  • Fricktalischer FV Sisseln, Urs Savoldelli, Rehweg 4, 4334 Sisseln, 062 873 01 38, 079 460 18 52
  • SFV Hallwilersee, Theo Fischer, Panoramaweg 1, 5616 Meisterschwanden, 056 667 26 69
  • Rheingenossenschaft Kaiseraugst, Jean-Pierre Oppliger, Junkholz 30, 4303 Kaiseraugst, 061 811 64 41
  • FV Kaisten, Gilbert Gertiser, Eigenmatt 18, 5082 Kaisten, 062 874 16 68
  • FV Klingnau, Hans Canonica, Winkelstr. 16, 5314 Kleindöttingen, 056 245 18 66
  • FV Koblenz, Christian Kotyrba, Burghaldenweg 46, 5313 Klingnau, 056 245 75 59
  • Fischerzunft der Stadt Laufenburg, Rudolf Erne, Schimelrych 6, 5080 Laufenburg, 062 874 27 82
  • FV Lenzburg-Seon, Thomas Steudler, Alter Zürichweg 14, 5702 Niederlenz, 062 891 49 39
  • FV Merenschwand und Umgebung, Harry Koch, Rebweg 4, 8913 Ottenbach
  • Fischerclub Mühlibach Wildegg, Kurt Hofmann, Pfaffackerweg 5, 5113 Holderbank, 062 893 21 67
  • FV Muri, Anton Gassmann, Krähenweid 1, 5630 Muri, 056 664 26 20
  • FV Oberfreiamt-Sins, Marcel Annen, Hochdorferstr. 13, 5646 Abtwil
  • IG Pro River, Robert Burkhard, Staudenrainweg 5, 4802 Strengelbach, 079 888 00 64
  • FV Reuss-Mellingen, Erika Schibli, Gartenstr. 16, 5512 Wohlenschwil, 056 491 25 06
  • Fischenzen Reussegg, Bruno Mäder, Zentralstr. 36, 5623 Boswil, 056 666 17 65
  • Reusstaler Fliegenfischerclub, Arthur Dätwiler, Postfach 598, 5201 Brugg, 079 404 39 59
  • FV Bezirk Rheinfelden, Gottfried Lüthi, Ahornweg 5, 4323 Wallbach, 061 861 18 64
  • Fischerzunft der Stadt Rheinfelden, Markus Hunn, Tannenweg 18, 4310 Rheinfelden, 061 831 46 75
  • Rivalta-Club, Peter Grob, Obere Reben 1, 5612 Villmergen, 056 222 32 67
  • Fischerclub Rohr, Marcel Bütikofer, Bibersteinstr. 2, 5032 Rohr, 062 823 20 77
  • Freianglerverein Rupperswil, Kurt Stäubli, Schlossackerring 8, 5723 Teufenthal, 062 776 01 00
  • FV Seetal, Martin Merz, Bühlstr. 18, 5712 Beinwil, 062 772 05 02
  • FV Stausee Killwangen, Kurt Schneider, Flühstr. 21, 5436 Würenlos, 056 424 22 30, 079 218 06 06
  • Fischereigesellschaft Surb, Gerhard Käufeler, Eibenweg 2, 5304 Endingen, 079 673 65 07
  • FV Turgi/Siggenthal, Pierre Rudoni, Sittenstr. 19, 5300 Wil-Turgi, 079 372 28 08
  • Fischerclub Villnachern, Paul Linggi, Winkel 6, 5213 Villnachersn, 056 441 02 31
  • Fischerclub Wettingen, Werner Senn, Platanenstr. 3, 5430 Wettingen, 056 426 33 66
  • SFV Wohlen, Karl Hartmann, Im Wygarten 2, 5611 Anglikon, 056 622 97 76
  • FV Würenlos und Umgebung, Walter Nossa, Tägerhardstr. 35, 5430 Wettingen, 079 373 04 67
  • FV Wynenthal, Norbert Oberli, Bühlerweg 3, 6233 Büron, 041 933 29 69
  • FV Zurzach, Hans Brauchli, Höchiweg 2, 5332 Rekingen, 056 249 37 21

     

Fachgeschäfte

Fischerei-Zubehoer.ch
Claus Herrmann, Althau 2, 5303 Würenlingen
Ausstellungsraum Montag bis Freitag von 17.30 - 20.00 Uhr geöffnet
Onlineshop unter www.fischerei-zubehoer.ch

 

Gesetz über die Ausübung der Fischerei

Vom 15. Mai 1862
Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst:

§ 1
1 Das Recht, in den öffentlichen Gewässern des Kantons zu fischen, soweit es nicht Korporationen oder einzelnen Personen erweislichermassen zusteht, wird vom Staate geübt.
2 Dasselbe erstreckt sich auf alle Teile der Gewässer, in welchen die Fische zu leben und sich fortzupflanzen pflegen.

§ 2
1 Das Fischereirecht wird zum Vorteil des Staates verpachtet.
2 Wo es zur Erhaltung der Fischerei unerlässlich erscheint, gewisse Gewässer oder Strecken derselben in Bann zu legen, kann die Verpachtung für kürzere oder längere Zeit unterbleiben.

§ 3
Zum Zwecke der Verpachtung wird das Staatsgebiet in eine entsprechende Anzahl von Fischenzrevieren eingeteilt.

§ 4
1 Die Verpachtung geschieht auf dem Wege öffentlicher und vorher bekannt zu machender Steigerung, regelsweise je auf eine Dauer von 8 Jahren.
2 Zur Förderung der künstlichen Fischzucht können gewisse Reviere auch aus freier Hand und auf eine längere Pachtdauer verliehen werden.

§ 5
Für jede einzelne Verpachtung werden höchstens zwei Besteher zugelassen.

§ 6
Alle Unterpachtung und Verleihung an Dritte ist untersagt. Dem Besteher ist gestattet, das Fischereirecht durch Angestellte oder durch seine Angehörigen ausüben zu lassen.

§ 7
1 Um als Pächter angenommen zu werden, muss der Betreffende eigenen Rechtes und im Kanton niedergelassen sein.
2 Von dem Rechte der Pachtung sind ausgeschlossen:
a) die Armengenössigen,
b) die mit einem Wirtshäuserverbot Belegten,
c) die peinlich Bestraften,
d) diejenigen, welche wegen Übertretung der Fischereiverordnung zum zweiten Mal bestraft wurden.

§ 8
1 Dem Pächter soll für die Dauer des Vertrages ein formgemässes Patent zugestellt werden.
2 Lässt derselbe den Fischfang durch Angestellte oder Angehörige (§ 6) besorgen, so sind diese durch Ausstellung besonderer Fischerscheine hiefür zu ermächtigen.

§ 9
1 Durch das Patent (§ 8) erhält der Pächter die Befugnis, die Fischerei innert des ihm verliehenen Reviers fischergerecht auszuüben.
2 Das Erlegen von Fischottern und Fischreihern vermittelst Stricken, Tellereisen, Fallen und Ausgraben ist in dieser Befugnis inbegriffen. 1)
3 Der Gebrauch der fliegenden Angeln in dem Hallwilersee, dem Rhein, der Aare, der Reuss und der Limmat ist auch dem Nichtpächter gestattet.

§ 10
Der Pachtzins ist zu verbürgen und alljährlich vorauszubezahlen. Die Zahlung ist auf dem Patent vorzumerken.

§ 11
Die Pacht erlischt mit dem Tode des Bestehers. Der Regierungsrat kann jedoch der Familie des Pächters vorbehältlich der Bestimmungen des § 7 lit. a-d die Fortsetzung der Pacht gestatten.

§ 12
1 Wer, ohne im Besitze eines Patentes (§ 8) oder eines sonstigen Rechtstitels zu sein, die Fischerei betreibt, ist, nebst Konfiskation allfällig vorhandener Fischergerätschaften, mit einer gerichtlichen Busse von Fr. 20.- bis 40.- oder mit einer entsprechenden Haftstrafe zu belegen.
2 Der gleichen Strafe unterliegt der Besteher, welcher ohne geleistete Vorausbezahlung des jährlichen Pachtzinses fischt.

§ 13
1 Im besondern dann ist bei einer Busse von Fr. 15.- bis 30.- oder entsprechender Haftstrafe sowie bei Konfiskation der verwendeten Fischergeräteschaften untersagt:
a) der Fang der Sälmlinge in den Monaten März, April und Mai,
b) Fang und Verkauf von jungen Fischen,
c) Schonzeiten,
d) die Anwendung betäubender Mittel beim Fischfang,
e) Krebsfang,
f) verbotene Geräte,
g) das Schiessen, Fallenlegen, Speerstechen und Zünden beim Fischfang,
h) das Absperren und Instrockenelegen der Fische,
i) jede vom Regierungsrat nicht besonders bewilligte Verunreinigung der Gewässer mit Substanzen, welche dem Gedeihen der Fische oder der Ausübung der Fischerei nachteilig sind.
2 Von den in diesem Paragrafen aufgestellten Bestimmungen sind selbst diejenigen nicht ausgenommen, welche sich im eigentümlichen und ausschliesslichen Besitze des Fischereirechts befinden.

§ 14
1 Bei vorzunehmenden Veränderungen an Wässerungen und in gewerblichen Kanälen, wobei voraussichtlich die Bette ganz oder teilweise trocken gelegt werden, sind die Berechtigten verpflichtet, dem Fischpächter davon rechtzeitig Kenntnis zu geben.
2 Dabei haben sie stets so viel Wasser durchzulassen, als zur Erhaltung der Fische und Krebse erforderlich ist.
3 Zuwiderhandlungen verfallen in die in § 13 angedrohte Strafe nebst Schadenersatz.

§ 15
Wo bei einer Gesetzesübertretung besondere Milderungsgründe, wie namentlich die Jugend des Täters, vorwalten, kann der Richter in seiner Straferkenntnis selbst unter den Mindestbetrag der in §§ 12 und 13 bestimmten Busse herabgehen.

§ 16
1 Von den ausgesprochenen Geldbussen fällt ein Drittel dem Verleider zu.
2 Ist diese wegen Unvermögenheit des Gebüssten nicht erhältlich, so sollen dem Verleider wenigstens seine Anzeige- und gerichtlichen Erscheinungsgebühren vom Staate vergütet werden.

§ 17
Der Pächter ist für Beschädigungen, welche er Drittmannseigentum zufügt, verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet; dagegen darf ihm das notwendige Betreten der Ufergrundstücke durch Verbot nicht untersagt werden.

§ 18
1 Die Überwachung der Fischenzen, namentlich in polizeilicher Beziehung, wird den Polizeiangestellten, Strassenwärtern und Bannwarten aufgetragen. Dem Pächter steht es frei, auf seine Kosten noch besondere Aufseher anzustellen und beeidigen zu lassen.
2 Auf eigene Wahrnehmungen gegründete Anzeigen derselben haben vollgültige Beweiskraft.

§ 19
1 Der künstlichen Fischzucht wird da, wo sie im Kanton bereits Eingang gefunden oder wo sie noch weiter eingeführt wird, die Unterstützung des Staates zugesichert.
2 Diese Unterstützung hat jedoch bloss da einzutreten, wo der Nutzen der künstlichen Fischzucht der Wiederbevölkerung der eigenen Gewässer zugut kommt.
3 Die für die künstliche Fischzucht getroffenen Einrichtungen geniessen, gleich jenen für die natürliche, den Schutz der gegenwärtigen Verordnung gegen Entwendungen und Beschädigungen.

§ 20
Der Regierungsrat ist ermächtigt, bezüglich der Fischerei in dem Rhein, der Aare, Reuss und Limmat mit den benachbarten Kantonen und Staaten Übereinkommen zu treffen.

§ 21
Durch gegenwärtiges Gesetz werden aufgehoben die Bestimmungen der Verordnung vom 22. April 1841 betreffend den Salmen- und Sälmlingfang im Rhein, dagegen bleiben vorbehalten die über die Fischenzen bestehenden Staatsverträge.

§ 22
Der Regierungsrat ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Inkrafttreten: 1. Juli 1862


Aargauer Fischereiverordnung

Vom 26. September 1977
Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 22 des Gesetzes vom 15. Mai 1862 über die Ausübung der Fischerei, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich
1 Die fischereirechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton gelten für die oberirdischen Gewässer des Aargaus.
2 Nach Massgabe des Bundesrechts ausgenommen sind künstlich angelegte Weiher, in die Fische oder Krebse auf natürlichem Wege nicht gelangen können.
3 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder Staaten, zurzeit insbesondere die Übereinkunft vom 18. Mai 1887 zwischen der Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen über die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und seinen Zuflüssen, die Übereinkunft vom 9./17. August 1976 zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den genannten Kantonen bildet, und die Übereinkunft vom 25. Juni/11. Juli 1894 zwischen den Kantonen Aargau und Luzern betreffend den Fischfang im Hallwilersee.

§ 1a
Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 2
Fischereiregal
Das staatliche Fischereirecht erstreckt sich auf die oberirdischen öffentlichen Gewässer, wie sie das kantonale Baugesetz vom 2. Februar 1971 definiert.

B. Fischereirechte

I. Nichtstaatliche Fischenzen

§ 3
Berechtigung
1 Nichtstaatliche Fischereirechte sind im Grundbuch einzutragen. Die Eintragung bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.
2 Der Eigentümer eines nichtstaatlichen Fischereirechts ist verpflichtet, den Übergang des Eigentums an diesem Recht oder dessen Verpachtung dem Finanzdepartement schriftlich mitzuteilen.

§ 4
Ausweise
1 Der Eigentümer oder Pächter eines nichtstaatlichen Fischereirechts erhält vom Finanzdepartement ein Patent, das ihm als Ausweis für seine Berechtigung dient.
2 Der Eigentümer oder Pächter eines nichtstaatlichen Fischereirechts kann weitere Personen durch Übergabe einer schriftlichen Ermächtigung (Fischerkarte) die Fischerei ausüben lassen.
3 Die Fischerkarten kann der Eigentümer oder Pächter gegen Gebühr vom Finanzdepartement beziehen oder, mit dessen Genehmigung, selber anfertigen.

§ 5
Fischeinsatz
Grenzt eine nichtstaatliche Fischenz an eine andere Fischenz oder fällt sie mit ihr zusammen, kann der Eigentümer vom Finanzdepartement zu einem angemessenen Fischeinsatz verpflichtet werden, soweit er vom Fischeinsatz in einer anderen Fischenz profitiert.

II. Staatsfischenzen

§ 6
Verpachtung
1 Das Finanzdepartement bestimmt die Grenzen der Staatsfischenzreviere und legt für jedes Revier einen Grundpreis fest, der auf einer ökologischen und fischereilichen Bewertung basiert.

2 Die Reviere werden öffentlich ausgeschrieben und zum Grundpreis auf eine Dauer von acht Jahren verpachtet, falls um die Pacht des bezeichneten Reviers nur eine Bewerbung vorliegt.
3 In allen anderen Fällen erfolgt die Verpachtung auf dem Wege der Versteigerung gemäss § 7.
4 Das Finanzdepartement kann das Fischereirecht an Zuchtgewässern und künstlich angelegten Weihern aus freier Hand verpachten.

§ 7
Steigerung; Zuschlag
1 Die Pacht wird an der Steigerung dem Höchstbietenden zugeschlagen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Finanzdepartement.
2 Das Finanzdepartement genehmigt den Zuschlag an den Höchstbietenden, wenn ihm das Höchstangebot als genügend erscheint und wenn es nicht nach freiem Ermessen die Pacht zum Höchstangebot
- dem bisherigen Pächter oder
- einem anderen Pächter, der im Aargau wohnt, oder
- bei Flussrevieren dem grösstmöglichen Pächterverein zuschlägt, sofern dieser sich an der Steigerung beteiligt und mindestens ein Angebot gemacht hat.
3 Ausnahmsweise kann das Finanzdepartement die Pacht eines Reviers zu einem angemessenen Preis unter dem Höchstangebot dem bisherigen Pächter übertragen, wenn dadurch zum Vorteil des Staates eine einwandfreie fischereiliche Bewirtschaftung erwartet werden kann.

§ 8
Pächter
1 Pächter kann eine natürliche oder juristische Person sein.
2 Wird ein Revier an zwei Pächter verpachtet, so haften sie für die eingegangenen Verpflichtungen solidarisch. Während der Pachtperiode kann ein Pächter mit Zustimmung des Finanzdepartementes austreten oder ersetzt werden.

§ 9
Unterpacht
Eine Unterverpachtung hat die sofortige Aufhebung des Pachtverhältnisses durch das Finanzdepartement zur Folge.

§ 10
Rechte der Pächter
1 Der Pachtvertrag verleiht das Recht,
a) die Fischerei auf Grund des ausgestellten Patentes auszuüben und
b) weitere Personen durch Übergabe einer schriftlichen Ermächtigung (Fischerkarte) die Fischerei ausüben zu lassen.
2 Die Gehilfen- und Jahreskarten bezieht der Pächter gegen Gebühr vom Finanzdepartement.
3 Das Finanzdepartement kann dem Pächter Wochen- und Tageskarten zu 50 % des aufgedruckten Endpreises abgeben. Die Einnahmen aus der Kartenabgabe werden für fischbiologische Massnahmen verwendet.

§ 11
Fischereipatent
1 Das Fischereipatent wird vom Finanzdepartement auf den Namen des Pächters ausgestellt und ist für die Dauer der Pachtperiode gültig.
2 Es weist die Berechtigung aus, mit allen gesetzlich erlaubten Geräten und Fangarten die Fischerei auszuüben.

§ 12
Gehilfenkarte
Mit der Gehilfenkarte ermächtigt der Pächter einen Dritten, pro Fischereijahr mit allen gesetzlich erlaubten Geräten und Fangarten die Fischerei auszuüben, soweit er nicht auf der Karte einschränkende Bestimmungen einträgt.

§ 13
Jahres-, Wochen- und Tageskarten
1 Mit der Übergabe einer Jahres-, Wochen- oder Tageskarte ermächtigt der Pächter Dritte, während eines Kalenderjahres, während 7 aufeinander folgenden Tagen oder während eines Tages mit einer Schnur und höchstens 5 gesetzlich erlaubten Angeln (einfache oder Dreiangel) die Fischerei auszuüben, soweit er nicht auf der Karte einschränkende Bestimmungen einträgt.
2 Wer gestützt auf eine Jahres-, Wochen- oder Tageskarte fischt, darf nicht gleichzeitig als Freiangler fischen.

§ 14
Standort des Fischers
Soweit der Revierbeschrieb nichts anderes bestimmt, darf der Inhaber einer Jahres-, Wochen- oder Tageskarte nur vom Ufer aus fischen. Dagegen ist das Waten und die Verwendung von Watstiefeln gestattet. Inseln, die durch Waten erreicht werden können, sind dem Ufer gleichgestellt.

§ 15
Angelfischerei
Die Angelfischerei in Rhein, Aare, Limmat und Reuss ist während des ganzen Jahres gestattet. In den übrigen Fliessgewässern ist die Angelfischerei während der Monate Oktober bis und mit Februar verboten. Im Hallwilersee ist die Angelfischerei während der Monate November bis und mit Januar verboten.

§ 16
Kartenzahl
Das Finanzdepartement bestimmt für jedes Revier, wie viele Gehilfen- und Jahreskarten der Pächter an Dritte abgeben kann.

§ 17
Vorbehalt der Rechtsänderung
Der Pächter hat sich den im Laufe der Pachtperiode in Kraft tretenden geringfügigen Änderungen der geltenden Bestimmungen zu unterziehen, ohne dass ihm daraus eine Schadenersatzforderung oder ein Anspruch auf Minderung des Pachtzinses erwachsen würde.

§ 18
Bewirtschaftung des Reviers
1 Der Pächter ist verpflichtet, das Revier fischereigerecht zu bewirtschaften und die Weisungen des Finanzdepartementes zu befolgen.
2 Er hat Fischeinsätze nach einem vom Finanzdepartement festgelegten Besatzplan vorzunehmen. Es sind Besatzfische geeigneter Herkunft zu verwenden.
3 Fischeinsätze ausserhalb des Besatzplanes bedürfen einer Bewilligung des Finanzdepartementes.
4 Sämtliche Fischeinsätze sind unter der Aufsicht und gemäss den Weisungen eines staatlichen Fischereiaufsehers vorzunehmen.

§ 19
Kartenabgabe
1 Die Pächter von Flussrevieren sind verpflichtet, alle ihnen zukommenden Jahreskarten abzugeben, davon 75 % an Interessenten mit Wohnsitz im Kanton Aargau, soweit Nachfrage vorhanden ist.
2 Die Pächter von Bachrevieren sind verpflichtet, 75 % der ihnen zukommenden Jahreskarten an Interessenten mit Wohnsitz im Kanton Aargau abzugeben, soweit Nachfrage vorhanden ist.
3 Pächtervereine dürfen Gehilfen- und Jahreskarten nur an Mitglieder abgeben.

§ 20
Kartenpreise
1 Der Pächter darf Gehilfen- und Jahreskarten gegen Entgelt abgeben. Auf allen Karten ist der tatsächlich verlangte Preis einzutragen.
2 Handelt es sich beim Pächter nicht um eine juristische Person, darf der Erlös aus der Abgabe von Gehilfen- und Jahreskarten insgesamt pro Jahr die Summe aus Jahrespachtzins und ausgewiesenen Kosten für die fischereiliche Bewirtschaftung des Reviers, ohne Umtriebsentschädigung gemäss § 10 Abs. 3, nicht übersteigen.

§ 21
Hallwilersee; Verpachtung
1 Die Fischereirechte im aargauischen Teil des Hallwilersees werden als Zuchtgewässer an einen oder mehrere Fischzüchter aus freier Hand verpachtet.
2 Der Pächter muss Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Fischerei bieten, über die für den Betrieb notwendigen Brut- und Aufzuchtanlagen verfügen und diese nach den Weisungen des Finanzdepartementes betreuen.

§ 22
Hallwilersee; Kartenabgabe
1 Die Pächter von Hallwilerseerevieren müssen, soweit Nachfrage vorhanden ist, mindestens 50 % aller Jahreskarten an Personen abgeben, welche in den Seeanstösser-Gemeinden Wohnsitz haben. Im Übrigen gelten die §§ 10, 12, 13, 16 und 19 sinngemäss.
2 Neben den Pächtern kann das Finanzdepartement Jahreskarten direkt ausgeben. Dabei werden in erster Linie Einwohner der Seeanstösser-Gemeinden berücksichtigt.
3 Der nämliche Berechtigte darf nur auf einer Jahreskarte des Staates oder eines Pächters eingetragen sein.
4 Das Finanzdepartement kann zusätzlich den Gemeindekanzleien sowie weiteren Verkaufsstellen der Seeanstösser-Gemeinden Wochen- und Tageskarten abgeben, welche in erster Linie an Einwohner der betreffenden Gemeinden auszustellen sind.

III. Freianglerrecht

§ 23
Berechtigung
Jeder im Kanton Niedergelassene, der im betreffenden Kalenderjahr das 7. Altersjahr erreicht, ist berechtigt, das Freianglerrecht im Rhein, in der Aare, in der Reuss und in der Limmat nach Massgabe der folgenden Bestimmungen auszuüben, soweit nicht Rechte Dritter, welche die Freianglerei ausschliessen, nachgewiesen sind.

§ 24
Freianglerkarte
Wer die Freianglerei ausüben will, hat beim Bezirksamt, in dessen Amtsbereich er wohnt, gegen Vorlage eines Personalausweises eine Freianglerkarte zu lösen. Sie wird gegen eine Gebühr, die nach Abzug des Kanzleiaufwandes für fischbiologische Massnahmen bestimmt ist, abgegeben. Jugendliche bis zum 11. Altersjahr benötigen für den Bezug der Freianglerkarte die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters.

§ 25
Inhalt und Umfang des Freianglerrechts
1 Die Freianglerei darf ausschliesslich durch Fischen vom Ufer aus mit der fliegenden Angel ausgeübt werden.
2 Als solche ist zu verstehen die von Hand geführte oder abgelegte Fischrute mit einer einzigen Schnur, mit oder ohne Schwimmer, einer einfachen Angel und mit untergetauchtem, natürlichem Köder. Beim Fischen ist die Rute dauernd unter direkter Kontrolle zu halten. Die Verwendung von Köderfischen oder künstlichem Köder ist verboten.
3 Es ist verboten, die Fische durch Anfüttern, d.h. Streuen oder Legen von Ködern oder Futter anzulocken.
4 Die Freianglerei ist im Hallwilersee sowie in Rhein, Aare, Limmat und Reuss während der Monate November, Dezember, Januar und Februar verboten.
5 Die Freianglerei darf von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit ausgeübt werden.

§ 26
Freianglerrecht im Hallwilersee
Im Hallwilersee darf jedermann ohne besondere Freianglerkarte das Freianglerrecht ausüben.
C. Uferbetretung

§ 27
Uferbegehungsrecht; Haftung für Schäden
Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufergrundstücke zur Ausübung der Fischerei und zur fischereilichen Bewirtschaftung des Reviers betreten. Sie haften nach eidgenössischem Zivilrecht für alle Schäden, die sie am Eigentum Dritter verursachen.

D. Fanggeräte und -methoden

§ 28
Verbotene Angelarten und -systeme
1 Das Angeln mit "Stehaufmännchen", "Paternoster" oder nach einem anderen, in der Wirkung gleichartigen System ist verboten.
2 Die Verwendung von Angeln aus Materialien, die im Fischkörper nicht abbaubar sind (Gold-, Nickelangel, etc.), ist verboten.
3 In Bachrevieren ist die Verwendung von Angeln mit Widerhaken verboten.

§ 29
Elektrofanggerät
Das Fischen mit dem Elektrofanggerät ist bewilligungspflichtig. Das Finanzdepartement bewilligt den Einsatz für ein Fischereijahr und für eine bestimmte Gewässerstrecke.

E. Fang von Krebsen, Fischnährtieren und Köderfischen; Gewinnung von Plankton

§ 30
Krebse
1 Die Pächter und Gehilfen dürfen in ihrem Revier Krebse fangen. Alle anderen Fischereiberechtigten dürfen den Krebsfang mit dem Einverständnis des Fischenzinhabers oder -pächters und mit Bewilligung des Finanzdepartementes ausüben.
2 Krebse dürfen gefangen werden mit Krebstellern, Krebsreusen und von Hand.
3 Jeder zum Krebsfang Berechtigte darf gleichzeitig höchstens 6 Teller von maximal 35 cm Durchmesser bzw. 10 dm2 Fangfläche und 3 Reusen mit einer Mindestmaschenweite von 20 mm benützen.

§ 31
Fischnährtiere, Plankton
1 Der Fang von Fischnährtieren und die Gewinnung von Plankton sind den Pächtern und Gehilfen in ihrem Revier gestattet. Die anderen Fischereiberechtigten bedürfen dazu neben dem Einverständnis des Fischenzinhabers oder -pächters einer Bewilligung des Finanzdepartementes. Der Fang zu gewerblichen Zwecken ist in jedem Fall bewilligungspflichtig.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann das Finanzdepartement im Einvernehmen mit dem Fischenzinhaber oder -pächter weiteren Personen den Fang von Fischnährtieren oder die Gewinnung von Plankton bewilligen.

§ 32
Köderfische
1 Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden; als Verwenden gilt auch das Mitführen solcher Fische.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann das Finanzdepartement in den Monaten Dezember und Januar die Verwendung von lebenden einheimischen Köderfischen für den Fang von Hechten in Weihern und Flussabschnitten von Rhein, Aare, Limmat und Reuss gestatten. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.
3 Der Fang von Köderfischen mit Netzen ist verboten.

F. Schutz und Hege

§ 33
Schonzeiten und Schonmasse
1 In allen aargauischen Gewässern gelten für die nachgenannten Fischarten und Krebse folgende Schonzeiten und Schonmasse:
a) Schonzeiten
1. Bach-, Fluss- und Seeforellen 1. Oktober bis Ende Februar
2. Äschen 1. Februar bis 30. April
3. Felchen
(Hallwilersee-Balchen) 1. Oktober bis 31. Dezember
4. Hechte 1. Februar bis 30. April
5. Nasen 1. April bis 31. Mai
6. Edel-, Dohlen- und Steinkrebs 1. Oktober bis 15. Juli
b) Schonmasse
1. Forellen im Bach und Weiher 22 cm
2. Forellen im Fluss 28 cm
3. Forellen im See 35 cm
4. Äschen 32 cm 21)
5. Felchen (Hallwilersee-Balchen) 25 cm 22)
6. Hechte 50 cm 23)
7. Barsche (Egli) 15 cm 24)
8. Aale 30 cm 25)
9. Karpfen 30 cm 26)
10. Schleien 25 cm 27)
11. Barben 35 cm 28)
12. Nasen 35 cm 29)
13. Edelkrebs 12 cm 30)
14. Dohlen- und Steinkrebs 9 cm 31)
2 Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen. Die Angel ist von der Schnur abzuschneiden, wenn sie sich nicht ohne Verletzung des gefangenen Fisches aus diesem lösen lässt.

§ 34
Verbotsstrecken
Im Bereich von Zuflüssen und technischen Anlagen kann das Finanzdepartement die Fischerei zeitlich und örtlich beschränken. Solche Verbotsstrecken werden durch Verbotstafeln bezeichnet.

§ 35
Aufzuchtanlagen
Das Finanzdepartement kann die Pächter von Zuchtgewässern zur Errichtung und zum Betrieb eigener Fischbrutanstalten verpflichten.

§ 36
Laichfischfang
Während ihrer Schonzeit dürfen Fische nur zur Gewinnung des für die Fischzucht erforderlichen Brutmaterials und nur mit besonderer, pro Fischereijahr gültiger Bewilligung des Finanzdepartementes gefangen werden. Die Bewilligung nennt die erlaubten Fanggeräte.

§ 37
Bestandesregulierungen
Das Finanzdepartement kann die Befischung der Fluss- und Hallwilerseereviere mit Netzen anordnen.

§ 38
Kontrolle von Netzen und Reusen
Ausgelegte Netze und Reusen sind täglich zu kontrollieren.

§ 39
Fangzahlbeschränkung
In Flussrevieren und im Hallwilersee dürfen die Inhaber von Jahres-, Wochen- und Tageskarten sowie die Freiangler pro Tag höchstens 6 Edel- oder Gutfische (Forellen, Äschen, Hechte) fangen.

G. Schutz der Lebensräume

§ 40
Refugien
Erstellt ein Pächter in seinem Revier Hegeplätze (Refugien), Laichplätze usw., so hat er sie nach Ablauf der Pachtperiode ohne Entgelt zu belassen.

§ 41
Laufen lassen von Wassergeflügel
Die Halter von Wassergeflügel (Enten, Gänse etc.) sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen zu verhindern, dass diese Tiere in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April in die öffentlichen Fliessgewässer mit Ausnahme der Flüsse (Aare, Limmat, Reuss, Rhein) gelangen können.

§ 42
Technische Eingriffe
1 Für die fischereirechtliche Bewilligung technischer Eingriffe, welche die Gewässer oder ihrem Wasserhaushalt, die Wasserläufe oder die Ufer und den Grund der Gewässer verändern, ist das Finanzdepartement zuständig. Allfällige Kosten für fischereiliche Massnahmen sind dem Bewilligungsnehmer aufzuerlegen.
2 Die Vornahme bewilligter technischer Eingriffe ist mindestens 10 Tage vor deren Ausführung dem Finanzdepartement zu melden. Bei nichtstaatlichen Fischenzen gilt die Meldepflicht auch gegenüber dem Fischenzinhaber.
3 Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung gemäss den Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 und die Ausübung der damit verbundenen Aufsichts- und Kontrollfunktionen wird eine Gebühr zwischen Fr. 50.- und Fr. 5'000.- erhoben. Die Gebühr wird nach dem Aufwand bemessen.

§ 43
Bachreinigungen
Während der Forellenschonzeit dürfen Bachreinigungen jeglicher Art nur mit Bewilligung des Finanzdepartementes vorgenommen werden.

H. Organisation und Kontrolle

§ 44
Fischereijahr
Das Fischereijahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§ 45
Ausweispflicht
Jeder Fischer ist verpflichtet, beim Fischen sein Patent oder seine Fischerkarte zusammen mit einem Personalausweis bei sich zu haben und sie den Aufsichtsorganen oder denjenigen, die sich als Fischereiberechtigte ausweisen, auf Verlangen vorzuweisen.

§ 46
Fischereistatistik

1 Jeder Fischer ist verpflichtet, über die von ihm gefangenen Fische und Krebse genaue Kontrolle nach Massgabe des ihm abgegebenen Statistikformulars zu führen. Die Freiangler haben diese Fangstatistik jährlich dem zuständigen Bezirksamt zuhanden des Finanzdepartementes, die übrigen Fischereiberechtigten dem Fischenzinhaber oder -pächter einzureichen.
2 Der Freiangler, welcher seine Fischfangstatistik nicht abliefert, hat im folgenden Jahr keinen Anspruch auf eine Freianglerkarte. Die Fischenzinhaber oder -pächter können die Abgabe einer Fischerkarte von der Einreichung des Statistikformulars für das vorangegangene Fischereijahr abhängig machen.
3 Jeder Fischenzinhaber und -pächter ist verpflichtet, bis spätestens Ende Februar dem Finanzdepartement auf besonderem Formular eine Zusammenstellung der Fangstatistiken der betreffenden Fischenz im abgelaufenen Fischereijahr einzureichen.
4 Die einzelnen Statistikformulare sind vom Fischenzinhaber oder -pächter während mindestens 10 Jahren aufzubewahren und der Fischereiaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.

§ 47
Finanzdepartement
Dem Finanzdepartement obliegt die Aufsicht über die Fischerei im Kanton.

§ 48
Fischereikommission
Als beratendes Organ des Finanzdepartementes in Fachfragen wählt der Regierungsrat auf je 4 Jahre eine Fischereikommission und deren Präsidenten.

§ 49
Fischereiaufsicht
1 Den vom Finanzdepartement für bestimmte Gebiete ernannten und instruierten staatlichen Fischereiaufsehern obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Ausübung der Fischerei.
2 Die privaten Fischereiaufseher üben ihre Tätigkeit nach Instruktion des Finanzdepartementes in einem bestimmten Gebiet aus. Sie werden auf Vorschlag des Fischenzinhabers oder -pächters nach Genehmigung durch das Finanzdepartement vom zuständigen Bezirksamt in Pflicht genommen und erhalten einen Ausweis. Sie sind verpflichtet, die periodischen Fischereiaufseherkurse des Finanzdepartementes zu besuchen. Bei Nichtbesuch der Instruktionskurse kann das Finanzdepartement dem Fischereiaufseher den Ausweis entziehen.

I. Straf- und Schlussbestimmungen

§ 50
Strafen
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und die sich darauf stützenden Erlasse, Verfügungen oder Entscheide werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1973 über die Fischerei Anwendung finden, mit Busse bis Fr. 200.- bestraft.

§ 51
Mitteilung von Strafentscheiden
1 Sämtliche Einstellungsverfügungen, Strafbefehle und Urteile in Fischereistrafsachen sind innerhalb der Rechtsmittelfrist auch dem Finanzdepartement zuzustellen.
2 Dem Anzeiger ist vom Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls oder des Urteils Mitteilung zu machen.

§ 52
Inkrafttreten
Die §§ 1, 2, 6, 7, 8, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 35, 40 und 44 dieser Verordnung, soweit sie sich auf die Neuverpachtung der aargauischen Staatsfischenzreviere für die Pachtperiode vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1985 beziehen, treten acht Tage nach der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung, die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1978 in Kraft.

§ 53
Aufhebung bisherigen Rechts
Die aargauische Vollziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei, die Verordnung vom 21. September 1926 über das Laufenlassen der Enten in öffentlichen Gewässern und die Verordnung vom 25. August 1961 über die Festsetzung der Mindestmasse für den Fischfang sind aufgehoben.

§ 54
Übergangsrecht
1 Die nach bisherigem Recht am 30. September 1977 ablaufende Pachtperiode wird bis zum 31. Dezember 1977 verlängert, ohne dass dafür ein zusätzlicher Pachtzins geschuldet würde.
2 Die Neuverpachtung der aargauischen Staatsfischenzreviere für die Pachtperiode vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1985 erfolgt nach neuem Recht.
3 Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren ist das bisherige Recht anwendbar.
Veröffentlichung: 15. Oktober 1977

Konkordat Aare Aargau-Solothurn


Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare , soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet
Vom 9. und 17. August 1976
Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn ist gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 1) folgende Übereinkunft getroffen worden:

§ 1
Als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei gilt überall die Mitte des Flussbettes (politische Grenze).

§ 2
1 Während des Monates Januar ist der Gebrauch der Angel zum Fischfang verboten.
2 Im Staugebiet des Kraftwerkes Ruppoldingen, vom Stauwehr an aufwärts bis zur Höhe der Gemeindegrenze Boningen/Fulenbach (linkes Aareufer) und 300 m oberhalb der Gemeindegrenze Rothrist/Murgenthal (rechtes Aareufer), darf die Angelfischerei auf die nicht geschonten Fischarten während des ganzen Jahres ausgeübt werden.
3 Sofern diese Vereinbarung nichts Besonderes festlegt, gelten für den Fischfang im aargauischen Teil des Grenzgewässers die aargauischen Fischereivorschriften und im solothurnischen Teil des Grenzgewässers die solothurnischen Fischereivorschriften.

§ 3
1 Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmasse:
a) Schonzeiten
für Forellen vom 1. Oktober bis 15. März
für Äschen vom 1. Januar bis 30. April
für Hechte vom 1. Februar bis 30. April
für Zander vom 1. April bis 31. Mai

b) Mindestmasse
Aal 50 cm
Äsche 30 cm
Forelle 28 cm
Hecht 45 cm
Zander 40 cm
Barsch 15 cm

Als Mass gilt die Distanz von der Kopfspitze bis zum Schwanzende (Schwanzspitze).
c) Fangzahlbeschränkung
Pro Tag dürfen nicht mehr als insgesamt 8 Edelfische (Forellen, Regenbogenforellen, Äschen) und nicht mehr als 6 Hechte gefangen werden.

§ 4
In den Monaten März und April dürfen nur die Eigentümer und Pächter von Fischenzrechten und die Inhaber von Gast- und Gehilfenkarten die Angelfischerei auf die nicht geschonten Fischarten betreiben.

§ 5
1 Der Fischfang mit Netzen und Reusen oder dem Elektrofanggerät während der gesetzlichen Schonzeiten zur Gewinnung des für die künstliche Fischzucht erforderlichen Brutmaterials sowie die Veräusserung der Fische während dieser Schonzeiten können von den kantonalen Fischereiaufsichtsbehörden nach Massgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften bewilligt werden.
2 Die von den kantonalen Fischereiaufsichtsbehörden erteilten Fangbewilligungen sind gegenseitig zuzustellen.

§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei oder der kantonalen Fischereigesetzgebung bestraft.

§ 7
Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat ab 1. Januar 1977 in Kraft. Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Vom Bundesrat genehmigt am 26. Oktober 1976.

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Ausgabe September 2010

 

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